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Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (gültig ab 1.1.2014, Stand: 1.1.2020). Mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV (01.01.2022) hinfällig.

Kreisschreiben über die Eingliederungsmass- nahmen beruflicher Art (KSBE)

Gültig ab 1. Januar 2014

Stand: 1. Januar 2020

318.507.02 d

01.19

Vorwort 1/20

Folgende Änderungen wurden per 1. Januar 2020 vorgenommen:

  • Rz 4011 Korrektur eines Übersetzungsfehlers

  • Rz 5001 Ergänzung der Gesetzesartikel

  • Rz 5024 sprachliche Präzisierung

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26.3 Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Verpflegung . 33

34.3 Ausbildung mit auswärtiger Verpflegung in einer

Institution mit Leistungsvereinbarung oder Preis im

34.4 Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Verpflegung . 45

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5. Teil: Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch,

Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für

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Abkürzungen

AHI AHI-Praxis – Monatsschrift über die AHV, IV, EO und Fa- milienzulagen, herausgegeben vom Bundesamt für Sozial- versicherung (bis 1992: ZAK)

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung

ALV Arbeitslosenversicherung

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung

BBG Berufsbildungsgesetz (Bundesgesetz über die Berufsbil- dung)

BEFAS Berufliche Abklärungsstelle der IV

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

EO Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

IKS Internes Kontrollsystem

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KHMI Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

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KSIH Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV

KSTI Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversiche- rung

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren

KSVR Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten

MV Militärversicherung

Rz Randziffer

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

UV Obligatorische Unfallversicherung UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vgl. vergleiche

vP versicherte Person(en)

ZAK Monatsschrift über die AHV, IV und EO, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung (ab 1993: AHI-Pra- xis)

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

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1. Teil: Allgemeines

1. Inhalt des Kreisschreibens

1001 Dieses Kreisschreiben definiert die Rahmenbedingungen

1/18 für eine zielgerichtete Planung und Umsetzung der Mass- nahmen beruflicher Art sowie die Kostenvergütung an Leis- tungserbringer.

1002 Aufgehoben

1003 Aufgehoben

1004 Aufgehoben

1005 Aufgehoben

2. Zweckmässigkeit der Massnahmen

1006 Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Be-

1/18 tracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich auch den Neigungen der vP entsprechen und die das Eingliede- rungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstre- ben. Dies bedeutet, dass zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftli- chen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) an- dererseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Zudem soll die berufliche Ausbildung in einer auf die Anforderun- gen des Arbeitsmarktes ausgerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt erfolgen.

3. Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht

(Art. 7 Abs. 2 IVG, Art. 21 Absatz 4, Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG)

1007 Zur Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht vgl. Rz

1/18 1048 ff. KSIH. Insbesondere haben die vP bei der Abklä-

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rung ihrer Ansprüche, Eingliederungs- und Wiedereinglie- derungsmöglichkeiten mitzuwirken. Die Sanktionen bei Verletzung der Schadenminderungs- oder Mitwirkungs- pflicht richten sich nach Rz 7011 ff. KSIH.

1008 Die vP ist zur Mitwirkung verpflichtet, d.h. sie hat sich allen

1/16 angeordneten zumutbaren Abklärungs-, Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen zu unterziehen und aktiv zum Erfolg der Eingliederung beizutragen (z.B. medizinische Massnahmen wie Psychotherapie usw.). Ab- klärungs-, Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmass- nahmen setzen seitens der versicherten Person neben der subjektiven Eingliederungsfähigkeit und Motivation notwen- digerweise eine zeitliche Verfügbarkeit und Flexibilität (Ur- wie die Bereitschaft zur Erfüllung verbindlich festgelegter Ziele (Urteil des BGer 8C_583/2014 vom 12. Dezember 2014, E. 5.2) voraus.

1009 Bei Verletzung der Schadenminderungs- oder Mitwirkungs-

1/18 pflicht kann die IV-Stelle im Sinne von Art. 7b Abs. 1 IVG ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen. Die Mah- nung sowie die Einräumung einer angemessenen Bedenk- zeit mit Hinweis auf die Folgen der Widersetzlichkeit (Leis- tungskürzung oder -verweigerung; Beschluss aufgrund der Akten oder Nichteintretensentscheid) hat in Form einer Mit- teilung ohne Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen. Aus- nahmsweise kann in den in Art. 7b Abs. 2 IVG geregelten Fällen vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren abgesehen werden (vgl. Rz 7020ff KSIH).

4. Berufliche Eingliederung von psychisch erkrankten

Versicherten

1010 Bei psychisch erkrankten Versicherten sind die beruflichen

Massnahmen zeitlich und organisatorisch nach Möglichkeit so zu gestalten, dass den gesundheitlichen Schwankungen angemessen Rechnung getragen werden kann. Die berufli- chen Massnahmen dürfen nicht ausschliesslich aus thera- peutischen Gründen erfolgen. Jedoch kann eine berufliche

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Massnahme mit positivem therapeutischem Nebeneffekt in Betracht kommen, wenn die unmittelbare berufliche Ein- gliederung im Vordergrunde steht.

5. Berufliche Eingliederung und strafrechtlicher

Massnahmenvollzug

1011 Der strafrechtliche Massnahmenvollzug steht dem An-

spruch auf Massnahmen beruflicher Art während der glei- chen Zeit nicht entgegen (ZAK 1988 S. 176 und 1988 S. 383). Beginn und zeitliches Ausmass der Ausbildung sind mit den Strafvollzugsorganen abzusprechen. Von der IV zu übernehmen sind aber nur die in direktem Zusam- menhang mit der Eingliederungsmassnahme stehenden in- validitätsbedingten Kosten, nicht aber die Auslagen, wel- che in den Bereich des Strafvollzugs fallen.

1011.1 Ist grundsätzlich ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher

Art ausgewiesen, prüft die zuständige IV-Stelle den Um- fang der Massnahmen, auf welche die vP unabhängig vom strafrechtlichen Massnahmenvollzug Anspruch hätte. Würde die IV beispielsweise ohne den strafrechtlichen Massnahmenvollzug nur die behinderungsbedingten Mehr- kosten für die Ausbildung im geschützten Rahmen zuspre- chen, nicht aber für betreutes Wohnen, so werden nur Kos- ten bis zur Höhe der Referenzmassnahme „Ausbildung ohne betreutes Wohnen“ von der IV übernommen.

1011.2 Um die behinderungsbedingten Mehrkosten betraglich fest-

zulegen, wird ein Referenztarif in einer geeigneten Institu- tion ohne Strafvollzug angenommen. In diesem Umfang beteiligt sich die IV an den Gesamtkosten des Aufenthaltes im Justizheim. Sämtliche übrige Kosten fallen in den Be- reich des Strafvollzuges und sind nicht von der IV zu über- nehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind beste- hende Vereinbarungen zwischen Einrichtungen des straf- rechtlichen Massnahmenvollzugs und der IV bis zu deren Ablauf.

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1012 Aufgehoben

1013 Aufgehoben

1014 - Aufgehoben

6. Berufliche Massnahmen im Ausland

1016 Die Durchführung beruflicher Massnahmen im Ausland be-

darf der Zustimmung des BSV, dem die gesamten Akten mit einer eingehenden Begründung für den befürwortenden Antrag einzureichen sind. Das BSV kann in speziellen Fäl- len (z.B. Massnahmen im Grenzgebiet) mit einzelnen IV- Stellen eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung treffen.

1017 Aufgehoben

1018 Aufgehoben

7. Zusammenarbeit mit Dritten

(Art. 41 IVV)

1019 Die IV-Stelle stellt die Zusammenarbeit und Koordination

mit den im Einzelfall beteiligten Stellen der öffentlichen So- zialhilfe, der öffentlichen Berufsberatung, der Berufsbil- dungsämter, der UV, der MV, der ALV sowie der Arbeits- ämter sicher.

1019.1 Die IV-Stelle informiert und berät Fachpersonen aus

1/15 Schule und Ausbildungsinstitutionen auch unabhängig vom Einzelfall mit dem Ziel, Invalidität zu verhindern, das Ein- gliederungsziel einer beruflichen Massnahme zu erreichen oder auf die Nachhaltigkeit einer abgeschlossenen Einglie- derung hinzuwirken.

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1019.2 Die IV-Stelle sensibilisiert die Arbeitgeber und behandeln-

1/15 den Ärzte als zentrale Partner im Eingliederungsprozess auch unabhängig vom Einzelfall für die Anzeichen von In- validisierung. Sie berät sie zu invaliditätsspezifischen Fra- gen mit dem Ziel, Invalidität zu verhindern, das Eingliede- rungsziel zu erreichen oder auf die Nachhaltigkeit einer ab- geschlossenen Eingliederung hinzuwirken.

1019.3 Während der gesamten Eingliederungsphase ist der be-

1/15 handelnde Arzt in geeigneter Weise einzubeziehen, um den notwendigen gegenseitigen Informationsaustausch si- cher zu stellen, die Eingliederung der versicherten Person bestmöglich zu unterstützen und eine entsprechend adä- quate ärztliche Behandlung zu gewährleisten.

8. Wiedereingliederung aus der Rente

1020 Aufgehoben

1020.1 Im Rahmen der Rentenzusprache sehen die IV-Stellen für

1/18 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger mit erwartetem Eingliederungspotenzial geeignete begleitende Massnah- men im Hinblick auf die Vorbereitung einer späteren Wie- dereingliederung vor (vgl. Rz 1023.1).

1020.2 Bei Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit vermu-

1/15 tetem Eingliederungspotenzial bezieht die IV-Stelle den be- handelnden Arzt in die Vorbereitung des Eingliederungs- plans ein.

1021 Aufgehoben

1022 Aufgehoben

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8.1 Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen

und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber

1023 Aufgehoben

1023.1 Ziel der Beratung und Begleitung ab der Rentenzusprache

1/17 ist bei Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Ein- gliederungspotenzial die Wiedereingliederung. Durch die fortlaufende Beratung und Begleitung ab Rentenbeginn soll das Eingliederungspotenzial systematisch gefördert wer- den.

1024 Ziel der Beratung und Begleitung im Prozess der Wieder-

eingliederung ist es, Rentenbezügerinnen und Rentenbe- züger darin zu unterstützen, eine ihren Fähigkeiten, Kennt- nissen und Begabungen entsprechende und ihren Ein- schränkungen angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Dabei ist die Beratung potenzieller Arbeitgeber im Prozess der Wiedereingliederung ein wesentlicher Teil der Leistung.

1025 Ziel der Beratung und Begleitung nach Aufhebung der

Rente ist es, die Nachhaltigkeit der erreichten Anstellungs- situation von ehemaligen Rentenbezügerinnen und Ren- tenbezügern im ersten Arbeitsmarkt sicher zu stellen.

1026 Beratung und Begleitung umfassen insbesondere folgende

1/18 Elemente:

– Unterstützung von Veränderungsprozessen bei Renten- bezügerinnen und Rentenbezügern und Unternehmen

– Information und Koordination der am Eingliederungspro- zess beteiligten Personen

– Unterstützung beim Abgleich von Stellenprofil und Be- werberprofil (Matching)

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– Förderung der betrieblichen Integrationspotenziale (bspw. Unterstützung bei der Anpassung von Arbeitsab- läufen oder Arbeitsinhalten)

– Unterstützung in der Einarbeitungsphase (bspw. Schaf- fen einer qualifizierenden Arbeitssituation)

– Professionelle Krisenintervention

1027 Beratung und Begleitung erfolgt durch die IV-Stelle oder

1/17 wird an eine externe Fachperson delegiert.

9. Coaching durch externe Leistungserbringer

1028 Absolviert eine vP die berufliche Eingliederungsmass-

1/18 nahme ganz oder teilweise im ersten Arbeitsmarkt und es ist ein spezialisiertes, zielgerichtetes und zeitlich begrenz- tes Coaching angezeigt, so kann dieser Auftrag einem ex- ternen Leistungserbringer übertragen werden. Ziel des Coachings kann ein Arbeitsplatzerhalt, ein erfolgreicher Verlauf der individuellen Massnahme oder die Stellensuche sein.

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2. Teil: Berufsberatung

(Art. 15 IVG)

10. Begriff

2001 Die Berufsberatung, die auch die Laufbahnberatung von

1/17 Erwachsenen einschliesst, dient der Erfassung der Persön- lichkeit und der Feststellung der Fähigkeiten und Neigun- gen der vP, welche als Grundlage für die Wahl einer geeig- neten Ausbildung, Berufstätigkeit bzw. einer Tätigkeit in ei- nem anderen Aufgabenbereich oder für die Stellenvermitt- lung dienen.

11. Abgrenzungen zu den Abklärungsmassnahmen

(Art. 43 ATSG, Art. 69 IVV)

2001.1 Die Berufsberatung erfordert, dass die vP eingliederungs-

1/17 fähig ist. Bei Abklärungen beruflicher Art im Rahmen der Berufsberatung nach Art. 15 IVG ist die objektive und sub- jektive Eingliederungsfähigkeit vorhanden. Mittels einer Ab- klärung wird eruiert, welche Tätigkeiten sich für eine vP eignen, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Nei- gungen sowie ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Wenn lediglich die Frage zu beantworten ist, ob die vP überhaupt eingliederungsfähig ist, kommt Art. 43 ATSG i.V.m. Art. 69 IVV zur Anwendung. Diese Frage ist im Vor- feld der Durchführung von beruflichen Eingliederungs- massnahmen zu klären.

12. Anspruch

(Art. 15 IVG)

2002 Anspruch auf Berufsberatung haben vP, die wegen einer

Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ih- rer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt und daher auf spezi- alisierte Berufsberatung angewiesen sind.

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13. Durchführung

2003 Die Berufsberatung erfolgt durch die IV-Stelle. Sie besteht

1/17 aus:

– den üblichen Methoden und Vorkehren der Berufsbera- tung (Beratungsgespräche und, falls erforderlich psycho- logische Testverfahren etc.);

– Schnupperlehren mit dem Ziel, durch praktische Arbeit und eigenes Erleben den Berufswunsch der vP zu über- prüfen und zu klären, ob die vP die erforderlichen Nei- gungen und Voraussetzungen mitbringt;

– umfassenderen Abklärungen in spezialisierten Institutio- nen oder im ersten Arbeitsmarkt. Diese sind nach einem im Einzelfall festgelegten oder standardisierten Abklä- rungsprogramm mit klarer Zielsetzung durchzuführen.

2004 Abklärungen in spezialisierten Institutionen oder im ersten

1/14 Arbeitsmarkt sind in der Regel auf drei Monate zu befris- ten. Sie sind vorzeitig zu beenden, wenn die verlangten Resultate vorliegen oder von einer Weiterführung keine zu- sätzlichen Erkenntnisse mehr erwartet werden können. Verlängerungen der Abklärung zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn einer nachfolgenden Massnahme dürfen nur erfolgen, wenn diese im Rahmen der Eingliederungs- planung zielführend sind.

2005 Schnupperlehren sollen nicht länger als zwei Wochen dau-

1/17 ern und sind während den Schulferien durchzuführen. Sie sind einzig im Hinblick auf die Abklärung der beruflichen Eignung anzuordnen. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.

2006 Aufgehoben

14. Kostenvergütung

2007 Bei vertieften Abklärungen im Rahmen der Berufsberatung

1/17 werden die Kosten der Massnahme, des Transports, der EDI BSV | Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)

Verpflegung und Unterkunft sowie der allfälligen zusätzli- chen Betreuung vergütet.

2008 Bei Abklärungen im ersten Arbeitsmarkt ist grundsätzlich

1/17 davon auszugehen, dass in der Regel keine Kosten entste- hen.

2009 Bei Schnupperlehren werden in der Regel nur invaliditäts-

1/17 bedingt zusätzlich anfallende Transportkosten vergütet (Art. 51 IVG).

2010 Bei Aufenthalten im Hinblick auf die Aufnahme in ein be-

1/17 treutes Wohnangebot werden die Kosten nicht von der IV übernommen.

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3. Teil: Erstmalige berufliche Ausbildung

(Art. 16 IVG)

15. Begriff

3001 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung ist eine nach ab-

geschlossener schulischer Ausbildung und getroffener Be- rufswahl durchgeführte, gezielte und planmässige Förde- rung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit Aussicht auf ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit (ZAK 1982 S. 493). Als abgeschlossen gilt die schulische Ausbildung, wenn die schulischen und persönlichen Grundvorausset- zungen für die Durchführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung eindeutig erfüllt sind.

3002 Die Tätigkeit im eigenen Haushalt sowie die Tätigkeit in ei-

nem anderen Aufgabenbereich bilden gleich wie die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ein berufliches Ausbildungs- ziel.

16. Abgrenzungen

16.1 zur Schule sowie Zwischenjahre

3003 Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen

sein. Die Berufswahl muss getroffen sein und die vorgese- henen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Be- rufszieles formuliert sein (ZAK 1981 S. 488). Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die ei- gentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischen- jahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfin- dung, dem Ausfüllen von schulischen Lücken, der persönli- chen Reifung und der Förderung des Arbeitsverhaltens die- nen (AHI 2002 S. 174).

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16.2 zur Berufsberatung

3004 Massnahmen für vP, die der Abklärung der Berufseignung

1/18 dienen, fallen unter Art. 15 IVG.

16.3 zur Umschulung

3005 Massnahmen für vP, die ihre Berufsausbildung abge-

schlossen haben und bereits im Erwerbsleben stehen oder die ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit seit mindestens 6 Monaten ausüben, fallen unter die Umschulung nach Art. 17 IVG (AHI 2000 S. 189).

3005.1 Nach abgeschlossener Berufsausbildung gilt als Umschu-

1/18 lung diejenige berufliche Ausbildung, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Ein- gliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (Urteil des BGer I 548/06 vom 11. Mai 2007 E. 4.4). Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur beruflichen Neuorientierung (Art.

16 Abs. 1 Bst. b IVG) ist ein während mindestens sechs

Monaten gemäss BGE 110 V 263 erzieltes, ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen (BGE 118 V 7 und Urteil des BGer 9C_354/2010 vom 16. Dezember 2010 [E. 3.2] mit Hinweisen [E. 4.1.4]) (Urteil des BGer 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017).

3006 Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung infolge eines

Gesundheitsschadens abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 6 Abs. 2 IVV). Mass- gebend für die Abgrenzung ist hier das Erwerbseinkommen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; dies gilt selbst dann, wenn die vP trotz der gesundheitlichen Beein- trächtigung die Ausbildung noch einige Zeit weitergeführt oder beendet hat oder nach erfolgtem Abschluss noch auf dem erlernten Beruf tätig war (AHI 1997 S. 159 und

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AHI 2002 S. 99). Daran ändert auch nichts, wenn die vP nach dem Ausbildungsabbruch eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufnimmt, die sie zwar mehrere Jahre ausüben kann, dann aber invaliditäts- bedingt aufgeben muss; es tritt damit kein neuer, zweiter Versicherungsfall ein (AHI 2002 S. 96).

3007 vP, die aus invaliditätsbedingten Gründen nie eine Ausbil-

dung abschliessen konnten und später verschiedene Tätig- keiten ausübten, die nicht auf Dauer angelegt waren (z.B. „jobben“), fallen unter die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG.

16.4 zur Einarbeitung und Angewöhnung an einen ge-

schützten Arbeitsplatz

3008 Die Einarbeitung und Angewöhnung an einen geschützten

1/19 Arbeitsplatz (Leistungslohn von weniger als Fr. 2.60 pro Stunde) fallen nicht unter Art. 16 IVG (AHI 2002 S. 177).

16.5 zu Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf

die berufliche Eingliederung

3009 Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation wie Ge-

1/18 wöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmoti- vation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozi- alen Grundelemente mit dem primären Ziel, die Eingliede- rungsfähigkeit der vP herzustellen, fallen nicht unter Art. 16 IVG. Analog zu den Beschäftigungsmassnahmen können sie hingegen Bestandteil der Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG bilden.

17. Anspruch

(Art. 16 Abs. 1 IVG)

3010 Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

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– Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die vP in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und er- hebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht.

– Die vP muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss ob- jektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen.

– Die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der vP entsprechen. Sie muss zu- dem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich aus- gerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaft- lich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Ar- beitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.60 pro Stunde führt (vgl. AHI 2000 S. 187).

3011 Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung haben vP,

die

– vor Eintritt des Gesundheitsschadens noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt haben;

– infolge eines Gesundheitsschadens eine berufliche Erst- ausbildung abbrechen mussten und während dieser zu- letzt noch nicht ein Erwerbseinkommen erzielten, das höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 6 Abs. 2 IVV e contrario);

– aus invaliditätsbedingten Gründen nie eine Ausbildung abschliessen konnten und später verschiedene Tätigkei- ten ausübten, die nicht auf Dauer angelegt waren.

18. Arten

3012 Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören:

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– die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 BBG (mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eid- genössisches Berufsattest (EBA));

– der Besuch einer Mittelschule resp. Fachmittelschule, gymnasiale oder Fach- Maturität sowie Fachhochschule, höheren Fachschule, Hochschule oder Universität;

– zum ordentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vor- bereitungen (ZAK 1981 S. 487).

19. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichge-

stellte Ausbildungen (Art. 16 Abs. 2 IVG)

19.1 Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tä-

tigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 Bst. a IVG)

3013 vP, welche die Voraussetzungen der erstmaligen berufli-

1/18 chen Ausbildung erfüllen, können auf eine Hilfstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder auf eine Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte vorbereitet werden, sofern Aussicht auf wirtschaftlich ausreichende Verwertbarkeit der Ausbil- dung besteht und ohne diese Massnahme, eine Arbeitsver- mittlung im ersten Arbeitsmarkt oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht möglich ist.

3014 vP, die bereits umfangreich in einer bestimmten Richtung

ausgebildet wurden, können bei einem Wechsel der ge- schützten Werkstätte nicht nochmals ausgebildet werden, wenn die Berufsrichtung dieselbe oder eine ähnliche ist. Eine Ausbildung auf eine neue Berufsrichtung ist nur mög- lich, wenn eine solche invaliditätsbedingt notwendig ist.

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19.2 Neuausbildung

(Art. 16 Abs. 2 Bst. b IVG)

3015 Anspruch auf eine berufliche Neuausbildung haben vP, die

nach Eintritt der Behinderung eine ungeeignete Ausbildung absolviert haben oder eine auf die Dauer unzumutbare Er- werbstätigkeit aufgenommen haben. Bei der Beurteilung, ob vP die Fortsetzung der begonne- nen Erwerbstätigkeit zugemutet werden können, sind ne- ben den Erwerbsaussichten auch die persönlichen Berufs- eignungen zu berücksichtigen.

3016 Ebenfalls können vP eine berufliche Neuausbildung erhal-

ten, die von der IV eine Erstausbildung erhalten haben, mit der sie wegen der Invalidität und der wirtschaftlichen Lage nicht vermittelbar sind, sofern hierauf reale Aussichten auf einen Arbeitsplatz bestehen (ZAK 1969 S. 683).

19.3 Weiterausbildung

(Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG)

3017 Unter Weiterausbildung ist die berufliche Weiterentwick-

1/18 lung sowohl im bisherigen als auch in einem neuen Berufs- feld zu verstehen. In Betracht fallen Massnahmen, die der Aufrechterhaltung, der Erweiterung oder dem Neuerwerb von fachlichen Kenntnissen innerhalb oder ausserhalb des angestammten Berufsfeldes dienen.

3018 Ein Anspruch entsteht, wenn die berufliche Weiterausbil-

1/18 dung zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähig- keit beiträgt, auch wenn diese nicht invaliditätsbedingt not- wendig ist (vgl. Rz 3019).

Beispiel: Ein gehörloser Handwerker möchte sich beruflich verän- dern und vermehrt in der Administration, Planung und Ar- beitsvorbereitung tätig sein. Er möchte aus diesem Grund eine Ausbildung zum Arbeitsvorbereiter absolvieren. We- gen seiner Behinderung benötigt er den Einsatz von Ge-

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bärdendolmetschern. Da die Weiterbildung zu einer Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit führt (höherer Lohn, viel- fältigere Einsatzmöglichkeiten), kann sie als berufliche Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG qualifiziert werden.

3019 Ein Anspruch auf berufliche Weiterausbildung ist – im Un-

1/18 terschied zu den übrigen beruflichen Massnahmen der IV – auch dann gegeben, wenn keine invaliditätsbedingte Not- wendigkeit für die Durchführung der Massnahme besteht. Danach können auch vP, die ohne diese Weiterbildung be- reits über qualifizierte Fachkenntnisse im Berufsleben (wie An-/Ungelernte) oder einen Ausbildungsabschluss verfü- gen und eingegliedert sind, sich aber beruflich weiter entwi- ckeln möchten, einen Anspruch geltend machen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, wie z.B. das Auffri- schen von Fachkenntnissen, das Erlernen neuer Technolo- gien, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, interessan- tere Tätigkeit oder grössere Verdienstmöglichkeiten. Ist hingegen eine Weiterausbildung invaliditätsbedingt not- wendig, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu ver- bessern, so handelt es sich um eine Umschulung im Sinne von Artikel 17 IVG.

20. Ausbildungsdauer

3020 Grundsätzlich ist zu beachten, dass zwischen Ausbildungs-

1/17 dauer und wirtschaftlichem Erfolg der Massnahme ein ver- nünftiges Verhältnis bestehen muss (ZAK 1972 S. 56). Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürfen im All- gemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschrei- ten. Die Dauer einer Ausbildung wird nach dem Berufsbil- dungsgesetz geregelt und der Ausbildungsvertrag muss von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt wer- den.

3020.1 Die Zusprache für erstmalige berufliche Ausbildungen, die

5/17 nicht im Berufsbildungsgesetz geregelt sind, erfolgt für die

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gesamte Dauer und ohne Staffelung. Die praktischen Aus- bildungen nach INSOS dauern gemäss Ausbildungsrichtli- nien in der Regel zwei Jahre (BGE 142 V 523).

3020.2 Bei mehrstufigen Ausbildungen, die verschiedene, in sich

1/18 geschlossene Ausbildungsstufen umfassen, ist jede Stufe einzeln zuzusprechen. Dies gilt insbesondere bei Ausbil- dungen auf Tertiärstufe. Hier ist vorerst über die Mittel- schulausbildung bis zur Matura und erst danach über die Leistungen während des Hochschulstudiums zu entschei- den.

3021 Bei Ausgangslagen, in denen eine längere Ausbildungs-

1/18 dauer notwendig wird, ist diese genau zu begründen. Zum Beispiel:

– Fälle, in denen vP invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit be- nötigen als nichtbehinderte Personen;

– Fälle, in denen dank der positiven Entwicklung der vP ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B. Wechsel von eidg. Berufsattest EBA zu eidgenössi- schem Fähigkeitszeugnis EFZ).

21. Umfang der Leistungen

(Art. 5 Abs. 2-6 IVV)

3022 Die invaliditätsbedingten Mehrkosten sind in der Weise zu

1/18 ermitteln, dass die anrechenbaren Kosten der Ausbildung Behinderter zur Erreichung eines bestimmten beruflichen Ausbildungsziels den mutmasslichen anrechenbaren Kos- ten gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbil- dung auch Nichtbehinderten notwendigerweise entstehen (Ausbildungs-, Transportkosten, Arbeitsgeräte, Berufsklei- der).

3023 Leistungen der IV setzen voraus, dass der vP wegen des

1/18 Gesundheitsschadens mindestens Fr. 400.00 pro Jahr

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(Art. 5 Abs. 2 IVV) invaliditätsbedingte Mehrkosten entste- hen. Bei mehrjährigen Ausbildungen ist das Total der er- mittelten Mehrkosten auf einen Jahresdurchschnitt umzu- rechnen.

3024 Zusätzlich vergütet werden die nicht in die Vergleichsrech-

1/18 nung einzubeziehenden Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung, wenn sie invaliditätsbedingt sind (Art. 5 Abs. 5 und 6 IVV). Nicht invaliditätsbedingt ist eine auswär- tige Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung im betreffenden Beruf auch bei einer nicht invaliden Person auswärts stattfinden muss (z.B. bei einem Hochschulstu- dium) oder wenn es der vP auch möglich oder zumutbar wäre, einen Ausbildungsplatz zu wählen, der keine auswär- tige Unterkunft und Verpflegung erfordern würde.

3025 Der Grundsatz, dass eine Eingliederungsmassnahme den

Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit zu entsprechen hat, gilt bei der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung für den Ausbildungsweg und nicht für das Ausbil- dungsziel (ZAK 1981 S. 482).

22. Invaliditätsbedingter Abbruch der Ausbildung

(Art. 5 Abs. 3 IVV)

3026 Die Kostengegenüberstellung nach Rz 3022 kommt nicht

zur Anwendung, wenn eine bereits begonnene Ausbildung invaliditätsbedingt abgebrochen werden muss. In diesem Falle werden die Kosten der neuen Ausbildung mit derjeni- gen der alten verglichen. Die neue Ausbildung hat den Grundsätzen der Einfachheit und Zweckmässigkeit zu ent- sprechen und sollte im Verhältnis zur abgebrochenen Aus- bildung gleichwertig sein.

23. Berufliche Weiterausbildung

3027 Bei der beruflichen Weiterausbildung werden die zusätzli-

1/18 chen Kosten ermittelt, indem die Kosten der behinderten

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Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenüberge- stellt werden, die einer nichtbehinderten Person bei der identischen Ausbildung notwendigerweise entstehen. Es werden bereits ausgebildete und eingegliederte behinderte Personen den Nichtbehinderten bezüglich der Weiteraus- bildung gleichgestellt.

3028 Aufgehoben

3029 Findet die Weiterausbildung invaliditätsbedingt ausserhalb

1/18 der Wohnregion statt, sind die zusätzlichen Mehrkosten in der Weise zu ermitteln, dass die Kosten der behinderten Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenüberge- stellt werden, die einer nichtbehinderten Person mit glei- chem Wohnsitz bei Absolvierung der identischen Ausbil- dung notwendigerweise entstehen.

3030 Ist infolge der Invalidität der vP nur eine Weiterausbildung

ausserhalb der Wohnregion möglich, werden zusätzlich die Kosten für die auswärtige Verpflegung und Unterkunft nach den Rz 3047 ff vergütet.

3031 Aufgehoben

24. Die Vergleichsbasis zur Ermittlung der invaliditäts-

bedingten Mehrkosten (Art. 5 Abs. 3 IVV)

3032 Zur Ermittlung der invaliditätsbedingten Mehrkosten sind

auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung die anrechenba- ren Kosten für die gesamte Ausbildungszeit einzusetzen. Es dürfen nicht nur einzelne Zeitabschnitte verglichen wer- den. Dauert beispielsweise eine berufliche Grundbildung mit EFZ ohne Invalidität drei Jahre und wird infolge Invalidi- tät ein zusätzliches Lehrjahr notwendig, so sind auf der ei- nen Seite der Vergleichsrechnung die Kosten der dreijähri- gen und auf der anderen Seite diejenigen der vierjährigen Ausbildung einzusetzen.

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3033 Wählt eine vP für das angestrebte Berufsziel einen zwar

1/18 geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg als not- wendig ist, hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkos- ten selber aufzukommen (z.B. bei einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich: der Besuch einer Handelsschule anstatt einer beruflichen Grundbildung mit EFZ im ersten Arbeitsmarkt).

3034 Können die Ausbildungskosten bei Beginn noch nicht zu-

verlässig geschätzt werden, weil der Umfang der Massnah- men noch nicht feststeht, sind die Kosten schrittweise für überblickbare Perioden zu berechnen, wobei jeweils auch die vorangegangenen Ausbildungsabschnitte in die Ver- gleichsrechnung einzubeziehen sind.

3035 Ausbildungen im ersten Arbeitsmarkt:

1/18 Entstehen dem Arbeitgeber im Vergleich zur Ausbildung ei- ner nicht behinderten Person invaliditätsbedingte Mehrauf- wendungen, so ist diesem Umstand primär bei der Festset- zung des Lohnes Rechnung zu tragen, was sich in der Folge auf den Taggeldanspruch der vP auswirkt. Verbleibt dem Arbeitgeber ein Mehraufwand (z.B. Betreuung, Anpas- sung von Arbeitsabläufen) resp. besteht noch kein An- spruch auf ein kleines Taggeld, kann eine Entschädigung durch die IV gesprochen werden. Die Höhe dieser befriste- ten Entschädigung ist auf die individuelle Ausgangslage abzustimmen und soll in der Regel Fr. 100.00 pro Anwe- senheitstag der vP nicht überschreiten.

3036 Hatte die vP vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbil-

dung begonnen, die wegen Invalidität abgebrochen werden musste, und fällt die neue Ausbildung unter Artikel 16 IVG, sind die anrechenbaren Kosten, die bis zur Beendigung der bisherigen Ausbildung noch entstanden wären, mit den an- rechenbaren Kosten zu vergleichen, die für die neue von der IV als geeignet betrachtete Ausbildung notwendiger- weise entstehen.

3037 Wählt die vP ein gegenüber der zunächst begonnenen

Ausbildung höheres Berufsziel, so sind nur die Kosten für

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eine gleichwertige Ausbildung für diesen Kostenvergleich zu berücksichtigen.

3038 Sind hingegen Art und Schwere der Behinderung derart

gravierend, dass verglichen mit der vor Eintritt der Invalidi- tät begonnenen Ausbildung nur eine anspruchsvollere zu einer adäquaten Erwerbsfähigkeit führen wird, so sind die Kosten dieser Ausbildung in die Vergleichsrechnung aufzu- nehmen.

3039 Bei der beruflichen Weiterausbildung sind die Kosten ge-

1/18 mäss Art 5bis IVV (Rz 3027 ff.) zu ermitteln.

25. Anrechenbare Kosten

(Art. 5 Abs. 4 und 5 sowie Art. 5bis Abs. 3 IVV)

3040 Als anrechenbare Kosten der Ausbildung gelten Aufwen-

dungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Er- reichung des geeigneten beruflichen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der Ausbildung notwendigerweise entstehen.

26. Ausbildungskosten

3041 Dazu gehören:

– Aufwendungen für den Erwerb der erforderlichen Kennt- nisse und Fertigkeiten wie Schul-, Lehr- und andere Aus- bildungsgelder, Seminar-, Praktikums- und andere uner- lässliche Ausbildungs- und Prüfungsgebühren sowie Kosten für obligatorische Exkursionen sowie nicht ander- weitig gedeckte überbetriebliche Kurse. Angerechnet werden nur Sprachkurse, die einen integ- rierenden Bestandteil der Ausbildung bilden. Fakultative Fremdsprachen können nur bei einer stichhaltigen Be- gründung für eine verbesserte Erwerbsaussicht ange- rechnet werden. Sprachkurse für fremdsprachige vP bilden nur dann ei- nen integrierenden Bestandteil der Ausbildung, wenn die

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vP eine bereits begonnene Ausbildung invaliditätsbe- dingt abbrechen muss und keine andere geeignete, ein- fache und zweckmässige und der abgebrochenen Aus- bildung gleichwertige Massnahme in Betracht fällt, als eine Ausbildung auf einen Beruf, für dessen Ausübung Kenntnisse in der schweizerischen Landessprache erfor- derlich sind (AHI 1997 S. 79).

– Kosten für notwendige Lehrmittel.

– Aufwendungen für sonstige invaliditätsbedingte, für das Erreichen des Ausbildungszieles notwendige Vorkehren (Urteil des BGer 9C_252/2007 vom 8. Oktober 2008,

26.1 Transportkosten

3042 Transportkosten gelten im Rahmen der erstmaligen berufli-

chen Ausbildung als Bestandteil der Ausbildungskosten und sind in die Vergleichsrechnung aufzunehmen. Bezüglich der zu berücksichtigenden Transportmittel sind die Weisungen im KSVR sinngemäss anwendbar. Grund- sätzlich werden nur die Kosten der öffentlichen Verkehrs- mittel berücksichtigt. Ist deren Benützung für die Zurückle- gung des Weges zwischen Wohnung und Ausbildungs- stätte nicht möglich oder nicht zumutbar, bzw. unwirtschaft- licher, können auch die Kosten für private Fahrzeuge oder Taxis übernommen werden.

3043 Eine Motorisierung über die IV ist angezeigt, wenn die Vo-

raussetzungen nach den Weisungen des KHMI erfüllt sind. Erzielt die vP einen existenzsichernden Ausbildungslohn, werden die Leistungen nach KHMI gestützt auf Art. 21 IVG als Hilfsmittel übernommen. Wird kein existenzsichernder Ausbildungslohn ausgerichtet, sind die Leistungen im Um- fang des KHMI in die Vergleichsrechnung zur Ermittlung der invaliditätsbedingten Mehrkosten nach Art. 16 IVG auf- zunehmen. In jedem Fall ist die Kilometerentschädigung gemäss Anhang zum KSVR in die Vergleichsrechnung auf- zunehmen.

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26.2 Ausbildung mit auswärtiger Verpflegung in einer

Institution mit Leistungsvereinbarung oder Preis im Einzelfall (Art. 5 Abs. 5 und 6 IVV)

3043.1 Die Kosten werden nach dem von der IV-Stelle festgeleg-

1/18 ten Ansatz vergütet.

26.3 Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Ver-

pflegung

3043.2 Wird eine vP während der Ausbildung nach Art. 16 IVG in

1/19 einer Ausbildungsstätte oder einem betreuten Wohnange- bot untergebracht, können die Kosten für die auswärtige Unterkunft oder Verpflegung nach dem von der IV-Stelle festgelegten Ansatz vergütet werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

– die auswärtige Unterkunft aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig ist,

– diese eine unerlässliche Bedingung für einen erfolgrei- chen Ausbildungsverlauf darstellt,

– die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zu- mutbar ist.

Im Zusammenhang mit invaliditätsfremden Gründen bei ei- ner auswärtigen Unterkunft ist immer eine Kostenbeteili- gung durch Dritte zu prüfen (z.B. Sozialdienst).

27. Nicht anrechenbare Kosten

27.1 Versicherungsschutz

3044 Beiträge bzw. Prämien für den Versicherungsschutz bei

Krankheit, Unfall und Lohnausfall sowie Beiträge an die AHV/IV/EO und an Pensionskassen (zweite Säule) und dergleichen stellen im Rahmen beruflicher Massnahmen, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen im 6. Teil des

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vorliegenden Kreisschreibens, keine anrechenbaren Aus- bildungskosten dar und können daher von der IV weder ganz noch teilweise übernommen werden.

27.2 Gesundheits- und Körperpflege

3045 Kosten für Gesundheitspflege (wie medizinische Behand-

lung, Medikamente) und Körperpflege gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten.

27.3 Lehrlingslöhne, Trinkgelder usw.

3046 Effektive und entgangene Einkünfte wie Lehrlingslöhne,

Trinkgelder und dergleichen gehören nicht zu den anre- chenbaren Kosten.

3047 - Aufgehoben

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4. Teil: Umschulung

(Art. 17 IVG und Art. 6 IVV)

28. Begriff

4001 Unter Umschulung ist die Gesamtheit der Eingliederungs-

massnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, vP, die wegen drohender oder eingetretener Invalidität den erlernten Beruf bzw. die bishe- rige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben oder sich im bis- herigen Aufgabenbereich nicht mehr betätigen können, ge- zielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (ZAK 1992 S. 364). Der Umschulung gleichgestellt sind Massnahmen, die der Wiedereinschulung in die bisherige Erwerbstätigkeit oder der Eingliederung in einen Aufgaben- bereich dienen.

4002 Das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tä-

tigkeit vor Eintritt der Invalidität und jener nach Durchfüh- rung einer Umschulung bezieht sich in erster Linie auf die Verdienstmöglichkeiten. Damit hinreichend gewährleistet ist, dass sich das Erwerbseinkommen im neuen Beruf auf weitere Sicht (Karriere) ungefähr im gleichen Rahmen be- wegen wird wie im ursprünglichen, müssen jedoch im All- gemeinen auch die beiden Ausbildungen einen einigermas- sen vergleichbaren Wert aufweisen (ZAK 1988 S. 467 und AHI 1997 S. 83). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit begrenzt den Um- schulungsanspruch „nach oben“. Es ist nicht Aufgabe der IV, eine vP in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vorher innehatte.

29. Abgrenzungen

29.1 zur Berufsberatung

4003 Massnahmen für vP, die der Abklärung der Berufseignung

1/17 dienen, fallen unter Art. 15 IVG (Rz 2003 ff.).

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29.2 zur erstmaligen beruflichen Ausbildung

4004 Massnahmen für vP, die ihre Berufsausbildung noch nicht

1/18 abgeschlossen haben und zuletzt noch kein massgeben- des Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 2bis IVG erzielt haben oder die ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als 6 Monaten ausübten, fallen unter Art. 16 IVG (Rz 3005 und 3011).

4005 Das Kriterium der abgeschlossenen Ausbildung ist dann

nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Umschulung, wenn die vP infolge eines Gesundheitsschadens eine erst- malige berufliche Ausbildung abbrechen musste und wäh- rend dieser zuletzt ein Erwerbseinkommen erzielte, das hö- her war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 6 Abs. 2 IVV). Massgebend für die Abgrenzung zwischen erstmaliger be- ruflicher Ausbildung und Umschulung ist das Erwerbsein- kommen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, und zwar auch dann, wenn die Ausbildung trotz der Behin- derung noch einige Zeit weitergeführt oder sogar abge- schlossen worden ist (s. Rz 3006, AHI 1997 S. 159 und AHI 2002 S. 99). Daran ändert auch nichts, wenn die vP nach dem Ausbildungsabbruch eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufnimmt, die sie zwar mehrere Jahre ausüben kann, dann aber invaliditäts- bedingt aufgeben muss; es tritt damit kein neuer, zweiter Versicherungsfall ein (AHI 2002 S. 96).

4006 Bei vP, die vorübergehend eine nicht auf Dauer angelegte

Erwerbstätigkeit ausübten (z.B. „jobben“), gelten die vorzu- kehrenden beruflichen Massnahmen als erstmalige berufli- che Ausbildung.

4006.1 Nach abgeschlossener Berufsbildung gilt als Umschulung

1/18 diejenige berufliche Ausbildung, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliede- rungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - er- werbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (Urteil des BGer I 548/06 vom 11. Mai 2007 E. 4.4). Entscheidendes

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Abgrenzungskriterium zur beruflichen Neuorientierung (Art.

16 Abs. 1 Bst. b IVG) ist ein während mindestens sechs

Monaten erzieltes, ökonomisch bedeutsames Erwerbsein- kommen (BGE 110 V 263, BGE 118 V 7 und Urteil des BGer 9C_354/2010 vom 16. Dezember 2010 [E. 3.2] mit Hinweisen [E. 4.1.4]) (Urteil des BGer 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017).

4007 Aufgehoben

29.3 zur Einarbeitung und Angewöhnung an einen ge-

schützten Arbeitsplatz

4008 Die Einarbeitung und Angewöhnung an einen geschützten

1/19 Arbeitsplatz (Leistungslohn von weniger als Fr. 2.60 pro Stunde) fallen nicht unter Art. 17 IVG (vgl. AHI 2002 S. 177).

29.4 zu Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf

die berufliche Eingliederung

4009 Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation wie Ge-

wöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmoti- vation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozi- alen Grundelemente mit dem primären Ziel, die Eingliede- rungsfähigkeit der vP herzustellen (ZAK 1992 S. 364), fal- len nicht unter Art. 17 IVG. Analog zu den Beschäftigungs- massnahmen können sie hingegen Bestandteil der Integra- tionsmassnahmen nach Art. 14a IVG bilden.

30. Anspruch

4010 Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

– Es muss eine drohende oder eine bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der vP nicht mehr erlaubt,

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den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätig- keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzufüh- ren.

– Die vP muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss ob- jektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen.

– Die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der vP entsprechen. Sie muss zu- dem einfach und zweckmässig sein und zu einer Er- werbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annä- hernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kos- ten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spä- tere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet.

4011 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versi-

1/20 cherte Person wegen der Art und Schwere des Gesund- heitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Pro- zent erleidet (Urteil des BGer 9C_511/2015 vom 15. Okto- ber 2015). Bei versicherten Personen, deren Invaliditäts- grad mit der gemischten Methode ermittelt wird, ist der Ver- lust der Erwerbsfähigkeit ausschliesslich aus dem Invalidi- tätsgrad für den Teil der Erwerbstätigkeit relevant (vgl. Ur- teil des BGer 9C_177/2015 vom 18. September 2015).

4012 Beim Einkommensvergleich sind der qualitative Ausbil-

1/17 dungsstand und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten zu berücksich- tigen. So ist es beispielsweise eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit umso stärker anwächst. Das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten sind bei einer Hilfsarbeit mit- tel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse ge- währleistet wie in einem gelernten Beruf. So hat ein junger

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gelernter Bäcker/ Konditor Anspruch auf eine Umschulung, auch wenn er in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter kurzfristig bloss einen Minderverdienst von weniger als 20% in Kauf nehmen müsste (Urteil des BGer 9C_262/2016 vom 30. August 2016).

4013 Ist eine vP bereits in zureichender und zumutbarer Weise

eingegliedert oder besteht die Möglichkeit, ihr ohne zusätz- liche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Ar- beitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung vor.

4014 Anspruch auf Umschulung besteht solange, als die ge-

samte noch zu erwartende Arbeitsdauer wesentlich ist und die vP noch nicht vom Rentenvorbezug Gebrauch gemacht hat oder noch nicht das Rentenalter erreicht hat. Erfolgt die Anmeldung kurz vor diesem Zeitpunkt, ist nach objektiver Betrachtungsweise, d.h. ohne Berücksichtigung äusserer Umstände, die zu einer Verzögerung beitragen können (Abklärungen usw.) festzustellen, ob der zwischen dem Datum der Anmeldung und dem letzten Tag des Monats, in dem diese Altersgrenze erreicht wird, liegende Zeitraum für die Abklärung, Beschlussfassung und Durchführung der Massnahme ausreicht. Nur wenn dies nicht zutrifft, ist das Leistungsbegehren abzuweisen.

4015 Der Anspruch auf Umschulung richtet sich nur auf die zur

Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Massnahmen und nicht auf die nach den gegebenen Um- ständen bestmöglichen Vorkehren (ZAK 1988 S. 468). Wählt die vP eine weitergehende Massnahme, ist nach

Rz 4025 bzw. 4026 vorzugehen.

4016 Die Umschulung muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit

1/19 oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, der vP zu beeinflussen, sei es, dass sie bei drohender In- validität erhalten werden kann, sei es, dass sie bei bereits eingetretener Invalidität verbessert werden kann (ZAK 1992 S. 364 Erw. 2 b). Umgekehrt schliesst die Ausrichtung einer Rente die Ge- währung einer Umschulung dann nicht ohne weiteres aus,

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wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen deren Kosten und Nutzen besteht und ein Erwerbseinkommen voraus- sehbar ist, das mindestens einen Teil der Unterhaltskosten deckt. Diese letzte Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach Abschluss der Massnahme voraussichtlich ein Mindest- Leistungslohn von Fr. 2.60 pro Stunde erzielt werden kann (vgl. AHI 2000 S. 187).

4017 Muss eine vP wegen ihres Gesundheitsschadens die bis-

herige Berufstätigkeit bloss vorübergehend einstellen, da mit einer Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gerechnet wer- den kann, so gilt eine allfällige interimsweise Berufsumstel- lung nicht als invaliditätsbedingt notwendige Umschulung.

4018 Ist eine vP auf eine Tätigkeit umgeschult worden, die ihr

längerfristig kein angemessenes Erwerbseinkommen zu verschaffen vermag, so dass nur zusätzliche Massnahmen zu einem Verdienst führen, der sich mit demjenigen ver- gleichen lässt, der ohne Invalidität bei der früheren Tätig- keit erreicht werden konnte, besteht Anspruch auf diese weitere Umschulungsmassnahme (ZAK 1978 S. 516). Da- bei ist der statistisch erhärteten Tatsache des wesentlichen Lohnanstiegs in den ersten Berufsjahren angemessen Rechnung zu tragen (AHI 2000 S. 29).

4019 Hat eine vP eine Ausbildung auf einen bestimmten Arbeits-

platz erhalten, die sich in Berücksichtigung der langfristigen Bewegungen des Arbeitsmarktes als eine zu schmale Ba- sis für die Vermittelbarkeit erweist und hat sie deshalb den Arbeitsplatz verloren, kann sie eine erneute Umschulung beanspruchen.

4020 Aufgehoben

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31. Arten

4021 Zur Umschulung gehören:

– die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 BBG (mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eid- genössisches Berufsattest (EBA));

– der Besuch einer Mittelschule resp. Fachmittelschule, gymnasiale oder Fach- Maturität sowie Fachhochschule, höheren Fachschule, Hochschule oder Universität;

– zum ordentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vor- bereitungen (ZAK 1981 S. 487).

32. Ausbildungsdauer

4022 Grundsätzlich ist zu beachten, dass zwischen der Ausbil-

1/17 dungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Mass- nahme ein vernünftiges Verhältnis besteht (ZAK 1972 S. 56). Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürfen im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht über- schreiten. Die Dauer einer Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz muss mit dem von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigenden Lehrvertrag übereinstimmen.

4022.1 Bei mehrstufigen Ausbildungen, die verschiedene, in sich

1/18 geschlossene Ausbildungsstufen umfassen, ist jede Stufe einzeln zuzusprechen. Dies gilt insbesondere bei Ausbil- dungen auf Tertiärstufe. Hier ist vorerst über die Mittel- schulausbildung bis zur Matura und erst danach über die Leistungen während des Hochschulstudiums zu entschei- den.

4023 Bei Ausgangslagen, in denen eine längere Ausbildungs-

1/18 dauer notwendig wird, ist diese genau zu begründen. Zum Beispiel:

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– Fälle, in denen vP invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit be- nötigen als nichtbehinderte Personen

– Fälle, in denen dank der positiven Entwicklung der vP ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B. Wechsel von eidg. Berufsattest EBA zu eidgenössi- schem Fähigkeitszeugnis EFZ). Der Grundsatz der Gleichwertigkeit ist einzuhalten.

33. Umfang der Leistungen

4024 Grundsätzlich werden alle Kosten übernommen, die in di-

rektem Zusammenhang mit der Umschulungsmassnahme stehen und den Kriterien der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Gleichwertigkeit entsprechen.

4025 Wählt eine vP für das mit der Umschulung angestrebte Be-

1/18 rufsziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Aus- bildungsweg als den von der IV als zumutbar vorgesehe- nen, hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten sel- ber aufzukommen (z.B. bei einer Ausbildung im kaufmänni- schen Bereich: der Besuch einer Handelsschule anstatt ei- ner Lehre im ersten Arbeitsmarkt).

4026 Wählt eine vP ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine

1/18 Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die IV daran Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruches auf eine gleichwertige Umschulungs- massnahme (AHI 2002 S. 104). In diesem Falle muss die Restfinanzierung der Ausbildung durch die vP sicherge- stellt sein. Entspricht die gewählte Ausbildung nicht den Fähigkeiten der vP, fallen Beiträge der IV ausser Betracht. In der Verfügung ist festzuhalten, dass die vP bei einem Scheitern der Ausbildung das Risiko selber zu tragen hat und für eine erneute Umschulung von der IV nur noch den allfälligen Differenzbetrag zwischen den bereits erbrachten Leistungen und jenen, die ihr von Gesetzes wegen zu- stehen, beanspruchen könnte.

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4027 Sind Art und Schwere der Behinderung derart gravierend,

1/18 dass verglichen mit dem vor Eintritt der Invalidität ausgeüb- ten Beruf nur eine anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit führt, so kann vom Grundsatz der Gleichwertigkeit abgewi- chen werden, sofern auch die Eignung und Neigung für ei- nen solchen Beruf gegeben sind (Art. 6 Abs. 1bis IVV und ZAK 1988 S. 467).

34. Anrechenbare Kosten

(Art. 6 Abs. 3 IVV)

4028 Als anrechenbare Kosten der Ausbildung gelten Aufwen-

1/18 dungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Er- reichung des geeigneten beruflichen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der Ausbildung notwendigerweise entstehen.

4029 Umschulungen im ersten Arbeitsmarkt:

1/18 Entstehen dem Arbeitgeber im Vergleich zur Ausbildung ei- ner nicht behinderten Person Mehraufwendungen, so ist diesem Umstand primär bei der Festsetzung des Lohnes Rechnung zu tragen, was sich in der Folge auf den Tag- geldanspruch der vP auswirkt. Verbleibt dem Arbeitgeber trotzdem ein Mehraufwand (z.B. Betreuung, Anpassungen von Arbeitsabläufen), kann eine Entschädigung durch die IV zugesprochen werden. Die Höhe dieser befristeten Ent- schädigung ist auf die individuelle Ausgangslage abzustim- men und soll in der Regel Fr. 100.00 pro Anwesenheitstag der vP nicht überschreiten.

34.1 Ausbildungskosten

4030 Dazu gehören:

– Aufwendungen für den Erwerb der erforderlichen Kennt- nisse und Fertigkeiten wie Schul-, Lehr- und andere Aus- bildungsgelder, Seminar-, Praktikums- und andere uner- lässliche Ausbildungs- und Prüfungsgebühren sowie

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Kosten für obligatorische Exkursionen sowie nicht ander- weitig gedeckte überbetriebliche Kurse. Angerechnet werden nur Sprachkurse, die einen integ- rierenden Bestandteil der Ausbildung bilden. Fakultative Fremdsprachen können nur bei einer stichhaltigen Be- gründung für eine verbesserte Erwerbsaussicht ange- rechnet werden. Sprachkurse für fremdsprachige vP bilden nur dann ei- nen integrierenden Bestandteil der Ausbildung, wenn keine andere geeignete, einfache und zweckmässige Massnahme zur Vermittlung einer der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit in Be- tracht fällt, als die Umschulung auf einen Beruf, für des- sen Ausübung Kenntnisse in einer schweizerischen Lan- dessprache erforderlich sind (AHI 1997 S. 79).

– Kosten für notwendige Lehrmittel.

– Kosten für das Anschaffen von Arbeitsgeräten und Be- rufsbekleidung, die für das Erlernen eines Berufes oder das Erreichen eines Ausbildungsziels erforderlich sind, sofern sie nicht unentgeltlich durch den Arbeitgeber oder die Ausbildungsinstitution an die Auszubildenden zur Verfügung gestellt werden oder zur Grundausstattung ei- nes Haushaltes gehören. Dazu gehören beispielsweise Uhrmacherwerkzeuge, Kochmesserset, Servicebeklei- dung oder ein persönlicher Werkzeugsatz bei handwerk- lichen Berufen. Die vorstehende Aufzählung ist nicht ab- schliessend.

34.2 Transportkosten

4031 Massgebend sind die Bestimmungen gemäss Art. 90 IVV

in Verbindung mit Art. 51 IVG sowie das KSVR. Bezüglich der zu berücksichtigenden Transportmittel sind die Weisungen im KSVR sinngemäss anwendbar. Grund- sätzlich werden nur die Kosten der öffentlichen Verkehrs- mittel berücksichtigt. Ist deren Benützung für die Zurückle- gung des Weges zwischen Wohnung und Ausbildungs-

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stätte nicht möglich oder nicht zumutbar, bzw. unwirtschaft- licher, können auch die Kosten für private Fahrzeuge oder Taxis übernommen werden.

4032 Eine Motorisierung über die IV ist angezeigt, wenn die Vo-

raussetzungen nach den Weisungen des KHMI erfüllt sind. Erzielt die vP einen existenzsichernden Ausbildungslohn, werden die Leistungen nach KHMI gestützt auf Art. 21 IVG als Hilfsmittel übernommen. Wird kein existenzsichernder Ausbildungslohn ausgerichtet, gelten die Leistungen im Umfang des KHMI als Umschulungskosten nach Art. 17 IVG. Zusätzlich zu den Leistungen nach KHMI ist die Kilo- meterentschädigung gemäss Anhang zum KSVR in jedem Fall unter Art. 17 IVG zu übernehmen.

34.3Ausbildung mit auswärtiger Verpflegung in einer Institution mit Leistungsvereinbarung oder Preis im Einzelfall (Art. 6 Abs. 3 IVV und Art. 90 IVV)

4033 Die Kosten werden nach dem von der IV-Stelle festgeleg-

ten Ansatz vergütet.

4034 Aufgehoben

34.4 Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Ver-

pflegung

4035 Wird eine versicherte Person während der Ausbildung

1/19 nach Art. 17 IVG in einer Ausbildungsstätte oder einem be- treuten Wohnangebot untergebracht, können die Kosten für die auswärtige Unterkunft oder Verpflegung nach dem von der IV-Stelle festgelegten Ansatz vergütet werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

– die auswärtige Unterkunft aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig ist,

– diese eine unerlässliche Bedingung für einen erfolgrei- chen Ausbildungsverlauf darstellt, EDI BSV | Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)

– die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zu- mutbar ist.

Im Zusammenhang mit invaliditätsfremden Gründen bei ei- ner auswärtigen Unterkunft ist immer eine Kostenbeteili- gung durch Dritte zu prüfen (z.B. Sozialdienst).

34.5 In einer Institution mit Leistungsvereinbarung oder

Preis im Einzelfall

4036 Die Kosten werden nach dem von der IV-Stelle festgeleg-

ten Ansatz vergütet.

4037 Aufgehoben

35. Nicht anrechenbare Kosten

35.1 Versicherungsschutz

4038 Beiträge bzw. Prämien für den Versicherungsschutz bei

Krankheit, Unfall und Lohnausfall sowie Beiträge an die AHV/IV/EO und an Pensionskassen (zweite Säule) und dergleichen stellen im Rahmen beruflicher Massnahmen, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen im 7. Teil des vorliegenden Kreisschreibens, keine anrechenbaren Aus- bildungskosten dar und können daher von der IV weder ganz noch teilweise übernommen werden.

35.2 Gesundheits- und Körperpflege

4039 Kosten für Gesundheitspflege (wie medizinische Behand-

lung, Medikamente) und Körperpflege gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten.

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5. Teil: Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Einarbei-

tungszuschuss, Entschädigung für Beitragser- höhung und Kapitalhilfe

36. Arbeitsvermittlung

36.1 Begriff

5001 Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fallen folgende Leis-

1/20 tungen:

– die aktive Unterstützung bei der Suche nach einem Ar- beitsplatz (Art. 18 IVG)

– begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 IVG)

– Arbeitsversuch (Art. 18a IVG)

– Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG)

– Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG)

– Kapitalhilfe (Art. 18d IVG)

Dazu gehört auch Beratung von Arbeitgebenden (Art. 41 Abs. 1 Bst. f IVV)

36.2 Aktive Unterstützung bei der Stellensuche

5002 Unter aktiver Arbeitsvermittlung sind die Bemühungen der

5/17 IV-Stellen zu verstehen, eingliederungsfähige arbeitsunfä- hige invalide oder von einer Invalidität bedrohte vP, mit oder ohne vorgängige berufliche Massnahmen, bei der Su- che nach einem geeigneten Arbeitsplatz im 1. Arbeitsmarkt aktiv zu unterstützen (Tätigkeit muss der Behinderung an- gepasst sein und den Fähigkeiten der vP entsprechen). Darunter fällt z.B. auch die Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsdossiers und Begleitschreiben sowie bei

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der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche. Zudem um- fasst sie, soweit angezeigt, die Begleitung der vP beim Stellenantritt. Eine Vermittlung in geschützte Werkstätten ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Arbeitsvermittlung.

5003 Arbeitsvermittlung setzt die Erhebung des Profils der vP

(Fähigkeiten, Neigungen, Behinderung, Motivation), die Er- fassung des Profils möglicher Stellen sowie die verbindli- chen Abmachungen über das konkrete Vorgehen voraus.

36.3 Anspruch

5004 Die IV-Stelle veranlasst die Arbeitsvermittlung unverzüg-

lich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Vo- raussetzungen dafür erfüllt sind.

5005 Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

1/18 (Urteil des BGer 9C_594/2016 vom 18. November 2016)

– Auf die bisherige berufliche Tätigkeit muss eine Arbeits- unfähigkeit vorliegen, die quantitativ, qualitativ und zeit- lich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit der vP, d.h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem Ar- beitgeber angestellt zu werden.

– Die in Betracht kommenden Tätigkeiten müssen der Be- hinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der vP entsprechen.

Wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der vP nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zusätzlich zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsver- mittlung einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Natur. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellen- suche verursacht (Urteil des BGer 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 2).

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Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangeln- der Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkei- ten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung er- ledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des I 421/01 vom 15. Juli 2002 sowie 9C_142/2015 vom 5. Juni

2015 E. 4.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, Art. 18 N. 6). Die IV hat nicht für andere Gründe der erschwerten Stel- lensuche einzutreten, die hauptsächlich in Bereichen liegen wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, Alter, Fremdspra- chigkeit usw. (AHI 2000 S. 68 und S. 69).

5006 Haben vermittelbare vP zugleich Anspruch auf Leistungen

der ALV und der IV, so stehen ihnen nebst den Leistungen der IV im Bereich der beruflichen (Wieder-)Eingliederung auch arbeitsmarktliche Massnahmen der ALV, wie z.B. Ausbildungs- und Berufspraktika oder Kurse offen (s. Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM]).

5007 Eine vP, die durch eigenes Verschulden den Erfolg der Ar-

beitsvermittlung in Frage stellt, verliert ihren Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Löst eine vP ohne achtbare Gründe ein durch die IV-Stelle vermitteltes Arbeitsverhältnis auf, so hat sie keinen erneuten Anspruch mehr auf Arbeitsvermittlung.

5008 Die vP ist im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwir-

1/18 kungspflicht verpflichtet, die Vorkehren der IV-Stelle aktiv zu unterstützen und deren Anordnungen zu befolgen (AHI 2000 S. 198). Die vP hat selbst ebenfalls Arbeit zu su- chen und ihre Vorkehren zu belegen.

36.4 Umfang der Leistungen

5009 Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der

1/17 dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist

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(Urteil des BGer 9C_16/2008 vom 2. September 2009). In der Regel wird sie für die Dauer von 6 Monaten erbracht und kann um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die vP aufgrund der Umstände im Einzelfall beson- dere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden. Bei fehlen- der Kooperation der vP wird die Arbeitsvermittlung nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Rz 1009 vorzeitig beendet (Urteil des BGer 8C_156/2008 vom 11. August 2008, E. 2.3).

5010 Kein Anspruch besteht auf den Ersatz von Auslagen für

Stelleninserate. Kosten für Transport, Unterkunft und Ver- pflegung in Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen sowie Arbeitsplatzbesichtigungen werden nicht übernom- men.

5011 Die vP hat Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Su-

che nach einem Arbeitsplatz, jedoch nicht auf die Beschaf- fung eines solchen.

37. Erhaltung des Arbeitsplatzes

5012 Zur Arbeitsvermittlung gehört auch die durch die IV-Stelle

zu erbringende Beratung von vP im Hinblick auf die Auf- rechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Gemeint ist z.B. die Prüfung von Massnahmen hinsichtlich Arbeits- pensum, Aufgabenverteilung, Arbeitsorganisation, Anpas- sung des Arbeitsplatzes usw.

37.1 Anspruch

5013 Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des bisherigen Ar-

beitsplatzes muss die Bedingung erfüllt sein, dass die vP wegen ihres Gesundheitsschadens ihren bisherigen Ar- beitsplatz zu verlieren droht. Ursachen wie Alter oder Fremdsprachigkeit einer vP oder die wirtschaftliche Lage vermögen keine Invalidität zu begründen.

5014 Anspruch auf Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal-

tung des bisherigen Arbeitsplatzes hat eine vP, die ihren EDI BSV | Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)

Arbeitsplatz wegen ihres Gesundheitsschadens zu verlie- ren droht. Die IV-Stelle trifft die entsprechenden Abklärun- gen, wenn nötig vor Ort und bezieht nötigenfalls die Arbeit- gebenden in ihre Bemühungen mit ein. Der Anspruch be- steht unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz durch die IV vermittelt wurde.

38. Beratung von Arbeitgebenden

5015 Unter Arbeitsvermittlung fällt auch die Beratung, Informa-

1/15 tion und Unterstützung von Arbeitgebern in sozialversiche- rungsrechtlichen Fragen (z.B. zum Versicherungsschutz während beruflicher Massnahmen). Diese Bemühungen zielen auf den Erhalt eines bestehenden Arbeitsplatzes, auf die Umplatzierung einer vP im Betrieb oder auf die Ver- mittlung einer neuen Stelle (Art. 41 Abs. 1 Bst. f IVV).

5016 Die Beratung und Information umfassen insbesondere:

– die Schaffung eines Netzwerkes von Kontakten zu Ar- beitgebenden;

– die laufende Kontaktpflege und der Erfahrungsaustausch mit Arbeitgebenden, in der Regel vor Ort;

– die Aufklärung über mögliche behinderungsbedingte Ein- schränkungen bei der Arbeitstätigkeit;

– die Aufklärung in Fragen der invaliditätsbedingten An- passung des Arbeitsplatzes;

– die Unterstützung der Arbeitgebenden im Falle von Schwierigkeiten bei der Eingliederung.

39. Arbeitsversuch

5017 Der Arbeitsversuch bietet die Möglichkeit, vP während ei-

ner bestimmten Zeit zur Arbeitserprobung bei einem Ein- satzbetrieb des ersten Arbeitsmarktes zu platzieren.

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5018 Ziel des Arbeitsversuchs ist eine möglichst genaue Beurtei-

lung der Leistungsfähigkeit der vP in einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt.

5019 Er richtet sich grundsätzlich an eingliederungsfähige vP mit

gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung. Ein Arbeitsversuch kann mit versicherten Personen mit und ohne Rente durchgeführt werden.

5020 Längerfristig stellt der Arbeitsversuch einen Baustein in ei-

nem Prozess dar, mittels welchem eine (gegebenenfalls teilweise) Eingliederung der vP in den ersten Arbeitsmarkt realisiert werden soll. Bei positivem Verlauf kann im An- schluss an einen Arbeitsversuch dem Einsatzbetrieb ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden, sofern es zu ei- nem Anstellungsverhältnis kommt.

5021 Ein bestehendes Arbeitsverhältnis schliesst die Gewährung

eines Arbeitsversuches nicht aus, d.h. als Durchführungs- stelle eines Arbeitsversuches kommt neben einem anderen Einsatzbetrieb (wobei hierfür das Einverständnis des bishe- rigen Arbeitgebers notwendig ist) auch der derzeitige Ar- beitgeber in Frage, sofern der Arbeitsversuch in einem neuen Aufgabenbereich stattfindet oder die Leistungsfähig- keit im bisherigen Aufgabenbereich unklar ist.

39.1 Abgrenzungen

39.1.1 Zur Frühintervention

5022 Falls die Anspruchsvoraussetzungen für den Arbeitsver-

such noch nicht geklärt sind, kann im Rahmen der Frühin- tervention ein Einsatz bei einem Arbeitgeber zugesprochen werden, ohne Taggeldleistungen für die vP. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistung.

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39.1.2 Zu Integrationsmassnahmen

5023 Falls die vP noch nicht über eine Arbeitsfähigkeit von 50%

verfügt, kann ein Einsatz bei einem Arbeitgeber als Integra- tionsmassnahme verfügt werden, sofern die vP die An- spruchsvoraussetzungen für Integrationsmassnahmen er- füllt.

39.2 Umfang der Leistungen

5024 Der Arbeitsversuch dauert so lange, bis die Verwertbarkeit

1/20 der Arbeitsfähigkeit der vP im ersten Arbeitsmarkt fest- steht, längstens jedoch während 180 Tagen. Es kann sich ein weiterer Arbeitsversuch bei einem anderen Arbeitgeber anschliessen, wenn dies für das Erreichen des Eingliede- rungsziels sinnvoll und notwendig ist.

5024.1 Aufgehoben

5025 Aufgehoben

39.3 Verfahren

5026 Der Arbeitsversuch wird in einer Vereinbarung (Muster s.

Anhang I) geregelt. Sie legt die Rahmenbedingungen so- wie Ziel und Zweck fest und wird von allen Beteiligten un- terzeichnet.

40. Einarbeitungszuschuss

5027 Wurde eine vP an einen Arbeitgeber vermittelt, so kann

1/17 diesem während der Anfangsphase der Anstellung (Einar- beitungszeit) ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. Dieser wird dem Arbeitgeber direkt ausbezahlt. Als Vermitt- lung gilt dabei auch eine Anstellung in Anschluss an einen durchgeführten Arbeitsversuch sowie eine betriebsinterne

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Umplatzierung beim bisherigen Arbeitgeber, sofern es sich dabei um eine geeignete Tätigkeit handelt.

40.1 Anspruch

5028 Ein Einarbeitungszuschuss kann nur in jenen Fällen ge-

währt werden, in welchen die Leistungsfähigkeit der vP während der Einarbeitungszeit noch nicht dem vereinbar- ten Lohn entspricht. Die Leistungsfähigkeit bezieht sich da- bei auf die neue Tätigkeit. Sie ist von der Arbeitsunfähigkeit als solche abzugrenzen (Art. 6 ATSG).

5029 Lösen Arbeitsabsenzen der vP Leistungen eines anderen

Versicherers aus (z.B. Unfall, Krankentaggeld oder EO), besteht für diese Periode kein Anspruch auf den Einarbei- tungszuschuss. Richtet hingegen während der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung der vP kein Versicherer Leistungen für diese aus und zahlt der Arbeit- geber den Lohn weiter, besteht Anspruch auf den Einarbei- tungszuschuss, so lange die Lohnfortzahlung des Arbeitge- bers dauert.

40.2 Umfang der Leistungen

5030 Der Einarbeitungszuschuss darf den Ansatz des maxima-

1/17 len Taggeldes von 407 Franken pro Tag (Stand 1.1.2016) nicht übersteigen.

5031 Der Einarbeitungszuschuss darf die Summe des während

der Einarbeitungszeit ausgerichteten Lohnes einschliess- lich der darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbei- träge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht übersteigen. Die Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt pauschal. Auf die Anrechnung eines Kindergeldes besteht kein Anspruch.

5032 Der Einarbeitungszuschuss kann längstens während 180

Tagen gewährt werden.

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40.3 Verfahren

5033 Die IV-Stelle legt Beginn und Ende der Periode mit An-

spruch auf einen Einarbeitungszuschuss in Absprache mit dem Arbeitgeber verfügungsweise fest und schliesst eine entsprechende Vereinbarung ab. Sie legt ausserdem die Höhe des Einarbeitungszuschusses fest.

5034 Ausserdem klärt die IV-Stelle mit dem Arbeitgeber die Aus-

zahlungsmodalitäten und teilt die entsprechenden Informa- tionen der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS mit. Diese ist zu- ständig für die Auszahlung des Einarbeitungszuschusses. Der Einarbeitungszuschuss wird in der Regel am Ende der Einarbeitungszeit ausbezahlt, auf Verlangen des Arbeitge- bers kann der Einarbeitungszuschuss auch periodisch aus- gerichtet werden.

5035 Die IV-Stelle prüft vor dem vereinbarten Auszahlungster-

min, ob die vP z.B. krankheits- oder unfallbedingte Arbeits- absenzen zu verzeichnen hat und nimmt nötigenfalls die entsprechenden Kürzungen vor. Wird der Einarbeitungszu- schuss periodisch ausgerichtet, so stellt die IV-Stelle vor der Auszahlung sicher, dass es zu keiner Überentschädi- gung infolge Krankheit oder Unfall mit andern Sozialversi- cherungen kommt.

5036 Der Einarbeitungszuschuss gelangt gemäss der Vereinba-

rung zur regulären Auszahlung durch die ZAS, sofern die IV-Stelle dieser keine anderslautende Mitteilung infolge z.B. krankheits- oder unfallbedingter Fehlzeiten macht.

5037 Muss die Einarbeitungszeit der vP vorzeitig abgebrochen

werden, teilt die IV-Stelle dem Arbeitgeber Höhe und Dauer des noch beanspruchten Einarbeitungszuschusses mit; sie informiert die ZAS umgehend mittels einer Kopie.

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41. Entschädigung für Beitragserhöhungen

5038 Wurde eine vP an einen Arbeitgeber vermittelt und inner-

1/17 halb von 3 Jahren erneut arbeitsunfähig, kann dem Arbeit- geber eine von der Grösse des Betriebes abhängige Ent- schädigung rückwirkend ausgerichtet werden, sofern für den fraglichen Zeitraum der krankheitsbedingten Absenz- tage Leistungen einer Taggeldversicherung erbracht wer- den oder der Arbeitgeber den Lohn weiterhin bezahlt. Eine Entschädigung kann nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung oder eine obligatorische berufliche Vorsorge (letztere im Fall einer Berentung) abgeschlossen hat und das Risiko einer Bei- tragserhöhung wahrscheinlich ist. Dabei gilt als Vermittlung auch eine betriebsinterne Umplatzierung beim bisherigen Arbeitgeber, sofern es sich dabei um eine geeignete Tätig- keit handelt.

5039 Die Entschädigung wird pro Absenztag ausgerichtet. Es ist

1/18 Sache des Arbeitgebers, allfällige Absenzen der vP zu mel- den und die Arbeitsunfähigkeit, welche der geltend ge- machten Entschädigung zugrunde liegt, nachzuweisen

5040 Aufgehoben

5041 Aufgehoben

41.1 Anspruch

5042 Ein Anspruch auf Entschädigung für Beitragserhöhungen

1/17 entsteht, wenn

– die vP innerhalb von drei Jahren nach der Vermittlung aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird und

– die Anzahl von 15 Absenztagen pro Jahr überschritten wird.

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Als Absenztage gelten nur Tage mit einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit.

41.2 Umfang der Leistungen

5043 Die Entschädigung bemisst sich nach der Anzahl Absenz-

1/17 tage

– Die jeweilige Höhe des pauschalen Entschädigungsan- satzes pro Tag hängt ab von der Grösse des Betriebes.

– Der Tagesansatz beträgt pro Tag für kleinere Betriebe (bis 50 Mitarbeitende) Fr. 48.00 und Fr. 34.00 für grös- sere Betriebe (ab 50 Mitarbeitende).

– Eine Entschädigung für Beitragserhöhungen wird erst- mals frühestens ein Jahr nach Beginn des Arbeitsver- hältnisses und danach halbjährlich ausbezahlt.

– Eine Abrechnung kann vorgezogen werden, falls das Ar- beitsverhältnis bereits früher endet.

– Die Auszahlung erfolgt durch die ZAS direkt an den Ar- beitgeber.

42. Kapitalhilfe

42.1 Begriff

6001 Unter der Bezeichnung „Kapitalhilfe“ sind Geldleistungen

ohne Rückzahlungspflicht, unverzinsliche und verzinsliche Darlehen sowie Garantieleistungen zu verstehen, die vP zur Aufnahme, Wiederaufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzie- rung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen zugesprochen werden. In Betracht fällt auch die leihweise Abgabe von Betriebseinrichtungen.

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6002 Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt nur dann vor, wenn

die AHV-rechtlichen Voraussetzungen zur Erfassung als selbständigerwerbende Person erfüllt sind (s. Art. 17 ff. AHVV). So gilt z.B. die Mitarbeit im Betrieb des Ehepart- ners, in einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Genossen- schaft nicht als selbständige Erwerbstätigkeit. Im Zweifels- fall sind bei der zuständigen Ausgleichskasse die notwen- digen Abklärungen vorzunehmen.

42.2 Abgrenzung zur Abgabe von Hilfsmitteln

6003 Die Finanzierung von Arbeitsgeräten, Zusatzeinrichtungen

und Anpassungen von Apparaten und Maschinen, die der Kompensation einer Körperfunktion dienen, erfolgt nicht über die Kapitalhilfe, sondern über die Abgabe von Hilfs- mitteln nach Art. 21 IVG. So gilt z.B. die Abgabe eines Greifkrans bei einem körperbehinderten Bauern in Form ei- nes selbstamortisierenden Darlehens als Hilfsmittel nach Art. 21 und nicht als Kapitalhilfe nach Art. 18d IVG.

42.3 Anspruch

(Art. 7 Abs. 1 IVV)

6004 Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

– es muss eine Invalidität vorliegen, die der vP die weitere Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt oder unzumutbar macht, oder die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigt (Urteil des BGer 9C_644/2009 vom 15. Oktober 2009, E. 3.3)

– die vP muss subjektiv und objektiv eingliederungsfähig sein

– die vP muss sich fachlich und charakterlich (Selbst- und Sozialkompetenzen) für eine selbständige Erwerbstätig- keit eignen

– die vP muss in der Schweiz Wohnsitz haben EDI BSV | Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)

– die Eingliederungsmassnahme, die zur selbständigen Er- werbstätigkeit führt, muss einfach und zweckmässig sein

– der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Aus- sichten müssen Gewähr für eine längerdauernde und existenzsichernde Eingliederung bieten (ZAK 1972 S. 356). Eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die Kapitalhilfe der vP ermöglicht, aus der selbständigen Erwerbstätigkeit während einer längeren Zeitspanne ein Bruttoeinkommen zu erzielen, das min- destens dem Mittelbetrag zwischen dem Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente ent- spricht, wobei Renten irgendwelcher Art, die die vP be- zieht, nicht zu berücksichtigen sind (ZAK 1979 S. 506)

– zusammen mit der vorgesehenen Kapitalhilfe muss eine ausreichende und angemessene Finanzierung länger- dauernd gesichert sein.

– Selbständigerwerbende, die aus invaliditätsbedingten Gründen ihren Betrieb umstellen müssen (AHI 2002 S. 180)

6005 Aufgehoben resp. Rz 6004 ergänzt

6006 Einer vP, die nach erfolgten beruflichen Massnahmen der

IV eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obschon eine Beschäftigung in einem Anstellungsverhältnis zumut- bar wäre, ist in der Regel keine Kapitalhilfe zu gewähren.

6007 vP, die vor Eintritt der Invalidität in einem Anstellungsver-

hältnis standen, ist eine Kapitalhilfe zu gewähren, wenn die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit angesichts der Invalidität eindeutig einfacher und zweckmässiger ist als die Umschulung auf einen Beruf, der im Angestellten- verhältnis ausgeübt werden kann (AHI 1999 S. 129).

6008 Kein Anspruch auf eine Kapitalhilfe besteht für Massnah-

men, die nicht im Zusammenhang mit der Invalidität ste- hen, wie zum Beispiel Sanierungen, Rationalisierungen,

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Betriebs- und Geschäftserweiterungen (ZAK 1972 S. 730 und ZAK 1976 S. 94).

42.4 Leistungsarten

42.4.1 Geldleistungen ohne Rückzahlungspflicht

6009 Geldleistungen ohne Rückzahlungspflicht können zuge-

sprochen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse im Einzelfall dies als angezeigt erscheinen lassen.

6010 Die Zusprache von Geldleistungen ohne Rückzahlungs-

pflicht bedingt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit wäh- rend einer von der IV-Stelle festzulegenden Mindestdauer ausgeübt wird. Kriterien für deren Festsetzung sind die Höhe der Geldleistung sowie die Dauer des Zwecks, für den die Geldleistung bestimmt ist. In der Regel ist sie längstens auf den Zeitpunkt zu begrenzen, in dem die vP das AHV-Alter erreicht.

42.4.2 Darlehen

6011 Aufgehoben

6012 Die Darlehen sind in der Regel verzinslich. In Ausnahme-

5/17 fällen kann von einer Verzinsung abgesehen werden, falls die Rückzahlung des Darlehens zumutbar, jedoch keine zusätzliche finanzielle Belastung zielführend ist. Möglich ist auch eine Kombination von unverzinslichem und verzinsli- chem Darlehen, ferner der Aufschub der Zinserhebung während der Aufbauphase des Unternehmens, jedoch höchstens bis zu zwei Jahren.

6013 Der Zins für Darlehen ist jährlich zu entrichten. Betrag und

5/17 Zahlungstermin werden der vP jeweils von der ZAS be- kannt gegeben.

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Der Zinssatz beträgt 2%, er wird auf der Basis der von der Eidgenössischen Finanzverwaltung üblicherweise gewähr- ten Darlehen festgelegt. Es handelt sich um einen festen Zinssatz, der für die gesamte Amortisationsdauer gilt.

6014 Die Amortisationsdauer der Darlehen richtet sich nach den

finanziellen Verhältnissen im Einzelfall. Sie ist jedoch in der Regel spätestens auf den Zeitpunkt zu begrenzen, in dem die vP das AHV-Alter erreicht. Keinesfalls darf sie den Zeit- punkt überschreiten, in dem der Zweck, für den das Darle- hen bestimmt war, entfällt (z.B. Lebensdauer einer Ma- schine).

42.4.3 Betriebseinrichtungen

6015 Die Abgabe von Betriebseinrichtungen erfolgt leihweise

und ist nur vorzunehmen, wenn eine Geldleistung ohne Rückzahlungspflicht nicht in Betracht fällt und die Verzin- sung und Amortisation eines Darlehens für die vP nicht zu- mutbar ist. Voraussetzung ist ferner, dass die Einrichtung durch die IV verwertet werden kann, wenn die vP die Be- dingungen für deren Benützung nicht mehr erfüllt.

6016 Die Betriebseinrichtungen bleiben im Eigentum der IV und

dürfen Dritten nicht zum Gebrauch überlassen werden. Be- triebs-, Unterhalts-, Reparatur-, Erneuerungskosten sowie allfällige Versicherungsprämien gehen nicht zu Lasten der IV.

42.4.4 Garantieleistungen

6017 Garantieleistungen dienen anstelle einer Kaution der Si-

cherstellung möglicher späterer Forderungen Dritter, sofern die Verpflichtung mit der Aufnahme, Wiederaufnahme oder Erweiterung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in direk- ter Beziehung steht.

6018 Garantieleistungen können insbesondere dann in Betracht

fallen, wenn sie sich als zweckmässiger erweisen als eine

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andere Form der Kapitalhilfe oder wenn nur sie zur Be- gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit notwendig sind.

42.5 Umfang der Leistungen

6019 Art und Höhe der Kapitalhilfe richten sich nach den vorhan-

denen Eigenmitteln der vP und der bestehenden Betriebs- notwendigkeit, unter Berücksichtigung der invaliditätsbe- dingten Kosten und der Möglichkeit oder Zumutbarkeit, Rückzahlungen zu leisten. Leistungen Dritter, wie z.B. In- vestitionshilfen von Bund und Kanton, die auch Nichtbehin- derten zustehen, sind vor der Ermittlung des für die Fest- setzung der Kapitalhilfe massgebenden Finanzbedarfs in Abzug zu bringen.

6020 Geldleistungen ohne Rückzahlungspflicht können nur bis

zum Höchstbetrag von Fr. 15’000.00 gewährt werden.

6021 Kapitalhilfen können höchstens bis zu einem Gesamtbe-

trag von Fr. 100’000.00 ausgerichtet werden.

6022 Die Kapitalhilfe kann im konkreten Falle eine einzelne Art

oder verschiedene Arten kombiniert umfassen. Massge- bend ist die ökonomische Zweckmässigkeit.

42.6 Auflagen

6023 Die Gewährung einer Kapitalhilfe ist mit folgenden Aufla-

gen verbunden:

– die Kapitalhilfe ist bestimmungsgemäss zu verwenden und darf nicht abgetreten werden;

– es ist eine den Verhältnissen des Betriebes angepasste, ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen;

– Betriebsrechnung und Bilanz sind alljährlich ohne beson- dere Aufforderung der IV-Stelle einzureichen;

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– der IV-Stelle oder einer von dieser bestimmten Stelle ist auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsführung zu ge- währen;

– die Rückzahlungsraten sind pünktlich und unaufgefordert auf das Konto der ZAS in Genf (PC 17-226075-6) einzu- zahlen;

– der Zinsbetrag ist der ZAS nach deren Zahlungsauffor- derung termingerecht zu überweisen;

– bei beabsichtigter Veräusserung von Betriebseinrichtun- gen, die mit Mitteln der IV angeschafft wurden, ist die IV-Stelle vorgängig zu benachrichtigen;

– Vorkommnisse, die den Fortbestand des Geschäftsbe- triebes gefährden, sind unverzüglich der IV-Stelle zu melden.

6024 Die Gewährung einer Kapitalhilfe, die dem Bau, Umbau

oder Kauf von Liegenschaften dient, kann von der Errich- tung eines Grundpfandes zugunsten der IV abhängig ge- macht werden. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten der vP.

42.7 Verfahren

42.7.1 Abklärung

6025 Die Abklärung wird durch die IV-Stelle durchgeführt. Die

5/17 Nachvollziehbarkeit und die ausführliche Begründung des befürwortenden Antrages müssen belegt werden. Zur Klä- rung der wirtschaftlichen und finanziellen Komponenten der vorgesehenen selbständigen Erwerbstätigkeit muss der Antrag von einer internen oder einer externen Fachperson geprüft werden. Im Anhang VII befindet sich eine Check- liste Kapitalhilfe, um das Erstellen des Berichtes zu verein- fachen.

6026 Aufgehoben

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6027 Aufgehoben

6027.1 Aufgehoben

42.7.2 Verfügung

6028 Gegenstand und Zweck der Kapitalhilfe sind in der Verfü-

gung genau zu umschreiben. Ferner sind die Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten sowie der Zinssatz für ver- zinsliche Darlehen anzugeben. Schliesslich sind die Aufla- gen, unter denen die Kapitalhilfe gewährt wird (s. Rz 6023) aufzuführen.

42.7.3 Auszahlung

6029 Die Überweisung des Betrages, entweder direkt an den

Versicherten oder an Dritte, erfolgt durch die ZAS.

6030 Soweit die Kapitalhilfe für die Abgeltung von Leistungen

Dritter (z.B. Lieferung von Waren und Einrichtungen, Er- stellen von Installationen) zu verwenden ist, erfolgt die Auszahlung durch die ZAS nach Einsendung der Rechnun- gen direkt an die Gläubigerinnen und Gläubiger oder nach Vorlage von Quittungen direkt an die vP.

42.7.4 Überwachung

6031 Die IV-Stelle hat bis zum Ende der Amortisationsdauer

bzw. der Laufzeit der Kapitalhilfe für eine angemessene Überwachung der Einhaltung der Auflagen besorgt zu sein. Dies beinhaltet insbesondere die jährliche Kontrolle des Geschäftsganges, deren Ergebnisse die IV-Stelle schriftlich festzuhalten hat, sowie die Einhaltung der Rückzahlungs- vereinbarungen. Meldungen der ZAS, wonach die vP bei der Rückzahlung säumig sei, sind umgehend nachzuge- hen.

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6032 Die ZAS überwacht den Eingang der Raten- und Zinszah-

lungen. Bei Unregelmässigkeiten informiert sie umgehend die IV-Stelle.

6033 Bei geänderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält-

5/17 nissen kann die IV-Stelle eine Anpassung der Rückzah- lungs- oder Zinsmodalitäten vornehmen.

42.7.5 Rückforderung

6034 Gibt die vP die selbständige Erwerbstätigkeit vor Ablauf der

5/17 festgesetzten Mindestdauer auf oder hält die verfügten Auf- lagen nicht ein, leitet die IV-Stelle umgehend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Rz 1009 ein. Nach ungenutzter Frist ist die Kapitalhilfe nach den untenstehen- den Rz zurückzufordern.

6035 Bei einer Rückforderung der Geldleistung ohne Rückzah-

lungspflicht ist der gesamte Betrag zurückzuerstatten.

6036 Bei einer Rückforderung von Darlehen ist der geschuldete

Restbetrag des Darlehens zurückzuerstatten sowie ausste- hende Zinsbeträge.

6037 Die Rückforderung einer Kapitalhilfe kann im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 ATSG ganz oder teilweise erlassen werden.

6038 Der Rückforderungsanspruch muss auf jeden Fall inner-

halb eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, mittels Verfügung geltend gemacht werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Unter dem Ausdruck Kenntnis- nahme ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die IV- Stelle bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen.

6039 Zuständig für die Rückforderung ausstehender Zahlungs-

beträge ist die IV-Stelle. Nötigenfalls hat sie ein Betrei- bungsverfahren nach SchKG zu eröffnen.

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6. Teil: Kostenvergütung an Leistungserbringer

43. Grundsatz

7001 Die IV-Stellen resp. deren Kontraktmanagementstellen

1/19 schliessen mit Leistungserbringern Vereinbarungen zur Kostenvergütung für Massnahmen nach Art. 14a-18 IVG und Art. 69 IVV bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV ab (Art. 41 Abs. 1 Bst. l IVV).

44. Leistungserbringer

7002 Als Leistungserbringer gelten Institutionen bzw. Instituti-

1/19 onsabteilungen und Anbieter, die Integrationsmassnah- men, Abklärungsmassnahmen und Massnahmen berufli- Abs.3 IVV durchführen. Sie können gleichzeitig auch Un- terkunft (Internat) oder eine Wohn- oder Ausbildungsbe- gleitung anbieten.

7003 Ein Leistungserbringer kann eine Vereinbarung beantra-

1/19 gen, wenn er Eingliederungsmassnahmen anbietet. Die Anträge werden von der IV-Stelle geprüft. Für die Leis- tungserbringer besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Vereinbarung.

45. (Leistungs-) Vereinbarung

7004 Die (Leistungs-) Vereinbarung regelt übergeordnet die Be-

1/19 ziehung zwischen IV-Stelle und Leistungserbringer. Sie kann durch Allgemeine Vertragsbedingungen ergänzt wer- den. Werden diese angepasst, muss die Kenntnisnahme durch die Vertragspartner schriftlich bestätigt werden.

Folgende Punkte müssen in der (Leistungs-) Vereinbarung oder den Allgemeinen Vertragsbedingungen mindestens behandelt werden:

- die Vertragspartner

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- die gesetzlichen Grundlagen

- den Auftrag

- Art, Inhalt, Tarifziffern und Preis der Leistung

- Leistungs- und Wirkungsziele

- Vorgaben zur Qualitätssicherung

- Regelung bzgl. Haftpflicht und Unfallschutz gemäss der Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 03. Juni 2019 «Nr. 01/2007: Ar- beitseinsätze und -versuche der IV-Stellen, der UVG- Versicherer und der Sozialhilfe»

- Rechte und Pflichten der Parteien

- Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten

- Regelung bzgl. Mehrwertsteuer (inklusive/exklusive)

- Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Ver- einbarung

- das Verfahren bei Streitigkeiten

- Vorgaben bezüglich des Datenschutzes

46. Kostenvergütung

7005 Die Kostenvergütung erfolgt mittels Fallpauschalen, Mo-

1/19 nats-, Wochen, Tages- oder Stundenansätzen. Bei einer Kostenvergütung im Stundenansatz muss klar ersichtlich sein, welche Leistungen fakturiert werden können (Vor- und Nachbereitungszeit, Fahrzeit etc.).

7006 Die IV-Stellen tragen Sorge, dass bei interinstitutionell or-

1/19 ganisierten Massnahmen die Kosten zwischen den beteilig- ten Geldgebern korrekt und transparent aufgeteilt werden.

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47. Qualitätssicherung und Erfolgsmessung

7007 Die Leistungserbringer sind im Besitz aller notwendigen

1/19 Bewilligungen, die für ihren Betrieb massgebend und erfor- derlich sind.

7008 Die IV Stellen führen regelmässig Qualitäts- resp. Auswer-

1/19 tungsgespräche mit den Leistungserbringern und machen gegenüber dem BSV transparent, wie sie ihre Verantwor- tung wahrnehmen indem sie dem BSV jährlich einen ein- heitlich strukturierten Bericht über die Auswertung vorle- gen. Das BSV stellt den IV-Stellen vorgängig die Berichts- vorlage und eine Auswertung der verrechneten Leistungen zur Verfügung.

7009 Die IV-Stellen stellen die Erfolgsmessung (Reporting und

1/19 Controlling) der Leistungserbringer und der von ihr er- brachten Leistungen sicher. Die entsprechenden Prozesse werden im IKS der IV-Stellen abgebildet. Die Zweckmäs- sigkeit der bestehenden Prozesse wird im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses überprüft.

7010 Bei Bedarf unterbreiten die IV-Stellen dem BSV sämtliche

1/19 vorhandenen Unterlagen und Informationen zu einzelnen Leistungserbringern und können insbesondere die vollstän- digen Kalkulationsgrundlagen für die Preise der Angebote vorweisen.

48. Informationsaustausch

7011 Die IV-Stellen gewährleisten untereinander den Austausch

1/19 resp. die Information über die bestehenden Leistungsver- einbarungen und Angebote. Diese werden auf einer ge- meinsamen und für alle IV-Stellen zugänglichen Informatik- plattform abgelegt. Die ZAS und das BSV erhalten unein- geschränkte Leserechte zu dieser Informationsplattform.

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7. Teil: Inkrafttreten

8001 Das vorliegende Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2014 in

1/16 Kraft.

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Anhang I

Vereinbarung für den Arbeitsversuch

x… mit IV-Taggeld--x

x… mit IV-Rente--x

Muster

Einsatzbetrieb «Firma», «Strasse», «PLZ», «Ort»

- zuständige Person Vorname» «Name», «Funktion», Tel.Nr. «…»

Versicherte Person «Frau/Herr» «Vorname» «Name», «Strasse», «PLZ», «Ort» Tel.Nr. «…», Versicherten-Nr. «AHV-Nr.»

IV-Stelle IV-Stelle «Ort», «Strasse», «PLZ», «Ort»

- zuständige Person «Vorname» «Name», «Funktion», Tel.Nr. «…»

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1. Ausgangslage

… kurze Schilderung der Situation … … evtl. kurze Schilderung medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit …

2. Ziel des Arbeitsversuches

Der Arbeitsversuch hat zum Ziel, die Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit des/der Versicherten im ersten Arbeitsmarkt zu erproben. Es bestehen die folgenden individuellen Zielsetzungen:

  • … evtl. Ziel betreffend Steigerung Anwesenheit und/oder Leistungsfähig- keit …

3. Aufgaben und Tätigkeit

Herr / Frau x--Name und Vorname--x arbeitet im Bereich x--Beschreibung Aufgabenbereich--x. Dort ist er/sie zuständig für x--Art der Tätigkeit--x. Er/sie wird insbesondere die folgenden Aufgaben ausführen:

  • x--Beschreibung Aufgaben--x

  • x--Beschreibung Aufgaben--x

4. Beginn, Dauer und Beendigung

Der Arbeitsversuch beginnt am x--Datum--x und dauert bis x--Datum--x. Er kann in gegenseitiger Absprache vorzeitig beendet werden, wenn bspw. das vereinbarte Ziel früher erreicht werden kann oder, falls sich eine Weiter- führung als nicht zielführend erweisen sollte.

5. Arbeitspensum und Arbeitszeit

Herr / Frau x--Name und Vorname--x arbeitet zu Beginn in der Regel zu x-- Pensum--x im Bereich x--Beschreibung Aufgabenbereich--x. Die Arbeitszeiten sind jeweils x--von Montag bis Freitag--x x--Wochentage-- x x--vormittags--x x--nachmittags--x x--Arbeitszeiten--x. Falls Ziel Steigerung/Aufbau des Pensums, Planung bspw. wie folgt genauer festlegen:

  • Monat Januar x Arbeitstage à x Stunden (z %)

  • Monat Februar x Arbeitstage à x Stunden (z %) Veränderungen des Pensums werden gegenseitig abgesprochen. Herr / Frau x--Name und Vorname--x führt ein Präsenz-Formular.

6. Rechtliche Grundlage

Der Arbeitsversuch begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Einsatz- betrieb und des/der Versicherten nach OR. Hingegen gelten die arbeitsver- tragsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Sorgfalts- und Treuepflicht, Befol- gung von Anordnungen und Weisungen (vgl. Art. 18a Abs. 3 Bst. a bis k IVG).

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Es kann im Anschluss an den Arbeitsversuch eine Festanstellung erfolgen, ein Anspruch auf eine Festanstellung im Einsatzbetrieb besteht indes nicht.

7. Taggelder / Rente

Die IV-Stelle übernimmt während dem Arbeitsversuch Leistungen in Form der bisherigen Rentenzahlungen und/oder in Form von Taggeldern. Der Ein- satzbetrieb zahlt der versicherten Person keine Entschädigung.

8. Versicherungsschutz bei Unfall

Versicherte Personen in einem Arbeitsversuch sind der obligatorischen Un- fallversicherung des Einsatzbetriebes unterstellt. Weitere UVG-spezifische Fragen, sind vom Einsatzbetrieb direkt mit dem zuständigen Unfallversiche- rer zu klären.

9. Aufgaben und Verantwortung der versicherten Person

  • Die versicherte Person hält die Betriebs-Vorschriften des Einsatzbetrie- bes ein.

  • Sie informiert den Einsatzbetrieb sofort, wenn sie nicht zur Arbeit er- scheinen kann.

10. Aufgaben und Verantwortung des/der Eingliederungsverantwortlichen

der IV-Stelle

  • Begleitung der Massnahme (für versicherte Person wie für Einsatzbe- trieb), regelmässige Kontakte

  • Koordination von Besprechungen / Auswertung

  • Protokollierung falls externes Job Coaching:

  • Die Begleitung wird durch die/den externen Job Coach xx Vorname, Name, Adresse, Tel. Nr. xx in Absprache mit der IV gewährleistet.

11. Aufgaben und Verantwortung des Einsatzbetriebes

  • Der Einsatzbetrieb stellt den Arbeitsplatz zur Verfügung und stellt sicher, dass die versicherte Person am Arbeitsplatz eingeführt, angeleitet und begleitet wird.

  • Bei Abwesenheiten von länger als einer Woche informiert der Einsatzbe- trieb die IV-Stelle.

  • Je nach Dauer des Arbeitsversuchs erstellt der Einsatzbetrieb nach Ab- schluss ein Arbeitszeugnis, resp. eine Arbeitsbestätigung.

12. Auswertung

Der Arbeitsversuch wird ausgewertet. In der Regel werden in einem gemein- samen Gespräch die folgenden Punkte erfasst:

  • Präsenz während dem Arbeitsversuch

  • Arbeitsleistung

  • Entwicklung im Verlauf des Arbeitsversuches

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- Zielerreichung gemäss Abschnitt 2.

13. Verpflichtung zu gegenseitiger Information

Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unmittelbar, wenn wesent- liche Voraussetzungen geändert haben oder während des Arbeitsversuches Schwierigkeiten auftreten.

x--Ort und Datum--x

Name Einsatzbetrieb Name vers. Person Name IV-Stelle Case- Manager/in

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Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (gültig ab 1.1.2014, Stand: 1.1.2020). Mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV (01.01.2022) hinfällig. | Lexipedia | Lexipedia