Nachtrag Nr. 6 zum Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA); gültig ab 01.06.2026
Nachtrag Nr. 6 zum Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA)
Gültig ab 1. Juni 2026
Stand:
318.107.081 d KAA
06.26
Vorbemerkungen zum Nachtrag 6, gültig ab 1. Juni 2026
Bis zur Corona Pandemie galt für die Arbeitgeberkontrollen der Grundsatz "Durchführung an Ort und Stelle". Als Folge der Ein- schränkungen in Zusammenhang mit der Pandemie wurde dieser Grundsatz gelockert. Die Arbeitgeberkontrolleure erhielten die Mög- lichkeit, auf eine Kontrolle an Ort und Stelle zu verzichten, wenn Sie auf elektronischem Weg Zugang zu allen für die Kontrollen notwen- digen Daten erhalten haben und die Prüfung auf diesem Weg or- dentlich durchgeführt werden konnte.
In der Rz 1003.3 KAA wurden jedoch Sonderfallkontrollen aufge- führt, bei welchen die Kontrollen weiterhin an Ort und Stelle durch- geführt werden mussten. Da diese Kontrollen oftmals bei einem Treuhänder durchgeführt werden, ist der Zweck des direkten Kon- takts mit dem Mitglied nicht mehr gegeben und auch die auf den
1.1.2024 in Kraft getretene Verordnungsanpassung wurde ohne
diese Einschränkung formuliert, weshalb auch bei den in Rz 1003.3 erwähnten Sonderkontrollen auf eine Durchführung an Ort und Stelle verzichtet werden kann.
Dabei ist wichtig, dass im Grundsatz immer noch eine Kontrolle an Ort und Stelle vorgesehen bleibt und diese nicht verwehrt werden darf, jedoch die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle be- auftragte Stelle nun immer selbst beurteilen und entscheiden kann, ob die Kontrolle an Ort und Stelle oder remote durchgeführt wird.
Die Rz 1003.3 wird deshalb per 1.6.2026 aufgehoben.
Die Änderung ist mit dem Vermerk 6/26 gekennzeichnet.
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