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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

23. Dezember 2016

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 25 Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien per 1.1.2017

Das Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) wurde auf Kroatien ausgedehnt. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sind deshalb in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien ab dem 1.1.2017 anwendbar.

Für die Familienzulagen nach FamZG bedeutet dies, dass kroatische Staatsangehörige künftig gestützt auf das FZA neu Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder geltend machen können, die in einem EU-Staat Wohnsitz haben.

Für die Familienzulagen nach FLG bedeutet dies, dass kroatische Staatsangehörige künftig gestützt auf das FZA Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder geltend machen können, die in einem EU- Staat Wohnsitz haben. Da darüber hinaus das zweiseitige Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien weiterhin anwendbar bleibt, haben kroatische Staatsangehörige nach wie vor Anspruch auf den weltweiten Export von Kinder- und Ausbildungszulagen nach FLG.

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