Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (KALV) (Gültig ab 01.01.2004; Stand: 01.01.2024)
Kreisschreiben über die Beiträge an die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung (KALV)
Gültig ab 1. Januar 2004
Stand: 1. Januar 2024
318.102.05 d KALV
10.23
Vorwort zum Nachtrag 11, gültig ab 1. Januar 2024
In dem vorliegenden Nachtrag wird der neuen Terminologie «Ren- tenalter» Rechnung getragen, die mit der Reform AHV 21 eingeführt wurde (Rz 2003).
Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/24 versehen.
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3.2 Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende . 16
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Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)
ALV obligatorische Arbeitslosenversicherung
AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (SR 837.0)
AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (SR 837.02)
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft
FLG Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Famili- enzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1)
IV Invalidenversicherung
Rz Randziffer
Seco Staatssekretariat für Wirtschaft
UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Un- fallversicherung (SR 832.202)
WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO
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WBG Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen
WML Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO
WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV
ZAK Zeitschrift für die AHV-Ausgleichskassen (die Zahlen bedeuten Jahrgang und Seite), herausge- geben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (bis 1992)
ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
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Ansätze
Höchstgrenze des massgebenden Lohnes:
vor 1983 Fr. 3 900.– im Monat bzw. Fr. 46 800.– im Jahr ab 1983 Fr. 5 800.– im Monat bzw. Fr. 69 600.– im Jahr ab 1987 Fr. 6 800.– im Monat bzw. Fr. 81 600.– im Jahr ab 1991 Fr. 8 100.– im Monat bzw. Fr. 97 200.– im Jahr ab 1996 Fr. 8 100.– im Monat bzw. Fr. 97 200.– bzw. Fr. 243 000.– im Jahr ab 2000 Fr. 8 900.– im Monat bzw. Fr. 106 800.– bzw. Fr. 267 000.– im Jahr ab 2004 Fr. 8 900.– im Monat bzw. Fr. 106 800.– im Jahr ab 2008 Fr. 10 500.– im Monat bzw. Fr. 126 000.– im Jahr ab 2011 Fr. 10 500.– im Monat bzw. Fr. 126 000.– bzw. Fr. 315 000.– im Jahr ab 2014 Fr. 10 500.– im Monat bzw. Fr. 126 000.– im Jahr ab 2016 Fr. 12 350.– im Monat bzw. Fr. 148 200.– im Jahr
Beitragssatz:
ab 1982 0,3% des massgebenden Lohnes ab 1984 0,6% des massgebenden Lohnes ab 1990 0,4% des massgebenden Lohnes ab 1993 2,0% des massgebenden Lohnes ab 1995 3,0% des massgebenden Lohnes ab 1996 3,0% des massgebenden Lohnes bis Fr. 97 200.– 1,0% des massgebenden Lohnes ab Fr. 97 201.– bis Fr. 243 000.– ab 2000 3,0% des massgebenden Lohnes bis Fr. 106 800.– 2,0% des massgebenden Lohnes ab Fr. 106 801.– bis Fr. 267 000.–
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ab 2003 2,5% des massgebenden Lohnes bis Fr. 106 800.– 1,0% des massgebenden Lohnes ab Fr. 106 801.– bis Fr. 267 000.– ab 2004 2,0% des massgebenden Lohnes bis Fr. 106 800.– ab 2008 2,0% des massgebenden Lohnes bis Fr. 126 000.– ab 2011 2,2% des massgebenden Lohnes bis Fr. 126 000.– 1,0% des massgebenden Lohnes ab Fr. 126 001.– bis Fr. 315 000.– ab 2014 2,2% des massgebenden Lohnes bis Fr. 126 000.– 1,0% des massgebenden Lohnes ab Fr. 126 001.– ab 2016 2,2% des massgebenden Lohnes bis Fr. 148 200.– 1,0% des massgebenden Lohnes ab Fr. 148 201.– ab 2023 2,2% des massgebenden Lohnes bis Fr. 148 200.–
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1. Grundlagen
1001 Für die Erhebung der Beiträge an die ALV durch die Or-
gane der AHV sind das AVIG, die AVIV und die UVV mass- gebend.
1002 Neben diesen Erlassen gelten für die Beiträge an die ALV
sinngemäss die Bestimmungen des AHV-Rechts über die Beiträge der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und ih- ren Arbeitgebenden, insbesondere die WML, die WBB, die WBG und die WVP, soweit die erwähnten Erlasse nichts Abweichendes vorschreiben.
2. Beiträge
2.1 Beitragspflicht
2001 Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in der AHV bei-
tragspflichtigen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgebenden. Dazu gehören auch die ausländischen Versicherten einschliesslich der Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger und Saisonarbeiterinnen bzw. Saisonarbeiter sowie die Arbeitnehmenden von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebenden im Sinne von Art. 6 AHVG.
2002 Wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der AHV/IV/EO
befreite Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 2 Bst. b AHVG, vgl. dazu die WVP) bezahlen nur Bei- träge an die ALV1.
2003 Von der Beitragspflicht sind ausgenommen:
1/24 – mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die nach der eidgenössischen Familienzulagenordnung (Art. 1a Abs. 2 Bst. a und b FLG) den selbstständigen Landwirtinnen und Landwirten gleichgestellt sind (Art. 2
1 25. Februar 1991 ZAK 1991 S. 207 BGE 117 V 1
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Abs. 2 Bst. b AVIG); nicht zu den mitarbeitenden Famili- enmitgliedern gehören Arbeitnehmende einer juristi- schen Person 2; – Arbeitnehmende ab dem Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht haben (Art. 2 Abs. 2 Bst. c AVIG i.V.M. Art. 21 Abs. 1 AHVG und Übergangsbestim- mungen der AHVG-Änderung vom 17. Dezember 2021, Bst. a); – Arbeitgebende für ihre Lohnzahlungen an die genannten Personengruppen (Art. 2 Abs. 2 Bst. d AVIG); – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche der freiwil- ligen Versicherung angehören; – Arbeitslose für Arbeitslosenentschädigungen, die nach Art. 22a Abs. 1 AVIG Lohn im Sinne der AHV darstellen, sowie die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil (Art. 2 Abs. 2 Bst. e AVIG).
2.2 Beitragsbemessung
1/23 2.2.1 Allgemeines zum beitragspflichtigen Lohn in der ALV
2004 Die ALV-Beiträge werden grundsätzlich vom gleichen Lohn
1/23 erhoben, der für die Bemessung der AHV-Beiträge mass- gebend ist, jedoch nur bis zu einem jährlichen Lohn von
148 200 Franken.
2005 Dieser Höchstbetrag bezieht sich auf das einzelne Arbeits-
1/23 verhältnis. Steht die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschie- denen Arbeitgebenden, so wird der Beitrag für jedes ein- zelne Arbeitsverhältnis erhoben. Ob mehrere Arbeitsver- hältnisse vorliegen, beurteilt sich nach Art. 12 Abs. 1
3 18. August 1986 ZAK 1987 S. 31 –
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2006 Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann aber auch
1/17 gleichzeitig in mehr als einem Arbeitsverhältnis zur glei- chen Arbeitgeberin bzw. zum gleichen Arbeitgeber stehen. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeit- nehmer für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ver- schiedene Tätigkeiten ausübt, für jede Tätigkeit gesondert entlöhnt wird und zudem die Lohnzahlungen von verschie- denen, administrativ unabhängigen Stellen erbracht wer- den. In solchen Fällen ist der Höchstbetrag auf jedes ein- zelne Arbeitsverhältnis anzuwenden.
2007- aufgehoben
2009 aufgehoben
2010 Bei der Abrechnung einer Jahreslohnsumme können die
1/23 gesamten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge wie folgt bestimmt werden: – Für Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148 200.–: Jahreseinkommen x 0,128 (AHV/IV/EO und ALV) – Für Jahreseinkommen ab Fr. 148 201.–: Jahreseinkommen x 0,106 (AHV/IV/EO) Hiervon zahlen Arbeitnehmende und Arbeitgebende je die Hälfte.
2011 Wird monatlich abgerechnet, wird zur Berechnung ein pro-
1/23 visorischer monatlicher Höchstbetrag von einem Zwölftel des jährlichen Höchstbetrages bestimmt. Das erzielte Ein- kommen wird damit verglichen und die Beiträge auf dem jeweiligen Lohn wie folgt berechnet: – Für Einkommen bis und mit Fr. 12 350.–: Einkommen x 0,128 (AHV/IV/EO und ALV) – Für Einkommen über Fr. 12 350.–: Einkommen x 0,106 (AHV/IV/EO) Da die Beiträge aufgrund des Verdienstes über die ganze Anstellungsdauer während des Kalenderjahres zu bestim- men sind, muss spätestens am Jahresende oder bei EDI BSV | Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung
Dienstaustritt definitiv abgerechnet werden. Dazu sind die über die ganze Beschäftigungsdauer effektiv bezahlten Beiträge mit den gemäss Rz 2010 geschuldeten Beiträgen zu vergleichen. Bei unterjähriger Beschäftigungsdauer sind die Grenzen anteilsmässig anzuwenden (vgl. Rz 2015 ff.). Ergeben sich Differenzen, sind diese spätestens mit der letzten Zahlung auszugleichen. Anstelle einer Schlussab- rechnung kann der Ausgleich auch monatlich erfolgen.
1/23 2.2.2 Berechnung der Beiträge bei ganzjähriger Be- schäftigungsdauer
1/23 2.2.2.1 Beispiele für die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV
2012 Beispiel 1
1/23 Eine Verkäuferin erhält monatlich Fr. 3 400.– und am Jah- resende eine Gratifikation von Fr. 1 500.–. Der Jahreslohn von Fr. 42 300.– (Fr. 3 400.– x 12 Monate + Fr. 1 500.–). liegt unter dem Höchstbetrag von Fr. 148 200.–. Für die Beitragsermittlung sind die jeweiligen Lohnzahlun- gen mit dem Faktor 0,128 zu multiplizieren.
Beiträge auf dem Monatsgehalt: Fr. 3 400.– x 0,128 (für die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber je Fr. 217.60) Beiträge auf der Gratifikation: Fr. 1 500.– x 0,128 (für die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber je Fr. 96.-)
2013 Beispiel 2
1/23 Ein Informatiker bezieht monatlich Fr. 7 000.–. Im Juni er- hält er einen 13. Monatslohn. Der Jahreslohn von Fr. 91 000.– (Fr. 7 000.– x 13) liegt unter dem Höchstbe- trag von Fr. 148 200.–.
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Der Jahresbeitrag berechnet sich wie folgt: Fr. 91 000.– x 0,128 (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je Fr. 5 824.-)
Bei monatlicher Abrechnung ist nach Rz 2011 vorzugehen: Fr. 7 000.– x 0,128
Im Juni wird zusätzlich ein 13. Monatslohn von Fr. 7 000.– ausgerichtet, womit der monatliche provisorische Höchst- betrag von Fr. 12 350.– überschritten wird:
Bis zum provisorischen Höchstbetrag: Fr. 12 350.– x 0,128 (AHV/IV/EO und ALV)
Für den darüber liegenden Lohnanteil Fr. 1 650.- x. 0,106 (AHV/IV/EO)
Bis am Jahresende werden total abgerechnet: (11 x Fr. 896) + Fr. 1754.90 (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je Fr. 5 805.45)
Zur jährlichen Abrechnung (Fr. 11 648.-) ergibt sich eine Differenz von Fr. 37.10, welche spätestens bei der letzten Zahlung zusätzlich abgerechnet werden muss.
2014 aufgehoben
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1/23 2.2.3 Berechnung der Beiträge bei unterjähriger Be- schäftigungsdauer
2015 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr
wird zur Berechnung des unterjährigen Höchstbetrags des beitragspflichtigen Lohnes der auf den Kalendertag umge- rechnete Jahreshöchstbetrag mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert. Der Tages- höchstbetrag entspricht dem 360. Teil des Jahreshöchstbe- trages.
2015.1 Die anteilsmässige Anrechnung des jährlichen Höchstbe-
trages gilt auch bei Abgangsentschädigungen, welche im Verlaufe eines Kalenderjahres realisiert werden. Für die Anwendung des Höchstbetrags sind im Jahre der (ersten) Auszahlung der Abgangsentschädigung der errechnete massgebende Lohn aus der Austrittsleistung und jener aus dem normalen, gegebenenfalls bereits abgerechneten Er- werbseinkommen zusammenzuzählen.
2016 Die Beiträge an die ALV werden für jede Arbeitnehmerin
bzw. jeden Arbeitnehmer aufgrund der Anstellungsdauer im Kalenderjahr berechnet. Die Anzahl Tage werden auf- grund der Ein- und Austrittsdaten berechnet, wobei Sams- tage und Sonntage mitgezählt werden.
2017 Ist der Eintritts- bzw. Austrittstag der 31. Tag des Monats,
dann ist mit dem 30. als Eintritts- bzw. Austrittstag zu rech- nen. Das gleiche gilt für den 28. oder 29. Februar. Ganze Kalendermonate werden mit 30 Tagen gezählt.
2018 Die anrechenbaren Tage bestimmen sich nach folgender
Formel: (AM – EM) x 30 + (AT – ET + 1)
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2019 Beispiel für die Tageberechnung:
Eine Aushilfe beginnt am 15.4. und tritt am 28.12. wieder aus. Gemäss Rz 2018 werden die anrechenbaren Tage wie folgt ermittelt: (12 – 4 Monate) x 30 Tage + (28 –15 +1 Tage) = 254 anre- chenbare Tage
1/23 2.2.3.1 Beispiele für die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV
2020 Beispiel 1
1/23 Eine früher als Bankangestellte tätige Hausfrau hilft vom 25. November bis 30. Dezember bei den Jahresabschluss- arbeiten. Gemäss Rz 2018 ergibt dies 36 anrechenbare Tage. Sie erhält für die gesamte Zeit eine Entschädigung von Fr. 5 800.–
Beitragsberechnung: Höchstlohn = Fr. 148 200.– x 36 Tage : 360 Tage = Fr. 14 820.–
Fr. 5 800.– liegen unter dem Höchstbetrag von Fr. 14 820.–, weshalb die Beiträge wie folgt zu berechnen sind: Fr. 5 800.– x 0,128 (für die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber je Fr. 371.20)
2021 Beispiel 2
1/23 Eine temporäre Arbeitskraft erhält für ihre Tätigkeit vom 15. April bis am 28. Dezember einen Lohn von Fr. 120 200.– ausbezahlt. Dies ergibt 254 anrechenbare Tage (vgl. Rz 2018 f.).
Beitragsrechnung: Höchstlohn = Fr. 148 200.– x 254 Tage : 360 Tage = Fr. 104 563.35
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Fr. 120 200.– liegen über dem Höchstbetrag von Fr. 104 563.35, weshalb die Beiträge wie folgt zu berech- nen sind:
Bis zum Höchstbetrag von Fr. 104 563.35: Fr. 104 563.35 x 0,128 (AHV/IV/EO und ALV) Für den darüber liegenden Lohnanteil: Fr. 15 436.65 x 0,106 (AHV/IV/EO) (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je Fr. 7 510.20)
2022 aufgehoben
3. Zahlung und Abrechnung der Beiträge
3.1 Allgemeines
3001 Zahlung und Abrechnung der ALV-Beiträge erfolgen zu-
sammen mit den AHV/IV/EO-Beiträgen. Da die ALV-Lohn- summe wegen der gesetzlichen Begrenzung jedoch nicht immer mit der AHV/IV/EO-Lohnsumme übereinstimmt, ist sie in den Abrechnungsunterlagen grundsätzlich separat aufzuführen.
3002 Während Kurzarbeit oder bei einem von der ALV aner-
kannten Arbeitsausfall wegen schlechten Wetters ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber verpflichtet, weiterhin die gesetzlichen Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV und die Prämien an die obligatorische Unfallversicherung auf dem vollen, der normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn zu entrichten. Sie bzw. er kann dabei die ganzen Beitragsan- teile der Arbeitnehmenden vom auszuzahlenden Lohn ab- ziehen. Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeber- beiträge an die AHV/IV/EO/ALV werden der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber von der Arbeitslosenkasse vergütet. EDI BSV | Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung
3003 Von den ALV-Beiträgen sind keine Verwaltungskostenbei-
träge zu entrichten.
3004 Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen für die ALV ist
anlässlich der Arbeitgeberkontrollen oder bei der Durchfüh- rung anderer Kontrollmassnahmen im Sinne des Kreis- schreibens über die Arbeitgeberkontrollen zu überprüfen.
1/07 3.2 Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitge- bende (Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 AVIG)
3005 Der Beitrag an die ALV ist von der Ausgleichkasse zusam-
men mit dem AHV/IV/EO-Beitrag zu erheben, in der Bei- tragsverfügung aber getrennt aufzuführen.
3006 aufgehoben
3.3 Wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der
AHV/IV/EO befreite Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer
3007 Die ALV-Beiträge sind jährlich zu bezahlen.
4. Verschiedenes
4.1 Verbuchung
4001 Für die Verbuchung der abgerechneten ALV-Beiträge sind
die Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen massgebend.
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4.2 Geldablieferung
4002 Die vereinnahmten ALV-Beiträge sind der ZAS laufend zu-
sammen mit den AHV/IV/EO-Beiträgen abzuliefern. Für den Geldausweis gelten sie als Fondsgelder. Die Überwei- sung an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung erfolgt durch die ZAS.
4.3 Verwaltungskosten
4003 Da auf den ALV-Beiträgen keine Verwaltungskostenbei-
träge erhoben werden dürfen, werden den AHV-Aus- gleichskassen die durch den Beitragsbezug entstehenden Kosten von der Arbeitslosenversicherung vergütet. Diese Entschädigung wird vom BSV im Einvernehmen mit dem SECO festgesetzt.
4.4 Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen
Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF)
4004 Für den ausschliesslich die ALV betreffenden Korrespon-
denz- und Zahlungsverkehr kann die P.P.-AHV/IV/EO- Frankatur benützt werden. Die Rückerstattung der entspre- chenden Taxkosten wird mit der Arbeitslosenversicherung gesamthaft geregelt.
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