Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
19.12.2011
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 295
Ausbildungsbegriff - Präzisierung zu Praktika
1. Vorbemerkungen
Auf den 1. Januar 2011 sind neue Verordnungsbestimmungen (Art. 49bis f. AHVV) und Weisungen (Rz 3358 ff. RWL) in Kraft getreten, die den Anspruch auf Kinder- und Waisenrenten für über 18- jährige Kinder in Ausbildung regeln. Insbesondere im Bereich der FamZ (Ausbildungszulagen), wo der gleiche Ausbildungsbegriff gilt, traten in der Praxis vermehrt Fragen im Zusammenhang mit der Aner- kennung von Praktika auf. Die Unsicherheiten betrafen in erster Linie Praktika, für die sich Jugendli- che im Hinblick auf eine mögliche Ausbildung im Praktikumsbetrieb engagieren lassen, obschon die angestrebte Ausbildung kein Praktikum voraussetzt (Bsp. Praktikum in einer KITA im Hinblick auf eine Lehrstelle in der KITA als Kleinkinderzieherin oder Praktikum im Tierheim im Hinblick auf eine Lehr- stelle als Tierpflegerin, Praktikum als Büroassistentin etc.). Vereinzelt absolvierte das Kind mehrere derartige Praktika hintereinander, und dies ohne dass anschliessend ein Lehrvertrag abgeschlossen wurde.
2. Erlass einer Präzisierung in der RWL
Neu wird deshalb auf den 1. Januar 2012 in Rz 3361 und 3361.1 RWL verankert, dass es sich grund- sätzlich um ein gesetzlich oder reglementarisch vorausgesetztes Praktikum für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung oder zum Erwerb eines Diploms oder Berufsabschluss handeln muss. Unter „gesetzlich“ sind nicht nur formelle Gesetze zu verstehen; der Begriff umfasst ebenfalls tiefer stufige rechtliche Erlasse. Reglementarisch vorgeschrieben kann es in einem Regle- ment irgendeiner schweizerischen Bildungsinstitution sein, insbesondere von öffentlichen oder priva- ten Schulen der Tertiärbildung (höhere Fachschulen, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen, universitäre Hochschulen). Hingegen werden faktisch vorausgesetzte Praktika nur dann als Ausbil- dung anerkannt, wenn der Betrieb schriftlich zusichert, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums, das in diesen Fällen nicht länger als ein Jahr dauern darf, eine Lehrstelle im Betrieb erhält. Auf Einschränkungen auf bestimmte Berufsfelder wird verzichtet.
Auch wenn damit eine praktikable Lösung ermöglicht wird, bleibt die Problematik von schlecht bezahl- ten Praktika für Jugendliche mit schwierigeren Berufseinstiegschancen weiterhin bestehen. Wir ma- chen die Durchführungsstellen deshalb darauf aufmerksam, dass sie in vermuteten Lohnmissbrauchs- fällen das Kind bzw. die Eltern an das kantonale Berufsbildungsamt verweisen können.
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