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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

15. Oktober 2009

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 256

Informationen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe

1. Vorgezogene Rückverteilung der CO2-Abgabe

Aufgrund starker Signale des Parlaments hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 11. September 2009 entschie- den, die vorgezogene Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Bevölkerung und an die Wirtschaft einzuleiten. Die vorzeitige CO2- Rückverteilung tritt im Jahr 2010 in Kraft, nachdem das Parlament das 3. Konjunkturpro- gramm in der Herbstsession 2009 angenommen hat.

¾ Die vorgezogene CO2-Rückverteilung basiert sich somit auf die Einnahmen aus der CO2-Abgabe der Jahre 2008, 2009 und 2010. ¾ Wir weisen darauf hin, dass es im Verfahren für die Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft für die Ausgleichskassen zu keinen Prozessänderungen kommen wird. Das heisst, dass die Weisungen WRC in diesen Zusammenhang keine Anpassungen oder Ergänzungen erfahren werden. Gegebenenfalls ist das Schreiben an die Unternehmen (Rz 4013) mit den entspr. Zusatzangaben zu verse- hen, dies ist aber abhängig von der individuellen Formulierung der Briefe durch die Ausgleichskassen resp. deren Pools.

Abweichungen vom ordentlichen Verfahren infolge der vorgezogenen Rückverteilung der CO2-Abgabe: o Sogenannte „Sonderfälle“ im Sinne von unterschiedlichen Rückverteilungsbeträgen für Unternehmen, die erst nach 2008 eine Befreiung von der CO2-Abgabe erhalten, werden direkt vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) abgewickelt. o Das BAFU wird hierzu mit den entspr. Ausgleichskassen bis ca. Mitte Februar 2010 direkt per Mail in Kon- takt treten (u.a. Meldung der massgebenden Lohnsumme/Kontoverbindung der erwähnten „Sonderfälle“). Wir danken bereits heute diesen Ausgleichskassen für die Unterstützung zugunsten des BAFU. o Die Liste mit den rund 150 von der CO2-Abgabe befreiten Unternehmen wird ebenfalls im Intranet AHV/IV publiziert. Die zuständigen Ausgleichskassen kennzeichnen die sog. ‚Befreiten’ in ihren Beitragsapplikationen (vgl. auch AHV-Mitteilung Nr. 242). o Falls erforderlich, werden wir Sie rechtzeitig mittels einer weiteren AHV-Mitteilung über allfällige weitere Schritte oder wichtige Punkte informieren.

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 256

2. Meldung der massgebenden Lohnsummen an die Zentrale Ausgleichsstelle

Die ZAS hat mit Datum vom 5. Oktober 2009 ein Schreiben inkl. Formular für die Meldung der Lohnsumme an alle Ausgleichskassen versandt. Die Ausgleichskassen werden gebeten, ihre massgebende abgerechnete Lohnsum- me (Stichtag 31. Oktober 2009) bis spätestens am 15. November 2009 der ZAS bekannt zu geben (vgl. Rz 4010 WRC).

3. CO2-Abgabebefreiung von Teilen eines Unternehmens

Wir erinnern Sie an die Bestimmungen in den Weisungen WRC - Rz 2007, wonach Unternehmen, die eine Be- triebstätte befreien lassen wollen, für diese eine eigene AHV-Abrechnungsnummer durch die zuständige Aus- gleichskasse eröffnen lassen müssen. Auf Basis dieser neu eröffneten Abrechnungsnummer wird die befreite Betriebsstätte in den Beitragsapplikationen gekennzeichnet. Somit wird vermieden, dass den von der CO2- Abgabe befreiten (Teil-)Unternehmen der CO2-Abgabeertrag zurückverteilt wird. Falls Sie in der Liste der von der CO2-Abgabe befreiten Unternehmen Fehler oder Ungenauigkeiten feststellen, bitten wir Sie, diese Frau Simone von Felten, Sektion Klima im BAFU zu melden. Details hierzu finden Sie in der AHV-Mitteilung Nr. 242 im Intranet AHV/IV.

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AHV/EL Mitteilung Nr. 256 vom 15.10.2009 | Lexipedia | Lexipedia