Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 10 vom 15. August 1988
INHALTSVERZEICHNIS
53 Führung eines Freizügigkeitskontos durch eine Vorsorgeeinrichtung
54 Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der registrierten
Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten
55 Pensionskassenstatistik 1987
56 WIR als Zahlungsmittel gemäss BVG?
57 Verschiedenes
1. Sitzungen von Kommissionen und Ausschüssen
2. Organigramm der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge und
weiterer Gremien für die Revision des BVG
3. Umfrage der Arbeitsgruppe „Administrative Vereinfachungen“
4. Informationstagungen des BSV über die definitive Registrierung
5. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und von Artikel 63
BVG
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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53 Führung eines Freizügigkeitskontos durch eine Vorsorgeeinrich-
tung (Art. 29 Abs. 2 und 3 BVG; Art. 2 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 4 der Verordnung über die Freizügigkeit)
In der heutigen Praxis stellt man nicht selten fest, dass eine Vorsorgeeinrichtung neben der Durchführung der aktiven Vorsorge auch sogenannte Freizügigkeitskonten führt, um bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Weiterführung des Vorsorgeschutzes für ihre eigenen Versicherten oder sogar für Versicherte aus anderen Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten. Bisher wurde diese Praxis immer geduldet. Es stellt sich nun die Frage, ob dies auch weiterhin der Fall sein wird, nachdem am 1. Januar 1987 die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit (nachstehend Verordnung über die Freizügigkeit genannt), welche diesen Bereich nun ausdrücklich regelt, in Kraft getreten ist. Besagte Verordnung gab bereits in den Mitteilungen Nr. 2 (siehe Rz 13) über die berufliche Vorsorge vom 19. Januar 1987 Anlass zu einigen Erläuterungen.
1. Zur Führung von Freizügigkeitskonten berechtigte Einrichtungen
Laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung über die Freizügigkeit können Freizügigkeitskonten ausschliesslich von Kantonalbanken oder Stiftungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 10 erfüllen, geführt werden. Dabei handelt es sich bei letzteren um Freizügigkeits-Bankstiftungen. Eine Vorsorgeeinrichtung ist somit rechtlich nicht mehr zur Führung von Freizügigkeitskonten ermächtigt. Hingegen besteht gemäss BVG und der erwähnten Verordnung die Möglichkeit, die Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vor- sorgeeinrichtung weiterzuführen, sofern deren Reglement dies vorsieht (vgl. Art. 29 Abs. 2 und 47 BVG, Art. 2 Abs.1 Verordnung über die Freizügigkeit). In der Regel werden dabei weiterhin Beiträge bezahlt.
2. Gründe für eine solche Einschränkung
Man muss sich darüber im klaren sein, dass in einem Freizügigkeitsfall die rechtliche Situation eines Zügers von der bisherigen verschieden ist, solange dieser sich noch keiner neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Mit der Errichtung des Freizügigkeitskontos gibt der Versicherte die kollektive Vorsorge zugunsten einer individuellen Vorsorge auf. Diese Situation erfordert eine geeignete rechtliche Struktur, weil sich der Versichertenkreis nun nicht mehr auf das Personal eines oder mehrerer Arbeitgeber beschränkt und es vor allem darum geht, den Vorsorgeschutz auch für Personen weiterhin zu gewährleisten, die aus irgendeinem Grund nicht mehr erwerbstätig sind. Deshalb gilt eine Freizügigkeitsstiftung nicht als eine Personalvorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG oder des ZGB, sondern als eine gewöhnliche Stiftung, die allerdings analog der Bankstiftung der gebundenen Selbstvorsorge (Dritte Säule) besondere Aufgaben im Bereiche der Vorsorge wahrnimmt. Daraus folgt, dass die Führung von Freizügigkeitskonten durch eine eigentliche Vorsorgeeinrichtung im engeren Sinne in jedem Fall nicht mit der neuen Regelung vereinbar ist.
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3. Mögliche Abweichungen bei Verbleib des Versicherten in der bisherigen
Einrichtung
Aufgrund der Verordnung über die Freizügigkeit (Art. 13 Abs. 4) kann eine Vorsorgeeinrichtung selbständig über die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes entscheiden, wenn der Versicherte ihr über die Erbringung der Freizügigkeitsleistung innert 30 Tagen nichts bekanntgegeben hat. In einem solchen Falle ist die Vorsorgeeinrichtung unter anderem auch ermächtigt, falls das Reglement dies vorsieht, den betreffenden Versicherten zu behalten, auch wenn dieser keine Beiträge mehr bezahlt. Die Führung dieses individuellen Kontos unterscheidet sich dann kaum von derjenigen eines Freizügigkeitskontos. Sie kann jedoch nicht beliebig Dritten angeboten werden, die vorher in keinem Vorsorgeverhältnis zur betreffenden Einrichtung standen. Das gilt übrigens auch in den unter Artikel 14 der Verordnung festgehaltenen Sonderfällen. Danach ist eine Vorsorgeeinrichtung mit der Zustimmung des Versicherten von der Verpflichtung, die Freizügigkeitsleistung zu erbringen, befreit, wenn dieser vermutlich wieder bei ihr eintritt oder falls eine auftretende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten den Anspruch auf eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente begründen könnte.
54 Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der registrierten
Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten (Art. 64 Abs. 2 BVG, Art. 89bis Abs. 2 ZGB)
Der Bundesrat weist mit den oben erwähnten Weisungen vom 11. Mai 1988 die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG an, dafür besorgt zu sein, dass die in ihrem Register eingetragenen Einrichtungen auf Ersuchen ihrer Versicherten Auskünfte in den konkret bezeichneten Sachbereichen erteilen. Darüber hinaus haben diese Vorsorgeeinrichtungen zu veranlassen, dass die bei ihnen angeschlossenen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über die ihnen zustehenden Auskunftsrechte informieren.
Mit diesen Weisungen werden die bereits in Artikel 89bis Absatz 2 ZGB für Personalfürsorgestiftungen statuierten Auskunftspflichten konkretisiert bzw. ergänzt. Zudem wird der persönliche Geltungsbereich dieser Auskunftspflichten mit der er- wähnten Weisung auch auf die registrierten Genossenschaften und öffentlichrechtlichen Einrichtungen ausgeweitet.
Unabhängig von diesen Weisungen hat der Arbeitgeber nach wie vor seiner Auskunftspflicht gemäss Artikel 331 Absatz 4 OR nachzukommen.
Die Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung bezieht sich vor allem auf folgende Sachbereiche:
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1. Natur und Struktur der Vorsorgeeinrichtung
- Rechtsform - Art der Risikodeckung (autonom, halbautonom, vollversichert) - Organisation der paritätischen Verwaltung - Jahresrechnung und Bilanz - Adresse der Kontrollstelle und des Experten - Zuständige Aufsichtsbehörde
2. Höhe und Berechnung der verschiedenen Leistungen nach Reglement und der
Minimalleistungen gemäss BVG. Dazu gehören auch Angaben über die Freizügigkeitsleistung und über die Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem neueren Urteil entschieden, dass der Versicherte gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung auch dann einen Anspruch auf Information bezüglich seiner Leistungsansprüche hat, wenn noch kein konkreter Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsfall vorliegt bzw. be- vorsteht.
3. Höhe des versicherten Lohnes, des Arbeitnehmer- und des Ar-
beitgeberbeitrages, der Altersgutschriften und des Altersguthabens.
Weitergehende Auskünfte können von den Vorsorgeeinrichtungen erteilt werden; sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Es besteht kein Grund zur Befürchtung, dass die Vorsorgeeinrichtungen gezwungen werden könnten, aufgrund dieser Weisungen Daten herauszugeben, die nicht durch ein hinreichendes Interesse der Versicherten begründet sind. Es steht nämlich den Vorsorgeeinrichtungen durchaus zu, missbräuchliche Informationsgesuche abzuweisen, z.B. wenn aus bestimmten Gründen oder aufgrund gewisser Indizien erkenntlich wird, dass der betreffende Versicherte weder ein mittelbares noch ein unmittelbares Interesse an dieser Auskunft haben kann.
Da die Auskünfte der Vorsorgeeinrichtungen nicht automatisch, sondern nur auf Ersuchen der Versicherten zu erteilen sind, kann insofern auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Es ist also nicht zu erwarten, dass eine unnötige und unerwünschte Papier- und Datenflut auf die Versicherten losgelassen wird.
Anderseits ist zu beachten, dass die Auskünfte der Vor8orgeeinrichtungen sachgerecht, aktuell und verständlich sind. Es hat keinen Sinn, die Versicherten mit für sie unverständlichen Informationen zu beliefern. Allerdings darf erwartet werden, dass die um Auskunft ersuchenden Versicherten sich ein Grundwissen bezüglich einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge von sich aus aneignen. Die Auskunft der Vorsorgeeinrichtung kann mündlich erfolgen; sie hat aber schriftlich zu geschehen, wenn der Versicherte dies ausdrücklich wünscht.
Die Weisungen des Bundesrates regeln auch den Datenschutz. Die Vorsorgeeinrichtung hat demnach einen Versicherten auf sein Ersuchen hin über die Daten, die bei ihr über ihn vorhanden sind, zu informieren. Unrichtige Daten sind zu
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korrigieren und nicht benötigte zu vernichten.
Mit diesen Weisungen wird einem berechtigten Postulat der Versicherten auf angemessene, rasche und verständliche Information Rechnung getragen. Es ist zu hoffen, dass damit auch ein vielfach spürbares Missbehagen unter den Versicherten gegenüber einer für sie undurchschaubaren Materie abgebaut werden kann.
55 Pensionskassenstatistik 1987
(Art. 89 BVG)
Mitte Juni wurden die Erhebungsformulare der Pensionskassenstatistik 1987 verschickt. Damit tritt diese Erhebung nach längerer Vorbereitungszeit in die Phase der Durchführung. Der allen Vorsorgeeinrichtungen zugestellte Fragebogen wurde aufgrund der Erfahrungen aus der Probeerhebung des vergangenen Jahres über- arbeitet. Im wesentlichen wurden die Fragen vereinfacht; überall dort, wo die Vorsorgeeinrichtungen bei der Testerhebung Mühe bekundeten, wurde versucht, die Fragestellung zu vereinfachen, mit der Folge natürlich, dass bezüglich des Gehalts der Informationen Konzessionen gemacht werden mussten.
Die neue Pensionskassenstatistik ist aus verschiedenen Gründen notwendig. Erstens enthält Artikel 89 des BVG einen klaren Auftrag an den Bund, periodisch statistische Erhebungen über den gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge durchzuführen.
Zweitens bildet die Statistik die einzige Möglichkeit, einen Überblick über die quantitative Bedeutung und die Struktur dieser durch eine ausgeprägte Vielfalt gekennzeichneten Zweiten Säule unseres Drei-Säulen-Vorsorgekonzeptes zu erhalten. Dabei ist die Vollerhebung nicht nur in sozialpolitischer, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht von grossem Interesse. Die berufliche Vorsorge hat ja nicht nur einen Einfluss auf Kapital- und Arbeitsmarkt, sondern wirkt sich auch wesentlich auf die Verwendung des Volkseinkommens aus.
Die aktuelle Erhebung ist drittens auch eine zentrale Grundlage für die geplante Revision des BVG. In vielen Detailfragen lassen sich nur dann zweckmässige Verbesserungen erreichen, wenn die Regelung auf einer realistischen Grundlage aufgebaut werden kann. In dieser Beziehung wird zum Beispiel von Interesse sein, wie die Vorsorgeeinrichtungen auf die Einführung des BVG reagiert haben, welches Beitragssystem sie verwenden und wie sie den Teuerungsausgleich handhaben. Diese und weitere Fragen werden wichtige Hinweise über die gegenwärtige Funktionsweise der beruflichen Vorsorge geben.
In diesem Sinne ist zu hoffen, dass die Fragebogen termingerecht ausgefüllt und dem Bundesamt für Statistik zugestellt werden. Nur so wird es möglich sein, dass die Daten innert nützlicher Frist für Auswertungen und Analysen zur Verfügung stehen.
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56 WIR als Zahlungsmittel gemäss BVG?
(Art. 65 Abs. 1 und 2 BVG und Art. 49ff. BVV 2)
In letzter Zeit wurde von verschiedener Seite die Frage aufgeworfen, ob WIR-Geld von den Vorsorgeeinrichtungen als Zahlungsmittel akzeptiert werden darf oder nicht. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich beim WIR-Geld (WIR: Wirtschaftsring- Genossenschaft) um ein privatwirtschaftlich organisiertes Verrechnungssystem und somit nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt. Keine Vorsorgeeinrichtung kann daher gezwungen werden, WIR-Checks an Zahlung zu nehmen. Da aber dieses Verrechnungssystem in den letzten Jahren in gewissen Branchen eine recht grosse Bedeutung erhalten hat (z.B. Baubranche), stellt sich die Frage, ob in besonderen Situationen nicht doch WIR-Geld an Zahlung genommen werden darf. Denkbar ist dabei u.a. die Situation eines zahlungsunfähigen bzw. kurz vor dem Konkurs stehenden Arbeitgebers, der seine der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Beiträge (Arbeitgeberbeiträge für seine Arbeitnehmer) nicht mehr in bar bezahlen kann, dagegen auf seinem WIR-Konto den entsprechenden Betrag noch zur Verfügung hätte. Sollte durch die Annahme von WIR-Geld somit eine Eintreibung der geschuldeten Beiträge auf dem Rechtsweg vermieden werden können, müsste es der Vorsorgeeinrichtung unter gewissen Bedingungen möglich sein, ausnahmsweise WIR-Geld an Zahlung zu nehmen.
In Anbetracht der Tatsache, dass die auf dem WIR-Konto gutgeschriebenen Beträge keinen Zins tragen, kann eine langfristige Anlage grösserer Beträge auf einem WIR- Konto nicht in Frage kommen, da dies den Vorschriften gemäss Artikel 49 ff. BVV 2 nicht entspricht. Vorbehalten bleiben auch hier begründete Abweichungen im Sinne von Artikel 59 BVV 2, welche der Aufsichtsbehörde bei der jährlichen Berichterstattung zu melden sind.
Die Annahme von WIR-Geld "unter gewissen Bedingungen" bedeutet also im wesentlichen folgendes: Es muss die Gewähr bestehen, dass die WIR-Beträge innert nützlicher Frist, d.h. innerhalb weniger Monate, verlustlos wiederum an Zahlung gegeben werden können (z.B. zum Kauf oder Bau von Wohnhäusern, zum Kauf von Mobiliar, für Drucksachen, Werbemassnahmen, Maschinen usw.). Da die Möglichkeit nicht gegeben ist, fällige Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistungen in WIR auszuzahlen, muss das WIR-Geld so rasch als möglich in andere Anlageformen umgewandelt werden. Die Annahme von WIR-Geld hat sich somit nach den entspre- chenden Absatzmöglichkeiten zu richten. Diese sind wiederum von einer Vorsorgeeinrichtung zur andern recht verschieden. In jedem Fall soll sich aber die WIR-Geld-Annahme grundsätzlich auf Ausnahmesituationen im vorangehend umschriebenen Sinne beschränken. Nicht angängig erscheint das WIR-Geld anstelle des gesetzlichen Zahlungsmittels im Falle einer BVG-Minimalvorsorge im Rahmen einer Sammeleinrichtung, die sämtliche Risiken und somit auch die Altersgutschriften einer Versicherungseinrichtung überträgt.
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57 Verschiedenes
1. Sitzungen von Kommission und Ausschüssen
• Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge nahm am 29. März
1988 die Beratungen über die Revision des BVG auf. Sie sichtete zunächst die
bisher vorliegenden Änderungspostulate (diese sind in den BVG-Mitteilungen Nr.
9 wiedergegeben) und legte das Verfahren für die Vorbereitungsarbeiten fest.
Hiefür bildete sie zwei Ausschüsse: einen Ausschuss "Leistungen" (Präsident Dr. H. Walser) und einen Ausschuss "Durchführung" (Präsident Dr. B. Lang); diese sind ihrerseits befugt, für die Behandlung besonderer Probleme Experten beizuziehen. Mit der Freizügigkeitsfrage befasst sich bereits eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe des EJPD, da dieses dringliche Problem noch vor der Revision des BVG gelöst werden soll.
• Der Ausschuss Leistungen hat in der ersten Sitzung vom 4. Mai neben verschiedenen Organisationsfragen das Thema Freizügigkeit als ersten und vordringlichsten Revisionspunkt in Angriff genommen. Die sich stellenden komplexen Probleme wurden in der zweiten Sitzung vom 1. Juli 1988 weiterdiskutiert und verschiedene in der Praxis bereits bestehende Lösungsmodelle geprüft.
• Der Ausschuss "Durchführung" hielt auch schon zwei Sitzungen ab (17. Mai und 14. Juni 1988). Nach einer Durchsicht der in seinem Aufgabenbereich zu behandelnden BVG-Revisionspunkte beschloss er, zwei Arbeitsgruppen zu bilden. Die Arbeitsgruppe "Administrative Vereinfachungen“ (Vorsitz: L. von Deschwanden, Sitzungen am 7. und 14. Juni 1988) ist beauftragt, zusammen mit Fachleuten aus der Praxis Wege zu einer einfacheren Durchführung des BVG zu finden, während die Arbeitsgruppe "Anschlusskontrolle der Arbeitgeber" (Vorsitz: Dr. B. Horber; erste Sitzung am 21. Juni 1988) in Zusammenarbeit mit Vertretern der AHV-Ausgleichskassen, der Auffangeinrichtung und der BVG- Aufsichtsbehörden sich mit der Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber und mit Fragen der Verwaltungskosten befassen soll.
2. Organigramm der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge und weiterer
Gremien für die Revision des BVG:
Nicht mehr aktuell, daher entfernt
3. Umfrage der Arbeitsgruppe "Administrative Vereinfachungen
Es sei hier besonders darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgruppe "Administrative Vereinfachungen“ an die direkt oder indirekt betroffenen Kreise eine Umfrage (ohne Fragebogen) gerichtet hat, die zweierlei bezweckt:
1. einen Überblick zu gewinnen über die administrativen Erschwernisse;
2. konkrete Vorschläge zu sammeln für die Vereinfachung der administrativen
Durchführung des BVG.
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Die Antworten sollten bis spätestens am 30. September bei der Arbeitsgruppe eingehen. Adresse: BVG-Arbeitsgruppe „Administrative Vereinfachungen“ c/o Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 33, 3003 Bern
4. Informationstagungen des BSV über die definitive Registrierung
Das BSV führte im Juni dieses Jahres im Hinblick auf die definitive Registrierung für die in seinem Register provisorisch eingetragenen Einrichtungen drei Veranstaltungen durch, zwei in deutscher und eine in französischer Sprache. Das Ergebnis dieser Tagungen kann zumindest insofern als erfolgreich bezeichnet werden, als die Vertreter der betreffenden Einrichtungen sich durch die zuständigen Beamten des BSV über die Anforderungen für die definitive Registrierung unmittelbar orientieren und Fragen beantworten lassen konnten.
Das BSV wird den in seinem Register provisorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen im Laufe des Spätsommers einen Leitfaden zustellen, der in geraffter Form die wesentlichen Punkte für die definitive Registrierung enthält. Dieser Leitfaden kann auch von anderen interessierten Personen und Organisationen beim BSV (Effingerstrasse 33, 3003 Bern) bezogen werden.
5. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und von Artikel 63 BVG
Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987 über die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom 23. Juni 1987 ist am 1. April 1988 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wird insbesondere bezweckt, eine Anzahl von Versicherungseinrichtungen, die im Gebiet der beruflichen Vorsorge tätig sind, von der Unterstellung unter das VAG und damit von der Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungswesen auszunehmen.
Bei dieser Gelegenheit ist gleichzeitig Absatz 3 von Artikel 63 BVG aufgehoben worden. Dabei handelt es sich jedoch um eine bloss formelle Änderung, da die Auffangeinrichtung selber keinerlei Versicherungsrisiken übernimmt.