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Kreisschreiben über das Splitting bei Schei- dung (KSS)

Gültig ab 1. Januar 1997

Stand: 1. Juli 2024

318.104.01 d KSS

06.24

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Vorwort

Am 1. Januar 1997 tritt die 10. AHV-Revision in Kraft. Somit können ab diesem Zeitpunkt geschiedene Ehegatten die Einkommenstei- lung im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG verlangen. Die- ses Kreisschreiben regelt das Verfahren für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall. Es bildet Bestandteil der Wegleitungen und Kreisschreiben aus dem Rentenbereich, Band 2.

Soweit dieses Kreisschreiben keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind sinngemäss anwendbar – für die Prüfung der Personalien und die Ermittlung der Beitrags- dauer der Ehegatten die Wegleitung über die Renten (Band 1), – für die Beschaffung des VA, die Erteilung des Splittingauftrags, die IK-Eröffnung und den IK-Eintrag die Wegleitung über VA und IK, – für das Meldeverfahren die Technischen Weisungen für den Da- tenaustausch mit der ZAS im EDV-Verfahren, – für die Aufbewahrung des Antrags auf Einkommensteilung bei Scheidung das Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung.

Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 1998

Der vorliegende Nachtrag enthält die Ersatzseiten des KS Splitting mit den auf den 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Aus- wechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Än- derungen mit einem Vermerk 1/98 unter jeder betreffenden Randzif- fer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.

Der Nachtrag 1 enthält keine grundsätzlichen Systemänderungen. Bei der Regelung der Kassenzuständigkeit wurden einige Präzisie- rungen vorgenommen. Neu wird eine Grenze in das KS aufgenom- men, wenn Ehegatten, welche das Splittingverfahren verlangen, mehrfach geschieden sind. Neu sollen nur noch diejenigen Ehen ge- splittet werden, an welchen die antragstellenden Ehegatten selbst beteiligt waren (Rz 2024 neu).

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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2000

Der vorliegende Nachtrag 2 enthält die Ersatzseiten sowie die neu einzufügenden Seiten mit den auf den 1. Januar 2000 in Kraft tre- tenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/00 hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner abzulegen.

Der Nachtrag enthält ausschliesslich inhaltliche Präzisierungen oder redaktionelle Korrekturen, so beispielsweise die Rz 3006 und 3007. Die Einkommensteilung ist nur für Jahre vorzunehmen, während welchen beide Ehegatten in der Schweiz versichert waren. Weist ein Ehegatte Versicherungslücken auf, so können diese mit Ersatzzei- ten aufgefüllt werden. In den Rz 3006 und 3007 wurden irrtümlicher- weise noch die Beitragslücken erwähnt. Bei Beitragslücken ist ge- rade keine Lückenfüllung vorzunehmen.

Zu Missverständnissen führte bisher auch die Regelung über die Einkommensteilung für Ehegatten, während welchen die Frau in der Schweiz und der Ehemann im Fürstentum Liechtenstein versichert war. Die neue Formulierung stellt klar, dass es sich dabei nur um die Einkommensteilung zu Gunsten der Frau handelt (Rz 3011 und 3011.1).

Gelegentlich wurde auch die Frage nach der Konkurrenz zwischen den besonderen Schlüsselzahlen 1 bis 3 und 5 aufgeworfen. Die be- sonderen Schlüsselzahlen 1 und 2 beispielsweise dienen der Be- zeichnung von geteilten Einkommen aus Jugendjahren. Dabei wird gewährleistet, dass diese Einkommen beim jüngeren Ex-Ehegatten bei einer späteren Rentenberechnung in jedem Fall mitberücksich- tigt werden. Würden solche Einkommen, die bereits früher für eine Rente berücksichtig worden sind, auch mit der besonderen Schlüs- selzahl 5 geteilt, würde das ursprüngliche Ziel vereitelt. Die beson- deren Schlüsselzahlen 1 bis 3 haben daher Vorrang vor den Schlüs- selzahlen 4 und 5 (Rz 4014.1).

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Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2003

Der vorliegende Nachtrag 3 enthält die Ersatzseiten des KS über das Splitting bei Scheidung mit den auf den 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/03 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Lose- blätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systema- tisch abzulegen.

Der Nachtrag 3 enthält lediglich redaktionelle Anpassungen auf- grund der Neuauflage der Rentenwegleitung Band 1.

Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

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Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2004

Der vorliegende Nachtrag 4 enthält die Ersatzseiten des KS über das Splitting bei Scheidung mit den auf den 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/04 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Lose- blätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systema- tisch abzulegen.

Der Nachtrag 4 enthält lediglich eine materielle Änderung. Die Er- werbseinkommen von verheirateten Personen sind bei einer Bei- tragsrückvergütung nicht mehr zu teilen.

Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

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Vorwort zum Nachtrag 5, gültig ab 1. Januar 2005

Der vorliegende Nachtrag 5 enthält die Ersatzseiten des KS über das Splitting bei Scheidung mit den auf den 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/05 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Lose- blätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systema- tisch abzulegen.

Der Nachtrag 5 enthält lediglich eine redaktionelle Anpassung sowie materielle Änderungen betreffend die Dreiviertels-Invalidenrenten, welche mit der 4. IV-Revision eingeführt wurden.

Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

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Vorwort zum Nachtrag 6, gültig ab 1. Januar 2007

Die einzige Änderung ist auf das Inkrafttreten des neuen Bundesge- setzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) am 1. Januar 2007 zurückzu- führen.

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Vorwort zum Nachtrag 7, gültig ab 1. Januar 2018

Der vorliegende Nachtrag 7 enthält die auf den 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 1/18 unter jeder be- treffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

Der Nachtrag enthält inhaltliche Präzisierungen und redaktionelle Korrekturen. Im Nachtrag wird ebenfalls berücksichtigt, dass die Ausgleichskassen neu nicht mehr verpflichtet sind, automatisch ei- nen Versicherungsausweis auszustellen.

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Vorwort zum Nachtrag 8, gültig ab 1. Januar 2019

Der vorliegende Nachtrag 8 enthält die auf den 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 1/19 unter der betref- fenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

Mit dem Nachtrag wird die Rz 4012, welche per 1. Januar 2009 auf- gehoben wurde, wieder aufgenommen. In der Praxis hat sich ge- zeigt, dass die Präzisierung weiterhin notwendig ist. Bei der Einkom- mensteilung für Zeitabschnitte, während denen die IV-Rente wegen verspäteter Anmeldung nicht ausbezahlt werden konnte, werden die Erwerbseinkommen und nicht das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen berücksichtigt.

Der Vollständigkeit halber wurde zudem die Bestimmung der Rz

4405 RWL ebenfalls in das vorliegende Kreisschreiben aufgenom-

men (Rz 3012.1)

Aufgrund der einheitlichen Gestaltung der Weisungen wurden zu- dem teilweise formelle Anpassungen vorgenommen.

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Vorwort zum Nachtrag 9, gültig ab 1. Januar 2022

Der vorliegende Nachtrag 9 enthält die auf den 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Änderungen. Insbesondere werden die Bestimmun- gen an die Terminologie an das ab dem 1. Januar 2022 geltende stufenlose Rentensystem der Invalidenversicherung angepasst.

Des Weiteren wird infolge der Änderungen in AHVG und AHVV be- züglich der systematischen Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden der Begriff «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.

Mit dem Vermerk 1/22 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

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Vorwort zum Nachtrag 10, gültig ab 1. Januar 2024

Der Nachtrag 10 enthält die auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten- den Änderungen aufgrund der Reform AHV 21. Mit dem Vermerk 1/24 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hin- gewiesen.

Des Weiteren wird das vorliegende Kreisschreiben inhaltlich an die RWL sowie die ab 1. Januar 2024 geltende Neufassung der WL VA/IK angeglichen. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jah- reseinkommens (DJE) für den Ehegatten eines Invalidenrentners wird der Begriff " Rentenanteil " durch den Begriff " Invaliditätsgrad" gemäss Art. 51 Abs. 5 AHVV ersetzt.

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Vorwort zum Nachtrag 11, gültig ab 1. Juli 2024

Der Nachtrag 11 enthält Anpassungen, welche sich insbesondere aufgrund von Präzisierungen in der Wegleitung über Versicherungs- ausweis und individuelles Konto (WL VA/IK) zum Splittingauftrag er- geben. Es wird berücksichtigt, dass seit dem 1. Januar 2024 die IK nicht mehr geschlossen werden bzw. ein ZIK stets aktiv bleibt und ein Nachtrags IK auslösen kann.

Mit dem Vermerk 7/24 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

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Inhaltsverzeichnis

1. Voraussetzungen der Einkommensteilung ................. 15

2. Geltendmachung der Einkommensteilung .................. 16

2.1 Zuständige Ausgleichskasse ........................................... 16

2.1.1 Im Allgemeinen ............................................................... 16 2.1.2 Personen im Ausland ...................................................... 17

2.2 Legitimation zur Antragsstellung ..................................... 18

2.3 Beilagen zum Antrag ....................................................... 19

2.4 Nicht feststellbare Identität eines Ehegatten.................... 20

2.5 Grenze bei Mehrfachscheidungen ................................... 20

3. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskasse...... 21

3.1 Prüfung der Versicherteneigenschaft .............................. 21

3.2 Liechtensteinische Versicherungszeiten bis zum

31. Oktober 1996 ............................................................ 21 3.3 Splittingauftrag ................................................................ 22

4. Vornahme der Einkommensteilung ............................. 23

4.1 Im Allgemeinen ............................................................... 23 4.2 Bei früherem ZIK ............................................................. 24

4.3 Bei (früherem) Bezug einer IV-Rente durch einen

Ehegatten........................................................................ 25

4.4 IK-Eintrag in besonderen Fällen ...................................... 26

4.5 Besondere Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen .. 26

5. Kontenübersicht............................................................ 27

6. Einkommensteilung bei einem rentenberechtigten

Ehegatten ....................................................................... 28

7. Nachträgliche IK-Eintragungen .................................... 28

8. Rückgängigmachung des Splittingauftrages .............. 28

9. Rückwirkende Zusprechung einer IV-Rente................ 29

10. Inkrafttreten ................................................................... 29 Anhang: Musterbriefe ................................................................. 30

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1. Voraussetzungen der Einkommensteilung

1001 Personen, deren Ehe rechtskräftig geschieden wurde, kön-

7/24 nen verlangen, dass die während der Kalenderjahre der Ehe erzielten Einkommen je zur Hälfte den beiden Ehegat- ten angerechnet und auf ihrem IK gutgeschrieben werden (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG). Der Einkommenstei- lung unterliegen jedoch nur die Jahre – während welchen beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind und – zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters- jahres des jüngeren Ehegatten und dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters beim zuerst rentenbe- rechtigten Ehegatten (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Bei einem Vorbezug der Rente unterliegen die Vorbezugs- jahre somit ebenfalls der Einkommensteilung, sofern diese in die Ehezeit fallen. Wird der Splitting-Antrag nach der Scheidung von keinem der Ehegatten gestellt, wird die Einkommensteilung im Zeitpunkt der Rentenanmeldung vorgenommen. Für die Einkommensteilung gelten die Rechtsgrundlagen im Zeitpunkt der Durchführung des Splittings und nicht der Scheidung.

1001.1 Die erzielten Einkommen nach Erreichen des Referenzal-

1/24 ters werden zwischen den Ehegatten nicht mehr geteilt (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG).

1002 Die Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Ehe-

1/98 schliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe (massge- bender Zeitpunkt ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils) erzielt haben, werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).

1003 Der Ehescheidung gleichgestellt ist die durch den Richter

1/03 ausgesprochene Ungültigerklärung der Ehe (Art. 50c Abs. 1 AHVV). Bis zur Ungültigerklärung hat die Ehe somit die Wirkungen einer gültigen Ehe (Art. 109 Abs. 1 ZGB).

1004 Der Ehescheidung gleichgestellt ist die Auflösung einer

1/07 eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

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(Art. 13a Abs. 3 ATSG). Die Regeln über das Splitting bei Scheidung sind deshalb vollumfänglich anwendbar. Als Be- weisakt dient das Auflösungsurteil.

2. Geltendmachung der Einkommensteilung

2.1 Zuständige Ausgleichskasse

2.1.1 Im Allgemeinen

2001 Der Antrag um Vornahme der Einkommensteilung kann bei

einer Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein IK führt (Art. 50c Abs. 2 AHVV). Die ge- wählte Ausgleichskasse wird für das Verfahren zur auftrag- gebenden Ausgleichskasse.

2001.1 Wird der Antrag bei einer Ausgleichskasse eingereicht, die

1/18 weder für den Antragsteller noch für den Ehegatten ein IK führt, ist der Antrag an die letzte Ausgleichskasse, welche ein IK führt, weiterzuleiten.

2002 Wird oder wurde dagegen für einen der geschiedenen Ehe-

1/98 gatten schon eine Rente der AHV oder der IV bzw. eine Witwenabfindung ausgerichtet, so wird diejenige Aus- gleichskasse zur auftraggebenden Ausgleichskasse, bei welcher sich die Rentenakten befinden (Art. 50g AHVV). Sind oder waren mehrere frühere Ehegatten rentenberech- tigt, ist diejenige Ausgleichskasse zuständig, welche als erste eine Leistung ausgerichtet hat.

2003 Ist einer der geschiedenen Ehegatten rentenberechtigt und

1/98 bezog auch der andere Ehegatte früher eine Rente, so wird diejenige Ausgleichskasse zur auftraggebenden Aus- gleichskasse, welche die laufende Rente auszahlt.

2004 Waren dagegen beide geschiedenen Ehegatten früher ein-

1/98 mal rentenberechtigt, so wird die Ausgleichskasse des er- strentenberechtigten Ehegatten zur auftraggebenden Aus- gleichskasse. Wurde oder wird eine Ehepaarrente ausge-

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richtet, so wird diejenige Ausgleichskasse zur auftragge- benden Ausgleichskasse, welche die Ehepaarrente ausge- richtet hat.

2005 In den Fällen von Rz 2003 und 2004 hat die auftragge-

bende Ausgleichskasse die Rentenakten bei der Aus- gleichskasse des andern Ehegatten anzufordern.

2.1.2 Personen im Ausland

2006 Gesuche um Vornahme der Einkommensteilung von im

Ausland lebenden Ehegatten können sowohl bei der SAK als auch bei einer IK-führenden innerschweizerischen Aus- gleichskasse eingereicht werden.

2007 Wird der Antrag bei der SAK eingereicht und führt diese ein

IK für einen der Ehegatten, so wird die SAK zur auftragge- benden Ausgleichskasse.

2008 Die SAK wird auch dann zur auftraggebenden Ausgleichs-

1/05 kasse, wenn aufgrund der Anmeldung für eine Beitrags- rückvergütung einer geschiedenen (auch in einer früheren Ehe) Person das Verfahren auf Einkommensteilung mittels Splittingauftrag durchzuführen ist (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG, Art. 4 Abs. 2 RV-AHV).

2009 In den übrigen Fällen, in welchen die SAK selbst kein IK

führt, bestimmt sie die im zentralen Versichertenregister als letzte registrierte IK-führende Ausgleichskasse des antrag- stellenden Ehegatten zur auftraggebenden Ausgleichs- kasse und leitet das Gesuch an diese weiter.

2010 Dies gilt auch dann,

1/18 – wenn die SAK im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung für ei- nen der Ehegatten feststellt, dass die Einkommenstei- lung mittels Splittingauftrag noch nachzuholen ist; oder – wenn einer der Ehegatten bereits eine Rente der AHV oder der IV bezieht oder bezogen hat, für deren Auszah- lung die SAK zuletzt zuständig ist oder war; oder

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– wenn eine geschiedene Person einen Antrag auf Bei- tragsüberweisung (gemäss dem Sozialversicherungsab- kommen mit der Türkei) stellt und vor der Überweisung eine Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG durchzuführen ist.

2011 Die SAK leitet in solchen Fällen den Antrag für die Vor-

nahme der Einkommensteilung mit den dafür erforderlichen Unterlagen – nötigenfalls zusammen mit Kopien der bereits zusammengerufenen IK oder einer IK-Zusammenstellung sowie Angaben über die Beitragsdauer (Rz 2010, 2. Strich) – an die gemäss Rz 2009 zuständige Ausgleichskasse wei- ter. Diese wird zur auftraggebenden Ausgleichskasse. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die auftragge- bende Ausgleichskasse der SAK das Nachtrags-IK (vgl.

Rz 4006) für die Neuberechnung der laufenden Rente (vgl.

Rz 6001).

2012 Rückfragen der auftraggebenden Ausgleichskasse an den

1/18 im Ausland wohnenden Ehegatten können über die SAK geleitet werden. Ebenso kann nach Abschluss des Verfah- rens die Übersicht über die IK an die SAK zur unverzügli- chen Weiterleitung an den Ehegatten übermittelt werden. Im Rentenfall ist hingegen immer die SAK einzuschalten.

2013 Wird der Antrag vom in der Schweiz lebenden Ehegatten

gestellt, so gelten die allgemeinen Regeln (Rz 2001 ff.).

2.2 Legitimation zur Antragsstellung

2014 Zur Einreichung des Gesuchs sind die geschiedenen Ehe-

1/24 gatten oder ihre Rechtsvertreter sowie weitere Vertreter (Art. 37 ATSG) befugt. Besteht für einen Ehegatte eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB), so ist das Ge- such durch den Beistand einzureichen. Für den Antrag steht das Formular 318.269 «Anmeldung für die Durchfüh- rung der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)» zur Verfügung.

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2015 Die Ehegatten können den Antrag um Vornahme der Ein-

kommensteilung entweder gemeinsam oder einzeln einrei- chen.

2016 Wird der Antrag um Vornahme der Einkommensteilung nur

1/24 durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die zuständige Ausgleichskasse dem anderen Ehegatten eine Mitteilung über den bei ihr eingegangenen Antrag zu. Die Ausgleichs- kasse fordert dabei den Ehegatten auf, am Verfahren teil- zunehmen und die dafür notwendigen Unterlagen einzurei- chen. Gleichzeitig weist sie den Ehegatten darauf hin, dass ihm bei einer Nichtteilnahme am Verfahren keine Konten- übersicht zugestellt wird (Art. 50f Abs. 2 AHVV). Der Ehe- gatte kann hingegen jederzeit einen IK-Auszug bestellen.

2017 Kann die Aufforderung zur Teilnahme am Verfahren dem

1/18 andern Ehegatten nicht zugestellt werden oder ist seine Adresse nicht bekannt, so erhält nur der antragstellende Ehegatte die Kontenübersicht zugestellt (Art. 50f Abs. 2 AHVV). Die Einkommensteilung ist in jedem Fall für beide Ehegatten durchzuführen.

2.3 Beilagen zum Antrag

2018 Dem Antrag sind amtliche Ausweisschriften beizulegen,

1/18 aus denen die Personalien der Ehegatten ersichtlich sein müssen. Als amtliche Dokumente gelten der Familienaus- weis oder das Familienbüchlein, ein Personenstandsaus- weis, die Niederlassungsbewilligung (Schriftenempfangs- schein), der Pass und die Identitätskarte.

2019 Verzichtet der eine Ehegatte auf eine Teilnahme bzw. ist

1/24 seine Adresse unbekannt oder können aus anderen Grün- den keine Ausweisschriften für ihn beigebracht werden, so ist durch die auftraggebende Ausgleichskasse eine An- frage mit dem Personalausweis an das Zivilstandsamt vor- zunehmen. Zu beachten ist dabei, dass der Personalaus- weis nur für Auskünfte über Schweizer Bürger verwendet werden kann.

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2020 Sind die Personalien des einen Ehegatten nicht überprüf-

bar, steht jedoch seine Identität fest, so stellt die auftragge- bende Ausgleichskasse auf die Angaben des gesuchstel- lenden Ehegatten ab.

2021 Dem Antrag beizulegen ist im Weitern ein Dokument, aus

1/18 welchem das Scheidungsdatum (rechtskräftiges Schei- dungsurteil, Familienausweis oder Familienbüchlein etc.) bzw. bei Ungültig- oder Nichtigkeit der Ehe der Zeitpunkt der richterlichen Aufhebung (richterliches Urteil) ersichtlich ist.

2022 aufgehoben

1/18

2.4 Nicht feststellbare Identität eines Ehegatten

2023 Ist die Identität eines Ehegatten nicht feststellbar, so kann

das Splittingverfahren nicht durchgeführt werden. Ist eine Person mehrmals geschieden und steht die Identität eines der früheren Ehegatten nicht fest, so darf die Einkommens- teilung für die übrigen Ehen nur dann eingeleitet werden, wenn die teilbaren Ehejahre vorbehaltlos bestimmt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person während der Jahre weiterer Ehen, für welche die Einkommensteilung vorzunehmen ist, keine Versicherungs- lücken aufweist. Die Fälle, in welchen ein früherer Ehegatte nicht identifizierbar ist, sind dem BSV zu unterbreiten.

1/98 2.5 Grenze bei Mehrfachscheidungen

2024 Sind die antragstellenden Ehegatten mehrfach geschieden,

1/18 so ist die Einkommensteilung auch für alle früheren Ehen vorzunehmen, an welchen diese selbst beteiligt waren.

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3. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskasse

3.1 Prüfung der Versicherteneigenschaft

3001 Damit die Ausgleichskasse prüfen kann, für welche Jahre

1/24 die Voraussetzungen der Einkommensteilung erfüllt sind, löst sie für beide Ehegatten einen Zusammenruf von IK- Auszügen (MZR-Schlüsselzahl 98) aus.

3002 Die Voraussetzungen zur Einkommensteilung sind erfüllt,

1/18 wenn die Ehegatten während der Ehe im gleichen Kalen- derjahr versichert gewesen sind. Nicht zu prüfen ist dage- gen, ob die Ehegatten in den gleichen Monaten versichert waren (so etwa bei Kurzaufenthaltsbewilligung L [Saisonni- ers] oder bei Grenzgängern) und ob jeweils die jährliche Mindestbeitragspflicht erfüllt war oder nicht.

3003 Fehlt für ein bestimmtes Kalenderjahr ein IK-Eintrag und

hat der betroffene Ehegatte im Jahr vorher Beiträge als Selbständigerwerbender, Nichterwerbstätiger oder als Ar- beitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber entrichtet, so ist zu prüfen, ob die Einkommen nur deshalb noch nicht im IK eingetragen sind, weil sie noch nicht rechtskräftig verfügt worden sind (vgl. Rz 4003).

3004– aufgehoben 3010 1/12

3.2 Liechtensteinische Versicherungszeiten bis zum

31. Oktober 1996

3011 War während der Ehe die Ehefrau in der schweizerischen

1/00 AHV und der Ehemann in der liechtensteinischen AHV ver- sichert, so werden diese Zeiten bis zum 31. Oktober 1996 für die Einkommensteilung zu Gunsten der Frau behandelt, wie wenn der Ehemann in der Schweiz versichert gewesen wäre. In solchen Fällen kann eine Kopie des liechtensteini- schen IK bei den liechtensteinischen AHV/IV/FAK-Anstal- ten verlangt werden.

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3011.1 Für die Einkommensteilung gilt Folgendes:

1/00 – Die Frau erhält die halben Einkommen gutgeschrieben, die der Mann während der Ehejahre im Fürstentum Liechtenstein erzielt hat. – Hat die Frau während den gleichen Jahren in der Schweiz Einkommen erzielt und war der Mann in der Schweiz nicht versichert, so werden diese nicht geteilt. – Für Jahre, während welchen der Mann ausschliesslich in der liechtensteinischen AHV versichert war, erhält er in der Schweiz keine Einkommen gutgeschrieben.

3.3 Splittingauftrag

3012 Bezüglich des Splittingauftrages gelten die Bestimmungen

7/24 der WL VA/IK, 2. Teil, Kap. 6. Vor Erteilung des Splitting- auftrages prüft die Ausgleichskasse mittels Anfrage an das zentrale Versichertenregister, ob für die Ehegatten nicht bereits ein Splittingauftrag (MZR-Schlüsselzahl 95) erteilt worden ist.

3012.1 Wenn eine Ausgleichskasse im Zeitpunkt der Rentenan-

7/24 meldung feststellt, dass ein geschiedener, früherer Ehe- gatte bereits verstorben ist und das Splitting noch nicht durchgeführt wurde, wird ein Splittingauftrag durchgeführt.

3013 Nach Abschluss ihrer Abklärungen teilt die Ausgleichs-

1/24 kasse den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss (Art. 50d Abs. 1 AHVV). Diese Zeitspanne umfasst auch Jahre, – für welche bei Frauen bis zum 31. Dezember 1996 ge- mäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der Fassung vor dem 1. Januar 1997) beitragslose Ehejahre angerechnet wer- den können; – für welche nach dem 1. Januar 1997 gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG keine Beiträge entrichtet worden sind und während denen der nichterwerbstätige Ehe- gatte versichert war. Unabhängig davon, ob während

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diesen Jahren der doppelte Mindestbeitrag tatsächlich entrichtet worden war (vgl. Rz 3002); – für welche im IK noch keine Einkommen eingetragen sind (z.B. mangels Steuermeldung oder fehlender Arbeit- geberkontrolle) – während welchen ein Ehegatte eine IV-Rente (Art. 51 Abs. 5 AHVV) bezogen hat (vgl. auch Rz 2603 WL VA/IK). Im Gegensatz zur Einkommensteilung bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 Prozent (Rz 4009) ist das Erwerbseinkommen von Ehegatten mit einem Invali- ditätsgrad von 50 Prozent oder weniger bzw. deren NE- Beiträge auch zu teilen (Rz 4010).

3014 Für jeden der Ehegatten ist dabei gleichzeitig ein geson-

7/24 derter Splittingauftrag mit der letztgültigen AHV-Nummer auszulösen (Rz 2601 WL VA/IK). Der Splittingauftrag ist auch dann auszulösen, wenn die auftraggebende Aus- gleichskasse allein IK-führend ist. Liegen die Ehejahre in- nerhalb der Zeitdauer einer IV-Rente, so werden im Split- ting-Auftrag die entsprechenden Perioden gemäss den Bestimmungen von Rz 2603 WL VA/IK mit der besonderen Schlüsselzahl 4 gemeldet.

3015 aufgehoben

1/12

4. Vornahme der Einkommensteilung

4.1 Im Allgemeinen

4001 Grundsätzlich sind alle im IK der versicherten Person ein-

getragenen Einkommen während der Ehejahre hälftig auf- zuteilen. Dabei sind die Eintragungen eines Beitragsjahres zusammenzuziehen und als Total- bzw. Nettobetrag zu tei- len. Ergibt die Aufteilung halbe Frankenbeträge, so ist auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden.

4001.1 Nicht zu teilen sind die im IK eingetragenen Einkommen

1/24 der versicherten Person, die nach dem Referenzalter er- zielt werden (Rz 1001.1).

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4002 Sind im IK eines oder beider Ehegatten während der Ehe-

jahre Lohnperioden eingetragen, die sich über zwei Kalen- derjahre erstrecken und muss die Einkommensteilung nicht für beide Jahre vollzogen werden, so sind diese Einkom- men vorerst entsprechend der im IK aufgezeichneten Bei- tragsdauer auf die betreffenden Beitragsjahre aufzuteilen. Erst anschliessend kann der Splittingauftrag vollzogen wer- den. Umfasst der Splittingauftrag hingegen beide Kalender- jahre, ist auf diese Aufteilung zu verzichten.

4003 Ist im Zeitpunkt der Vornahme der Einkommensteilung das

Einkommen eines oder mehrerer Kalenderjahre mangels rechtskräftiger Beitragsverfügung noch nicht im IK einge- tragen (bei Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen oder bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitge- ber), so ist für diese Jahre noch keine Einkommensteilung möglich. Bei Zustellung der Kontenübersicht sind die Ehe- gatten darauf hinzuweisen, dass die Einkommensteilung für diese Jahre zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Für das Verfahren gelten die Rz 7001 und 7002.

4004 Ist für den Ehegatten der versicherten Person bei der Aus-

7/24 gleichskasse noch kein IK vorhanden, so ist für diesen ein neues IK zu eröffnen.

4.2 Bei früherem ZIK

4005 Wurde für die versicherte Person schon ein ZIK für eine Al-

7/24 ters- oder IV-Rente durchgeführt bevor die IK digital geführt wurden (Papier-IK, eingescannte IK), so muss die auftrag- gebende Ausgleichskasse (Rz 2001 ff.) sicherstellen, dass diese IK nacherfasst werden (vgl. Rz 5009 WL VA/IK).

4006 Wurde für die versicherte Person schon vor der Einkom-

7/24 mensteilung ein ZIK für eine Altersrente (ggf. vorbezogene) oder IV-Rente durchgeführt, wird ein Nachtrags-IK gemäss

Rz 2715 ff. WL VA/IK erstellt, welches für die Neuberech-

nung der laufenden Rente zu berücksichtigen ist (Rz 6001).

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4.3 Bei (früherem) Bezug einer IV-Rente durch einen

Ehegatten

4007 Für die Kalenderjahre, während welchen ein Ehegatte eine

Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahresein- kommen aufgeteilt und jährlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Rentenanpassungen im IK des anderen Ehegat- ten (ohne Minuseintrag auf dem IK des invaliden Ehegat- ten) eingetragen. Massgebend ist das zum Zeitpunkt des Splittings geltende Recht. Dies wie folgt:

4008 – Das für die Invalidenrente massgebende durchschnittli-

che Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten wird ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Ren- tenanspruch entsteht (bzw. nach der Heirat), bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem der Anspruch er- lischt (bzw. vor der Scheidung), berücksichtigt.

4009 – Beim Bezug einer IV-Rente für einen Invaliditätsgrad

1/24 von mehr als 50 Prozent wird stets das ganze massge- bende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Ein- kommensteilung berücksichtigt. Nicht berücksichtigt bei der Einkommensteilung wird dagegen ein in diese Zeit- spanne fallendes Erwerbseinkommen aus der Aus- übung der Resterwerbsfähigkeit des invaliden Ehegat- ten oder die Beiträge von nichterwerbstätigen Invaliden (Art. 51 Abs. 4 AHVV).

4010 – Beim Bezug einer IV-Rente für einen Invaliditätsgrad von

1/24 50 Prozent oder weniger (Art. 51 Abs. 5 AHVV) ist für die Einkommensteilung lediglich das halbe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Dem nichtinvaliden Ehegatten wird in diesem Fall ein Viertel des massgebenden durchschnittlichen Jahresein- kommens gutgeschrieben. Wurde in dieser Zeitspanne durch den invaliden Ehegatten noch ein Erwerbseinkom- men erzielt, so unterliegt dieses ebenfalls der Einkom- mensteilung (Art. 51 Abs. 5 AHVV). Dies gilt auch für all- fällige NE-Beiträge.

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4011 Ist infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades die Höhe

1/22 des Rentenanspruchs herauf- oder herabzusetzen, so ist für die Einkommensteilung (Rz 4009 oder Rz 4010) inner- halb eines Kalenderjahres stets der höhere Invaliditätsgrad massgebend.

4012 Für die Zeitabschnitte, während denen die IV-Rente wegen

1/19 verspäteter Anmeldung nicht ausbezahlt werden konnte und deshalb lediglich ein virtueller Anspruch bestand, un- terliegen die Erwerbseinkommen und nicht das massge- bende durchschnittliche Jahreseinkommen der Einkom- mensteilung. Das massgebende durchschnittliche Jahres- einkommen ist ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem die IV-Rente ausbezahlt wird, für die Einkom- mensteilung zu berücksichtigen

4013 Die Einkommen des nichtinvaliden Ehegatten werden nach

den allgemeinen Grundsätzen geteilt (Rz 1001).

4.4 IK-Eintrag in besonderen Fällen

4014 Die geteilten Einkommen sind im IK in besonderen Fällen

1/24 mit der folgenden besonderen Schlüsselzahl zu kennzeich- nen:

4 = Geteiltes massgebendes durchschnittliches Jah-

reseinkommen für Kalenderjahre, während wel- chen ein Ehegatte eine Invalidenrente bezogen hat (Rz 4007 ff.)

5 = aufgehoben

4014.1 aufgehoben

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4.5 Besondere Aufgaben der beteiligten Ausgleichs-

kassen

4015 Nach Abschluss der Einkommensteilung sind der auftrag-

7/24 gebenden Ausgleichskasse die IK-Einträge zu übermitteln.

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Dies gilt auch dann, wenn die beteiligte Ausgleichskasse für die im Splittingauftrag gemeldeten Zeiten keine Einkom- men im IK eingetragen und somit keine Einkommenstei- lung vorgenommen hat. Ist eine Ausgleichskasse für beide Ehepartner IK-führend, dürfen die IK-Eintragungen erst nach Erledigung beider Splittingaufträge der auftraggeben- den Ausgleichskasse übermittelt werden.

5. Kontenübersicht

5001 Nach Eintreffen der Meldungen der beteiligten Ausgleichs-

kassen, erstellt die auftraggebende Ausgleichskasse für je- den der Ehegatten eine Kontenübersicht über sämtliche Beitragsjahre inklusiv der Jahre ausserhalb der Ehe (Art. 50e Bst. d AHVV).

5002 Die Kontenübersicht kann durch die Ausgleichskasse frei

gestaltet werden. Sie hat aber mindestens folgende Anga- ben zu enthalten: – Hinweis, dass geteilte Einkommen enthalten sind; – Beitragsjahr; – Massgebendes Einkommen und Hinweis auf Betreu- ungsgutschrift; – Kennzeichnung der Jahre, in denen eine Einkommens- teilung vorgenommen wurde.

5003 Sind für das gleiche Kalenderjahr IK-Eintragungen von

mehreren Ausgleichskassen vorhanden, so müssen diese in der Kontenübersicht jahresweise zusammengefasst wer- den. Die Betreuungsgutschriften sind gesondert auszuwei- sen.

5004 Ehegatten, deren Adresse bzw. Aufenthaltsort unbekannt

ist, oder welche auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet haben, erhalten keine Kontenübersicht.

5005 Der Kontenübersicht ist eine Erläuterung beizulegen. Ehe-

1/03 gatten, denen die Übersicht nicht genügt oder die mit der

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Einkommensteilung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit einen Kontenauszug zu verlangen.

6. Einkommensteilung bei einem rentenberechtigten

Ehegatten

6001 War einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Einkommenstei-

7/24 lung rentenberechtigt, so ist dessen Rente nach Abschluss des Verfahrens gestützt auf das Nachtrags-IK (vgl.

Rz 4006) resp. aufgrund der geteilten Einkommen neu zu

berechnen, falls die Scheidung nach dem 1. Januar 1997 rechtskräftig geworden ist.

6002 Nach der Neuberechnung der Rente aufgrund des Split-

tings muss diesem Ehegatten keine Kontenübersicht zuge- stellt werden. Die Neufestsetzung ist aber in der Verfügung ausreichend und verständlich zu begründen.

7. Nachträgliche IK-Eintragungen

7001 Sind für den einen Ehegatten in dessen IK nach der Ein-

7/24 kommensteilung Korrekturen oder zusätzliche Eintragun- gen für Zeiten während der Ehe vorzunehmen (aus Arbeit- geberkontrollen und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen, Abschreibung von Beiträgen, Eintrag von Kapi- talgewinnen, Liquidationsgewinnen etc.), so sind die ent- sprechenden Einkommen zu teilen und auch auf dem IK des anderen Ehegatten einzutragen (vgl. Kap. 6.3 WL VA/IK).

7002 In Fällen von nachträglichen IK-Eintragungen erfolgt weder

7/24 eine Meldung an die auftraggebende Ausgleichskasse noch ist den Ehegatten eine neue Übersicht über die IK zu- zustellen. Falls jedoch ein Ehegatte schon rentenberechtigt ist, dann ist nach Rz 6001 ff. vorzugehen.

8. Stornierung des Splittingauftrages

8001 Hierfür ist die Wegleitung über VA und IK massgebend.

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8002 Wird die Ehe wieder mit dem früheren Ehegatten einge-

1/24 gangen, so ist ein bereits vollzogener Splittingauftrag nicht zu stornieren.

9. Rückwirkende Zusprechung einer IV-Rente

9001 Wird rückwirkend für Jahre, für welche eine Einkommens-

1/24 teilung durchgeführt worden ist, eine IV-Rente zugespro- chen, so ist ein bereits vollzogener Splittingauftrag nicht zu stornieren.

9002 Die rentenauszahlende Ausgleichskasse hat in diesen Fäl-

len für den nichtinvaliden Ehegatten ein neues IK zu eröff- nen (vgl. Rz 4004) und für die Kalenderjahre der Ehe, für welche ein Splittingauftrag durchgeführt worden ist (Rz 3012 ff.), zusätzlich das für die Invalidenrente massge- bende durchschnittliche Jahreseinkommen aufzuteilen und gutzuschreiben (Rz 4007 ff.).

9003 Bei einer IV-Rente für einen Invaliditätsgrad von mehr als

1/24 50 Prozent, ist dem nichtinvaliden Ehegatten jeweils die Hälfte, und bei einer IV-Rente für einen Invaliditätsgrad von

50 Prozent und weniger, ein Viertel des massgebenden

durchschnittlichen Jahreseinkommens gutzuschreiben.

9004 Ist die SAK für die Rentenauszahlung zuständig und führt

sie selbst kein IK (Rz 2009), so erteilt sie den Auftrag für die IK-Eröffnung und den Einkommenseintrag derjenigen Ausgleichskasse, welche den Splittingauftrag durchgeführt hat.

10. Inkrafttreten

10001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

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Anhang: Musterbriefe

Brief I: Aufforderung an Ex-Ehegatten zur Teilnahme am Ver- fahren 1/18

Sehr geehrte/r ...

Die Alters- und Invalidenrenten geschiedener Personen müssen auf- grund der während der Ehe geteilten Einkommen berechnet werden. Damit das Verfahren für die Einkommensteilung rasch und zuverläs- sig durchgeführt werden kann, ist es von Vorteil, wenn sich die Ehe- gatten möglichst kurz nach der Scheidung gemeinsam dafür anmel- den. Damit können auch spätere Verzögerungen bei der Rentenfest- setzung vermieden werden.

Ihr geschiedener Ehegatte / Ihre geschiedene Ehegattin hat bei un- serer Ausgleichskasse die Durchführung einer solchen Einkom- mensteilung beantragt (siehe beiliegende Kopie des Antrags). Wir bitten Sie, die Sie betreffenden Rubriken der beiliegenden Anmel- dungskopie auszufüllen und uns dieses Formular zusammen mit Ih- ren Unterlagen umgehend zurückzusenden.

Sollten Sie hingegen auf eine Teilnahme verzichten, so wird das Verfahren trotzdem durchgeführt. Allerdings würde Ihnen im Falle ei- ner Teilnahmeverweigerung nach Abschluss des Verfahrens keine Kontenübersicht, welche einen Überblick über die Einkommenstei- lung ermöglicht, zugestellt.

Für Ihre Mitwirkung danken wird Ihnen im Voraus.

Freundliche Grüsse

Beilagen: – Kopie der Anmeldung für die Durchführung der Einkommenstei- lung im Scheidungsfall – Antwortkuvert

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Brief II: Verzögerung bei der Durchführung des Splittingver- fahrens 1/18

aufgehoben