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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 60

vom 30. Januar 2002

SONDERAUSGABE

372 Vorgehen bei Deckungslücken infolge von Kurseinbrüchen

Das BSV hat in Zusammenarbeit mit der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungs- aufsichtsbehörden folgendes Vorgehen für den Fall einer kursbedingten Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung ausgearbeitet:

1. Einführung

Seit der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat die Entwicklung auf den Finanz- und Aktienmärkten einige Sprünge und Knicks unterschiedlichen Ausmas- ses erfa hren. Der derzeitige Kursrückgang stellt somit kein erstmaliges Ereignis dar.

Heute stellen wir fest, dass die im Frühling 2000 eingesetzte Tendenz zur Baisse sich 2001 fortgesetzt hat, mit einer markanten Beschleunigung in der Folge der Terroran- schläge vom 11. September 2001 in den USA. Die Kursentwicklung im vierten Quartal des vergangenen Jahres hat nicht die erhoffte Bestätigung einer Rückkehr zur positiven Entwicklung vor dem Jahreswechsel gebracht. Die Vorhersagen stimmen darin überein, dass eine Trendumkehr im Verlauf des Jahres 2002 eintreten sollte, sofern die in den USA eingeleitete Politik der wirtschaftlichen Wiederankurbelung die erwarteten Wirkun- gen erzielt.

Die zum Teil massiven Kurskorrekturen an den internationalen Finanzmärkten während den beiden letzten Jahren haben zweifellos Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen per Ende 2001. Eine Beurteilung der Gesamtsituation wird erst Mitte 2002 möglich sein. Bis dann sind die revidierten und vom Führungsorgan der Vorsorgeeinrichtung genehmigten Jahresrechnungen den Aufsichtsbehörden einzurei- chen.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzel- fall ausdrücklich gesagt wird.

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Das Auftreten von Unterdeckungen per Ende 2001 kann nicht ausgeschlossen werden, selbst wenn es aufgrund des heutigen Informationsstandes ratsam erscheint, die Lage nicht zu dramatisieren. Steht eine Unterdeckung fest oder lässt das Zusammentreffen von Indizien auf eine unmittelbar bevorstehende Unterdeckung schliessen, besteht Handlungsbedarf. Das verantwortliche Führungsorgan der Vorsorgeeinrichtung muss sich mit der Situation gründlich auseinandersetzen, Massnahmen beschliessen und die- se umsetzen. Es muss darüber entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Aufsichtsbehörde und allenfalls die Destinatäre informiert werden.

2. Pflichten der Vorsorgeeinrichtung

2.1 Grundsatz der Selbstverantwortung

Die Vorsorgeeinrichtung muss Deckungslücken selbst beheben (Art. 44 Abs. 1 BVV 2). Beim Auftreten einer Deckungslücke obliegt es demnach der Vorsorgeein- richtung selbst, die zur Sanierung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Si- cherheitsfonds stellt erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen sicher.

2.2 Meldepflicht

Liegt eine Unterdeckung vor oder wird eine solche vermutet, muss die Vorsorge- einrichtung unter Einbezug der Kontrolls telle der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich über die Deckungslücken und die dagegen ergriffenen oder geplanten Massnahmen Meldung ersta tten (Art. 44 Abs. 2 BVV 2).

Bei Unterdeckung sind im Anhang der Jahresrechnung zumindest die folgenden Punkte zusätzlich aufzuführen: ?? Ausmass der Unterdeckung; ?? Ursache der Unterdeckung: Ist die Unterdeckung auf versicherungstechni- sche Gründe (z. B. auf eine systematisch zu geringe Finanzierung) oder al- lein auf die Entwicklung auf den Anlagemärkten zurückzuführen? ?? nachvollziehbare Darlegung der Entscheidgrundlagen für die getroffenen Massnahmen inklusive Terminierung; ?? finanzrelevante Vorkommnisse nach dem Bilanzstichtag.

2.3 Massnahmen

Die Vorsorgeeinrichtung hat unter Beizug des Experten für die berufliche Vorsorge und der Kontrollstelle darzulegen, dass die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorge- zwecks im Sinne des Art. 50 Abs. 2 BVV 2 unter Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage der Vorsorgeein- richtung trotz bestehender Unterdeckung gewährleistet werden kann. Gestützt auf die Ursachenanalyse des Pensionskassenexperten und/oder einer ALM-Studie und deren Empfehlungen ist das Führungsorgan der Vorsorgeeinrichtung in der Lage, adäquate Massnahmen zu ergreifen.

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Aufgrund der Ereignisse auf den Anlagemärkten ist unter bestimmten Vorausset- zungen insbesondere die Behebung der Deckungslücke mittels Weiterführung ei- ner fundierten Anlagestrategie möglich: Die Vorsorgeeinrichtung kann eine Frist zur Behebung der Deckungslücke mittels der Anlagestrategie in einer angemesse- nen Zeitspanne mit jährlicher Überprüfung vorsehen, sofern: ?? die Vorsorgeeinrichtung in einem Bericht schlüssig begründet, dass die De- ckung mittels der gewählten Anlagestrategie unter Beachtung von Art. 50 BVV 2 mit grosser Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann; ?? in dieser Zeit kein wesentliches Gesamt- oder Teilliquidationsrisiko der Vor- sorgeeinrichtung erwartet wird; ?? das Resultat des Berichtes im Anhang der Jahresrechnung dargestellt ist; ?? der Bericht der Aufsichtsbehörde zugestellt worden ist.

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung: Weiterführung einer fundierten Anlagestrategie, Anpassung der Anlagetätigkeit, Einschüsse durch den Arbeitgeber (z. B. aus der Arbeitgeberbeitragsreserve), Verwendung von Überschüssen aus Risikoversicherungen, Beitragserhöhungen und/oder Leistungskürzungen im überobligatorischen Bereich; letztere sind nur un- ter Beachtung der Bestimmungen des BVG und des FZG sowie unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte zulässig. Leistungskürzungen im überobligatorischen Be- reich sind wenn immer möglich zu vermeiden. Die zu ergreifenden Massnahmen werden durch die Vorsorgeeinrichtung eigenverantwortlich festgelegt. Individuelle Verhältnisse sind zu berücksichtigen.

3. Empfehlungen an die Vorsorgeeinrichtungen

Den Vorsorgeeinrichtungen wird im Hinblick auf den Jahresabschluss 2001 empfohlen, insbesondere: ?? ihre aktuelle tatsächliche finanzielle Lage festzustellen, ?? die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung im Stiftungsrat zu diskutieren, ?? allfällige Massnahmen zur Verbesserung der finanziellen Situation unter Bei- zug des Experten für die berufliche Vorsorge abzuklären und wenn nötig ein- zuleiten.

4. Aufgabe der Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft im Ra hmen ihrer ordentlichen Prüfung speziell, ob bei einer Un- terdeckung die unter Ziffer 2.2 angegeben Punkte in der Jahresrechnung dargestellt sind.

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5. Aufgaben der Aufsicht

Es können keine allgemeingültigen Aussagen darüber gemacht werden, welche Sanie- rungsmassnahme bei Vorliegen einer Unterdeckung die „richtige“ ist. Jeder Einzelfall ist von der Aufsichtsbehörde als solcher zu behandeln.

Die Aufsicht nimmt Einsicht in die eingegangenen Unterlagen. Sie prüft, ob und welche Massnahmen die Vorsorgeeinrichtung ergriffen hat, ob sie diese terminiert hat und ob diese begründet sind. Sie prüft insbesondere, ob die getroffenen Massnahmen geeignet sind, die Unterdeckung kurz- bis mittelfristig zu beheben, ohne dass dabei zusätzliche bzw. erhöhte Anlagerisiken eingegangen werden. Sie kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen und/oder weitergehende Massnahmen verla ngen. Zusätzlich zu den in Ziffer 2.3 erwähnten Massnahmen hat die Aufsicht insbesondere auch die Möglichkeit, die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung verstärkt zu überwachen.

Falls bei eingetretener oder drohender Unterdeckung die von der Vorsorgeeinrichtung ergriffenen oder vorgeschlagenen Massnahmen nicht geeignet sind, die Deckungslücke zu beheben und die Sicherheit im Sinne des Art. 50 BVV 2 nicht gewährleistet ist, oder falls die Vorsorgeeinrichtung trotz Unterdeckung untätig bleibt, muss die Aufsichtsbe- hörde eingreifen und die adäquaten Massnahmen notfalls verfügen, sofern eine einver- nehmliche Lösung nicht möglich ist.