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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 28 vom 30. Mai 1994

INHALTSVERZEICHNIS

173 Freizügigkeit, Wohneigentumsförderung und Eintrittsgeneration

Rechtsprechung

174 Vorsorgliche Massnahmen

175 Unterschiedliches Rücktrittsalter von Mann und Frau

176 Anschlussvertrag; Beitragsschuld

177 Invalidenrente; Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit und Unterbruch

der Wartezeit

178 Hinweise in eigener Sache (gestrichen)

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83

94.295 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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173 Freizügigkeit, Wohneigentumsförderung und Eintrittsgeneration

Die Frist für die Einreichung des Referendums gegen die Bundesgesetze vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit und über die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge sowie über die Verlängerung der einmaligen Ergänzungsgutschriften für die Angehörigen der Eintrittsgeneration (Art. 33 BVG) ist am 28. März 1994 unbenutzt abgelaufen. Damit können diese Erlasse wie folgt in Kraft gesetzt werden:

a. Artikel 33 BVG bezüglich einmaliger Ergänzungsgutschrift für Angehörige der Eintrittsgeneration tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1994 in Kraft.

b. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge mit der entsprechenden Verordnung, und

c. das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge mit der entsprechenden Verordnung

werden vom Bundesrat voraussichtlich auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.

Die Verordnungen über die Freizügigkeit und über die Wohneigentumsförderung werden vom Bundesrat im Laufe dieses Sommers verabschiedet. Damit ist - zusammen mit der geplanten Öffentlichkeitsarbeit des BSV und privater Kreise - Gewähr geboten, dass die Einführung dieser Rechtsmaterie in die Praxis ordnungsgemäss ablaufen kann.

Rechtsprechung

174 Vorsorgliche Massnahmen

(Hinweis zum Urteil des EVG vom 24.5.1993 i.Sa. R.) (Art. 73 BVG; Art. 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 56 VwVG; Art. 97 Abs. 1 und 128 OG)

Im Rahmen des Klagewegs vor dem erstinstanzlichen Richter kann eine aufschiebende Massnahme aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht in Be- tracht gezogen werden. Hier bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen.

Artikel 56 VwVG bildet hiefür eine Grundlage im Bundesrecht für die Ergreifung von vorsorglichen Massnahmen vor dem erstinstanzlichen Richter in BVGAnge- legenheiten, auch wenn das BVG die Klage als Verfahrensweg vorsieht.

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175 Unterschiedliches Rücktrittsalter von Mann und Frau

(Hinweis zum Urteil des EVG vom 18.6.1993 i.Sa. W.) (Art. 4 Abs. 2 BV; Art. 13, 14 BVG)

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juni 1993 entschieden, dass die reglementarische Bestimmung einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau verstösst, wenn dem Mann beim vorzeitigen Altersrücktritt auf 62 Jahre die Rente gekürzt wird, während die Frau im After 62 eine volle Rente erhält und beide eine volle Versicherungszeit von vierzig Jahren aufweisen.

Trotz dieser Verfassungswidrigkeit darf der Richter nicht ohne weiteres an die Stelle des Gesetzgebers treten. Es besteht keine bundesrechtliche Bestimmung und kein dem Bundesrecht zuzuordnender allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet wäre, ihren Mitgliedern nach einer bestimmten Zahl zurückgelegter Beitragsjahre eine ungekürzte Altersrente zuzusprechen. Da eine Anpassung der reglementarischen Bestimmungen an das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung das ganze Finanzierungssystem einer Vorsor- geeinrichtung berührt, soll nicht der Richter, sondern der zuständige Gesetzgeber die entsprechende Anpassung vornehmen. Damit hat das Eidgenössische Versi- cherungsgericht seine Rechtsprechung in BGE 117 V 318 bestätigt.

176 Anschlussvertrag; Beitragsschuld

(Hinweis zum Urteil des EVG vom 22.3.1993 i.Sa. T.) (Art. 11, 12, 66 BVG; Art. 5 OR)

Das EVG hält in einem Urteil vom 22. März 1993 fest, dass eine wesentlich ver- spätete Unterzeichnung eines Kollektivvertrages mit einer Lebensversicherungs- gesellschaft durch eine Vorsorgeeinrichtung nichts an dessen Gültigkeit ändert. Der vom Arbeitgeber unterzeichnete Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung stellt nämlich rechtlich eine Offerte zum Vertragsabschluss im Sinne von Artikel 5 OR dar. Weil diese weder zeitlich befristet war noch widerrufen wurde, konnte der Vertrag auch in einem späteren Zeitpunkt noch gültig unterzeichnet werden.

177 Invalidenrente; Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit und

Unterbruch der Wartezeit (Hinweis zum Urteil des EVG vom 30.11.1993 i.Sa. H.) (Art. 23, 26 Abs. 1 und 3 BVG; Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 29ter, 88a Abs. 1 IVV)

Der Invaliditätsbegriff im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge und in der IV ist grundsätzlich der gleiche. Die Invalidenleistungen gemäss BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welche der Leistungsansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ange-

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schlossen war.

Die Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV-Stelle (IV- Kommission) gelten nicht nur bei der Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs bzw. bei der Frage, wann sich die Arbeitsfähigkeit erheblich verschlechtert hat oder wann die Invalidität wegfällt.

Die Zahlungspflicht der Vorsorgeleistung entfällt grundsätzlich, wenn die Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVV durch eine volle Arbeitsfähigkeit von mindestens 30 Tagen (Art. 29ter IVV) unterbrochen wird oder wenn die Invalidität nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegfällt (und später allenfalls aus dem gleichen Grund - wieder auftritt).

Da schematische Lösungen in diesen Fällen nicht möglich sind, ist in jedem konkreten Einzelfall abzuklären, ob eine dauerhafte Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit vorliegt, d.h. ohne Unterbruch in der Regel drei Monate gedauert hat. Dabei ist entscheidend, ob der Versicherte während dieser Zeit wirklich eine volle Arbeitsleistung erbracht hat und die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint.

178 Hinweise in eigener Sache (gestrichen)