Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
17. Februar 2014
Hinweis 2 886 Regulierungskosten in der 2. Säule bei den Unternehmen ............................................................. 2
Stellungnahmen 3 887 Aufsplittung der Austrittsleistung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen; Mitteilung über Sachverhalte und Aufteilung der Verpflichtungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung ....... 3 888 WEF-Vorbezug für Investition in eine Wärmepumpenheizung mit Erdsonde .................................. 4
Exkurs 5 889 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge: aktueller Stand ........................... 5
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Hinweis
886 Regulierungskosten in der 2. Säule bei den Unternehmen
Der Bericht des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 über die Regulierungskosten präsentiert Ver- besserungsmassnahmen, welche die Regulierungskosten verringern.
Der Nutzen der staatlichen Regulierung im Bereich der 2. Säule liegt in der Absicherung der Arbeitnehmer durch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG), als Ergänzung zur ersten Säule (AHV/IV/EL). Der Bundesrat hat in Erfüllung der Postulate Fournier und Zuppiger eine Schätzung der Kosten für die wichtigsten Regulierungen durchführen lassen. Sein Bericht zu den Regulierungskosten weist diejenigen Kosten aus, welche staatliche Regulierungen bei den Unterneh- men verursachen und zeigt Verbesserungsmassnahmen auf. Der Bericht des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 ist auf folgender Internetseite verfügbar: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/01343/index.html?lang=de&msg-id=51395
Regulierungskosten aufgrund der gesetzlichen Handlungspflichten
Der untersuchte Bereich der 2. Säule umfasste die gesetzlichen Pflichten (Handlungspflichten), die den Unternehmen, d.h. den Arbeitgebern (Normadressaten), aus den relevanten rechtlichen BVG- Normen durch den Betrieb der 2. Säule entstanden. Die dabei anfallenden Regulierungskosten konn- ten auf rund 120 Mio. Franken geschätzt werden. Die Komplexität der Durchführung der beruflichen Vorsorge bietet relativ wenig Spielraum für einen signifikanten Abbau von Regulierungskosten, ohne direkt eine Aufgabe des Systems zu beeinträchtigen. Die im Rahmen einer Untersuchung des BSV befragten Unternehmen und Expert/innen haben zwei Verbesserungsvorschläge empfohlen, welche Kosteneinsparungen bei Unternehmen ermöglichen.
Mögliche Reduktion der Regulierungskosten
Die Reduktion der unterjährigen Lohnmutationsmeldungen ist eine Massnahme, die von den Experten vorgeschlagen wurde. Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Art. 10 BVV 2), der Vorsorgeeinrichtung Lohnmutationen zu melden, verursacht jährliche Regulierungskosten von 13 Mio. Franken, d.h. 50% der durch die Studie für diese Handlungspflicht ausgewiesenen Verwaltungskosten sind auf Regulie- rung zurückzuführen. Der Vorschlag des BSV zur Reduktion der unterjährigen Lohnmeldungen zielt darauf ab, die Kosten für diese hohe Zahl von Meldungen zu reduzieren.
(1) Reduktion der unterjährigen Lohnmutationsmeldungen Arbeitgeber sollen die Jahreslöhne nur einmal jährlich im Voraus melden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2). Aus- nahme dazu bilden Ereignisse im Sinne von Art. 10 BVV 2 und Art. 1 Abs. 1 FZV, welche weiterhin unterjährig zu melden sind. Sparpotential: Die geschätzten Kosten für 800’000 unterjährige Meldungen belaufen sich auf rund 2 Mio. Fran- ken jährlich. Das Sparpotential wird auf 10% geschätzt. Bemerkungen: Im Rahmen der Umsetzung der Reform der Altersvorsorge 2020 soll Art. 10 BVV 2 mit einem Absatz 2 ergänzt werden. Verantwortung: BSV Frist: 2020
Eine weitere Massnahme ist die Reduktion der Bagatellfälle im Rahmen einer Teilliquidation. Eine Studie geht von 3’000 Teilliquidationsfällen jährlich aus, die Kosten von rund 26 Mio. Franken verur- sachen. Die Schätzung resultiert aus der Annahme, dass eine Teilliquidation im Durchschnitt 15 Tage Aufwand verursacht. Eine Reduktion der Bagatellfälle wäre erstrebenswert, da diese unverhältnis- mässig hohen Aufwand bei den Unternehmen verursachen.
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(2) Reduktion der Bagatellfälle im Rahmen einer Teilliquidation Bei Bagatellfällen kann auf die Durchführung der Teilliquidation verzichtet werden. Der Bundesrat kann be- stimmen, dass keine Teilliquidation durchgeführt wird, wenn lediglich geringe freie Mittel oder eine geringe Unterdeckung vorhanden sind. Sparpotential: Die jährlichen Kosten für Teilliquidationen, welche bei Unternehmen anfallen, können auf rund 26 Mio. Franken geschätzt werden, dies bei einem Arbeitsaufwand von 15 Arbeitstagen pro Teilliquidation (Durchschnitt). Durch Verzicht auf die Durchführung einer Teilliquidation bei Bagatellfällen, kann ein Teil der geschätzten Kosten eingespart werden. Bemerkungen: Im Rahmen der Umsetzung der Reform der Altersvorsorge 2020 soll Artikel 53d Absatz 1 dritter Satz BVG mit einer Delegationskompetenz an den Bundesrat ergänzt werden, die ihm erlaubt, Ausnahmebe- stimmungen für Fälle zu erlassen, in denen wegen unverhältnismässigen Aufwands auf die Durchführung einer Teilliquidation verzichtet werden kann. Verantwortung: BSV Frist: 2020
Mehr Informationen zu diesem Thema liefert die Studie Verwaltungskosten der 2. Säule in Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen, Autoren: Hornung, Daniel; Beer-Toth, Krisztina; Bernhard, Thomas; Gardiol, Lucien; Röthlisberger, Thomas sowie der „Werkstattbericht zu den Regulierungskos- ten der 2. Säule bei Unternehmen“, welche auf der Internetseite publiziert sind: http://www.bsv.admin.ch/praxis/forschung/publikationen/index.html?lang=de&lnr=04/11
Stellungnahmen 887 Aufsplittung der Austrittsleistung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen; Mitteilung über Sachverhalte und Aufteilung der Verpflichtungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung
Nach Art. 12 Abs. 1 FZV kann die Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall von der bisherigen Vorsorge- einrichtung an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden (vgl. Mitteilungen über die berufli- che Vorsorge Nr. 117 Rz. 734). Das BSV ist wiederholt angefragt worden: - Welche Sachverhaltsangaben müssen den beiden Freizügigkeitseinrichtungen übermittelt wer- den? - Darf die Rückzahlungspflicht aufgrund getätigter Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsför- derung betragsmässig beliebig auf die Einrichtungen verteilt werden?
Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung beiden Freizügigkeitseinrichtungen folgende Sach- verhalte mitteilen, falls sie im konkreten Fall vorliegen (Art. 22, 24 Abs. 2 und 3 FZG, Art. 2 FZV, Art. 30a BVG i. V. m. Art. 12 WEFV): Austrittsleistung, Austrittsleistung bei Heirat, Vorbezug für Wohnei- gentum, Verpfändung für Wohneigentum, Scheidungsauszahlung, Einkauf nach Scheidung und weite- re Einkäufe der letzten 3 Jahre.
Grundsätzlich sind beiden Freizügigkeitseinrichtungen - auch im Hinblick auf künftige Eintritte in Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen - die gesamten Beträge zu den Sachverhaltsangaben mitzu- teilen. Eine Ausnahme hierzu bilden indes Vorbezüge oder Verpfändungen im Rahmen der Wohnei- gentumsförderung. Die vorsorgenehmende Person ist bei der Aufteilung der Austrittsleistung auf die beiden Einrichtungen betragsmässig frei (Art. 12 FZV). Nach unserem Dafürhalten sollten im Sinne dieses Grundgedankens auch Vorbezüge oder Verpfändungen im Rahmen der Wohneigentumsförde- rung bzw. damit verbundene Rückzahlungspflichten beliebig auf die Einrichtungen verteilt werden können. Diese Möglichkeit ergibt sich zwar nicht explizit aus den einschlägigen Bestimmungen in der Gesetzgebung, sie wird aber auch nicht ausgeschlossen. Die grundbuchliche Veräusserungsbe- schränkung muss auf die Einrichtungen lauten, gegenüber welchen eine Rückzahlungspflicht besteht.
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888 WEF-Vorbezug für Investition in eine Wärmepumpenheizung mit Erdsonde
Nach Auffassung des BSV darf eine Wärmepumpenheizung mit Erdsonde durch einen Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge finanziert werden.
Dem BSV wurde die Frage unterbreitet, ob es zulässig sei, für die Finanzierung einer Wärmepumpen- heizung mit Erdsonde einen WEF-Vorbezug zu tätigen. Dieses Heizsystem sollte in casu als Ersatz für eine Gasheizung installiert werden.
Vorbezüge aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht nur für den Erwerb eines Wohnobjekts, sondern auch für angemessene Renovations- und Umbauarbeiten getätigt werden, welche zum Zweck haben, die Wohnqualität und den Wert einer Liegenschaft zu erhalten (Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge Nr. 55 Rz 329, S. 2).
Die Zulässigkeit eines Vorbezugs setzt voraus, dass das Objekt, das damit finanziert werden soll, vor allem dem Bereich "Wohnen" der versicherten Person dient. Dies trifft auf Räume zu, die für die dau- ernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind. Ohne Heizung ist ein so definierter Wohnraum nicht ganzjährig bewohnbar. Nach Auffassung des BSV ist daher ein WEF-Vorbezug für eine Wärmepumpenheizung mit Erdsonde zulässig. Und zwar nicht nur für die Wärmepumpe selbst, sondern auch für die dafür notwendige Erdsondenbohrung, da dieses Heizsystem aus beiden Teilen besteht.
Diese Beurteilung stimmt mit der in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110 Rz 679 vertretenen Auffassung überein. In diesen wurde dargelegt, dass die Installation von Sonnenkollekt- oren zur Strom- und Warmwassergewinnung oder zum Heizen des Wohnraumes über einen Vorbe- zug finanziert werden darf, da diese Arbeiten den Wert des Wohneigentums eindeutig erhöhen und der Eigentümer erhebliche Energiekosten einsparen kann.
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Exkurs 889 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge: aktueller Stand
Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist im BSV
(Übersetzung des originalen französischen Textes)
Der vorliegende Aufsatz fasst die Hauptanforderungen zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) in Gesetzgebung und Rechtsprechung zusammen. Weiter enthält er Sta- tistiken zum Thema.
1. Überblick über die gesetzlichen Anforderungen
1.1 Vorbezug
Nach Art. 30c Abs. 1 BVG hat eine versicherte Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf:
Erstens darf ein Vorbezug nur für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum, für den Erwerb von Beteiligungen am Wohneigentum oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge WEFV). Nicht zulässig ist ein Vorbezug zur Rückzahlung eines nicht hypotheka- risch gesicherten Darlehens.
Zweitens ist für einen Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin erforderlich (Art. 30c Abs. 5 BVG). Bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vor Eintritt eines Vorsorgefalles wird auch der Vorbezug geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG).
Drittens sieht das Gesetz folgende Beschränkung ab dem 50. Altersjahr vor: Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen (vgl. Art. 30c Abs. 2 zweiter Satz BVG und Art. 5 Abs. 4 WEFV).
Weiter gelten folgende zeitliche Einschränkungen: einerseits kann eine versicherte Person nur alle fünf Jahre einen Vorbezug geltend machen (Art. 5 Abs. 3 WEFV). Dieses Intervall gilt für jede einzelne Vorsorgeeinrichtung separat (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30, Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 3 WEFV). Andererseits kann ein Vorbezug bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen geltend gemacht werden (Art. 30c Abs. 1 BVG; vgl. ebenfalls unten das Kapitel Rechtsprechung zur Frist von 3 Jahren und zum Eintritt eines Vorsorgefalles).
Ausserdem müssen die in Art. 1 WEFV festgehaltenen Verwendungszwecke beachtet werden: die Mittel der 2. Säule dürfen verwendet werden, um Eigentümer eines schon erbauten Wohnobjektes zu werden, um den Bau von Wohneigentum zu finanzieren, um Beteiligungen an Wohneigentum zu er- werben (Art. 3 WEFV) oder um Hypothekardarlehen zurückzuzahlen. Sie können auch der Finanzie- rung von Arbeiten dienen, die dem Wohnobjekt einen Mehrwert bringen oder einen Minderwert ver- hindern, d.h. Renovationsarbeiten. Zum Thema Umbauarbeiten siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 S. 2 und Nr. 110 Rz. 679 sowie die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge BBl 1992 VI S. 237 ff., insbesondere S. 265).
Eine weitere wichtige Voraussetzung besteht darin, dass die versicherte Person das Wohnobjekt zum eigenen Bedarf nutzen muss, was so ausgelegt wird, dass der Vorbezug einzig zum Erwerb der von der versicherten Person selbst bewohnten Hauptwohnung in der Schweiz oder im Ausland und nicht zur Finanzierung einer Zweitwohnung dienen darf (vgl. Art. 4 Abs. 1 WEFV). Es sei darauf hingewie-
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sen, dass der WEF-Vorbezug von den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA nicht tangiert wird (vgl. Art. 25f FZG und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 S. 5). Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen gleichzeitig nur für ein Objekt verwendet werden (Art. 1 Abs. 2 WEFV). Es muss sich dabei immer um ein Grundstück im Sinne des Zivilgesetzbuches han- deln, das so im Grundbuch eingetragen ist (also eine Wohnung oder ein Haus: vgl. Art. 2 Abs. 1 WEFV). Die versicherte Person kann folglich keinen Vorbezug für den Erwerb einer Mobilie, bei- spielsweise eines Wohnmobils oder eines Bootes, tätigen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge Nr. 119 Rz. 757). Mit einem Vorbezug kann auch keine Geschäftsliegenschaft erworben wer- den. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung (beispielsweise eine Arztpraxis in einem Wohnhaus) ist ein Vorbezug für die Finanzierung des für das Wohnen bestimmten Teils zulässig (dabei muss der Wert dieses Teils im Verhältnis zum Gesamtwert des Objekts bestimmt werden).
Ebenfalls berücksichtigt werden muss die abschliessende Aufzählung der zulässigen Eigentumsfor- men: das Eigentum, das Miteigentum (namentlich das Stockwerkeigentum), das Eigentum der versi- cherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand sowie das selbständige und dauernde Baurecht (Art. 2 Abs. 2 WEFV). Zulässige Beteiligungen sind: der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft, der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft sowie die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger (Art. 3 WEFV).
Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken, ausser beim Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 5 Abs. 1 WEFV).
Der Vorbezug kann nicht direkt der versicherten Person ausbezahlt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 2 WEFV zahlt die Vorsorgeeinrichtung den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b WEFV Berechtigten (in Verbindung mit den zulässigen Beteiligungen nach Art. 3 WEFV) aus.
Bei Unterdeckung kann es auch folgende Einschränkung geben: eine Vorsorgeeinrichtung darf in einem solchen Fall, wenn das Reglement dies explizit vorsieht, die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient (vgl. Art. 30f BVG und 6a WEFV; vgl. auch Art. 30c Abs. 7 BVG und 6 Abs. 4 WEFV bei Liquiditätsproblemen).
Im übrigen wurden die Mindestvoraussetzungen für Hypothekardarlehen bei Banken auf den 1. Juli 2012 strenger, mit verschärften Anforderungen zu den Eigenmitteln: Kreditnehmer müssen mindes- tens 10 Prozent Eigenmittel beibringen, die nicht aus der 2. Säule stammen, um ein Hypothekardarle- hen zu erhalten (vgl. Art. 72 Abs. 5 der Eigenmittelverordnung ERV sowie die Medienmitteilungen des Bundesrates und der FINMA vom 1. Juni 2012). Es ist nun also nicht mehr möglich, die bankseitig geforderten 20 Prozent Eigenmittel einzig mit der 2. Säule zu finanzieren. Die Banken (und anderen Finanzinstitute) und ihre Aufsichtsbehörde (FINMA) haben die Einhaltung dieser Vorschrift der 10 Prozent Eigenmittel aus Guthaben ausserhalb der 2. Säule zu überwachen. Denn die Adressaten dieser Regulierung sind die Banken und diese haben eine umfassende Übersicht über die finanzielle Lage der Personen, die ein Hypothekardarlehen beantragen.
Der Vorentwurf zur Reform der Altersvorsorge 2020, in Vernehmlassung, enthält keine neue Begren- zung der Vorbezüge der 2. Säule zum Erwerb von Wohneigentum.
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1.2 Rückzahlung
Bei der Rückzahlung des Vorbezuges unterscheidet das BVG zwischen freiwilliger und obligatorischer Rückzahlung. Eine freiwillige Rückzahlung ist möglich bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizü- gigkeitsleistung (Art. 30d Abs. 3 und 30e Abs. 6 BVG). Zwingend muss dagegen eine Rückzahlung erfolgen, wenn das Wohneigentum veräussert wird, wenn Rechte am Wohneigentum eingeräumt wer- den, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, oder wenn beim Tod der versicherten Per- son keine Vorsorgeleistung fällig wird (Art. 30d Abs. 1 BVG).
Die Begründung einer Nutzniessung oder eines Baurechts kommt einer Veräusserung gleich und führt zur Rückzahlungspflicht (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32 S. 10 Ziff.1.5, Nr. 55 Rz. 329, Nr. 87 Rz. 506 und Nr. 93 Rz. 541). Bei einer späteren Vermietung dagegen besteht keine Rück- zahlungspflicht (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 S. 12 f.). Die Übertragung des Wohneigentums an eine Person, die aufgrund einer gesetzlichen (Art. 19, 19a, 20a BVG und 20 BVV 2) oder reglementarischen Bestimmungen Begünstigte von Vorsorgeleistungen sein kann, zieht keine Rückzahlungspflicht nach sich. Die versicherte Person kann ausserdem den Erlös aus der Ver- äusserung eines ersten Wohneigentums innerhalb von 2 Jahren für den Erwerb eines neuen Wohnei- gentums einsetzen (vgl. Art. 30d Abs. 4 BVG). In diesem besonderen Fall besteht keine Rückzah- lungspflicht.
Was die Rückzahlung anbelangt, enthält die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Ände- rung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung den Entwurf für eine Änderung von Art. 30d Abs. 6 BVG. Darin ist vorgesehen, dass zurückbezahlte Beträge im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Art. 15 BVG und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet werden. Es ist wei- ter eine Änderung von Art. 22a Abs. 3 FZG vorgesehen, wonach der Kapitalabfluss und der Zinsver- lust im Zusammenhang mit während der Ehe getätigten WEF-Vorbezügen anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet werden. Gemäss dem Kommentar zum Entwurf von Art. 22a Abs. 3 FZG ist der Zinsverlust anteilsmässig dem ehelichen und dem vorehelichen Vorsorgevermögen zu belasten. Das Bundesgericht vertrat dagegen bisher die Auffassung, dass der Zinsverlust primär dem während der Ehe geäufneten Vorsorgegutha- ben belastet und das vorehelich geäufnete Kapital erhalten werde (Urteil B 8/06 vom 16. August 2009, auszugsweise publiziert in BGE 132 V 332, E. 4.3.2; BGE 135 V 436 E. 3, zusammengefasst in Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 729).
1.3 Verpfändung
Die versicherte Person kann ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung gemäss den Voraussetzungen von Art. 30b BVG und 331d OR sowie Art. 8 und 9 WEFV auch verpfänden: wie beim Vorbezug gibt es auch bei der Verpfändung eine Be- schränkung ab dem 50. Altersjahr, und die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder des eingetra- genen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin ist bei der Verpfändung ebenfalls erforderlich. Ge- mäss Art. 9 Abs. 1 WEFV ist die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers, soweit die Pfandsum- me betroffen ist, erforderlich: a. für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, b. für die Auszah- lung der Vorsorgeleistung, c. für die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Schei- dung1 oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Zum Thema Pfandverwertung vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 S. 7.
1 BGE 137 III 49
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2. Die wichtigsten Entscheide des Bundesgerichts
2.1 Dreijahresfrist und Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen
Die Frist von 3 Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen (Art. 30c Abs. 1 BVG) stellt relativ zwingendes Recht dar (vgl. Urteil 2A.509/2003, zusammengefasst in Mitteilungen über die be- rufliche Vorsorge Nr. 78 Rz. 465 und BGE 124 V 276). Die Vorsorgeeinrichtungen können folglich diese Frist reduzieren oder sogar ganz aufheben, unter der Bedingung, dass sie jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Pflichten nach Art. 65 Abs. 1 BVG erfüllen können. Das Bundesgericht hat gleichzeitig den Begriff «Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen» geprüft und dazu Folgendes festgehalten: Macht das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung der Versicherten abhängig, tritt der Vor- sorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn die versicherte Person das reglementarische Rücktrittsal- ter erreicht, sondern nur dann, wenn sie von diesem Recht effektiv Gebrauch macht. Die Festlegung der Frist in Funktion zum reglementarischen Mindestalter für den Altersrücktritt (welches beim in BGE 124 V 276 beurteilten Fall bei 57 Jahren lag) würde gemäss Bundesgericht für Versicherte, die erst mit 65 Jahren in Pension gehen, eine ausserordentliche Verlängerung der Frist nach Art. 30c Abs. 1 BVG bedeuten. Es würde dem Willen des Gesetzgebers, den Erwerb von Wohneingentum zu fördern, zuwiderlaufen, wenn Versicherte gezwungen würden, einen Vorbezug spätestens mit 54 Jahren gel- tend zu machen, d.h. elf Jahre vor dem reglementarischen resp. ordentlichen Rücktrittsalter. Damit würde den Versicherten jede Möglichkeit genommen, während ihrer beruflichen Laufbahn zwischen
54 und 62 Jahren Leistungen vorzeitig zu beziehen.
2.2 Invalidität
Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles «Invalidität» (welcher zeitlich mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen übereinstimmt) ist ein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung zulässig (BGE 135 V 13, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111 Rz. 693; vgl. ebenfalls Urteil 9C_419/2011 vom 17. September 2012, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131 Rz. 859). Nach Eintritt des Vorsorgefalls Vollinvalidität ist ein WEF-Vorbezug ausgeschlossen, selbst wenn die versicherte Person von ihrer Vorsorgeeinrichtung aufgrund von Überentschädigung keine Leistungen bezieht (Zusammentreffen von Leistungen aus der Invalidenversicherung und der Militärversicherung: BGE 130 V 191, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74 Rz. 442). Bei Teilinvalidität ist ein teilweiser WEF–Vorbezug in der Höhe des aktiven Teils des Altersguthabens jedoch noch möglich (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVV 2).
2.3 Scheidung
Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist gemäss Art. 30c Abs. 6 BVG der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (BGE 137 V 440 und 136 V 57). Der Vorbezug behält seinen Nominalwert bis zur Scheidung; er wirft somit keine Zinsen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 zweiter Satz FZG ab (BGE 128 V 230, zusammengefasst in Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 63 Rz. 381; vgl. auch Urteil B 18/04 vom 22. Juli 2005, zu- sammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85 Rz. 499, und Urteil 9C_646/2007 vom 16. Mai 2008). Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung ein Erlös erzielt worden ist (BGE 132 V 332). Bei einem aus dem Verkauf der Liegenschaft resultierenden Verlust beschränkt sich gemäss Art. 30d Abs. 5 BVG die Rückzah- lungspflicht der versicherten Person auf den Erlös (BGE 135 V 436, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 729). Hat der Ex-Ehegatte und Schuldner der Ausgleichsfor- derung gemäss Art. 122 ZGB einen Vorbezug getätigt und reichen die Guthaben bei seiner Vorsorge- einrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung nicht aus, um die Ausgleichsforderung zu decken, kann die
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Vorsorgeeinrichtung nur zur Überweisung der tatsächlich vorhandenen Mittel verpflichtet werden. Darüber hinaus muss der Ex-Ehegatte selbst für den restlichen geschuldeten Betrag aufkommen (BGE 135 V 324, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 Rz. 718).
Es gibt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs im Hinblick auf den Scheidungsprozess (BGE 132 V 347).
Für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge besteht keine generelle Pflicht, bei geschiedenen Ver- sicherten vor Gewährung eines Vorbezugs zu prüfen, ob ein bei der Ehescheidung angeordneter Vor- sorgeausgleich vollzogen ist (BGE 135 V 425, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 730).
2.4 Gebühren
Eine Pauschalgebühr in der Höhe von 400 Franken für einen Vorbezug ist nach Auffassung des Bun- desgerichts unter der Bedingung zulässig, dass die Gebühr auf einer reglementarischen Grundlage beruht (BGE 124 II 570, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 44 Rz. 263; vgl. auch Urteil B 44/00 vom 19. März 2011).
2.5 Einkauf
Beim Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre liegt eine Steuerumgehung vor, wenn fünf Tage später derselbe Betrag als Vorbezug für Familien-Wohneigentum im Sinne von Art. 30c BVG geltend gemacht wird (BGE 131 II 627 sowie die Urteile 2C_255/2007 vom 3. März 2008 und 2C_240/2010 vom 5. November 2010). Ebenfalls beachtet werden muss Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG, wonach aus Einkäufen resultierende Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen (die Rechtsprechung zu diesem Thema wurde in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121 Rz. 776 und Nr. 122 Rz. 786 zusam- mengefasst). Diese Wartefrist gilt auch für WEF-Vorbezüge (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge Nr. 84 Rz. 487). Wurden WEF-Vorbezüge getätigt, so dürfen gemäss Art. 79b Abs. 3 zweiter Satz BVG freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
2.6 Pfändung
Ein Grundstück, welches aus dem Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen im Sinne von Art. 30c BVG erworben worden ist, kann gepfändet werden, und demzufolge ist Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG nicht anwendbar (BGE 124 III 211). Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 Rz. 842 S. 17-18.
2.7 Erbschaft
Eine Pensionskasse kann von der Konkursmasse einer ausgeschlagenen Erbschaft die Rückzahlung eines Vorbezuges verlangen (Urteil 9C_526/2010, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufli- che Vorsorge Nr. 121 Rz. 778).
2.8 Verrechnung und Rückerstattung
Eine Vorsorgeeinrichtung ist gemäss Bundesgericht nicht berechtigt, die Forderung aus einem zu hohen WEF-Vorbezug mit den dem individuellen Alterskonto der versicherten Person gutgeschriebe- nen Beiträgen nachträglich zu verrechnen (Urteil B 42/05 vom 20. September 2005, zusammenge- fasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 87 Rz. 510). Da das Altersguthaben nicht geeig- net ist, als Leistung ausbezahlt zu werden, kann es nicht Gegenstand einer Verrechnung sein (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR; BGE 130 V 414). Wurde nach Ansicht der Einrichtung der versicherten Person ein zu hoher Betrag ausgerichtet, hätte die Einrichtung auf Rückerstattung einer Nichtschuld klagen müs- sen (vgl. Art. 62 ff. OR; BGE 130 V 414, 128 V 50 und 128 V 236). Der seit dem 1. Januar 2005 in
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Kraft stehende Art. 35a BVG ermöglicht es den Vorsorgeeinrichtungen, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern.
2.9 Sorgfaltspflicht
Die Vorsorgeeinrichtung begeht keine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versi- cherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (BGE 138 V 495, zusammengefasst in Mitteilun- gen über die berufliche Vorsorge Nr. 132 Rz. 864).
Vgl. ebenfalls die Wohneigentumsförderung-Zusammenstellung der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, welche Zusammenfassungen der Rechtsprechung zur WEF und sämtliche Stellungnahmen des BSV enthält.
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3. Statistik
Global gesehen sind die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger und der Gesamtbetrag der WEF- Vorbezüge in den letzten Jahren ziemlich stabil geblieben. 2011 betrug der durchschnittliche Vorbe- zug 78'000 Franken. Im allgemeinen wird im Alter zwischen 35 und 50 Jahren auf die Wohneigen- tumsförderung zurückgegriffen. Verpfändungen sind bedeutend weniger häufig als Vorbezüge: sie machen etwa 15 Prozent aller WEF-Fälle aus2. 58 Prozent der Käufer eines Wohneigentums haben auf Vorsorgegelder zurückgegriffen3. Der Bericht vom 7. Dezember 2010 «Wohneigentumspolitik in der Schweiz» enthält detaillierte Statistiken4 zur WEF.
Vorbezüge für Wohneigentum5:
Durchnitts- betrag Vorbezug Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2011 (in Fr.):
Anzahl Be- züger/-innen 30'337 29'568 28'464 28'145 29'954 27'820 25'847 78'000
Gesamt- summe (in Tausend Fr.) 2'269'267 2'148'465 2'093'099 2'154'049 2'412'064 2'149'721 2'013'522
Gemäss die Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2013 (S. 69) haben sich die Anzahl Bezüger und die Gesamtsumme der WEF-Bezüge zwischen 2011 und 2012 leicht verringert6.
2 Vgl. Bericht «Wohneigentumspolitik in der Schweiz», insbesondere S. 15 und Anhang 2: Statistiken zur WEF; vgl. auch D. Hornung/T. Röthlisberger/R. Gurtner/P. Kläger, Wirkungsanalyse der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF), Forschungsbericht Nr. 17/03, Publikation des BSV, Bern 2003. 3 Vgl. Yvonne Seiler Zimmermann, «Nutzung von Vorsorgegeldern zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum» (Deutsch mit franz. und ital. Zusammenfassung), Verlag IFZ-Hochschule Luzern (publiziert am 28. August 2013): http://www.hslu.ch/20130828_medienmitteilung_w_wohneigentum_vorsorgegelder.pdf http://www.bwo.admin.ch/dokumentation/00106/00108/index.html?lang=de 4 Vgl. Bericht vom 7. Dezember 2010 «Wohneigentumspolitik in der Schweiz» der Eidgenössischen Steuerver- waltung, des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Wohnungswesen, Anhang 2. 5 Quelle: Bericht des Bundesrates «Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf» vom 20. November 2013 S. 88 und 127 (Anhang 6.1, registrierte Vorsorgeeinrichtungen).
6 Siehe auch folgenden Link (Bundesamt für Statistik) :
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/13/02/03/data/01.Document.79964.xls
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4. Literaturverzeichnis
BÄDER FEDERSPIEL Andrea, Wohneigentumsförderung und Scheidung, Vorbezüge für Wohneigentum in der güterrechtlichen Auseinandersetzung und im Vorsorgeausgleich, Freiburger Diss., Zürich 2008.
BERICHT « W OHNEIGENTUMSPOLITIK IN DER SCHWEIZ » vom 7. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Wohnungs- wesen, auf folgender Internetseite publiziert: http://www.estv.admin.ch/dokumentation/00075/00803/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,ln p6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeH12e2ym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--
BERRA Jacques, La propriété du logement et la prévoyance professionnelle en Suisse, in: Cahiers genevois et romands de sécurité sociale 2002, Nr. 28, S. 81 ff.
Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge, Bundesblatt 1992 VI 237 ff .
DEILLON-SCHEGG Bettina, Die Anmerkung der gesetzlichen Veräusserungsbeschränkung nach Art. 80 Abs. 10 GBV zur Sicherung des Vorsorgezwecks bei mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziertem Wohneigentum, in: Der Bernische Notar (BN) 1999 S. 41 ff.
GANDOY Aurélie (Bachelor of Law, Studentin an der Universität Freiburg, Praktikantin im BSV vom Juli 2013 bis Januar 2014), L’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance pro- fessionnelle, auf folgender Internetseite publiziert: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/03134/index.html?lang=fr
HORNUNG Daniel, RÖTHLISBERGER Thomas/GURTNER Rolf/KLÄGER Paul, Wirkungsanalyse der Wohnei- gentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF), Forschungsbericht Nr. 17/03, Publika- tion des BSV, Bern 2003.
MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE Nr. 30 vom 5. Oktober 1994 (Erläuterungen zur WEFV) und Nr. 55 vom 30. November 2000, BSV. Es gibt auch eine Wohneigentumsförderung- Zusammenstellung der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:158/lang:deu
MOSER Markus, Die Anforderungen des neuen Wohneigentumsförderungsgesetzes (1. Teil: SZS/RSAS 3/1995, Bd. 2, S. 115 ff.; 2. Teil: SZS/RSAS 3/1995, Bd. 3, S. 200 ff.).
NUSSBAUM Werner, Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der berufliche Vorsorge, in: Schmid Hans (Hrsg.), Berufliche Vorsorge – Freizügigkeit und Wohneigentumsförderung, Bern 1995, S. 43 ff.
SCHIBLI Roger-Marc, L’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance profes- sionnelle, Aspects de la sécurité sociale/Bulletin de la FEAS, 1995, S. 45 ff.
SCHNYDER Erika, Wohneigentumsförderung: eine erste Bilanz vier Jahre nach Inkrafttreten des Geset- zes, Soziale Sicherheit 6/1998, S. 311 f.
SCHÖBI Felix, Die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge, Fragen und Antworten rund um den Eigenbedarf, Recht 2/1995, S. 45 ff.
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STAUFFER Hans-Ulrich, Art. 30a-30g BVG, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), Kommentar BVG und FZG, Bern 2010.
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