Mitteilungen Nr. 1 über die berufliche Vorsorge vom 24. Oktober 1986
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort
1 Rückwirkung des Anschlusses der Arbeitgeber an eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung
2 Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau
3 Bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistungen und Altersleistungen in Form von
Kapitalabfindungen
4 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültiger Abreise ins Ausland
5 Die Auferlegung einer Wartezeit bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
6 Frist für die Einführung der paritätischen Verwaltung bei registrierten
Vorsorgeeinrichtungen und für die Bestimmung einer Kontrollstelle nach BVG
7 Zulassung interner Revisionsstellen zur Kontrollstellentätigkeit
8 Zulassung kommunaler Finanzkontrollstellen als Kontrollstelle
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83
86.902 Internet: http://www.bsv.admin.ch
2
Vorwort
Es ist kein Geheimnis, dass das BVG und seine Ausführungsverordnungen zahlreiche Anwendungsprobleme stellen. Auch wird das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) oft um seine Meinung zu den verschiedensten Fragen gebeten. Einerseits geht es darum, die geltenden Bestimmungen im Lichte der Vorbereitungsarbeiten zu interpretieren, andererseits Gesetzeslücken zu füllen, wenn unvorhergesehene Probleme auftauchen.
Da die gestellten Fragen oft von allgemeinem Interesse sind, haben wir uns gefragt, wie wir diese Stellungnahmen des BSV weiterverbreiten könnten.
Es bestehen bereits zahlreiche Mitteilungsblätter und Zeitschriften, die auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge informieren. Indessen handelt es sich dabei meistens entweder um private Publikationen bestimmter Institutionen oder um Zeitschriften, die in regelmässigen, meist grösseren zeitlichen Abständen erscheinen und deren Inhalt bereits auf lange Sicht vorgegeben ist. Also müssen wir über ein anpassungsfähiges und schnelles Informationsmittel verfügen, das vor allem für Personen, Behörden und Einrichtungen bestimmt ist, die mit dem BSV in ständiger Verbindung stehen. Aus dieser Idee ist das vorliegende Mitteilungsblatt über die berufliche Vorsorge entstanden, das sich weitgehend durch die Erfahrungen, die in anderen Bereichen der Sozialversicherung schon gemacht worden sind, inspirieren liess.
Die im Mitteilungsblatt publizierten Texte haben grundsätzlich keinen Weisungs- charakter, ausser dies werde ausdrücklich gesagt; zudem ist es selbstverständlich, dass die Stellungnahmen immer unter dem Vorbehalt der Rechtssprechung erfolgen. Deren Inhalt kann unter Quellenangabe in andern Publikationen wiedergegeben oder bei einem grösseren Leserkreis verbreitet werden. Dieses Mitteilungsblatt richtet sich an die BVG-Aufsichtsbehörden, die für die berufliche Vorsorge zuständigen Rechtspflegebehörden, die unter der Aufsicht des BSV stehenden Vorsorgeein- richtungen, die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge sowie an weitere Personen und Organisationen, die sich mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge besonders befassen.
Wir hoffen, dass diese bescheidene Publikation dazu beiträgt, Probleme im Bereich der beruflichen Vorsorge zu klären, Missverständnisse zu beseitigen und die Aufgaben der Praktiker zu erleichtern.
1 Rückwirkung des Anschlusses der Arbeitgeber an eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung (Art. 11 BVG)
Der Arbeitgeber der dem BVG unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt, hat sich einer im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Dieser Anschluss erfolgt durch Vertrag zwischen ihm und der betreffenden Stiftung, Genossenschaft oder öffentlichrechtlichen Einrichtung. Der Anschluss erfolgt gemäss Artikel 11 Absatz 3 BVG rückwirkend. Diese Rückwirkung bezieht sich auf den Zeitpunkt, seit dem der Arbeitgeber mindestens
3
einen dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmer beschäftigt und sich für diesen nicht einer anderen Vorsorgeeinrichtung ange- schlossen hat. Falls der Arbeitgeber seit dem Inkrafttreten des BVG (1.1.1985) zu Unrecht weder der Auffangeinrichtung noch einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, wirkt der Anschlussvertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zurück.
Nachfolgend wird anhand dreier Beispiele die Wirkung dieser Regelung kurz dargestellt:
Fall I
Ein Arbeitgeber beschäftigt seit dem 1. Juli 1984 einen Arbeitnehmer, der dem Obligatorium unterstellt ist und auf den keine Ausschlussgründe zutreffen. Erst auf den 1. Januar 1986 hat er sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Der diesbezügliche Vertrag wirkt nun von Gesetzes wegen auf den 1. Januar 1985 (Inkrafttreten des BVG) zurück. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung seit dem 1. Januar 1985 die Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 BVG).
Anderseits hat die Vorsorgeeinrichtung ab dem 1. Januar 1985 allfällige Leistungen im Alters-, Invaliditäts- oder Todesfall zu übernehmen; ebenso allfällige Freizügigkeitsleistungen. Diese gesetzliche Leistungspflicht gilt nur für den obligatorischen Bereich.
Fall II
Ein anderer Arbeitgeber beschäftigt ebenfalls seit dem 1. Juli 1984 einen dem BVG unterstellten Arbeitnehmer und auch er unterlässt es, sich für diesen Arbeitnehmer einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Der Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 1985. Mangels Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung muss die Auffangeinrichtung von Gesetzes wegen die Freizügigkeitsleistung gemäss BVG erbringen.
Generell ist festzuhalten, dass in der Zeit, während der ein Arbeitgeber pflichtwidrig nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, in jedem Fall ein Vorsorgeschutz durch die Auffangeinrichtung im obligatorischen Bereich besteht. Mit der gesetzlich verpflichteten Übernahme eines Vorsorgefalles durch die Auffangeinrichtung wird ihr der säumige Arbeitgeber von Gesetzes wegen angeschlossen. Die Auffangeinrichtung kann diesem Arbeitgeber gegenüber die Beiträge und allenfalls einen Zuschlag als Schadenersatz einfordern. Ist dies nicht mehr möglich, so kann dieser Anspruch gegenüber dem Sicherheitsfonds BVG geltend gemacht werden.
Fall III
Die Auffangeinrichtung muss einen Vorsorgefall von Gesetzes wegen übernehmen. Nach Eintritt dieses Falles und des daraus entstandenen Zwangsanschlusses schliesst sich der Arbeitgeber einer anderen Vorsorgeeinrichtung an. Dieser Anschluss kann nun mit sofortiger Wirkung oder rückwirkend erfolgen. Erfolgt der Anschluss mit sofortiger Wirkung, so ist bloss der genaue Zeitpunkt des
4
Übergangs der Rechte und Pflichten von der Auffangeinrichtung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu bestimmen. Insoweit besteht Gewähr für die Kontinuität der Vorsorge. Erfolgt der Anschluss rückwirkend, so wirkt der Anschluss ab dem Zeitpunkt, seit dem eine zu Unrecht anschlusslose Situation bezüglich des Arbeitgebers vorlag. Auf diesen Zeitpunkt zurück wird die Auffangeinrichtung von ihren Verpflichtungen befreit und ihrer Rechte ledig. Es erfolgt in diesem Fall eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Vorsorgeleistungen.
Im Zusammenhang mit dem Anschluss der Arbeitgeber an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung gibt es bezüglich der Rückwirkung des Anschlussvertrages noch zahlreiche andere Probleme. Wir werden voraussichtlich auf die eine oder andere Problematik zurückkommen.
2 Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau
(Art. 19 Abs. 3 BVG, Art. 20 BVV 2)
Die geschiedene Frau wird der Witwe gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie vom geschiedenen Mann Unterhaltsbeiträge erhielt. Das bedeutet im wesentlichen, dass ihre Hinterlassenenleistungen auf der gleichen Grundlage berechnet werden wie jene der Witwe (Art. 19 und 21 BVG). Unerheblich ist dabei, ob der Verstorbene eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hat oder nicht; umgekehrt werden auch die Rechte der Witwe durch Leistungen an die geschiedene Frau nicht beeinträchtigt.
Artikel 20 BVV 2 verfolgt deshalb den Zweck, den sog. Versorgerschaden auszugleichen, den die geschiedene Frau durch den. Wegfall dieser Unterhaltsbeiträge erlitten hat. Erhält sie gleichzeitig Leistungen von anderen Versicherungen, wie in- und ausländische Sozialversicherungen (z.B. AHV, IV) und Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 24 Absatz 2 BVV 2, verringert sich der Versorgerschaden dementsprechend, so dass die Vorsorgeeinrichtung dann nur noch den verbleibenden Versorgerschaden auszugleichen hat. Diese Kürzungsregel von Artikel 20 Absatz 2 BVV 2 will, wie die übrigen Kürzungsbestimmungen des BVG, eine ungerechtfertigte Überentschädigung vermeiden.
Was die praktische Durchführung anbelangt, kann folgendes bemerkt werden:
- Ist die Unterhaltspflicht gemäss Scheidungsurteil zeitlich beschränkt, besteht der Leistungsanspruch der geschiedenen Frau ebenfalls nur bis zum Ablauf dieser Frist. Ist der geschiedene Mann erst nach diesem Zeitpunkt gestorben, so ist sie folglich überhaupt nicht leistungspflichtig, weil kein Versorgerschaden mehr besteht.
- Wurde im Scheidungsurteil der Unterhaltsbeitrag nicht in Form einer Rente, sondern als Kapitalabfindung vorgesehen, kommt es entscheidend darauf an, was alles damit abgegolten werden soll. Massgebend ist vor allem, ob auch die mit der Scheidung der Ehe verlorengegangene Anwartschaft auf eine Witwenrente abgefunden wurde. Ist dies der Fall, so kann die geschiedene Frau später nicht mehr wie eine Witwe nochmals eine Hinterlassenenleistung beanspruchen.
5
- Die bereits erwähnten Leistungen anderer Versicherungen nach Artikel 20 Absatz 2 BVV 2 müssen mit dem Tod des geschiedenen Ehemannes in Zusammenhang stehen, bzw. durch dieses Ereignis ausgelöst werden. In Betracht kommt beispielsweise die in der AHV analoge Witwenrente für die geschiedene Frau (Art.
23 Abs. 2 AHVG). Bezieht die Frau dagegen eine einfache Altersrente der AHV,
darf diese nicht angerechnet werden, weil sie ja durch einen anderen Versicherungsfall entstanden ist. Erfährt diese einfache Altersrente jedoch durch den Tod ihres geschiedenen Mannes eine Erhöhung (Art. 31 Abs. 3 AHVG), so kann die Vorsorgeeinrichtung diese Erhöhung ihrer Leistungspflicht anrechnen.
3 Bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistungen und Altersleistungen in
Form von Kapitalabfindungen (Art. 27 Abs. 2, 30 und 37 BVG)
Das BVG sieht die Gewährung einer Freizügigkeitsleistung vor, wenn der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Versicherungsfalles verlässt. Diese Leistung kann unter bestimmten Voraussetzungen bar ausbezahlt werden, insbesondere in folgenden Fällen: Endgültige Abreise ins Ausland, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Aufgabe der Erwerbstätigkeit einer verheirateten Frau.
Aus dem Wortlaut von Artikel 27 BVG geht jedoch klar hervor, dass diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Verlassens der Vorsorgeeinrichtung keinerlei Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen hat. Das gleiche gilt im übrigen auch für die freie Vorsorge im Rahmen der Artikel 331a und 331b des Obligationenrechts.
Folglich hat der Versicherte, der die Altersgrenze erreicht hat (65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen), keinen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sondern einen solchen auf Altersleistungen.
Dies gilt auch für Personen, welche aufgrund des Kassenreglements Anspruch auf vorzeitige Pensionierung haben. Wer die Voraussetzungen für die vorzeitige Pensionierung erfüllt, hat keinen Anspruch mehr auf eine Freizügigkeitsleistung, sondern nur einen solchen auf Altersleistungen. Diese Möglichkeit ist in Artikel 13 Absatz 2 BVG vorgesehen, wonach die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit zusammenfallen kann.
Im Gegensatz zur Freizügigkeitsleistung wird die Altersleistung in der Regel in Form einer Rente ausgerichtet. Ausnahmen sind zwar möglich (beispielsweise, wenn der Versicherte - gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 BVG - die Hälfte der Arbeitsleistung zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf verwenden will). Auch kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die Ausrichtung von Altersleistungen in Form der Kapitalabfindung zulassen; sie ist indessen nicht dazu verpflichtet. Daraus folgt, dass ein Versicherter, der die Altersgrenze erreicht und beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, nicht unter Berufung auf eine Gesetzesbestimmung über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung die Ausrichtung einer Altersleistung in Form
6
einer Kapitalabfindung verlangen kann.
4 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültiger Abreise
ins Ausland (Art. 30 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 331c Abs. 4 Bst. b Ziff. 1 OR)
Die erwähnten Bestimmungen sehen die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung vor, wenn das entsprechende Begehren von einem Anspruchsberechtigten gestellt wird, der „die Schweiz endgültig verlässt“. Nun kommt es vor, dass Arbeitnehmer auf ihre Abreise verzichten oder umgehend in die Schweiz zurückkehren, nachdem sie die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung erhalten haben. Solcher Missbrauch kann nicht zugelassen werden. Es stellt sich die Frage, wie er zu verhindern ist.
Es wurde ein Vorschlag gemacht, Arbeitnehmer, die unter diesen Umständen in die Schweiz zurückkehren, zu verpflichten, ihrer Vorsorgeeinrichtung die missbräuchlich erlangte, bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung zurückzuerstatten. Praktisch ist eine solche Lösung jedoch kaum zu verwirklichen. Sie würde sich nicht nur auf eine fragwürdige Rechtsgrundlage stützen. Vielmehr hat die Vorsorgeeinrichtung, welche die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt hat, keinerlei Interesse an deren Rückerstattung, nachdem der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen hat. Sie müsste den rückerstatteten Betrag umgehend an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers weiterleiten bzw. eine Freizügigkeitspolice ausstellen oder ein Freizügigkeitskonto eröffnen lassen.
Die Bekämpfung solcher Missbräuche kann auch nicht derart erfolgen, dass dem beschuldigten ausländischen Arbeitnehmer grundsätzlich die Wiedereinreise in die Schweiz verweigert würde. Gemäss Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) erlischt die Niederlassungsbewilligung, "durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden". In einem neueren Urteil vom 23. April 1986 hat es das Bundesgericht abgelehnt, die Erklärung eines Ausländers gegenüber seinem Arbeitgeber, er werde die Schweiz endgültig verlassen, der Abmeldung im Sinne des ANAG gleichzustellen. Die Abmeldung, die zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führt, ist an die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu richten. Selbst wenn die Erklärung des Arbeitnehmers bzw. seines Arbeitgebers nicht korrekt war und einzig die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung erreichen wollte, entfaltet sie im Bereich des Anwesenheitsrechts keinerlei Wirkungen.
Laut Bundesgericht ist es Sache der Vorsorgeeinrichtungen und der für die berufliche Vorsorge zuständigen Behörden, die zur Verhinderung solcher Missbräuche geeigneten Massnahmen zu treffen. Ihnen obliegt es, darüber zu wachen, dass die Freizügigkeitsleistung nur aufgrund einer Bestätigung der Fremdenpolizei über das endgültige Erlöschen des Anwesenheitsrechts bar ausbezahlt wird.
Diese Ausführungen des Bundesgerichts sollten die Vorsorgeeinrichtungen veranlassen, jedes Mal, wenn ein Ausländer mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf seine endgültige Abreise ins Ausland die
7
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung beantragt, grundsätzlich eine solche Bestätigung zu verlangen. In vielen Fällen dürfte ein derartiges Dokument als Nachweis der endgültigen Abreise aus der Schweiz genügen. In Zweifelsfällen (wenn der Antragsteller beispielsweise eine Schweizerin geheiratet hat und aus diesem Grund den Massnahmen zur Beschränkung der Zahl der ausländischen Arbeitskräfte nicht unterstellt ist) empfiehlt es sich, vom Antragsteller zusätzliche Beweismittel anzufordern, wie beispielsweise über den Antritt einer Dauerstelle im Ausland ausserhalb der Grenzregion und über die Miete bzw. den Erwerb einer Unterkunft für sich und seine Familie.
Ein anderes Vorgehen erheischt die Situation der Saisoniers, welche aufgrund ihres Statuts und der Kontingentierung keinerlei Anspruch auf Wiedereinreise in die Schweiz haben. Sehr häufig lässt sich der endgültige Charakter ihrer Abreise erst nach einer gewissen Zeit feststellen. Folglich ist es in ihrem Fall in der Regel gerechtfertigt, die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung erst nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit (z.B. 6 Monate oder ein Jahr) zuzulassen.
5 Die Auferlegung einer Wartezeit bei Barauszahlung der Frei-
zügigkeitsleistung (Art. 30 Abs. 2 BVG und Art. 331c Abs. 4 Bst. b OR)
Man kann in der Praxis feststellen, dass Reglemente verschiedener Vorsorgeeinrichtungen die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung erst nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit (3 Monate, 6 Monate, 1 Jahr und auch länger) zulassen.
Offensichtlich bezweckt diese Wartezeit die Verhinderung von Missbräuchen bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Sie soll ausserdem die Vorsorgeeinrichtung vor einem möglichen Vorwurf der Nachlässigkeit bewahren, wenn sie dem Gesuch des Versicherten zu rasch entsprechen würde. Die Auferlegung einer Wartezeit dient somit sowohl dem Schutz der Interessen des Versicherten, als auch derjenigen der Vorsorgeeinrichtung. Wenn jedoch die Wartezeit im Einzelfall zu lang ist, kann sie zu Ergebnissen führen, die im Gegensatz zu dieser achtenswerten Absicht stehen. Grundsätzlich bleibt es im Ermessen der Vorsorgeeinrichtung, die Länge der Wartezeit festzulegen. Diese darf sich aber nicht prohibitiv auswirken und kann je nach Art der Einzelfälle verschieden sein.
Der Versicherte verlässt die Schweiz endgültig
Das Gesetz schreibt zwei Bedingungen vor, die der Versicherte erfüllen muss:
a. Er muss die Schweiz verlassen; b. Die Abreise muss endgültig sein.
In der Praxis offenbart sich der endgültige Charakter der Abreise in vielen Fällen erst nach Ablauf einer gewissen Zeit. So kann beispielsweise ein Versicherter, der die Schweiz verlässt, von Anfang an die Absicht haben zurückzukehren, wenn er in
8
seinem Heimatland keine Arbeitsstelle finden sollte. In einem solchen Fall dient die Auferlegung einer Wartezeit als Vermutung für den endgültigen Charakter der Abreise. Eine solche Frist verstösst nicht gegen den Sinn des Gesetzes. Das verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung aber nicht unbedingt, sie in allen Fällen auch stets zu beachten. Wenn der Versicherte nämlich ausreichende Beweise hinsichtlich des endgültigen Charakters seiner Abreise beibringt - beispielsweise eine fremdenpolizeiliche Bestätigung über das endgültige Erlöschen des Anwesenheitsrechts usw. (siehe Nr. 4 hievor) - könnte die unbedingte Auferlegung einer Wartezeit als missbräuchlich erscheinen. Hinsichtlich der Dauer kann eine Wartezeit von 6 Monaten oder einem Jahr als angemessen betrachtet werden.
Der Versicherte nimmt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf
In einem solchen Fall ist die Auferlegung einer Wartezeit problematisch. Der Versicherte ist zur Begründung seiner neuen Erwerbstätigkeit auf seine Freizügigkeitsleistung angewiesen. Zwar muss sich die Vorsorgeeinrichtung vergewissern, dass der Anspruchsberechtigte tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Sie kann von ihm aber keine Garantien über den gewünschten Erfolg seiner Tätigkeit verlangen. Deshalb sollte nur in Ausnahmefällen eine Wartezeit auferlegt werden, wenn der Versicherte seine Absicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht ausreichend bewiesen hat oder wenn sich aus den Umständen schliessen lässt, dass seine Absichten nicht ernsthafter Natur sind.
Die verheiratete oder vor der Heirat stehende Frau gibt die Erwerbstätigkeit auf
Die Anspruchsberechtigte muss die folgenden beiden Bedingungen erfüllen:
a. Sie muss verheiratet sein oder vor der Heirat stehen; b. Sie muss jegliche Erwerbstätigkeit aufgeben.
Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit muss Dauercharakter haben. Wenn in der Tat die verheiratete oder vor der Heirat stehende Frau unmittelbar nachdem sie die nachgesuchte Freizügigkeitsleistung in bar erhalten hat die Erwerbstätigkeit weiterführen würde, wäre dem Sinn des Gesetzes nicht entsprochen. In diesem Fall widerspricht die Auferlegung einer Wartezeit dem BVG nicht; sie kann zur Vermutung dienen, dass die Anspruchsberechtigte auch tatsächlich die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Eine gewisse Flexibilität in ihrer Anwendung ist jedoch angezeigt. Wenn andere Umstände im Einzelfall eindeutig den Schluss zulassen, die Arbeitnehmerin gebe jegliche Erwerbstätigkeit auf, sollte auf die Auferlegung einer Wartezeit verzichtet werden. Eindeutige Hinweise in dieser Hinsicht können das Bestehen einer Schwangerschaft oder der Verzicht auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung sein.
9
6 Frist für die Einführung der paritätischen Verwaltung bei regi-
strierten Vorsorgeeinrichtungen und für die Bestimmung einer Kontrollstelle nach BVG (Art. 51, 53 Abs. 1 und 4 BVG, Art. 8 Abs. 1 BVV 1 und Art. 33 BVV 2)
1. Vorsorgeeinrichtungen, die die obligatorische Versicherung im Rahmen des BVG durchführen wollen, wofür sie sich registrieren lassen müssen, sind verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1986 die paritätische Verwaltung einzuführen. Dies bedeutet, dass bei ihnen bis zu diesem Zeitpunkt die reglementarischen, organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sein müssen, die das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sichern, in die massgeblichen Verwaltungsorgane der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Anzahl von Vertretern zu entsenden.
2. Die im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Vorsorgeeinrichtungen, seien sie registriert oder nicht, haben eine Kontrollstelle zu bestimmen, die die jährliche Prüfung ihrer Geschäftsführung, ihres Rechnungswesens sowie der Vermögens- anlage vornimmt. Die gewählte Kontrollstelle muss nach den vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen für diese Tätigkeit zugelassen sein. Den Vorsorgeeinrichtungen läuft eine Frist bis 31. Dezember 1986, eine zugelassene Kontrollstelle mit der Wahrnehmung der oben genannten, in Artikel 35 BVV 2 einzeln aufgeführten Aufgaben zu betrauen. Im Interesse einer sachgerechten Durchführung der Kontrollstellentätigkeit ist eine möglichst kontinuierliche Beauftragung derselben Kontrollstelle anzustreben.
Gestützt auf den Auftrag des Gesetzgebers hat der Bundesrat in Artikel 33 BVV 2 den Kreis der als Kontrollstelle zugelassenen Personen, Revisions- und Finanzkontrollstellen umschrieben.
Die in dieser Bestimmung bezeichneten Verbände (Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer, Schweizerischer Verband akademischer Wirtschaftsprüfer), deren Mitglieder grundsätzlich Kontrollstellenfunktionen übernehmen dürfen, geben auf Anfrage Mitgliederverzeichnisse ab. Ferner stellt das Bundesamt für So- zialversicherung eine Liste der von ihm anerkannten Kontrollstellen zur Verfügung, die bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ) bezogen werden kann.
Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeeinrichtungen für das laufende Geschäftsjahr 1986 bereits eine BVG-Kontrollstelle einzusetzen haben, d.h. dass letztere erstmals die Jahresrechnung 1986 der Vorsorgeeinrichtung nach BVG prüfen und der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Doppel des Kontrollberichtes über das Geschäftsjahr 1986 zustellen muss.
10
7 Zulassung interner Revisionsstellen zur Kontrollstellentätigkeit
(Art. 53 Abs. 1 BVG und Art. 33 Bst. a BVV 2)
Nach der erwähnten Verordnungsbestimmung sind u.a. die Mitglieder einer der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer (Kammer) angeschlossenen Gruppe zur Ausübung der Kontrollstellentätigkeit im Rahmen der beruflichen Vorsorge befugt. Gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung wären somit auch die Mitglieder der Kammergruppe 3 (Schweizerischer Verband für interne Revision) kraft Verordnung als Kontrollstelle nach BVG zugelassen. Diese Auffassung steht indessen eindeutig im Widerspruch zu den geltenden Statuten der Gruppe 3 der Kammer vom 25./26. Oktober 1985, welche unter Artikel 3 Ziffer 5 ihren Mitgliedern verbietet, Kontrollstellenfunktionen ausserhalb der Gesellschaftsgruppe, der sie angehören, zu übernehmen. Daraus ergibt sich, dass - in Übereinstimmung mit den gültigen Statuten der Kammergruppe 3 - internen Revisionsstellen die BVG-Kontrollstellentätigkeit nicht ausüben dürfen.
8 Zulassung kommunaler Finanzkontrollstellen als Kontrollstelle
(Art. 53 Abs. 1 BVG bzw. Art. 33 Bst. c BVV 2)
In der Praxis hat sich in letzter Zeit das Problem der Zulassung kommunaler Finanzkontrollstellen für die Kontrollstellentätigkeit nach BVG gestellt. Das BSV geht davon aus, dass die kommunalen Finanzkontrollstellen nicht von der Kontrollstellentätigkeit gemäss BVG ausgeschlossen sein sollen, obwohl sie nicht ausdrücklich in dieser Verordnungsbestimmung bezeichnet werden. Wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als BVG-Kontrollstelle bildet die fachliche Qualifikation dieser Amtsstellen.
In Wahrnehmung der in Art. 33 Bst. c BVV 2 eingeräumten Kompetenz zur Anerkennung von Kontrollstellen nach BVG entscheidet im Einzelfall das BSV über die Zulassung der kommunalen Finanzkontrollstellen. Unser Amt geht davon aus, dass die kommunalen Finanzkontrollstellen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen mit sich bringen müssen, die von den kantonalen Finanzkontrollstellen erwartet werden. Die fachliche Qualifikation der Gesuchstellenden kommunalen Finanzkontrollstelle wird dabei in der Weise geprüft, als die Gesuchstellerin nachzuweisen hat, dass sie mindestens eine Person beschäftigt, die den in den Richtlinien des BSV festgehaltenen Anforderungen für die Zulassung als BVG- Kontrollstelle genügt. Ist dieser Nachweis erbracht, so erlässt das BSV eine Anerkennungsverfügung für die konkrete Finanzkontrollstelle. Entfallen die Anerkennungsvoraussetzungen nachträglich, so wird die Anerkennung hinfällig, wovon das BSV unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist.
Die vom BSV erstellte, auf Bestellung von der EDMZ beziehbare Liste über die BVG- Kontrollstellen wird inskünftig mit den Namen der anerkannten kommunalen Finanzkontrollstellen ergänzt werden.