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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

22. Dezember 2009

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 261

Mitteilung an die Ausgleichskassen betreffend Meldung von IK-Eintragungen Die der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) von den Ausgleichskassen übermittelten Eintragungen auf den individuellen Konten (IK) sind eine sehr wichtige statistische Quelle für die Führung und Verwal- tung der Versicherungen der 1. Säule. Die Daten werden in die Statistik- und Finanzmodelle übertra- gen, die als Grundlage für die Durchführung und Revision der einzelnen Versicherungen dienen. Des- halb müssen diese Daten so rasch und vollständig wie möglich der ZAS zur Verfügung stehen. Da es bei einigen Kassen wiederholt zu Problemen bei der Datenmeldung gekommen ist, sei im Fol- genden zunächst an die einschlägigen Weisungen erinnert. Weiter ist entschieden worden, die beste- henden Kontrollverfahren der ZAS zu optimieren und die Ausgleichskassen entsprechend zu informie- ren.

Meldung der IK-Eintragungen an die ZAS: Erinnerung • Alle IK-Eintragungen eines Jahres sind der ZAS jährlich bis spätestens 30. November (des fol- genden Jahres) zu melden (Rz 2104 Wegleitung VA/IK) • Die Daten sind der ZAS periodisch zu übermitteln. Erfolgen die Eintragungen auf den IK je- doch in einer einmaligen Jahresverarbeitung, so ist eine einzige Datenmeldung zulässig (Punkt 2, Kapitel 3.1, Technische Weisungen «Meldung der IK-Eintragungen an die ZAS».)

Der Stichtag 30. November für die Meldung ist zwingend einzuhalten. Sind die Kassen technisch in der Lage, rascher vollständige Daten zu liefern, werden sie gebeten, dies zu tun, da dadurch die Ak- tualität der statistischen Daten stark verbessert wird.

Plausibilitätskontrolle der ZAS Die der ZAS übermittelten Daten werden nach Empfang formell kontrolliert (plausible AHV-Nummer, zulässige Codierung, usw.) und doppelte Einträge gelöscht. Basierend auf den per 30. November gemeldeten IK wird ein Vergleich gezogen mit einer Schätzung der AHV-Einkommen anhand der von der Kasse verbuchten paritätischen Beiträge. Da die IK- Meldungen keine Informationen zum Beitragsbezugsjahr enthalten, erfolgt der Vergleich aufgrund des Beitragsjahres. Erfahrungsgemäss muss bei diesem Vergleich eine gewisse Tolleranzmarge einge- rechnet werden. Diese Marge ist auf 5% (relativer Wert) und 100 Millionen Franken (absoluter Wert) festgesetzt. Falls der Unterschied ausserhalb der beiden Werte liegt, werden die Daten als unvoll- ständig betrachtet.

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 261

Kontrollverfahren des Datenstandes der ZAS Werden im Laufe der Kontrollen erhebliche Differenzen festgestellt, gehen wir wie folgt vor, um die Kassen zu informieren.

Wer Æ 30. Januar 2010 Erste Kontrolle der der ZAS gemeldeten Daten 2008 ZAS (Stand 20.01.2010). Die Leitung der Kassen, deren Einkommensmeldung ungenügend ist, wird aufgefor- dert, die Situation innerhalb von 3 Wochen zu berich- tigen. Æ 1. März 2010 Zweite Kontrolle der der ZAS gemeldeten Daten ZAS/BSV

2008 (Stand 20.02.2010). Erneute Prüfung der Daten
2008. Das BSV interveniert bei den Kassen, deren

Meldungen ungenügend sind. Neue zwingend einzu- haltende Frist von 3 Wochen. Æ 30. März 2010 Abschluss der Statistik der IK 2008 und Übertragung der Werte in die statistischen Grundlagen der Versi- cherungen.

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AHV/EL Mitteilung Nr. 261 vom 22.12.2009 | Lexipedia | Lexipedia