Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
1. April 2008
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 220
Aufhebung der prozentualen Unkostenpauschalen auf den 1. Januar 2010
Seit den Anfangszeiten der AHV erlauben die Weisungen unseres Amtes für gewisse Berufsgruppen die Anwendung von prozentualen Unkostenpauschalen. Dies betrifft konkret:
• Reisevertreterinnen und –vertreter: in der Regel 25 Prozent vom Bruttolohn (Rz 4030 WML); • Heimarbeiterinnen und –arbeiter: 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes (Rz 4058 WML); • DJ’s, Musikerinnen und Musiker, Künstlerinnen und Künstler sowie Artistinnen und Artisten: bis zu 20 Prozent (Rz 4063 WML); • Journalistinnen und Journalisten sowie Pressefotografinnen und –fotografen: bis zu 20 Pro- zent (Rz 4076 WML).
Das BSV wird diese Pauschalen auf den 1. Januar 2010 aufheben. Prozentuale Unkostenabzüge ha- ben zwar den grossen Vorteil einer einfachen Handhabung, tragen aber den konkreten Verhältnissen zu wenig Rechnung. Je nach Lohnhöhe und je nach Tätigkeit im Einzelnen können sie sich von den tatsächlichen Verhältnissen nach unten oder nach oben entfernen. Im Unterschied zu früher werden die Spesenentschädigungen der Arbeitgebenden heute häufig im Detail arbeitsvertraglich geregelt. Schliesslich wird mit der Aufhebung der prozentualen Unkostenpauschalen auch dem von Wirtschaft und Politik geäusserten Anliegen einer Harmonisierung zwischen AHV und Steuern Rechnung getra- gen. Nachdem die Steuerbehörden generell und im Besonderen auch für die erwähnten Berufsgrup- pen keine prozentualen Unkosten tolerieren, sondern vielmehr auf dem (neuen) Lohnausweis eine individuelle Deklaration der Unkosten verlangen, macht es Sinn, dass die gleiche Regelung grund- sätzlich auch für die AHV-Lohnabrechnung gilt.
Mit der sehr frühzeitig bekannt gegebenen Aufhebung der Unkostenpauschalen möchten wir es den betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Ausgleichskassen erlauben, sich rechtzeitig auf die neue Situation einzustellen. Namentlich den Arbeitgebenden bleibt so genügend Zeit, die Spe- sensituation zu überprüfen. Sie können z.B. – wenn sie dies wollen – die Unkosten gleichzeitig ar- beitsvertraglich neu regeln oder Spesenreglemente erarbeiten und diese von der zuständigen Steuer- behörde genehmigen lassen.
Die neuen Weisungen werden zusammen mit den Durchführungsorganen im Einzelnen noch ausge- arbeitet. Zur Klärung der Situation möchten wir indessen bereits jetzt folgende Leitlinien bekannt ge- ben:
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 90 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 220
• Sämtliche prozentualen Unkostenpauschalen werden aufgehoben; vorbehalten bleibt die für Künstlerinnen und Künstler ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vorgesehene quellensteuerrechtliche Regelung (Art. 7 Abs. 3 Quellensteuerverordnung 1 ), so dass für diese und für DJ’s, Musikerinnen und Musiker sowie Artistinnen und Artisten ein Unkostenabzug von 20 Prozent des Entgeltes zulässig bleiben wird.
• Dort wo die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Unkosten unter Einhaltung der steuerli- chen Vorgaben nach Belegen abrechnet, ist keine weitere Unterscheidung zwischen beitrags- pflichtigem Lohn und beitragsfreien Unkosten erforderlich (im Lohnausweis ist das Feld in Ziff. 13.1.1 anzukreuzen). Der effektive Spesenbetrag ist nicht in die AHV-Lohnabrechnung aufzu- nehmen oder sonst wie zu deklarieren.
• Liegt ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, hält sich grundsätzlich auch die Ausgleichskasse daran (vgl. die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskas- sen und EL-Durchführungsstellen Nr. 168 vom 12.4.2005). Die Steuerbehörden stellen Mus- terspesenreglemente zur Verfügung.
• Können die effektiven Spesen nicht belegt werden, so kann ein pauschaler Spesenbetrag be- rücksichtigt werden, welcher den effektiven Auslagen in etwa entsprechen muss. Dabei han- delt es sich zwar auch um eine Pauschale, allerdings nicht mehr um eine lohnbezogene pro- zentuale, sondern um eine betragliche. Diese betragliche Pauschale ist indessen fallbezogen und nicht allgemeingültig. Mit einer solchen Pauschale können namentlich Auto-, Repräsenta- tions-, Klein- und andere Spesen berücksichtigt werden. Diese Pauschalspesen müssen die Arbeitgebenden für ihre Arbeitnehmenden bereits heute individuell im Lohnausweis deklarie- ren (in Ziff. 13.2). Ohne Zusatzaufwand für die Arbeitgebenden können sie neu auch für die Lohnabrechnung mit der Ausgleichskasse verwendet werden.
Allfällige Sonderregelungen für Spezialfälle, in denen für die Steuerseite keine Unkostenausscheidung vorgenommen wird und damit von den Arbeitgebenden ein unverhältnismässiger Zusatzaufwand ent- stehen würde, werden noch im Detail geprüft. Mit einer ersten Information der von der Aufhebung be- troffenen Kassenmitglieder sollte indessen nicht zugewartet werden.
1 SR 642.118.2
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ahv_el_mitteilung nr. 220d.doc