Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 161
6. Januar 2005
Mitteilung erscheint nur noch in elektronischer Form
Leistungsanspruch der Hinterlassenen der Opfer des Seebebens in Südostasien
Nach der Flutwelle in Südostasien muss mit dem Tod von zahlreichen Schweizern ge- rechnet werden, deren Leichnam nicht gefunden oder nicht identifiziert werden konnte. Dies hat auch Einfluss bei der Geltendmachung von Hinterlassenenleistungen. Sofern der Tod einer Person nachgewiesen werden kann, entstehen in Bezug auf die An- spruchsvoraussetzungen in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten. Anders verhält es sich hingegen bei verschollenen Personen.
Der Tod einer verschwundenen Person wird im Prinzip erst dann vermutet und damit auch in die Zivilstandsregister eingetragen, wenn die Verschollenheit richterlich festge- stellt wird (Art. 35 ff. ZGB). Dieser vom Zivilrecht vorgegebene Grundsatz muss in der Regel auch im Sozialversicherungsrecht beachtet werden. Die richterliche Verschollener- klärung ist dem Tod gleichgestellt. Als Zeitpunkt des Todes gilt in diesen Fällen der im Todesregister eingetragene Zeitpunkt, auf den die richterliche Verschollenerklärung zu- rückbezogen wird. Nach konstanter Verwaltungspraxis wurden die Hinterlassenenrenten in Fällen des Verschwindens in hoher Todesgefahr ausnahmsweise vor der Verschollen- erklärung gewährt, frühestens jedoch nach Einleitung des Verschollenheitsverfahrens. Ein solches Gesuch um Verschollenerklärung kann aber frühestens erst nach Ablauf ei- nes Jahres seit dem Zeitpunkt der hohen Todesgefahr gestellt werden (Art. 36 Abs. 1 ZGB).
Das BSV hat nun entschieden, angesichts der besonderen Umstände für die Geltendma- chung von Hinterlassenenrenten auf die Einhaltung der einjährigen Wartefrist und die Beibringung von Verschollenenerklärungen der Gerichte zu verzichten. Dieses Abwei- chen von der bisherigen Praxis bedingt allerdings, dass die Ausgleichskassen dem BSV sämtliche Leistungsgesuche um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente unterbreiten, bei denen der Leichnam aufgrund der Flutwelle in Südostasien nicht gefunden werden konn- te. Zur unbürokratischen Abklärung des Leistungsanspruchs wird sich dabei das BSV auf die Informationen des EDA abstellen (z.B. Vermisstenliste), aus denen hervorgeht, dass eine versicherte Person mit hoher Sicherheit Opfer des Seebebens in Südostasien ge- worden ist. Zu diesem Zweck ist dem BSV jeweils vor dem Zusammenruf der individuel- len Konten (ZIK) das vollständige Dossier zu unterbreiten. Das BSV entscheidet im Ein- zelfall über den Leistungsanspruch.
Dem BSV sind zudem sämtliche Dossier von Rentenbezügern zu unterbreiten, die auf- grund des Seebebens in Südostasien als vermisst gelten. Diese Leistungen sind vorerst noch nicht einzustellen.