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Schreiben vom 2.3.2012 an die Kantone betreffend Übertragung von kantonalen Aufgaben an die Familienausgleichskassen

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innem EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft Confederaziun svizra

P.P. CH-3003 Bern, BSV

An die Kantone

Unser Zeichen: 643.01/2009/00726 21.02.2012 Doknr: 87 Bern, 2. März 2012

Übertragung von kantonalen Aufgaben an die Familienausgleichskassen

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Rahmen des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) regeln die Kantone unter anderem „die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Fa- milienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes" (Art. 17 Abs. 2 lit. I). Gestützt auf diese Bestimmung haben bereits einige Kantone Aufgaben nach kantonalem Recht an die Familienausgleichskassen (FAK) übertragen^ oder planen dies.

Dabei gilt es zu vermeiden, dass die mit dem Bundesgesetz angestrebte Harmonisierung der schweizweiten Durchführung der Familienzulagenordnung und die damit verbundenen administrativen Erleichterungen für die Wirtschaft oder die Effizienz des Vollzugs durch die Art der Ausgestaltung der kantonalen Zusatzaufgaben in Frage gestellt werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie aufgrund der bisherigen Erfahrungen und nach Absprache mit der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen, folgende Punkte zu beachten, wenn Ihr Kanton plant, erstmals oder wiederholt Aufgaben an die FAK zu übertragen:

Beispiele: Beiträge an die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen: FR 0.04%, NE 0.18% und VD 0.08%; Waadt: Kantonale Ergänzungsleistungen für Familien und kantonale Über- brückungsleistungen gemäss dem Gesetz vom 23. November 2010 (RSV 850.053); Zürich: Berufs- bildungsfonds gemäss dem Einführungsgesetz vom 14. Januar 2008 (LS 413.31).

Bundesamt für Sozialversichenjngen BSV Ludwig Gärtner Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 90 76, Fax +41 31 322 78 80 Ludwig.Gaertner@bsv.admin.ch http://www.bsv.admin.ch

1. Im Allgemeinen

1.1 Obschon Art. 17 Abs. 2 lit. I FamZG aufgrund der Wendung „insbesondere" keine abschlies- sende Ordnung enthält, soll sich die Übertragung auf die Bereiche Familienschutz und - aus ei- ner gewissen Praxis heraus - Berufsbildung beschränken. Für andere Bereiche ist die Übertra- gung von Aufgaben statt an die FAK an die AHV-Ausgleichskassen nach Massgabe der AHV- Gesetzgebung zu prüfen (vgl. insbesondere Art. 130 AHW). 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Ingress FamZG erlassen die Kantone die entsprechenden Bestimmun- gen „unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV". Da- mit verlangt der Bundesgesetzgeber, dass die Kantone keine Regelungen treffen, welche der Organisation und dem Verfahren in der AHV widersprechen. Grund für diese Vorschrift ist die Tatsache, dass die FAK je nach Kanton ausschliesslich oder zumindest im Wesentlichen durch AHV-Ausgleichskassen geführt werden (vgl. Art. 14 und Art. 17 Abs. 2 lit. c FamZG). Dies führt dazu, dass die Bestimmungen von Art. 63 Abs. 4 AHVG und Art. 130-132 A H W zur Übertra- gung von Aufgaben an die Ausgleichskassen mindestens analog auch bei der Übertragung an FAK zu beachten sind.

2. Im Besonderen

2.1 Plant ein Kanton die Übertragung von Aufgaben an die FAK, so sollen diese so früh als möglich und laufend in den Gesetzgebungsprozess einbezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass in der Regel alle FAK betroffen sind und sich der Einbezug grundsätzlich nicht allein auf die von der kantonalen Ausgleichskasse geführte FAK beschränken darf; der Kontakt zu den Verbands- FAK kann über die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (WAK) herge- stellt werden. 2.2 Aus rechtlichen Gründen darf die Übertragung nicht rückwirkend erfolgen. Aus organisatori- schen und administrativen Gründen - auch aus der Sicht der betroffenen Arbeitgeber - sollen Aufgaben jeweils nur auf den Beginn des Kalenderjahres übertragen oder geändert werden. Die entsprechenden Regelungen sind den FAK wenn möglich bis am 31. August des Vorjahres mit- zuteilen. 2.3 Die Übertragung von Aufgaben soll sich im Normalfall auf den Beitragsbezug beschränken. Wird auch die Festsetzung und Ausrichtung von Leistungen übertragen, so soll dieser Aufga- benbereich primär von der kantonalen FAK übernommen werden, um mit Blick auf die regel- mässig kleinen Fallzahlen eine einheitliche Praxis zu gewährleisten. 2.4 Die Bestimmung der Beitragspflichtigen, des Beitragssubstrats und des Beitragsbezugs hat sich an der Ordnung in der AHV auszurichten (s. vorstehend Ziff. 1.2). Daher ist beispielsweise auf das AHV-pflichtige Einkommen abzustellen, und Ausnahmen von der Beitragspflicht (zum Bei- spiel in Abhängigkeit von der Lohnsumme) sind zu vermeiden. 2.5 Vorgesehene Änderungen, namentlich des Beitragssatzes, sollen frühzeitig bekanntgegeben werden. Der Beitragssatz darf keinesfalls rückwirkend oder unterjährig angepasst werden. An- passungen von Beitragssätzen und Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen erfolgen stets ausschliesslich jeweils auf Beginn des Kalenderjahres. Ein Abweichen von dieser bewähr- ten und langjährigen Praxis würde die Durchführung für die FAK, welche oftmals mit ihren Mit- gliedern nur jährlich abrechnen, ausserordentlich erschweren. 2.6 Die FAK sind für die ihnen übertragenen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vollkosten voll- umfänglich zu entschädigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 AHW). Es liegtauf der Hand, dass der den FAK entstehende und ihnen zu entschädigende Aufwand umso grösser ist, je stärker vom Bei- tragssystem der AHV und des FamZG abgewichen wird.

Wir danken Ihnen für die Be^çhtung dieser Anliegen und grüssen Sie freundlich.

IÙ. ( L . • Ludwig Gärtner, Leiter des Geschäftsfeldes

Kopie per E-Mail an Herrn Stefan Abrecht, Präsident der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen Herrn Franz Stähli, Präsident der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen Die Mitglieder der BSV-Kommission Familienzulagen: Herren Carl Hassler, Thomas Hediger, Bruno Hossli, Rolf Lindenmann, François Puricelli, Marco Reichmuth, Pierre-Yves Schreyer und Felix Wegmüller

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