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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 86

31. Oktober 2005

SONDERAUSGABE

501 Anfragen zur Anwendung der neuen Bestimmungen des BVG und des 3. Verord-

nungspaketes (Steuerpaketes) zur 1. BVG-Revision (per 01.01.2006 in Kraft)

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Ein- zelfall ausdrücklich gesagt wird.

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501 Anfragen zur Anwendung der neuen Bestimmungen des BVG und

des 3. Verordnungspaketes (Steuerpaketes) zur 1. BVG-Revision (per 01.01.2006 in Kraft)

Fragen zu Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG

Art. 1 BVV 2 Grundsatz der Angemessenheit

1. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 ist die Angemessenheit gegeben, wenn die reglemen- tarischen Leistungen 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-Einkommens vor der Pensionierung nicht übersteigen. Wie sieht es jedoch aus, wenn ein Arbeitneh- mer, der bisher immer 100 Prozent arbeitete, die letzten fünf Jahre vor der Pensionie- rung nur noch ein Teilpensum absolviert (z.B. 50%)? Müsste hier mindestens das durchschnittliche Einkommen über die ganze Versicherungszeit als Vergleichswert herangezogen werden?

Grundsätzlich muss ein Leistungsplan dem Modell angemessen sein; in einzelnen Fällen - wie im vorliegenden - sind jedoch Abweichungen möglich (vgl. die Erläuterungen des BSV zu Art. 1 BVV 2, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83 Rz 484 S. 11). D.h. im konkreten Fall ist eine Einzelfallbetrachtung möglich.

Der versicherte Lohn und somit das maximale Altersguthaben werden im Zeitpunkt der Teilpensionierung reduziert.

• Wenn das Reglement die vorzeitige Pensionierung nicht vorsieht, kann der über- schiessende Teil auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden oder, wenn das Reglement dies vorsieht, in der Vorsorgeeinrichtung bleiben (Aufschub der Pen- sionierung).

• Wenn das Reglement die vorzeitige Pensionierung vorsieht, entspricht eine Pen- sumsreduktion in diesem Zeitraum einer Teilpensionierung. Der Vorsorgefall „Al- ter“ ist teilweise eingetreten und die Vorsorgeleistung wird in dieser Höhe fällig.

2. Ist es möglich, beim Risiko Invalidität den Lohn eines vollen Arbeitspensums zu ver- sichern, wenn vorübergehend nur ein Teilpensum (z.B. 80 %) ausgeübt wird? Wenn ja, bis wie lange?

Grundsätzlich ja, wenn das Reglement dies gemäss Art. 20 Abs. 2 FZG vorsieht. Das Reglement muss präzisieren, was unter „vorübergehend“ zu verstehen ist. Eine vorüber- gehende Lösung kann maximal zwei Jahre dauern (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, „Vorsorge und Steuern“, Cosmos Verlag 2003, Anwendungsfall A 2.4.1). Falls das Re- glement keine solche Bestimmung enthält, ist die Antwort nein (vgl. Art. 20 Abs. 1 FZG). Vorbehalten bleibt der Fall von Art. 8 Abs. 3 BVG: Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so bleibt der bisherige koordinierte Lohn für eine beschränkte Zeit gültig.

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3. Kann der gleiche Lohn in verschiedenen Vorsorgeplänen versichert werden, solange der Grundsatz der Angemessenheit insgesamt eingehalten ist? Beispiel: Der AHV- Lohn beträgt CHF 200'000.-. Der Versicherte ist sowohl im Basisplan als auch im Kaderplan für dasselbe Einkommen versichert (mit unterschiedlichen Altersgutschrif- ten).

Ja, dies ist nach Art. 1 Abs. 2 BVG zulässig, sofern der Grundsatz der Angemessenheit gesamthaft erfüllt ist.

4. Wie ist der Begriff „Vorsorgeplan“ gemäss Art. 1 BVV 2 bei einer Sammeleinrichtung zu verstehen?

Die Sammeleinrichtungen offerieren mehrere Musterpläne. Der Arbeitgeber, der sich ei- ner Sammeleinrichtung anschliesst, kann zwischen diesen Musterplänen wählen, sie mit- einander kombinieren und sie zum Teil nach Bedürfnis ändern. Mit anderen Worten sieht jedes Vorsorgewerk (der Anschluss eines Arbeitgebers) anders aus (ein Vorsorgewerk kann einen oder mehrere Pläne haben und Kollektive bilden). Aufgrund des klaren Wort- lauts der Verordnungsbestimmung muss jedes Kollektiv den Grundsatz der Angemes- senheit respektieren: d.h. bei einer Sammelstiftung muss der Grundsatz pro Vorsorge- werk und, wenn das Vorsorgewerk mehrere Pläne hat, pro Plan eingehalten werden. Nach Art. 1a BVV 2 muss nicht nur jeder Plan angemessen sein, sondern auch die Kom- bination aller Pläne eines Arbeitgebers.

5. Wie ist der Begriff "Berechnungsmodell" in Art. 1 Abs. 3 BVV 2 zu verstehen?

Die insbesondere in Art. 1 Abs. 3 BVV 2 verwendete Formulierung "gemäss Berech- nungsmodell" ist als Gegensatz zur Berechnung in Einzelfällen zu verstehen. Das heisst: Wenn in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, dass für die Leistun- gen, gemäss Berechnungsmodell, gewisse Bedingungen gelten, so müssen diese Bedin- gungen nicht unbedingt in jedem einzelnen Versicherungsfall a posteriori erfüllt sein. A priori muss hingegen ein Vorsorgeplan mit den zu erwartenden Leistungen konzipiert werden, welche die genannten Bedingungen erfüllen. Diese theoretische Berechnung des Leistungsziels erfolgt mit Hilfe einer modellmässigen Betrachtung von Versiche- rungsfällen. Abweichungen sind hier in gewissen Einzelfällen zugelassen. Die Modellbe- rechnungen müssen aber auf fachlich anerkannten Grundsätzen basieren.

6. Sind Kinderrenten von AHV- und BVG-Rentnern bei der Berechnung der Überversi-

cherung mit einzubeziehen?

Kinderrenten bei AHV- und BVG-Rentnern stellen Ausnahmen dar und können folglich bei der modellmässigen Berechnung der Leistungen weggelassen werden. Diese Lei- stungen fallen übrigens auch nicht in den Geltungsbereich von Art. 24 BVV 2.

7. Muss der letzte AHV-Lohn bei Vorsorgeplänen, die auf dem durchschnittlichen Ar- beitspensum basieren, auf diesen Durchschnitt oder auf ein volles Arbeitspensum (100%) umgerechnet werden?

Wie bereits erwähnt, wird anhand von Berechnungsmodellen geprüft, ob die Bedingun- gen gemäss Art. 1 Abs. 3 BVV 2 erfüllt sind. Wenn die Bedingungen also bei gleichblei-

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bendem Arbeitspensum erfüllt sind und wenn Schwankungen des Beschäftigungsgrads im Vorsorgeplan auf Grund fachlich anerkannter Grundsätze geregelt sind (z.B. Berück- sichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads), so gilt diese Gesetzesbestim- mung als eingehalten.

Art. 1a BVV 2 Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen

8. Kann ein Selbständigerwerbender mit Blick auf Art. 44 BVG bei mehreren Vorsorge- einrichtungen versichert sein?

Ja. Bisher wurde gestützt auf Art. 44 BVG i.d.R. zugelassen, dass ein Selbständigerwer- bender bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert war (z.B. die Basisvorsorge zu- sammen mit dem Personal und die Kadervorsorge bei der Verbandseinrichtung). Ausge- schlossen ist aber, dass ein Selbständigerwerbender allein bei der Kadervorsorge einer Sammeleinrichtung versichert ist (vgl. dazu Art. 1c Abs. 2 BVV 2).

Art. 1b BVV 2 Vorzeitiger Altersrücktritt

9. Muss eine versicherte Person, bevor sie Kürzungen beim Vorbezug der Alterslei- stungen einkauft, sich zuerst in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen?

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1b Abs. 1 BVV 2 muss sich eine versicherte Person immer zuerst in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen, bevor sie einen zu- sätzlichen Einkauf für die Finanzierung des Vorbezugs von Altersleistungen tätigen kann. Es stellt sich die Frage, ob es in der Praxis überhaupt solche Fälle gibt, wonach eine Vorsorgeeinrichtung den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen nur beim Eintritt - nicht aber während der Dauer der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung - zu- lässt und zudem einen zusätzlichen Einkauf für die Frühpensionierung ermöglicht. Letzte- res setzt also immer auch voraus, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Einkauf in die vol- len reglementarischen Leistungen während der Zugehörigkeit zur Versicherung ermög- licht.

10. Wie ist die Bestimmung von Art. 1b Abs. 2 BVV 2 - welche den Fall des Verzichts auf den vorzeitigen Altersrücktritt regelt - auszulegen? Beispiel: Eine versicherte Person hat, basierend auf ihrem Lohn, ein projiziertes Alterskapital bei 65 von CHF 600'000.-. Das Reglement lässt eine Pensionierung ab 60 zu (das projizierte Al- terskapital auf 60 wäre theoretisch CHF 520'000). Welche Limite ist nach Art. 1b Abs. 2 BVV 2 in diesem Fall einzuhalten?

Grundsätzlich ist Folgendes festzuhalten: Der Begriff des reglementarischen Leistungs- ziels nach Art. 1b Abs. 2 BVV 2 ist im Zusammenhang mit dem Begriff „reglementarische Leistungen“ nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a BVV 2 auszulegen. Der Grundsatz der modellmä- ssigen Berechnung gilt auch für die Berechnung des reglementarischen Leistungsziels, das höchstens um 5 Prozent überschritten werden darf. Das bedeutet, dass der Vorsor- geplan (in seiner modellmässigen a priori-Betrachtung) so auszugestalten ist, dass die 5-Prozent-Grenze bei Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung nicht überschritten wird. A posteriori können sich im Einzelfall Abweichungen von der modellmässigen Betrach- tung ergeben.

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Im erwähnten Beispiel muss der Plan so konzipiert sein, dass niemand bei Alter 65 das Alterskapital von CHF 630'000.- überschreitet. Dieses Ziel muss a priori durch Konstruk- tion eines adäquaten Plans erreicht werden. Wie die Vorsorgeinrichtung die 5-Prozent- Limite von Art. 1b Abs. 2 BVV 2 einzuhalten gedenkt (z.B. durch Leistungskürzungen), gehört zu ihrem Selbständigkeitsbereich, wobei eine reglementarische Grundlage erfor- derlich ist.

Beabsichtigt im konkreten Fall die versicherte Person, das Rücktrittsalter 60 anzustreben, und geht man davon aus, dass die Leistungen in Kapitalform ausgerichtet werden, erhält diese Person ein zusätzliches Einkaufspotential von CHF 80'000.- (Differenz zwischen CHF 600'000.- mit 65 und CHF 520'000.- mit 60). Nach dieser Einzahlung würde also das Alterskapital bereits mit 60 CHF 600'000.- betragen. Arbeitet diese Person nun weiter, darf das Alterskapital ab Alter 60 lediglich noch um CHF 30'000.- (5% von CHF 600'000.-) geäufnet werden.

11. Wie wird die Einhaltung der 5-Prozent-Regel nach Art. 1b Abs. 2 BVV 2 kontrolliert:

a. wenn eine Person beispielsweise im Alter 57/58 die zusätzlichen Einkäufe tätigt?

b. wenn sie im Alter 59 das Arbeitsverhältnis aufgibt und das Vorsorgegeld in eine Freizügigkeitspolice überträgt? - Kann jemand, der sich für einen vorzeitigen Al- tersrücktritt eingekauft hat, kurz vor dem Altersrücktritt eine Austrittsleistung aus- richten lassen?

a. Die Vorsorgeeinrichtung ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich, wobei der Experte für berufliche Vorsorge die Berechnung vornimmt.

b. Der Freizügigkeitsfall fällt nicht unter die Regelung von Art. 1b BVV 2. Wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die vorzeitige Pensionierung nur von der Willenserklärung der versicherten Person (d.h. wenn die vorzeitige Pensio- nierung vom Arbeitgeber nicht verlangt werden kann) abhängig macht und die versicherte Person beim Verlassen der Vorsorgeeinrichtung diese Willenserklä- rung nicht abgibt, dann ist der Vorsorgefall Alter nicht eingetreten und der Versi- cherte hat Anspruch auf eine Austrittsleistung (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG und den nicht publizierten Entscheid des EVG B 38/00 vom 24.06.2002, zusammenge- fasst in den BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 64 Rz 390, sowie den EVG-Entscheid B 86/02 vom 23.05.2003). Massgebend ist somit das Re- glement der Vorsorgeeinrichtung, ob kurz vor dem Erreichen des Rücktrittsalters noch eine Austrittsleistung möglich ist oder nicht.

12. Es gibt Reglemente, welche eine Überbrückungsrente vorsehen, die vom Versicher- ten individuell vorfinanziert wird. Ausserdem darf für die vorzeitige Pensionierung auch die Kürzung der Altersrente vorfinanziert werden. Was ist nun das reglementa- rische Leistungsziel? Inklusive oder exklusive Überbrückungsrente respektive ist die Überbrückungsrente in Art. 1b Abs. 2 BVV 2 (wonach bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Pro- zent überschritten werden darf) enthalten?

Der Begriff des reglementarischen Leistungsziels nach Art. 1b Abs. 2 BVV 2 ist im Zu- sammenhang mit dem Begriff „reglementarische Leistungen“ nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a

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BVV 2 auszulegen. Der Grundsatz der modellmässigen Berechnung gilt auch für die Be- rechnung des reglementarischen Leistungsziels, das höchstens um 5 Prozent überschrit- ten werden darf. Das bedeutet, dass der Vorsorgeplan (in seiner modellmässigen a priori- Betrachtung) so auszugestalten ist, dass die 5-Prozent-Grenze bei Verzicht auf die vor- zeitige Pensionierung nicht überschritten wird. A posteriori können sich im Einzelfall Ab- weichungen von der modellmässigen Betrachtung ergeben.

Eine Überbrückungsrente, die vom Versicherten individuell nach dem Kapitaldeckungs- verfahren vorfinanziert wird, wird bei der Berechnung des reglementarischen Leistungs- ziels nach Art. 1b Abs. 2 BVV 2 nicht berücksichtigt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– Die Überbrückungsrente wird zeitlich befristet bis spätestens beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV ausgerichtet (d.h. sie wird nicht mehr ausge- richtet, sobald der Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente entsteht);

– sie wird bei Weiterarbeit nach dem Erreichen der reglementarisch vorgesehenen Altersgrenze der Frühpensionierung (d.h. bei Verzicht auf den vorzeitigen Alters- rücktritt) noch nicht ausgerichtet;

– sie darf nicht höher sein als die maximale ordentliche AHV-Rente;

– es erfolgt keine Kapitalauszahlung.

Unter denselben Bedingungen wird die Überbrückungsrente auch bei der modellmässi- gen Berechnung der 70-Prozent-Grenze nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a BVV 2 (im Zusammen- hang mit der Prüfung der Angemessenheit eines Vorsorgeplans) nicht berücksichtigt.

13. Wie ist die 5-Prozent-Grenze nach Art. 1b Abs. 2 BVV 2 bei einer Leistungsprimat- kasse zu verstehen?

Bei Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt kann das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten werden. Für eine Beitragsprimatkasse darf die Endleistung 105 Prozent der reglementarischen Leistung betragen. Für eine Leistungs- primatkasse bedeutet dies, dass bei einem Leistungsziel von z.B. 60 Prozent bei Verzicht auf den finanzierten vorzeitigen Altersrücktritt das Endziel nicht höher als 63 Prozent (= 60 x 105%) liegen darf. Die Grenzen von Art. 1 BVV 2 müssen eingehalten werden.

Art. 1h BVV 2 Versicherungsprinzip

14. Gilt das Versicherungsprinzip für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen?

Nein, das Versicherungsprinzip gilt nur für Vorsorgeeinrichtungen, welche reglementari- sche Leistungen vorsehen. Hingegen findet das Versicherungsprinzip keine Anwendung auf Anlage- und Finanzierungsstiftungen sowie Wohlfahrtsstiftungen, welche Ermessens- leistungen in Härtefällen erbringen.

15. Müssen die 6 Prozent Risikobeiträge nach Art. 1h BVV 2 wirklich je Vorsorgeein- richtung erbracht werden?

Ja, das Versicherungsprinzip ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung pro Vor- sorgeeinrichtung (bei einer firmeneigenen Stiftung oder einer Gemeinschaftsstiftung wie

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z.B. einer Verbandsstiftung) bzw. pro Vorsorgewerk (bei einer Sammelstiftung) einzuhal- ten. Es kann also z.B. bei zwei gesplitteten Kassen (eine Kasse für die obligatorische Versicherung und eine andere Kasse für das Überobligatorium) nicht eine Gesamtbe- trachtung über beide Vorsorgeeinrichtungen stattfinden. Art. 1h BVV 2 gilt auch für rein ausser- oder überobligatorisch tätige Kaderkassen, die reglementarische Leistungen erbringen (vgl. die Delegationsnorm von Art. 1 Abs. 3 BVG, die nach Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG auch für umhüllende Kassen und nach Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 1 ZGB ebenfalls für die ausschliesslich weitergehende berufliche Vorsorge gilt).

16. Ist es nach Art. 1h BVV 2 möglich, in der überobligatorischen Kaderkasse nur eine Invalidenrente zu versichern, während im Todesfall lediglich eine Kapitalauszahlung stattfindet?

Ja. Das Versicherungsprinzip von Art. 1h BVV 2 wird neu über die Risikobeiträge (für Tod und Invalidität) und nicht (wie bisher) über die Versicherungsleistung definiert. In welcher Form die Risikoleistungen im Bereich der über-/ausserobligatorischen Vorsorge ausge- richtet werden, gehört zum Selbständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtung.

Art. 60a Abs. 2 BVV 2 Einkauf

17. Muss die Vorsorgeeinrichtung jede eintretende Person fragen, über welches Säule- 3a-Guthaben sie verfügt oder genügt es, wenn sie den Versicherten fragt, ob er je- mals selbständigerwerbend war?

Nach Ansicht des BSV muss die Vorsorgeeinrichtung jede versicherte Person beim Ein- tritt fragen, ob diese jemals Beiträge in die „grosse“ Säule 3a nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3 oder in die Säule 3a während des Zeitraums, in welchem sie keine Sparbeiträge in die 2. Säule entrichten musste (z.B. zwischen dem 18. und dem 24. Alterjahr), geleistet hat. Es ist Sache der Vorsorgeeinrichtung, die Frage in einer für den Versicherten ver- ständlichen Form zu stellen.

18. Gelten die „Freibeträge“ gemäss Tabelle des BSV (zu Art. 60a Abs. 2 BVV 2) auch dann, wenn der Vorsorgenehmer erst nach dem 24. Altersjahr mit der Äufnung sei- nes Säule-3a-Guthabens begonnen hat?

Ja. Die Vorschrift von Art. 60a Abs. 2 BVV 2 bestimmt einen allgemeinen Plafond. Die Art und Weise, wie die Guthaben Jahr für Jahr geäufnet wurden, ist irrelevant.

19. Muss ein WEF-Vorbezug von Säule-3a-Guthaben bei der Berechnung des Höchst-

betrages der Einkaufssumme angerechnet werden?

Nein, da in Art. 60a Abs. 2 BVV 2 ausdrücklich nur von „Guthaben in der Säule 3a“ die Rede ist und bei Auszahlung von solchen Guthaben für das selbstbenutzte Wohneigen- tum weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Rückzahlungsrecht bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 3 BVV 3).

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Art. 60b BVV 2 Sonderfälle

20. Gilt die Begrenzung von 20 Prozent für aus dem Ausland zuziehende Personen auch für solche, die vor dem 1. Januar 2006 zugezogen sind und einer Kasse in der Schweiz angehören (z.B. ab 1. Oktober 2005), aber die 5 Jahre noch nicht erreicht haben?

Nein, die neue Regelung von Art. 60b BVV 2 gilt nur für diejenigen Personen, die nach dem 1. Januar 2006 aus dem Ausland in die Schweiz ziehen und noch nie in einer Vor- sorgeeinrichtung in der Schweiz versichert waren (also keine unechte Rückwirkung die- ser Bestimmung). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Vorschrift zur Anwendung gelangt.

Die Vorsorgeeinrichtung hat jede versicherte Person, die sich einkaufen will, beim Eintritt zu fragen, ob sie aus dem Ausland zugezogen ist und ob sie bereits früher in einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen ist. Falls letztere Frage bejaht wird, hat der Versicherte dies zu belegen (z.B. mittels Versicherungsausweis oder Lohn- auszügen).

21. Sind bei der Berechnung der maximalen jährlichen Einkaufssumme nach Art. 60b

BVV 2 nur die Einkäufe der Arbeitnehmer zu berücksichtigen oder zählen auch die vom Arbeitgeber übernommenen Einkaufsbeträge dazu?

Bei der Vorschrift von Art. 60b BVV 2 geht es um eine pauschale Berücksichtigung allfäl- liger - nicht kontrollierbarer - ausländischer Vorsorgeguthaben des Versicherten bei Ein- käufen. Deshalb kann es keine Rolle spielen, ob die Einkäufe vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber finanziert werden.

Fragen zu Art. 4 Abs. 3 und 4 BVG Freiwillige Versicherung

22. Ist es zulässig, dass sich ein Selbständigerwerbender zusammen mit seinem Perso- nal bei einer Vorsorgeeinrichtung anschliesst, welche zwei Vorsorgepläne kennt (Ba- sisplan und Kaderplan mit reinem Sparen), und sich selber nur im Rahmen des Ka- derplanes versichert?

– Wenn sich der Selbständigerwerbende zusammen mit dem Personal einer Vor- sorgeeinrichtung anschliesst, dann sind die reglementarischen Bestimmungen auch auf ihn anwendbar. Er kann sich dann nicht vom Basisplan ausschliessen (das Kollektiv wäre dann auch nicht nach objektiven Kriterien umschrieben). Denn er hat kein Wahlrecht, in welchem Plan innerhalb einer Vorsorgeeinrich- tung er sich versichern lassen will. Vorbehalten bleiben Regelungen gemäss Art. 1d BVV 2.

– Wenn sich der Selbständigerwerbende bei der Vorsorgeeinrichtung seines Beru- fes nach Art. 44 Abs. 1 BVG (d.h. einer Verbandseinrichtung) versichern lässt, kann für ihn ein anderer Vorsorgeplan gelten als für seine Arbeitnehmer. Diese Verbandseinrichtung kann verschiedene Pläne anbieten - z.B. einen reinen Sparplan - und zugleich das Versicherungsprinzip einhalten (vgl. Art. 1h BVV 2).

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23. Gemäss Art. 4 Abs. 4 BVG müssen die von den Selbstständigerwerbenden geleiste- ten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung dauernd der beruflichen Vor- sorge dienen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen (AB NR 06.05.2003) ist zu Art. 4 Abs. 4 BVG präzisiert worden, dass er einzig und allein Missbräuche ver- hindern soll. Keinesfalls sollen die Möglichkeiten von Selbständigerwerbenden einge- schränkt werden, in Wohneigentum zu investieren oder ein Unternehmen aufzubau- en. Der revidierte Art. 32a BVV 2-Entwurf, der eben diese Ausnahmen regeln sollte, ist jedoch fallen gelassen worden.

Nach dem Stand der Gesetzgebung am 1. Januar 2005:

– Können Selbständigerwerbende ihr Vorsorgekapitel in Anwendung der früheren Gesetzgebung (insbesondere BGE 117 V 160) weiter frei als Barleistung bezie- hen?

– Sofern eine Barauszahlung nicht mehr zulässig ist, betrifft diese Beschränkung nur das nach dem 1. Januar 2005 angesparte Vorsorgekapital?

– Sofern eine Barauszahlung nur für das nach dem 1. Januar 2005 angesparte Vorsorgekapital nicht mehr zulässig ist, besteht die Möglichkeit eines Teilein- kaufs - ohne Austritt aus der beruflichen Vorsorge?

Gemäss Art. 4 Abs. 4 BVG kann eine selbständigerwerbende Person ihr Vorsorgekapital nicht mehr jederzeit bar beziehen, wenn sie die Versicherung beendet (wie dies gestützt auf BGE 117 V 160 noch vor der 1. BVG-Revision möglich war). Tritt eine selbständiger- werbende Person aus der Vorsorgeeinrichtung aus, bevor der Vorsorgefall eintritt, muss ihre Freizügigkeitsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung (oder eine neue Vorsorge- einrichtung) überwiesen werden. Es gilt hier das gleiche Prinzip wie für versicherte Ar- beitnehmer, wenn sie eine Vorsorgeeinrichtung verlassen (vgl. Art. 4 FZG). Da Art. 32a BVV 2-Entwurf fallen gelassen worden ist, kann eine selbständigerwerbende Person ihr BVG-Vorsorgekapital nicht jederzeit in den Betrieb investieren. Ein Vorbezug für Wohnei- gentum ist zu den in Art. 30c BVG festgelegten Bedingungen weiterhin möglich. Art. 4 Abs. 4 BVG findet auf das gesamte, am 1. Januar 2005 bestehende Vorsorgekapital An- wendung.

Seit dem 1. Januar 2005 (seit Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 4 Abs. 4 BVG) kann der Selbständigerwerbe die Barauszahlung der Austrittsleistung nur noch im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, beziehungsweise innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, verlangen. Dies gilt auch dann, wenn er sich freiwillig keiner 2. Säule anschliesst (es spielt somit keine Rolle, welche Vorsorgelösung der Selbständigerwerbende wählt).

Fragen zu Art. 79c BVG Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen

24. Ist auf dem maximal nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbaren Verdienst der Koordinationsabzug nach Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 (der- zeit CHF 22'575.-) vorzunehmen?

Es kommt darauf an, wie die Vorsorgeeinrichtung den Koordinationsabzug und somit den Bezug zwischen dem versicherbaren Lohn sowie dem versicherten Lohn regelt. Im über- obligatorischen Bereich ist es zulässig, einen Koordinationsabzug von null Franken vor-

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 86 9

zusehen und somit einen versicherten Lohn zu haben, welcher dem versicherbaren Lohn genau entspricht.

25. Gilt die Vorschrift von Art. 79c BVG auch für Freizügigkeitseinrichtungen?

Nein; der neue Artikel 79c BVG ist nach unserem Dafürhalten aufgrund des klaren Wort- lauts dieser Bestimmung nur auf Vorsorgeeinrichtungen, nicht jedoch auf Freizügigkeits- einrichtungen anwendbar. Aus diesem Grund spricht aus rein vorsorgerechtlicher Sicht nichts dagegen, dass in einem konkreten Fall das Freizügigkeitskonto eines Versicherten bei Erreichen des Pensionierungsalters ein Schlusskapital aufweist, das - umgerechnet mit dem anwendbaren Umwandlungssatz - den 10fachen oberen BVG-Grenzbetrag über- schreitet.

26. Was geschieht mit dem „Überschuss“, der den 10fachen oberen BVG-Grenzbetrag

übersteigt?

Der überschiessende Teil kann auf dem Konto der Vorsorgeeinrichtung parkiert bleiben. Nach Ansicht des BSV ist es möglich, dass das ganze Vorsorgeguthaben (z.B. in Form einer aufgeschobenen Rente bis zur Pensionierung) in der Vorsorgeeinrichtung bleibt, so dass die versicherte Person keinen grossen Rentenverlust erleidet.

Anmerkung: Weitere noch offene Fragen zur neuen Einkaufsregelung - insbesondere zur Anwendung von Art. 79b Abs. 3 BVG - werden zur Zeit vertieft geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge behandelt werden.

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