Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 41 vom 1. Juli 1998
INHALTSVERZEICHNIS
Hinweise
235 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration im Jahr 1998
Stellungnahme des BSV
236 Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Beitragsreduktion
Rechtsprechung
237 Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlossenen
Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammelstiftung
Finanzierung der erweiterten Insolvenzdeckung
238 neue Finanzierungsregelung des Sicherheitsfonds BVG
– Übersicht – Gesetzestext in nicht offizieller Fassung – Erläuterungen
Anhang 239 Chronologisches Inhaltsverzeichnis der Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge (Nummer 1 bis 40)
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83
98.393 Internet: http://www.bsv.admin.ch
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Hinweise
235 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration im
Jahr 1998 (Art. 21 und 22 BVV 2)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Broschüre zur Berechnung der einmaligen Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration für das Jahr 1998 ver- öffentlicht. Den Tabellen der vorhergehenden Jahre (1985 bis 1997) lagen jeweils die Rücktrittsalter 62 bzw. 65 gemäss Artikel 13 Absatz 1 BVG zugrunde. Einem mehr- fach geäusserten Anliegen entsprechend wird neu dem Umstand Rechnung getra- gen, dass die Reglemente ein tieferes Rücktrittsalter als 62 (Frauen) resp. 65 (Männer) und den Rentenvorbezug vorsehen können. Somit werden ab dem Jahr
1998 die Tabellen ergänzt und enthalten nun auch die einschlägigen Werte zu den
Rücktrittsaltern 55 - 62 für Frauen und 55 - 65 für Männer.
Dieser hier angenommene Rahmen für das mögliche Rücktrittsalter bedeutet in kei- nem Fall ein Präjudiz für die Praxis des BSV oder einer anderen Aufsichtsbehörde betreffend die Frage des frühestmöglichen Zeitpunktes der Pensionierung. Massge- bend ist das jeweils anwendbare Reglement.
Im Invaliditäts- oder Todesfall sind immer die Tabellenwerte zum Rücktrittsalter 62 (Frauen) resp. 65 (Männer) massgebend, und dies unabhängig vom reglementari- schen Rücktrittsalter.
Die Broschüre enthält auch neue Anwendungsbeispiele für den Fall des Rentenvor- bezuges oder für den Fall des Vorbezuges von Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung. Sie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, unter der Bestellnummer 318.762.98 d/f/i bezogen werden.
Stellungnahme des BSV
236 Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Bei-
tragsreduktion
Freie Mittel sind in erster Linie zur Sicherung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen sowie zur Finanzierung der Massnahmen für die Eintrittsgeneration und des Teuerungsausgleichs einzusetzen.
Dies setzt voraus, dass entsprechend den eingegangenen Risiken genügend Schwankungsreserven vorhanden und dass ausreichende technische sowie genü- gende Rückstellungen für den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf den laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten getätigt worden sind. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Eintrittsgeneration, vorab jene Versicherten mit
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kleinen Einkommen, bevorzugt behandelt worden und genügend Mittel für den Teuerungsausgleich auf Altersrenten vorhanden sind. Diese Voraussetzungen sind durch den Experten zu bestätigen. Sie verhindern, dass nicht mehr beitragspflichtige Invalide und andere nicht mehr beitragspflichtige Leistungsbezüger benachteiligt werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel
49 Absatz 1 BVG im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in
deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Nach Artikel 65 Absatz 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Für den obligatorischen Teil sind nach Artikel 65 Absatz 2 BVG das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes erbracht werden können.
Eine einseitige Entlastung der Arbeitgeber durch die Verwendung der freien Mittel ist nicht zulässig. Gemäss Artikel 66 Absatz 1 BVG muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer. Diese Bestimmung gilt lediglich für den Bereich der BVG-Minimalleistungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG). Das BVG legt nicht fest, wie der Arbeitgeber seine Beitragspflicht gemäss Artikel 66 Absatz 1 BVG zu erfüllen hat. Vor Inkrafttreten des BVG war es den Arbeitgebern möglich, ihre Beitragspflicht gemäss Artikel 331 Absatz 3 (alt) OR zulasten freier Stiftungsmittel zu erfüllen. Diese einseitig zur Entlastung des Arbeit- gebers führende Praxis ist per 1. Januar 1985 unterbunden worden.
Artikel 331 Absatz 3 OR richtet sich an den Arbeitgeber und nicht an die Vorsorge- einrichtung. Er verbietet den Vorsorgeeinrichtungen nicht, Überschüsse in die Fi- nanzierung von Leistungen einzuplanen. Er schreibt nur vor, wie die mindestens paritätisch zu leistenden, bestehenden reglementarischen Beitragspflichten der Ar- beitgeber zu erfüllen sind. Möglich ist demgegenüber, Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Finanzierungssysteme mit planmässiger Überschussverwendung mit tieferen reglementarischen Beitragssätzen zu belasten. Eine vom paritätischen Organ be- schlossene reglementarische Bestimmung, die den Einbezug der freien Mittel in das Finanzierungssystem einer Vorsorgeeinrichtung vorsieht, ist deshalb nicht zu bean- standen. Entscheidend ist, dass das Finanzierungssystem jederzeit dafür Gewähr bietet, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen erbringen kann.
Der planmässige Einbezug der freien Mittel in das Finanzierungssystem einer Vorsorgeeinrichtung kann unter den vorerwähnten Bedingungen nicht als Umgehung des Barauszahlungsverbotes qualifiziert werden. Die freien Mittel bilden als dritter Beitragszahler Teil des Finanzierungssystems und verlassen darum die Vorsorge- einrichtung nicht.
Der planmässige Einbezug der freien Mittel als dritter Beitragszahler entbindet den Arbeitgeber auch nicht von seinen Pflichten, seine bestehenden reglementarischen Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Personalvorsor- geeinrichtung, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet worden und gesondert aus- gewiesen sind, zu bezahlen. Dieser Einbezug hat allein zur Folge, dass die paritäti- schen Beiträge zulasten des dritten Beitragszahlers geringer ausfallen. Da die freien Mittel im Verlaufe der Entwicklung einer Vorsorgeeinrichtung mit den Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber erwirtschaftet worden sind, ist nicht zu beanstan-
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den, dass auch beide Parteien von einem günstigen Finanzierungsgrad ihrer Vorsor- geeinrichtung profitieren können, sofern die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind. Die Planmässigkeit im Sinne der obigen Ausführungen muss nicht den Aspekt der Regelmässigkeit beinhalten. Diese Planmässigkeit kann durchaus auch in einer Ord- nung bestimmter objektiver Kriterien, die auf Reglementsebene festzulegen sind, als zeitlich definierte Übergangslösung konzipiert sein. In keinem Fall darf das voll- ständige Aufbrauchen der freien Mittel zum Inhalt der Planmässigkeit in der Finanzie- rung erhoben werden. Die prioritäre, zweckgebundene Verwendung der freien Mittel, wie sie am Anfang beschrieben ist, muss bei allen Lösungen Vorrang haben.
Artikel 331 Absatz 3 OR und damit die Formulierung: "der Arbeitgeber erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Personalfürsorge- einrichtung, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet worden und gesondert ausgewie- sen sind" gilt jedoch nicht für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber.
Rechtsprechung
237 Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlosse-
nen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammel- stiftung
(Hinweis zum Urteil 124 II 114 ff) (Art. 51 und 62 BVG)
Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall befunden, dass die Vorsorgekom- missionen der einzelnen Vorsorgewerke der Sammelstiftung – obwohl sie keine Rechtspersönlichkeit haben – neben dem Stiftungsrat als Organe der Stiftung zu betrachten sind. In dieser Eigenschaft sind sie einerseits Vertreter der angeschlos- senen Firmen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber); zugleich obliegt ihnen auch die pari- tätische Verwaltung der Vorsorgekasse im Sinne von Art. 51 BVG. Um die damit verbundenen Aufgaben wahrnehmen zu können, müssen die Vorsorgekommissionen den gleichen Zugang zu den massgeblichen Informationen haben wie die Gremien der paritätischen Verwaltung bei einer einzelbetrieblichen Vorsorgeeinrichtung. Weil in der bestehenden Stiftungsorganisation die Verwaltungskompetenzen an den Stiftungsrat delegiert wurden, entschied das Bundesgericht, dass den Vor- sorgekommissionen gegenüber dem Stiftungsrat ein Informationsanspruch zusteht, soweit Tätigkeitsbereiche der paritätischen Verwaltung in Frage stehen. Dazu gehö- ren auch die Kostenstruktur und die Verwaltungskosten.
Es ist alsdann Sache der Vorsorgekommissionen die Angemessenheit der Verwal- tungskosten zu überprüfen. Um diese Kontrollaufgabe wahrnehmen und die ihnen gut scheinenden Massnahmen beschliessen zu können, müssen sie transparent und umfassend über die Kostenstruktur und die Verwaltungskosten informiert werden.
Die Aufsichtsbehörde kann die Verwaltungskosten auf ihre Angemessenheit hin überprüfen und im Zweifelsfall die geeigneten aufsichtsrechtliche Massnahmen er- greifen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungskommissionen den Zugang zu den erforderlichen Informationen erhalten und ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können.
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Das Bundesgericht stellte hiezu fest, dass die Aufsichtsbehörde mit solchen Mass- nahmen nicht in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane eingreife, sondern damit lediglich die paritätischen Vorsorgekommissionen in die Lage setze, ihre Aufgabe als Stiftungsorgane wahrzunehmen.
Die Zweckmässigkeit der Verfügung, womit die Aufsichtsbehörde die Sammelstiftung verpflichtete, alle Vorsorgewerke mittels Kopie der Verfügung über die angeordneten Massnahmen – und damit auch über die Vorbehalte bezüglich der Verwal- tungskosten – zu informieren, wurde vom Bundesgericht im vorliegenden Falle be- stätigt. Wie das Bundesgericht erkannte, umfasst der Informationsanspruch des mit der paritätischen Verwaltung betrauten Gremiums, bzw. der Vorsorgekommissionen, auch die aufsichtsbehördlichen Beanstandungen.
Finanzierung der erweiterten Insolvenzdeckung
238 Neue Finanzierungsregelung des Sicherheitsfonds BVG
An seiner Sitzung vom 22. Juni 1998 hat der Bundesrat die neue Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG genehmigt und deren Inkrafttreten auf den 1. Juli 1998 beschlossen. Damit hat der Bundesrat den letzten Schritt bei der Erweiterung der Insolvenzdeckung, die bereits seit dem 1. Januar 1997 in Kraft ist, vollzogen.
Eine neue Verordnung über den Sicherheitsfonds drängt sich im wesentlichen wegen der Leistungserweiterung des Sicherheitsfonds auf. Sie umfasst daher eine neue, an die Leistungserweiterung angepasste Finanzierungsregelung und löst die bisher bestehenden Finanzierungsbestimmungen ab. Das neue Finanzierungsmodell bezieht alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen ein. Inskünftig werden sich damit an der Finanzierung des Sicherheitsfonds rund 7'500 statt der rund 3'300 Vorsorgeeinrichtungen beteiligen. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit genutzt, die massgebenden, bisher gültigen Verordnungsbestimmungen für den Sicherheitsfonds, namentlich diejenigen der Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (SFV 1), der Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2) sowie die Bestimmungen des Beitrags- und Lei- stungsreglements der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, in dieser neuen Verordnung zusammenzufassen. Die erwähnten Verordnungen werden daher mit dem Inkrafttre- ten der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG aufgehoben. Schliesslich ist auch die Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeein- richtungen (BVV 1) dahingehend zu ändern, als Artikel 10 Absatz 2 BVV 1 aufzuhe- ben ist, da dieser mit der erweiterten Insolvenzdeckung gegenstandslos wird.
Im Rahmen der neuen Verordnung des Sicherheitsfonds BVG stellten sich grund- sätzlich zwei materielle Probleme. Zunächst musste ein neues, der erweiterten In- solvenzdeckung angepasstes Finanzierungsmodell gefunden werden. Ferner stellte sich die Frage nach der faktischen Erfassung der Vorsorgeeinrichtungen, die auf- grund von Artikel 57 BVG seit dem 1. Januar 1997 neu dem Sicherheitsfonds ange- schlossen sind.
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Finanzierungsmodell Die Vorstellungen für ein den neuen Leistungen des Sicherheitsfonds angepasstes Beitragssystem gingen davon aus, dass – diejenigen Vorsorgeeinrichtungen Beiträge zu bezahlen haben, die mögliche Lei- stungsempfänger sind, – die Bemessungsgrundlagen für die Beiträge in engem Zusammenhang stehen müssen zur Höhe der möglichen Leistungen, – der zusätzliche Verwaltungsaufwand möglichst klein zu halten ist.
Das gewählte Finanzierungsmodell stützt sich auf zwei Beitragssysteme: – Das bisherige Beitragssystem finanziert inskünftig nur noch die Zuschüsse we- gen ungünstiger Altersstruktur; der Beitragssatz ist entsprechend anzupassen.
– Alle anderen Leistungen werden über ein neues, gemeinsames System finan- ziert, welches auf der Basis der zu erwartenden Leistungen beruht. Das sind bei den aktiven Versicherten ihre Freizügigkeitsleistungen, bei den Rentnerinnen und Rentnern ist dies das Deckungskapital aller ihrer laufenden Renten. Um zu einer einheitlichen Berechnung des Deckungskapitals zu gelangen, verwendet man das Zehnfache der Summe aller laufenden Renten.
Es wurde darauf verzichtet, die Beitragshöhe zu begrenzen, wie dies dem Lei- stungsumfang entsprochen hätte. Der Beitragssatz ist für Freizügigkeitsleistungen derselbe wie für das Deckungskapital der laufenden Renten.
Für die Durchführung sind keine Neuerungen vorgesehen. Auf eine getrennte Ver- mögensverwaltung für beide Beitragsarten wird verzichtet.
Erfassung der dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen Bisher wurde der Sicherheitsfonds durch die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Da dieses Register von den Auf- sichtsbehörden geführt wird, war es sinnvoll, die Aufsichtsbehörden zu verpflichten, dem Sicherheitsfonds die in ihrem Register aufgeführten Vorsorgeeinrichtungen zu melden und diesbezügliche Änderungen bekannt zu geben. Abgestützt auf diese Meldungen konnte der Sicherheitsfonds alle Vorsorgeeinrichtungen erfassen, welche Beiträge zu entrichten hatten. Ende 1994 existierten rund 3'300 registrierte Vorsor- geeinrichtungen.
Mit der Gesetzesrevision (Art. 57 BVG: Inkrafttreten auf den 1.1.1997) sind neu alle dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen dem Sicherheitsfonds angeschlossen. Gemäss Pensionskassenstatistik zählte man Ende 1994 rund 4'200 nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen, welche dem FZG unterstellt sind. Diese Vorsorgeeinrichtun- gen sind aber bis heute nirgends systematisch erfasst. Da das FZG erst seit 1. Ja- nuar 1995 in Kraft ist, haben im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Aufsichtsbehörden die ihnen unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen geprüft, ob sie dem FZG unterstellt sind.
Unter Berücksichtigung dieser Gründe ist für die Ersterfassung ein Selbstdeklarati- onssystem vorgesehen worden. Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind und nicht nach Artikel 48 BVG registriert sind, sollen sich beim Sicherheitsfonds
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bis zum 31. Oktober 1998 selbst melden. Gestützt auf diese Meldung kann der Sicherheitsfonds sodann ein Verzeichnis der ihm angeschlossenen Vorsor- geeinrichtungen erstellen.
Die Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) wird auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig ist Artikel 59 BVG, dessen Inkrafttreten mit Bundesbe- schluss vom 25. November 1996 auf einen späteren Zeitpunkt vorgesehen wurde, als gesetzliche Grundlage in Kraft zu setzen.
Der Verordnungstext in nicht offizieller Fassung wie eine Kommentierung findet sich auf den nächsten Seiten.
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(nicht offizielle Fassung) Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV) vom 22. Juni 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz 1 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge (BVG),
verordnet:
1. Kapitel: Organisation
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
1 Unter dem Namen 'Sicherheitsfonds BVG' besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Sitz der Stiftung ist in Bern.
Art. 2 Zweck und Aufgabe
1 Die Stiftung führt den Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a BVG.
2 Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 56 BVG.
Art. 3 Aufsicht
Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beaufsichtigt.
Art. 4 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er setzt sich zusammen aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, drei Vertretern der Arbeitgeber, zwei Vertretern der öf-
1 SR 831.40
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fentlichen Verwaltung sowie aus einem weiteren Mitglied, das keinem dieser Kreise angehört.
Art. 5 Wahl des Stiftungsrates
1 Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vor- schlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
2 Er wählt das neunte Mitglied des Stiftungsrates auf Vorschlag der bereits gewähl- ten Mitglieder.
Art. 6 Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds
1 Eine vom Stiftungsrat beauftragte Geschäftsstelle verwaltet den Sicherheitsfonds. Sie trifft alle zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlichen Massnahmen. Sie vertritt den Sicherheitsfonds nach aussen.
2 Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss dem BSV zur Genehmigung vorgelegt werden.
3 Die Geschäftsstelle gibt den Aufsichtsbehörden, der Auffangeinrichtung und den
dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 (FZG) unterstellten Vorsorgeein- richtungen ihre Organisation sowie das Verfahren für die Erhebung der Beiträge und die Geltendmachung von Leistungen bekannt.
Art. 7 Kontrollstelle des Sicherheitsfonds
Die Kontrollstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds.
Art. 8 Berichterstattung
1 Der Sicherheitsfonds reicht den Jahresbericht und die Jahresrechnung dem BSV
zuhanden des Bundesrates ein.
2 Die Kontrollstelle des Sicherheitsfonds reicht dem BSV jährlich den Prüfungsbericht ein.
Art. 9 Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds führt ein Verzeichnis der dem FZG un-
terstellten Vorsorgeeinrichtungen.
2 SR 831.42
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2 Das Verzeichnis enthält Namen und Adressen der dem FZG unterstellten Vorsor-
geeinrichtungen und gibt an, ob eine Vorsorgeeinrichtung registriert ist.
3 Den Aufsichtsbehörden ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.
Art. 10 Meldepflicht der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die Änderungen von Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unter- stellt sind, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.
Art. 11 Meldepflicht nicht beaufsichtigter Vorsorgeeinrich- tungen
Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind und keiner Aufsicht unter- stehen, melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die sie betreffenden Änderungen, insbesondere Neugründungen, Zusammen- schlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.
2. Kapitel: Finanzierung
Art. 12 Finanzierung des Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds wird mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finanziert.
Art. 13 Vermögensanlage und Rechnungswesen
Das Vermögen des Sicherheitsfonds wird nach den Artikeln 49 ff. der Verordnung vom 18. April 19843 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVV2) angelegt. Für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung sind die Artikel 47 und 48 BVV2 anwendbar.
Art. 14 Beitragssystem
1 Die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG) wer- den durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert, die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b - e BVG) durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtun- gen, die dem FZG unterstellt sind.
2 Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden.
3 SR 831.441.1
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Art. 15 Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Alters- struktur
1 Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruk-
tur ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.
2 Für Personen, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten, wird der koor- dinierte Lohn anteilmässig berechnet.
Art. 16 Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen
1 Berechnungsgrundlage für Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere
Leistungen ist die Summe: a. der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG; und b. des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Be- triebsrechnung hervorgeht.
2 Falls per 31. Dezember keine aktuelle Berechung der reglementarischen Austritts- leistungen vorliegt, wird der letzte nach Artikel 24 FZG berechnete Wert verwendet.
Art. 17 Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
1 Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicher-
heitsfonds: a. die Summe der koordinierten Löhne; b. die Summe der Altersgutschriften für ein Kalenderjahr; c. die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG; d. die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung. 2 Die dem FZG unterstellten, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds: a. die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG; b. die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
3 Die Meldungen für das Kalenderjahr haben jährlich bis zum 30. Juni des nachfol- genden Kalenderjahres in der von der Geschäftsstelle vorgeschriebenen Form zu er- folgen.
4 Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständig- keit der Meldungen.
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Art. 18 Beitragssätze
1 Der Stiftungsrat legt jährlich die Beitragssätze fest und unterbreitet diese dem BSV zur Genehmigung.
2 Er teilt die Beitragssätze für ein Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Oktober des Vor- jahres den Vorsorgeeinrichtungen mit.
Art. 19 Fälligkeit der Beiträge
1 Die Beiträge für ein Kalenderjahr werden am 30. Juni des Folgejahres fällig. Sie werden auf dieses Datum hin belastet oder sie sind bis zu diesem Datum einzuzah- len.
2 Bei der Überprüfung der Abrechnung festgestellte Differenzbeträge werden ein-
gefordert oder gutgeschrieben.
3. Kapitel: Leistungen
1. Abschnitt: Geltendmachung der Ansprüche
Art. 20
1 Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Si-
cherheitsfonds in der von ihr vorgeschriebenen Form geltend zu machen.
2 Der Antragsteller muss der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte ertei- len.
3 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzun- gen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorge- einrichtung in einer Verfügung fest.
2. Abschnitt: Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
Art. 21 Meldung und Auszahlung
1 Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30.
Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
2 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verrechnet die Zuschüsse mit den Bei-
trägen und bezahlt allfällige Restguthaben aus.
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Art. 22 Anschluss eines Arbeitgebers bei einer einzigen Vorsorgeein- richtung
1 Ist der Arbeitgeber bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so ist die Vorsorgeeinrichtung Antragstellerin. Diese lässt sich vom Arbeitgeber bestätigen, dass sein gesamtes Personal bei ihr versichert ist.
2 Sind der Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber angeschlossen, so muss die
Vorsorgeeinrichtung den Arbeitgeber bezeichnen, für dessen Personal sie Zu- schüsse verlangt. Auf Verlangen des Sicherheitsfonds muss sie die koordinierten Löhne und Altersgutschriften von allen Versicherten dieses Arbeitgebers vorlegen.
Art. 23 Anschluss eines Arbeitgebers bei verschiedenen Vorsorgeein- richtungen
1 Ist der Arbeitgeber bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen, so ist er der Antragsteller.
2 Der Arbeitgeber muss allen beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mitteilen, dass er bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen ist.
3 Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten
Löhne und die Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer in der von der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Form. Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrich- tung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
4 Für die Berechnung der Altersstruktur ist das gesamte bei verschiedenen Vorsor- geeinrichtungen sich befindende Personal des Arbeitgebers massgebend.
5 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verteilt die Zuschüsse direkt an die be- rechtigten Vorsorgeeinrichtungen.
3. Abschnitt: Sicherstellung bei zahlungsunfähig gewordenen
Vorsorgeeinrichtungen
Art. 24 Antragstellerin
1Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig ge- wordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.
2 Die Aufsichtsbehörde bestätigt zuhanden des Sicherheitsfonds, dass über die Vor- sorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfah- ren eröffnet worden ist.
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Art. 25 Zahlungsunfähigkeit
1 Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder re- glementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist.
2 Nicht mehr möglich ist die Sanierung:
a. einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursver- fahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist; b. eines Versichertenkollektives, wenn der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung im Verzug ist und über ihn ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
3 Die Aufsichtsbehörde informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn
über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
Art. 26 Art und Umfang der Sicherstellung
1 Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Der Si- cherheitsfonds kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten.
2 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds legt im Einzelfall die geeignetste Art der Sicherstellung fest.
3 Der Sicherheitsfonds leistet die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zah-
lungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung. Die Liquidations- oder Konkursverwaltung hat die Sicherheitsleistung neben der Liquidations- oder Konkursmasse gesondert zu verwalten. Sind die versicherten Personen einer anderen Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 FZG angeschlossen, so hat der Li- quidations- oder Konkursverwalter die Sicherheitsleistung an die betreffende Ein- richtung zu übertragen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 17. Dezember 19844 über die Errichtung der Stiftung Sicher- heitsfonds BVG; b. die Verordnung vom 7. Mai 19865 über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG;
4 TP PT AS 1985 12 5 TP PT AS 1986 867, 1989 1900, 1996 2243 3451
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c. das Beitrags- und Leistungsreglement vom 23. Juni 19866 der Stiftung Sicher- heitsfonds BVG.
Art. 28 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Juni 19837 über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 29 Übergangsbestimmung
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen sich bereits bestehende Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt und nicht nach Artikel 48 BVG regi- striert sind, bis zum 31. Oktober 1998 schriftlich bei der Geschäftsstelle des Sicher- heitsfonds melden. Die Aufsichtsbehörden machen sie auf diese Meldepflicht auf- merksam.
2 Die Kontrollstellen der Vorsorgeeinrichtungen, die sich bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds melden müssen, prüfen, ob diese der Meldepflicht nachgekommen sind. Sie vermerken im Kontrollstellenbericht, wenn keine Meldung erfolgt ist und teilen dies unverzüglich der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds mit.
3 Die Beiträge an den Sicherheitsfonds nach Artikel 12 werden erstmals für das Jahr
2000 erhoben.
4 Die Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 werden nach altem Recht erhoben.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
22. Juni 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
6 TP PT AS 1986 1703 7 TP PT SR 831.435.1
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Kommentar zur Verordnung über den Sicherheitsfonds (SFV)
I. Allgemeines
Die vorliegende Verordnung enthält einerseits die Bestimmungen der SFV 2, die zum Teil geändert wurden, und andererseits neue, für die Durchführung des Sicherheits- fonds BVG massgebende Bestimmungen. Ferner wurden die Vorschriften der SFV 1 sowie des Beitrags– und Leistungsreglements darin aufgenommen. Die vorerwähn- ten Erlasse werden mit Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Zudem wird die BVV1 insoweit geändert, als Artikel 10 Absatz 2 aufgehoben wird, da er mit Erlass der neuen SFV obsolet wird.
II. Zu den Bestimmungen im einzelnen
Titel
Die vorliegende Verordnung trägt den Namen "Verordnung über den Sicherheits- fonds BVG" mit der Abkürzung "SFV".
Ingress
Der Ingress erwähnt sowohl die allgemeine Norm für den Bundesrat zum Erlass von Vollzugsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1 BVG), wie auch die Kompetenzbestimmung in Artikel 56 Absätze 3 und 4 BVG (Aufgaben des Sicherheitsfonds BVG) und Artikel 59 Absatz 2 BVG (Finanzierung).
1. Kapitel: Organisation
Artikel 1 Aufgrund des Scheiterns der Verhandlungen unter den Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber über die Errichtung des Sicherheitsfonds war der Bundesrat gemäss Artikel 54 Absatz 3 BVG gehalten, die Errichtung dieser Institution zu veranlassen. Der Sicherheitsfonds BVG wurde wegen der grösseren Flexibilität als eine öffentlich-rechtliche Stiftung ausgestaltet. Obwohl der Sicherheitsfonds neu auch Leistungen ausserhalb des BVG abdeckt, wird der Name "Sicherheitsfonds BVG" nicht geändert. Der Zusatz "BVG" deutet auf die gesetzliche Grundlage der Stiftung hin und soll sie zu eventuell existierenden "Sicherheitsstiftungen" in anderen Bereichen abgrenzen.
Artikel 2 Gemäss Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a BVG beauftragt der Bundesrat eine der in Absatz 1 genannten Stiftungen mit der Führung des Sicherheitsfonds. Die dem Si- cherheitsfonds BVG zufallenden Aufgaben werden in Artikel 56 Absatz 2 BVG ab- schliessend genannt.
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Artikel 3 Artikel 63 Absatz 1 BVG bestimmt, dass der Sicherheitsfonds und die Auffangein- richtung der Aufsicht des Bundes unterstehen. Die hier vorgesehene Verordnungs- bestimmung dient der Konkretisierung; sie soll die unmittelbar zuständige Aufsichts- behörde bezeichnen. Da das BSV bereits mit der Beaufsichtigung der Auffangeinrichtung und sämtlicher übrigen Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem oder internationalem Charakter, so- weit es sich dabei nicht um Versicherungseinrichtungen im Sinne des VAG handelt, betraut ist, ist auch der Sicherheitsfonds seiner Aufsicht unterstellt. Artikel 4 Zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben des Sicherheitsfonds ist eine über- sichtliche, kompakte Organisation erforderlich. Mit der Beschränkung auf ein massgebendes Organ und der Begrenzung der Anzahl der Stiftungsratsmitglieder auf neun sollte die Erreichung dieses Ziels unter den gegebenen Umständen am ehestens gewährleistet sein. Artikel 5 Auf die Wahl der Stiftungsräte ist die Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leistungsorgane und Vertretungen des Bundes8 anwendbar. Gemäss Artikel 15 der Kommissionsverordnung ist die Amtszeit auf zwölf Jahre be- schränkt. Im Gegensatz zu früher sieht die vorliegende Verordnung keine Spezialre- gelung hinsichtlich einer Amtszeitbeschränkung mehr vor. Artikel 6 In Absatz 1 dieser Norm erteilt der Stiftungsrat der von ihm beauftragten Geschäfts- stelle die Befugnis, sämtliche zur Verwaltung und Vertretung des Sicherheitsfonds erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle geschlossene Vertrag ist öf- fentlich-rechtlicher Natur und gemäss Absatz 2 von der Aufsichtsbehörde, d.h. vom Bundesamt für Sozialversicherung, zu genehmigen. Nach Artikel 6 Absatz 3 des Or- ganisationsreglements des Sicherheitsfonds ist der Vertrag dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. Absatz 3 verpflichtet die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds zur Bekanntgabe ihrer Organisation sowie der Grundzüge des Verfahrens für die Erhebung der Beiträge und für die Geltendmachung von Leistungen. Diese Bekanntgabe richtet sich in er- ster Linie an die BVG-Aufsichtsbehörden, an die Auffangeinrichtung sowie neuer- dings an die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 unterstellten Vor- sorgeeinrichtungen. Die Wahl der geeigneten Art und Weise der Bekanntmachung ist allerdings der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds zu überlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine hinreichende Publikation rechtzeitig erfolgt, um den Vor- sorgeeinrichtungen die ordnungsgemässe Durchführung zu ermöglichen. Artikel 7 umschreibt die Aufgaben der Kontrollstelle ausführlicher, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Der Artikel übernimmt die Idee von Artikel 53 Absatz 1 BVG. Die Kontrollstelle des Sicherheitsfonds soll grundsätzlich die gleiche Prüfung vornehmen, wie dies die Kontrollstellen der Vorsorgeeinrichtungen tun. Bereits heute prüft die Kontrollstelle des Sicherheitsfonds nach diesen Prinzipien.
8 TP PT Kommissionsverordnung, AS 1996, S. 1651.
18
Artikel 8 Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist der Sicherheitsfonds zur jährlichen Berichter- stattung über seine Tätigkeit an die Aufsichtsbehörde verpflichtet. Der Bericht ist zudem dem Bundesrat vorzulegen. Daraus geht klar hervor, dass der Sicherheits- fonds als öffentlich-rechtliche Institution sich nicht auf eine summarische Berichter- stattung über seine Geschäftsführung beschränken darf, sondern vielmehr im öf- fentlichen Interesse einem Minimum an Publizität zu genügen hat, die Einblick in seine Tätigkeit ermöglicht.
Gemäss Absatz 2 besteht neu die Verpflichtung der Kontrollstelle des Sicherheits- fonds, dem BSV jährlich die Prüfungsergebnisse einzureichen. Bereits heute reicht die Kontrollstelle dem BSV jährlich ihren Prüfungsbericht ein. Es wird somit lediglich die Praxis kodifiziert.
Artikel 9 Damit der Sicherheitsfonds seine Aufgaben wahrnehmen kann, muss er ein Ver- zeichnis der ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen führen. Dieses Verzeichnis dient einzig der Durchführung; es hat keine materielle Wirkung in dem Sinne, dass nur die eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen dem Sicherheitsfonds angeschlossen wären. Das Verzeichnis hat deshalb keinen Einfluss darauf, ob eine Vorsorgeeinrich- tung beitragspflichtig ist und ob sie Leistungen beziehen kann. Alle Vorsorgeeinrich- tungen, die dem FZG unterstellt sind, sind von Gesetzes wegen dem Sicherheits- fonds angeschlossen (vgl. Art. 57 BVG).
Das Verzeichnis des Sicherheitsfonds ist nicht öffentlich. Da die Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verpflichtet sind, dem Sicherheits- fonds Mutationen bei Vorsorgeeinrichtungen zu melden, müssen sie über die im Verzeichnis aufgeführten Einrichtungen im Bilde sein. Deshalb ist ihnen das Ver- zeichnis zugänglich zu machen.
Artikel 10 und Artikel 11 regeln, wer dem Sicherheitsfonds allfällige Mutationen der dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen mitzuteilen hat. In der Übergangsbe- stimmung (vgl. Artikel 29 Absatz 1 und 2 SFV) wird die Ersterfassung der Vorsorge- einrichtungen geregelt, die durch die Gesetzesänderung dem Sicherheitsfonds neu angeschlossen sind.
Schon in der Vergangenheit waren die Aufsichtsbehörden gestützt auf Artikel 3 SFV 2 (alt) verpflichtet, dem Sicherheitsfonds sowohl die Neuregistrierungen von Vorsor- geeinrichtungen als auch die diesbezüglichen Mutationen der registrierten Vorsor- geeinrichtungen zu melden. Es ist sinnvoll, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden auch weiterhin die entsprechenden Meldungen und Mutationen dem Sicherheits- fonds übermitteln. Zu denken ist insbesondere an Namensänderungen, Neugrün- dungen, Liquidationen und Fusionen. Aber auch einschneidende Aufsichtsmass- nahmen, die im Zusammenhang mit einem drohenden Insolvenzfall angeordnet wer- den, sollen dem Sicherheitsfonds mitgeteilt werden. Dadurch soll der Sicherheits- fonds besser in der Lage sein, die Ausgaben für die kommenden Jahre abzuschät- zen und im Budget zu berücksichtigen. Neu müssen die Aufsichtsbehörden nicht nur Mutationen bei den registrierten Vorsorgeeinrichtungen, sondern bei allen dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen melden, die unter ihrer Aufsicht stehen.
19
Nicht alle Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, unterstehen einer Aufsichtsbehörde (nicht registrierte Genossenschaften und nicht registrierte öffent- lich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen). Da der Sicherheitsfonds aber auch Mutatio- nen bei diesen Einrichtungen erfahren muss, werden diese Einrichtungen verpflich- tet, ihre Mutationen selbst zu melden. In diesem Sinne ist Artikel 12 des vorliegenden Entwurfs ein Auffangartikel. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Vollzug dieser Bestimmung kaum kontrolliert werden kann. In Anbetracht, dass im Jahr 1994 nur noch acht nicht registrierte Genossenschaften und fünf nicht registrierte öffentlich- rechtliche Vorsorgeeinrichtungen gezählt wurden9, rechtfertigt es sich aber nicht, für diese 13 Einrichtungen ein komplizierteres Verfahren vorzusehen.
2. Kapitel: Finanzierung
Die vorliegende Verordnung sieht neu zwei Finanzierungssysteme vor.
Zum einen ist vorgesehen, dass das bisherige Beitragssystem nur noch die Zu- schüsse wegen ungünstiger Altersstruktur finanziert, wobei der Beitragssatz ent- sprechend anzupassen ist. Zum anderen werden alle anderen Leistungen über ein neues, gemeinsames System finanziert, welches auf der Basis der zu erwartenden Leistungen beruht. Das sind bei den aktiven Versicherten ihre Freizügigkeitsleistun- gen, bei den Rentnerinnen und Rentnern ist dies das Deckungskapital aller ihrer lau- fenden Renten einschliesslich deren anwartschaftliche Renten. Um zu einer einheitli- chen Berechnung des Deckungskapitals zu gelangen, verwendet man das Zehnfa- che der Summe aller laufenden Renten.
Artikel 12 Der Sicherheitsfonds wird mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finanziert.
Artikel 13 verlangt neu, dass der Sicherheitsfonds die Bestimmungen der BVV 2 betreffend Rechnungswesen und Rechnungslegung beachten muss.
Artikel 14 sieht neu die zwei vorerwähnten Finanzierungssysteme vor.
Artikel 15 umschreibt das Beitragssystem für die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur. Es entspricht dem heutigen Finanzierungssystem.
In Artikel 16 wird das Beitragssystem für Leistungen bei Insolvenz und für alle ande- ren Leistungen umschrieben. Der Faktor 10 gibt das durchschnittliche Verhältnis vom Deckungskapital für Renten zur Rentensumme an. Unterjährige Renten, die am Stichtag nicht laufen, finden keine Berücksichtigung; solche, die am Stichtag laufen, werden dafür mit dem vollen Jahresbetrag erfasst.
Artikel 17 Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die für die Beitragserhebung massge- benden Berechnungsgrundlagen der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds mitzutei- len. Während bei allen nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen nur die Summen der reglementarischen Freizügigkeitsleistungen und der laufenden Renten bekannt ge- geben werden müssen, haben die registrierten Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich
9 TP PT Vgl. Pensionskassenstatistik von 1994.
20
noch über die Summen der koordinierten Löhne und der jährlichen Altersgutschriften zu informieren.
Artikel 18 Für die Höhe der Beitragssätze ist nicht allein das vermutete Leistungsvolumen des nächsten Jahres massgebend, sondern auch die bestehenden Ausgleichsreserven und deren Ertrag. Da der Beitragssatz vom BSV und nicht mehr vom Bundesrat genehmigt werden muss, kann das Genehmigungsverfahren schneller durchgeführt werden. Deshalb sieht die vorliegende Verordnung vor, dass die neuen Beitragssätze bereits Ende Oktober des laufenden Jahres bekannt gegeben werden.
Artikel 19 Diese Bestimmung regelt den Fälligkeitstermin für die Beiträge an den Sicherheits- fonds und das Vorgehen hinsichtlich allfälliger Differenzbeträge.
3. Kapitel: Leistungen
Die Artikel dieses Kapitels entsprechen inhaltlich grösstenteils den Bestimmungen des geltenden Rechts. Zum besseren Verständnis wurde der Aufbau neu gestaltet. Nicht mehr erwähnt ist der Formularzwang. Die Datenabwicklung mit dem Sicher- heitsfonds kann neu auch EDV-mässig durchgeführt werden, falls die Vorsorgeein- richtungen die vom Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Formen einhalten.
Artikel 20 enthält allgemeine Bestimmungen, welche sowohl für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur wie auch für die Insolvenzleistungen gelten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Vorsorgeeinrichtung erlässt der Sicherheitsfonds auf deren Begehren eine Verfügung über die Ausrichtung von Leistungen oder von Zu- schüssen.
Artikel 21 bis Artikel 23 umschreiben, wie die Gesuche für Zuschüsse bei ungün- stiger Altersstruktur beim Sicherheitsfonds eingereicht werden müssen und wie der Sicherheitsfonds die entsprechenden Leistungen auszahlt. Die Bestimmungen ent- sprechen inhaltlich dem geltenden Recht; die Änderungen sind nur formeller Natur. Als einzige materielle Neuerung sieht die vorliegende Verordnung vor, dass allfällige Restguthaben nicht mehr gutgeschrieben, sondern in jedem Fall ausbezahlt werden.
Artikel 24 stellt klar, dass sowohl im Fall der Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung selbst wie auch im Falle der Insolvenz des einzelnen Versichertenkollektivs einer Sammel- oder einer Gemeinschaftseinrichtung, die Vorsorgeeinrichtung als massgebende Rechtsträgerin allein Antragstellerin beim Sicherheitsfonds ist.
Artikel 25 entspricht grösstenteils der heutigen Praxis. Der neue Aufbau soll ver- deutlichen, dass die Versichertenkollektive einzelner angeschlossener Arbeitgeber bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen betreffend die Zahlungsunfähigkeit den Vorsorgeeinrichtungen gleichgestellt sind. Dies geht bereits aus dem Gesetz hervor (vgl. Art. 56 Abs. 3 BVG). Absatz 1 hält den Grundsatz fest, wonach Zah- lungsunfähigkeit dann gegeben ist, wenn die fälligen gesetzlichen oder reglementari- schen Leistungen nicht mehr erbracht werden können und eine Sanierung ausge- schlossen ist. Der Sicherheitsfonds soll nur dann Leistungen erbringen, wenn die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Versichertenkollektiv die Unterdeckung nicht selbst
21
beheben kann (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 BVV2). Dies entspricht der heutigen Praxis des Sicherheitsfonds. Gegenüber der bisher gültigen Regelung neu abgedeckt wird auch der Fall, in dem ein Versichertenkollektiv aus anderen Gründen als aufgrund von Prämienausständen insolvent wird. Der Sicherheitsfonds soll demnach auch dann leisten, wenn ein Ver- sichertenkollektiv z.B. wegen fehlerhafter Vermögensanlagen eine so grosse Unter- deckung aufweist (z.B. 50%), dass eine Sanierung nicht mehr möglich ist. Nach dem heutigen Recht hätte der Sicherheitsfonds nur Leistungen ausbezahlt, wenn der Ar- beitgeber gleichzeitig in Konkurs gefallen wäre. Da nicht immer einfach festzustellen ist, ob eine Sanierung noch möglich ist, hält Absatz 2 die wichtigsten Sachverhalte fest, bei welchen eine Zahlungsunfähigkeit klar gegeben ist. Die Buchstaben a und b geben die häufigsten Fälle wieder, die auch im geltenden Recht verankert sind.
Artikel 26 Aus Absatz 1 geht hervor, dass der Sicherheitsfonds nicht an die Stelle einer zah- lungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung tritt. Diese bleibt nach wie vor Schuldnerin für die Ansprüche der Destinatäre. Der Sicherheitsfonds steht gegen- über der Vorsorgeeinrichtung lediglich für denjenigen Teil ihrer Schuld ein, der ihr zur Erfüllung der fälligen gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen fehlt. Unter Umständen kann der Sicherheitsfonds schon während dem betreffenden Verfahren Vorschüsse entrichten. Dies insbesondere dann, wenn Renten- oder Kapitalleistun- gen nicht oder nicht mehr ganz von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden können und das entsprechende Verfahren sich über längere Zeit hinzieht, die Anspruchsbe- rechtigten ungebührlich lange auf ihr Geld warten müssten.
Nach Absatz 2 steht es im Ermessen der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, im Einzelfall festzulegen, welche Art und Weise am geeignetsten erscheint, die gesetzli- chen oder reglementarischen Leistungen sicherzustellen; im einen Fall kann es z.B. die Form der Geldzahlungen sein, in einem andren, wo sich ein Drittzahler (wie z.B. eine Bank) zeigt, eher diejenige der Bürgschaft oder der Garantie.
Die Sicherstellung erfolgt gemäss Absatz 3 zweckgebunden. Die Vorsorgeeinrich- tungen können die vom Sicherheitsfonds erhaltenen Mittel also nicht anders ver- wenden als für die Erfüllung der ihnen gegenüber geltend gemachten Leistungen. Adressat der Sicherstellungsleistung ist grundsätzlich die zahlungsunfähig gewor- dene Vorsorgeeinrichtung. Da über sie aber das Liquidations- bzw. Konkursverfahren eröffnet worden ist und sie deshalb in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt bleibt, hat die Sicherstellung zuhanden des verfügungsberechtigten Liquidations- bzw. Konkursverwalters zu erfolgen, der die erhaltenen Mittel, von der übrigen Aktivmasse gesondert, ausschliesslich für die Erfüllung der reglementarischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung und nicht etwa zu Gunsten anderer Gläubiger verwenden dar. Wenn die Anspruchsberechtigten bereits bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung versichert sind, so hat der Liquidations- bzw. Konkursverwalter diese Mittel an die neue Vorsorgeeinrichtung weiterzuleiten. Das gleiche gilt sinngemäss für die Ein- richtungen zur Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne von Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung.
22
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 27 Da die vorliegende Verordnung alle relevanten Bestimmungen der SFV 1, der SFV 2 und des Beitrags– und Leistungsreglements übernimmt, können diese Erlasse auf- gehoben werden.
Artikel 28 Da seit der Erweiterung des Insolvenzschutzes des Sicherheitsfonds und der damit verbundenen Änderungen von Art. 56 und 57 BVG (in Kraft seit 1.1.1997) nicht nur die registrierten Vorsorgeeinrichtungen dem Sicherheitsfonds BVG angeschlossen sind, sondern alle dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, bleiben diese, falls sie im Register für berufliche Vorsorge von der Aufsichtsbehörde gestrichen werden, trotzdem dem Sicherheitsfonds angeschlossen. Artikel 10 Absatz
2 der BVV 1 war daher aufzuheben.
Artikel 29 Absätze 1 und 2 regeln, wie die Vorsorgeeinrichtungen, die neu dem Si- cherheitsfonds angeschlossen sind, erstmals vom Sicherheitsfonds erfasst werden. Für bereits bestehende, nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen gilt eine Frist bis 31. Oktober 1998 zur Selbstdeklaration beim Sicherheitsfonds. Die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89bis ZGB werden von ihrer Aufsichtsbe- hörde auf die Meldefrist aufmerksam gemacht. Abgestützt auf diese Meldungen ist der Sicherheitsfonds in der Lage, ein Verzeichnis zu erstellen (vgl. Artikel 9). Dieses Selbstdeklarationssystem braucht zwingend ein Kontrollsystem, denn die Gefahr, dass sich Vorsorgeeinrichtungen nicht beim Sicherheitsfonds melden, und sich da- durch erhoffen, Beiträge "zu sparen", wäre gross. Deshalb müssen die Kontrollstellen der Vorsorgeeinrichtungen überprüfen, ob die Vorsorgeeinrichtungen die Meldungen abgegeben haben. Falls eine Einrichtung dies unterlassen hat, meldet dies ihre Kontrollstelle dem Sicherheitsfonds unverzüglich. Der Sicherheitsfonds nimmt die Vorsorgeeinrichtung sodann im Verzeichnis auf und fakturiert notwendigenfalls die Beiträge rückwirkend.
Artikel 29 Absätze 3 und 4 und Artikel 30 Da die Verordnung auf den 1. Juli 1998 in Kraft tritt, legt der Stiftungsrat des Sicher- heitsfonds erstmals im Jahr 1999 die neuen Beitragssätze für das Jahr 2000 fest. Die Beiträge, welche die Vorsorgeeinrichtungen aufgrund dieser Sätze berechnen und dem Sicherheitsfonds bezahlen müssen, werden sodann am 30. Juni 2001 fällig. Die Erhebung der Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 erfolgt noch auf der Basis des geltenden Rechts.
23
Anhang
239 Chronologisches Inhaltsverzeichnis der Mitteilungen über die
berufliche Vorsorge (Nummer 1 bis 40)
Seit dem 24. Oktober 1986 veröffentlicht das BSV in der Form von Mitteilungen Informationen zu den wesentlichen Themen im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese Mitteilungen beabsichtigen, Probleme im Bereich der beruflichen Vorsorge zu klären und die Aufgaben der Durchführung zu erleichtern.
Die Reaktionen der Leserinnen und Leser bestärken uns immer wieder darin, dass unsere Mitteilungen sehr geschätzt werden und nützliche Hinweise liefern. Um die Uebersicht über dieses gesammelte Wissen zu verbessern, haben wir ein Inhaltsver- zeichnis über alle bisher erschienenen Randziffern vorbereitet. Wir planen für eine der nächsten Mitteilungen eine wesentlich detailliertere Information. Als erste Information möge vorerst das Inhaltsverzeichnis genügen!
Randziffer Nr. Datum Titel
1997
234 40 22.12.1997 Wohneigentumsförderung: Wechsel der Vor-
sorgeeinrichtung und Anmerkung
233 40 22.12.1997 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und
Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1998
232 40 22.12.1997 Keine Anpassung der Grenzbeträge im BVG und
in der Säule 3a für 1998
231 39 30.10.1997 Auszahlung des Todesfallkapitals an eine im
Konkubinat lebende Person (weitergehende Vor- sorge)
230 39 30.10.1997 Umwandlung einer Invaliditätsrente in eine Al-
tersrente
229 39 30.10.1997 Tragweite der Aussage einer Vorsorgeeinrich-
tung
228 39 30.10.1997 Entlassung aus wirtschaflichten Gründen und
Anspruch auf freie Mittel
227 39 30.10.1997 Ablehnung eines Richters
24
Randziffer Nr. Datum Titel
226 39 30.10.1997 Nichtüberweisung von Arbeitnehmerbeiträgen
225 39 30.10.1997 Aufgabe der Aufsichtsbehörde bei einer Liqui-
dation
224 39 30.10.1997 Auswirkung der Ehescheidung auf die zweite
Säule und dritte Säule a
223 39 30.10.1997 Duchführung der beruflichen Vorsorge für ar-
beitslose Personen hinsichtlich der Risiken Tod und Invalidität
222 39 30.10.1997 Durchführung der Wohneigentumsförderung
221 39 30.10.1997 Sicherheitsfonds BVG, Beitragssatz für das Jahr
1998
220 39 30.10.1997 Überweisung der Austrittsleistung an die Auf-
fangeinrichtung
219 39 30.10.1997 Fachempfehlungen in italienischer Sprache
Sonder- 38 12.3.1997 Hinweise zur Verordnung über die obligatorische ausgabe berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
1996
218 37 11.11.1996 Urteil des EVG vom 22.10.1996 i.S. M.-L.W.-
Freizügigkeitsstiftung P.
217 37 11.11.1996 Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung
216 37 11.11.1996 Berechnung der Überversicherung beim Vorbe-
zug oder im Scheidungsfalle
215 37 11.11.1996 Durchführung der Wohneigentumsförderung
214 37 11.11.1996 Änderungen der BVV 2, BVV 3, SFV 2 und der
FZV auf den 1. Januar 1997
213 37 11.12.1996 Änderung der BVV 3: Abtretung von Vorsorge-
ansprüchen an den Ehegatten
25
Randziffer Nr. Datum Titel
212 37 11.12.1996 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und
Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1997
211 37 11.12.1996 Grenzbeträge ab 1. Januar 1997
210 37 11.12.1996 Sicherheitsfonds BVG, Beitragssatz für das Jahr
1997
209 37 11.12.1996 Inkraftsetzung der erweiterten Insolvenzdeckung
auf den 1. Januar 1997
208 36 16.9.1996 Hinweise in eigener Sache
207 36 16.9.1996 Verschlimmerung des Invaliditätsgrades und Er-
höhung der Rente
206 36 16.9.1996 Freizügigkeitsleistung und vorzeitige Pensionie-
rung
205 36 16.9.1996 Berechnung des koordinierten Lohnes zur Be-
stimmung der Höhe der Invalidenrente
204 36 16.9.1996 Invalidenrente und Übergangsrecht
203 36 16.9.1996 Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber
202 36 16.9.1996 Änderung der Rechnungslegungs- und Anlage-
vorschriften im Zusammenhang mit der Rege- lung der derivativen Instrumente
Sonder- 35 20.5.1996 Revision der BVV 2: Änderung der Buchfüh- ausgabe rungs- und Anlagevorschriften, Einsatz deriva- tiver Finanzinstrumente
1995
201 34 8.12.1995 Verzeichnis des Eidg. Amtes für Grundbuch- und
Bodenrecht
200 34 8.12.1995 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Ein-
trittsgeneration für das Jahr 1996
199 34 8.12.1995 Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf die
Auffangeinrichtung
26
Randziffer Nr. Datum Titel
198 34 8.12.1995 Unzulässigkeit der Errichtung von Freizügigkeits-
und Anlagestiftungen durch Personalvorsorge- stiftungen
197 34 8.12.1995 Keine Anpassung der Grenzbeträge im BVG und
in der Säule 3a für 1996
196 34 8.12.1995 Beitrag an den Sicherheitsfonds für 1996
195 34 8.12.1995 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und
Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1996
194 33 12.6.1995 In eigener Sache: Neue Organisation und neue
Chefs im BSV
193 33 12.6.1995 Kreisschreiben Nr. 22 und 23 der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung
192 33 12.6.1995 Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mit-
teln der beruflichen Vorsorge
191 32 21.4.1995 Rechtsprechung: Keine Wahlmöglichkeit zwi-
schen Altersleistungen und Freizügigkeitslei- stung
190 32 21.4.1995 Berichtigung
189 32 21.4.1995 Weisung und ergänzende Richtlinie des Eid-
genössischen Amtes für Grundbuch- und Bo- denrecht
188 32 21.4.1995 Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mit-
teln der beruflichen Vorsorge
187 32 21.4.1995 FZG: Dauer gesundheitlicher Vorbehalte
186 32 21.4.1995 Fragen zur Freizügigkeit
185 32 21.4.1995 Hinweise zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c FZG
1994
184 31 8.12.1994 Die ab 1. Januar 1995 gültigen Grenzbeträge
27
Randziffer Nr. Datum Titel
183 31 8.12.1994 Sicherheitsfonds BVG, Beitragssatz für das Jahr
1995
182 31 8.12.1994 Teuerungsanpassung der BVG-Hinterlassenen-
und Invalidenrenten auf den 1. Januar 1995
181 31 8.12.1994 Hinweise zur Freizügigkeit
180 31 8.12.1994 Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mit-
teln der beruflichen Vorsorge
Sonder- 30 5.10.1994 Verordnung über die Freizügigkeit in der berufli- ausgabe chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge und Verordnung über die Wohneigentums- förderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
179 29 17.6.1994 Wichtige Hinweise im Hinblick auf das Inkrafttre-
ten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (FZG)
178 28 30.5.1994 Neue Leitung der Sektion Aufsicht der berufli-
chen Vorsorge im BSV
177 28 30.5.1994 Invalidenrente, Wiedererlangung der vollen Ar-
beitsfähigkeit und Unterbruch der Wartezeit
176 28 30.5.1994 Anschlussvertrag, Beitragsschuld
175 28 30.5.1994 Unterschiedliches Rücktrittsalter von Mann und
Frau
174 28 30.5.1994 Vorsorgliche Massnahmen
173 28 30.5.1994 Freizügigkeit, Wohneigentumsförderung und
Eintrittsgeneration
172 27 18.1.1994 Säule 3a: Voraussetzung der Erwerbstätigkeit
171 27 18.1.1994 Wohneigentumsförderung
170 27 18.1.1994 Vollzug des Freizügigkeitsgesetzes
169 27 18.1.1994 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Ange-
hörigen der Eintrittsgeneration
28
Randziffer Nr. Datum Titel
1993
168 26 16.11.1993 Sicherheitsfonds BVG, Beitragssatz für das Jahr
1994
167 26 16.11.1993 Keine Anpassung der Grenzwerte im Obligato-
rium der beruflichen Vorsorge und für die gebun- dene Selbstvorsorge (Säule 3a) für das Jahr 1994
166 26 16.11.1993 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und
Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1994
165 26 16.11.1993 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Ange-
hörigen der Eintrittsgeneration
164 25 26.7.1993 Invalidenrente - Arbeitsunfähigkeit einer bereits
invaliden Person
163 25 26.7.1993 Betreibungsrechtliche Pfändbarkeit einer Freizü-
gigkeitsleistung, wenn der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt
162 25 26.7.1993 Eigene Beiträge des Versicherten bei der Be-
rechnung der Freizügigkeitsleistung
161 25 26.7.1993 Anspruch auf volle Freizügigkeit bei Entlassung
des Arbeitnehmers
160 25 26.7.1993 Verzugszinsen auf Invalidenrenten
159 25 26.7.1993 Erhöhung der Gebühren für die Beaufsichtigung
von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
158 25 26.7.1993 Baurauszahlung der Freizügigkeitsleistung an
eine verheiratete Frau, die ihre Erwerbstätigkeit aufgibt
157 25 26.7.1993 Wer darf in der Säule 3a vorsorgen?
156 25 26.7.1993 Die Ergänzungsgutschriften für Angehörige der
Eintrittsgeneration mit kleineren Einkommen
155 25 26.7.1993 Verschärfung der Anlagevorschriften in der be-
ruflichen Vorsorge
29
Randziffer Nr. Datum Titel
154 25 26.7.1993 Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der
beruflichen Vorsorge
153 25 26.7.1993 Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an
selbständigerwerbend gewordene Arbeitslose
152 25 26.7.1993 Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen ge-
genüber Organen der beruflichen Vorsorge
151 25 26.7.1993 Die BVG-Kommission im ersten Halbjahr 1993
150 25 26.7.1993 Die Eidgenössische Kommission für die berufli-
che Vorsorge
1992
149 24 23.12.1992 Arbeitslosigkeit und berufliche Vorsorge
148 24 23.12.1992 Auflösung von Anschlussverträgen
147 24 23.12.1992 Anlage des Vermögens beim Arbeitgeber
146 24 23.12.1992 Eurolex nach dem 6. Dezember 1992
145 23 20.11.1992 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für das
Jahr 1993
144 23 20.11.1992 Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und
Invalidenrenten an die Preisentwicklung
143 23 20.11.1992 Zur Abgrenzung zwischen Versicherungsein-
richtungen und Einrichtungen ohne Versiche- rungscharakter
142 23 20.11.1992 Tragweite der Nachdeckung
141 23 20.11.1992 Höhe der Freizügigkeitsleistung bei wirtschaftlich
bedingter Entlassung
140 23 20.11.1992 Verzugszinsen bei verspäteter Überweisung
139 23 20.11.1992 Sind IV-Taggelder BVG-beitragspflichtig?
138 23 20.11.1992 Finanzierung der Arbeitnehmer- und Arbeitge-
berbeiträge aus dem freien Vermögen
137 23 20.11.1992 Swaps
30
Randziffer Nr. Datum Titel
136 23 20.11.1992 Auswirkungen des EWR auf die gebundene
Selbstvorsorge
135 23 20.11.1992 EWR und berufliche Vorsorge
134 23 20.11.1992 Ab 1. Januar 1993 gültige Grenzbeträge
133 23 20.11.1992 Änderungen der Verordnung über die berufliche
AHI-Vorsorge
132 22 26.6.1992 Statistik der Freizügigkeitsguthaben
131 22 26.6.1992 Auswirkungen des EWR-Vertrages auf die Frei-
zügigkeit
130 21 22.4.1992 In eigener Sache
129 21 22.4.1992 Säule 3a und SchKG
128 21 22.4.1992 Rechtsprechung: Unterschiedliches Pensionie-
rungsalter für weibliche und männliche Versich- erte und verfassungsrechtliches Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau
127 21 22.4.1992 Die berufliche Vorsorge und der EWR-Vertrag,
l'acquis communautaire
1991
127 20 30.12.1991 Verschiedene Informationen
126 20 30.12.1991 Die Auflösung von Anschlussverträgen
125 20 30.12.1991 Rechtsprechung: Wohlerworbene Rechte bezüg-
lich der Freizügigkeitsleistung
124 20 30.12.1991 Rechtsprechung: Barauszahlung der Freizügig-
keitsleistung, wenn ein Selbständigerwerbender seine freiwillige Versicherung kündigt
123 20 30.12.1991 Rechtsprechung: Zum Begriff der wohlerworbe-
nen Rechte
122 20 30.12.1991 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1992
121 20 30.12.1991 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und
Invalidenrenten auf den 1. Januar 1992
31
Randziffer Nr. Datum Titel
120 20 30.12.1991 Die ab 1. Januar 1992 gültigen Grenzbeträge
119 19 12.8.1991 Die Organisation der Abteilung Berufliche Vor-
sorge
118 19 12.8.1991 Verlängerung des Waisenrentenanspruchs,
wenn der Versicherte nach dem 18. Altersjahr invalid wird
117 19 12.8.1991 Stiftungsrechtsrevision
116 19 12.8.1991 Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens über
die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge
115 19 12.8.1991 Der Rückerstattungswert bei Auflösung des
Kollektivversicherungsvertrages durch eine Vor- sorgeeinrichtung
114 19 12.8.1991 Auskunft in der beruflichen Vorsorge
113 18 25.4.1991 In eigener Sache: Wechsel in der Leitung der
Abteilung Berufliche Vorsorge
112 18 25.4.1991 Der Geltungsbereich der paritätischen Verwal-
tung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen
111 18 25.4.1991 Zulässigkeit von Stiftungsfusionen sowie deren
Auswirkungen auf die Vorsorgenehmer und die Vorsorgeeinrichtungen
110 18 25.4.1991 Bodenrecht und Anlagevorschriften
1990
109 17 15.10.1990 Rechtsprechung: Anspruch auf eine Witwerrente
108 17 15.10.1990 Rechtsprechung: Vereinbarkeit von Artikel 25
Absatz 1 BVV 2 mit dem Bundesrecht? (Koordination mit der Unfallversicherung)
107 17 15.10.1990 Rechtsprechung: Barauszahlung der Freizügig-
keitsleistung, Begriff der "Geringfügigkeit"
106 17 15.10.1990 Nachträgliche Barauszahlung der Freizügigkeits-
leistung an Anspruchsberechtigte, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen ha- ben
32
Randziffer Nr. Datum Titel
105 17 15.10.1990 Ist eine Vorsorgeeinrichtung berechtigt, Freizü-
gigkeitskonti zu führen, wenn sie ohne Nachricht eines Versicherten ist, welcher sein Arbeitsver- hältnis aufgelöst hat?
104 17 15.10.1990 Rechtsprechung: Einkauf von Versicherungs-
jahren
103 17 15.10.1990 Rechtsprechung: Bestimmung des koordinierten
Lohnes bei einem im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Lohn monatlich abge- rechnet wird
102 16 28.9.1990 Hinweis in eigener Sache
101 16 28.9.1990 Die Genehmigung von kantonalem Recht durch
den Bundesrat gemäss Artikel 97 Absatz 3 BVG
100 16 28.9.1990 Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen ge-
genüber Organen der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Unfallversicherung
99 16 28.9.1990 Securities Lending
98 16 28.9.1990 Zulässigkeit von Zinssatzswaps (Zinsaustausch-
geschäften) im Rahmen der Anlage von Vorsor- gevermögen
97 16 28.9.1990 Options- und Futuresbörsen
96 16 28.9.1990 Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruf-
lichen Vorsorge und für Versicherungseinrich- tungen gemäss BBAV, Anteile am Sonderver- mögen ""Grundstücke"" von Anlagestiftungen
95 16 28.9.1990 Die Auswirkungen des BBAV auf die Anlagevor-
schriften der BVV 2
94 15 9.1.1990 Definitive Registrierung der unter BSV-Aufsicht
stehenden Vorsorgeeinrichtungen
93 15 9.1.1990 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1989
und 1990
33
Randziffer Nr. Datum Titel
92 15 9.1.1990 Rechtsprechung: Übertragung der Freizügig-
keitsleistung von einer Vorsorgeeinrichtung zur anderen und Verwendung von nicht benötigten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen beim Einkauf in die neue Vorsorgeeinrichtung
91 15 9.1.1990 Unterstellung von Asylbewerbern unter das BVG
1989
90 14 30.11.1989 Erläuterungen zur Durchführung des Bundesbe-
schlusses über die Anlagevorschriften, Sonder- ausgabe
89 13 13.11.1989 Hinweise
88 13 13.11.1989 Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber
seinem Arbeitnehmer bezüglich der beruflichen Vorsorge
87 13 13.11.1989 Wohneigentumsförderung im Rahmen der ge-
bundenen Selbstvorsorge
86 13 13.11.1989 Anlagerichtlinien für nicht registrierte Vorsorge-
einrichtungen
85 13 13.11.1989 Die Gewährung von Hypothekardarlehen durch
Vorsorgeeinrichtungen an ihre Versicherten
84 13 13.11.1989 Die Bedeutung der bodenrechtlichen Sofort-
massnahmen für die berufliche Vorsorge
83 13 13.11.1989 Beitragssatz des Sicherheitsfonds für 1990
82 13 13.11.1989 Die gesetzlichen Leistungen der Vorsorgeein-
richtung bei Zahlungsunfähigkeit
81 13 13.11.1989 Aenderung der Verordnung über die Verwaltung
des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2)
80 13 13.11.1989 Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen-
und Invalidenrenten an die Preisentwicklung
79 13 13.11.1989 Rechtsprechung: Begriff und Bemessung der In-
validität durch die Vorsorgeeinrichtungen
78 13 13.11.1989 Rückwirkende Auflösung des Anschlussver-
trages
34
Randziffer Nr. Datum Titel
77 13 13.11.1989 Die ab 1. Januar 1990 geltenden Grenzbeträge
76 12 28.6.1989 Hinweise
76 12 28.6.1989 1. Prüfung der Rechtmässigkeit der Geschäfts-
führung in Sammeleinrichtungen
76 12 28.6.1989 2. Bestätigung des Experten für die berufliche
Vorsorge
76 12 28.6.1989 3. Neue Textausgabe der BVG-Erlasse
76 12 28.6.1989 4. Revision des BVG
75 12 28.6.1989 BVG und Strafrecht
74 12 28.6.1989 Rechtsprechung: Beschwerdebefugnis des Eid-
genössischen Departements des Innern (EDI)
73 12 28.6.1989 Rechtsprechung: Sicherstellung der gesetzlichen
Leistungen
72 12 28.6.1989 Rechtsprechung: Verwendung von Freizügig-
keitsguthaben zur Finanzierung von Nachzah- lungen als Folge von Lohnerhöhungen
71 12 28.6.1989 Rechtsprechung: Berechnung der Freizügigkeits-
leistung
70 12 28.6.1989 Rechtsprechung: Verzugszinsen bei verspäteter
Überweisung der Freizügigkeitsleistung
69 12 28.6.1989 Rechtsprechung: Zeitpunkt des Austritts aus der
Vorsorgeeinrichtung
68 12 28.6.1989 Rechtsprechung: Arbeitsnehmerbegriff im BVG:
Stellung der Frau bei Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes
1988
67 11 28.12.1988 Hinweise
67 11 28.12.1988 1. Steuerrechtliche Stellung von Selbständig-er-
werbenden ohne Personal
35
Randziffer Nr. Datum Titel
67 11 28.12.1988 2. Änderung des Obligationenrechts: Bestim-
mungen über den Kündigungsschutz und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
67 11 28.12.1988 3. Rechtsprechung: Verrechnung der Freizügig-
keitsleistung mit Schadenersatzforderungen
67 11 28.12.1988 4. Sitzungen der BVG-Kommission, ihrer Aus-
schüsse und Arbeitsgruppen
66 11 28.12.1988 Zulässigkeit von Optionen und Futures bzw.
Termingeschäften als Anlagen von Vorsorgeein- richtungen
65 11 28.12.1988 Anlagen beim Arbeitgeber im Rahmen der Anla-
gerichtlinien BVV 2
64 11 28.12.1988 Die Verwendung der Zuschüsse des Sicherheits-
fonds BVG infolge ungünstiger Altersstruktur ei- ner Vorsorgeeinrichtung
63 11 28.12.1988 Rechtsöffnung für Beitragsforderungen
62 11 28.12.1988 Dauer der Teuerungsanpassung der einzelnen
BVG-Renten
61 11 28.12.1988 Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen-
und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1989, Bekanntgabe des Anpas- sungssatzes
60 11 28.12.1988 Barauszahlung an einen Hauptaktionär bzw. Ak-
tionärsdirektor?
59 11 28.12.1988 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei
Beendigung der freiwilligen Versicherung eines Selbständigerwerbenden?
58 11 28.12.1988 Die für 1989 gültigen Grenzbeträge
57 10 15.8.1988 Verschiedenes
57 10 15.8.1988 1. Sitzungen von Kommissionen und Ausschüs-
sen
57 10 15.8.1988 2. Organigramm der Eidg. Kommission für die
berufliche Vorsorge und weiterer Gremien für die Revision des BVG
36
Randziffer Nr. Datum Titel
57 10 15.8.1988 3. Umfrage der Arbeitsgruppe "Administrative
Vereinfachungen"
57 10 15.8.1988 4. Informationstagungen des BSV über die defi-
nitive Registrierung
57 10 15.8.1988 5. Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes (VAG) und von Artikel 63 BVG
56 10 15.8.1988 WIR als Zahlungsmittel gemäss BVG?
55 10 15.8.1988 Pensionskassenstatistik 1987
54 10 15.8.1988 Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der
registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Aus- kunftserteilung an ihre Versicherten
53 10 15.8.1988 Führung eines Freizügigkeitskontos durch eine
Vorsorgeeinrichtung
52 9 5.5.1988 Revision des BVG: Durch die Eidgenössisches
Kommission für die berufliche Vorsorge zu be- handelnde Themenbereiche
51 8 30.3.1988 Hinweise
51 8 30.3.1988 1. Liste der für die berufliche Vorsorge aner-
kannten Experten
51 8 30.3.1988 2. Veranstaltungen des BSV für die definitive
Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen
51 8 30.3.1988 3. Verordnung über die Verpfändung von An-
sprüchen einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einer Versicherungseinrichtung
51 8 30.3.1988 4. Personelles
50 8 30.3.1988 Die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der
beruflichen Vorsorge
49 8 30.3.1988 Rechtsprechung, Urteile des Bundesgerichts
betreffend die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge
48 8 30.3.1988 Bewertung der Aktienanlagen und Vorgehen bei
Deckungslücken
37
Randziffer Nr. Datum Titel
47 8 30.3.1988 Die ""Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes""
46 8 30.3.1988 Auflösung von Anschlussverträgen
45 7 5.2.1988 Liste der gesetzlichen Erlasse, Anwendungs-
bestimmungen, Tabellen und Verzeichnisse
44 7 5.2.1988 Neue Vollzugsverordnung zum BVG:
Ausnahmen von der Schweigepflicht
43 7 5.2.1988 Beitragsbezug und Rechtsöffnung
42 7 5.2.1988 Unabhängigkeit des Experten
41 7 5.2.1988 Unabhängigkeit der Kontrollstelle
40 7 5.2.1988 Die Deckung des Unfallrisikos der Selbständig-
erwerbenden im BVG
39 7 5.2.1988 Rechtsprechung: Wahlrecht des Zügers betref-
fend die Form der Erhaltung des Vorsorge- schutzes, insbesondere für die ausserobligato- rische Vorsorge
38 7 5.2.1988 Charakteristiken des Freizügigkeitskontos bei ei-
ner Bank
37 7 5.2.1988 Vorbezug und Aufschub der Altersrenten, An-
passung des Umwandlungssatzes
36 7 5.2.1988 Mitwirkung der Arbeitnehmer bei der Auflösung
des Anschlussvertrages
1987
35 6 3.12.1987 Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zwei-
ten Säule (Bericht der Arbeitsgruppe der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge)
34 5 1.10.1987 Die Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG für
das Jahr 1988
33 5 1.10.1987 "Die Auslegung der Begriffe ""Arbeitnehmer"",
""Arbeitgeber"" und ""Selbständigerwerbender"" im BVG"
38
Randziffer Nr. Datum Titel
32 5 1.10.1987 Die Verordnung über die Anpassung der laufen-
den Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung
31 5 1.10.1987 Die ab 1. Januar 1988 gültigen Grenzbeträge
30 5 1.10.1987 Rückwirkende Auflösung von Anschlussver-
trägen
29 5 1.10.1987 Mutationsgewinne und Arbeitgeberbeitragsre-
serven
28 5 1.10.1987 Die Prüfung der rechtmässigen Führung der Al-
terskonten
27 4 10.7.1987 Anerkennung und Ermächtigung als Kontroll-
stelle durch das BSV
26 4 10.7.1987 Rechtsprechung, Barauszahlung der Freizügig-
keitsleistung an die verheiratete oder vor der Heirat stehende Frau bei Aufgabe der Erwerbs- tätigkeit
25 4 10.7.1987 Berechnung der Freizügigkeitsleistung
24 3 22.4.1987 Was geschieht mit den Arbeitgeberbeitragsre-
serven im Falle der Auflösung des Anschlussver- trages infolge Geschäftsaufgabe des Arbeitge- bers?
23 3 22.4.1987 Freier Wechsel in der gebundenen Selbstvor-
sorge
22 3 22.4.1987 Rechtsprechung, Zuständigkeit der kantonalen
Gerichte
21 3 22.4.1987 Forderungen als Anlage
20 3 22.4.1987 Beiträge für den Sicherheitsfonds BVG
19 3 22.4.1987 Der Begriff ""Unterstützung in erheblichem
Masse""
18 3 22.4.1987 Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer
Vorsorgeeinrichtung zur andern
39
Randziffer Nr. Datum Titel
17 3 22.4.1987 Kontrolle des Wiederanschlusses der Arbeitge-
ber
16 2 19.1.1987 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse und An-
wendungsbestimmungen
15 2 19.1.1987 Das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde, Vor-
sorgeeinrichtung und Experte für die berufliche Vorsorge
14 2 19.1.1987 Betrag der Kapitalabfindung
13 2 19.1.1987 Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
12 2 19.1.1987 Verzinsung der Freizügigkeitsleistung bei ver-
späteter Überweisung
11 2 19.1.1987 Revision des IVG - Auswirkungen auf das BVG
10 2 19.1.1987 Altersgutschriften
9 2 19.1.1987 Die für 1987 gültigen Grenzbeträge
1986
8 1 24.10.1986 Zulassung kommunaler Finanzkontrollstellen als
Kontrollstelle
7 1 24.10.1986 Zulassung interner Revisionsstellen zur Kontroll-
stellentätigkeit
6 1 24.10.1986 Frist für die Einführung der paritätischen Verwal-
tung bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen und für die Bestimmung einer Kontrollstelle nach BVG
5 1 24.10.1986 Die Auferlegung einer Wartezeit bei Barauszah-
lung der Freizügigkeitsleistung
4 1 24.10.1986 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei
endgültiger Abreise ins Ausland
3 1 24.10.1986 Bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistungen und
Altersleistungen in Form von Kapitalabfindungen
2 1 24.10.1986 Hinterlassenenleistungen an die geschiedene
Frau
40
Randziffer Nr. Datum Titel
1 1 24.10.1986 Rückwirkungen des Anschlusses der Arbeitge-
ber an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung