Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
23. Dezember 2010
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 276
Revision der Finanzierung der Ausgleichskassen: Vergütungen an die Aus- gleichskassen für nicht einbringliche Betreibungskosten gemäss Art. 211quater AHVV
Die Vergütung für nicht einbringliche Betreibungsspesen wurde per 1. Januar 2010 eingeführt. Die erste Abrechnung erfolgt per September 2011 aufgrund der tatsächlichen Verbuchungen der Aus- gleichskassen für 2010.
Die Vergütung deckt nicht einbringliche Betreibungsspesen aus AHV/IV/EO. Ausgeschlossen sind nicht einbringliche Betreibungsspesen betreffend ALV, Verwaltungskostenbeiträge und übertragene Aufgaben.
Das BSV legt jährlich die Vergütung für jede Ausgleichskasse anhand der Verwaltungsrechnung so- wie anhand der tatsächlichen Zahlen fest, die ihm von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) übermit- telt werden. Diese Zahlen erlauben es dem BSV, einen Verteilschlüssel zu definieren, zwischen den Betreibungsspesen aus AHV/IV/EO/FL einerseits und betreffend ALV, Verwaltungskostenbeiträge und übertragene Aufgaben andererseits. Das BSV koordiniert die Gutschrift und informiert jede Aus- gleichskasse über die genaue Berechnung der ihr zustehenden Vergütung.
Damit das BSV die Abrechnung vornehmen kann, sind die Ausgleichskassen gehalten, zwischen Ab- schreibung von Betreibungsspesen (Konto 910.5510) und Verzicht auf Betreibungsspesen (Konto 910.5511 neu ab 01.01.2011; siehe auch Rz. 821.1 WBG) zu unterscheiden. Für das Rechnungsjahr 2010 werden auf dem Konto «Abschreibung von Betreibungsspesen» auch freiwillige Verzichte auf Betreibungsspesen verbucht. Der Einfachheit halber vergütet das BSV das Rechnungsjahr 2010 auf- grund dieses Kontos Abschreibungen (inkl. der Verzichte auf Betreibungsspesen). Korrekturen wer- den im Rahmen der Berechnung der für das Rechnungsjahr 2011 geschuldeten Vergütung vorge- nommen. Dabei werden die Verzichte auf Betreibungsspesen von der Abrechnung in Abzug gebracht.
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