Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK); gültig ab 01.01.2024, Stand: 01.10.2025
Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK)
Gültig ab 1. Januar 2024
Stand: 1. Oktober 2025
10.25
Vorwort
Die Wegleitung über den Versicherungsausweis und das individuelle Konto (WL VA/IK) ist per 1. Januar 2024 vollständig überarbeitet worden. Diese Neuauflage musste aufgrund der Annahme der AHV-Reform
21 durch das Volk sowie der allgemeinen Notwendigkeit, die Grund-
prinzipien zu aktualisieren, damit sie mit der heutigen digitalen Rea- lität Schritt halten kann, erstellt werden. Die Änderungen betreffen vor allem die folgenden Punkte:
IK werden nicht mehr abgeschlossen
Mehrfache Durchführung Zusammenrufe der IK (ZIK)
Referenzierung eines Zusammenrufs mit ZIK-Auftrags-ID
Es werden immer alle Einkommen bis zum ZIK-Datum gemel- det
Referenzierung der Buchungen (eineindeutige IK-Buchungs- ID)
Ein Nachtrags-IK (NIK) kann für verschiedene ZIK relevant sein
Kassenwechselprozess
ZIK bleibt immer aktiv und kann NIK auslösen. Die empfan- gende Kasse triagiert, ob sie sie benötigt oder nicht (z.B. nach Kassenwechsel).
Wegfall der Schlüsselzahl 07 für nicht rentenbildende Einkom- men
Die Bezeichnung Versichertennummer wird ersetzt durch die AHV-Nummer
Es wird nicht mehr immer automatisch ein VA gedruckt son- dern nur im Bedarfsfall und auf Verlangen.
Erklärungen betreffend dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA)
Im Zuge der Einführung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzar- beit (BGSA) wurde ein Datenabgleich zwischen der AHV und der Ar- beitslosenversicherung (ALV) als Kontrollmassnahme eingeführt. Mit
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diesem Abgleich lassen sich ungerechtfertigte Bezüge relativ zuver- lässig feststellen. Die AK müssen mindestens monatlich die Daten über die IK-Eintragungen liefern (siehe Rz 2104).
Nachtrag 1 vom 5. April 2023
Die folgenden Randziffern wurden präzisiert oder neu hinzugefügt:
2603
2703
2803 (neu)
5002
5004
5006
5008
5009 (neu)
Anhang 4: Ergänzung der MZR 02
Nachtrag 2 vom 14. August 2023
Die folgenden Randziffern wurden präzisiert oder neu hinzugefügt:
2339
2603
5009
5010
Anhang: Auszug aus dem individuellen Konto
Nachtrag 3 vom 1. Mai 2024
Die folgenden Randziffern wurden präzisiert oder neu hinzugefügt:
2208
2307
2339
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2341
2601
2602
2603
2604
2604.1 (neu)
2604.2 (neu)
2605
2607 (aufgehoben)
2608
2611
2614
2721
2803 (neu)
Anhang 8 (neu)
Anhang 9 (neu)
Nachtrag 4 vom 1. Januar 2025
Generelle Überarbeitung Teil 1
Während bei der Einführung der AHV-Nummern die Zuteilungen ausschliesslich via AHV-Ausgleichskassen durch die ZAS erfolgten, gibt es in der Zwischenzeit mehrere andere Stellen, die ebenfalls AHV-Nummern bei der ZAS beantragen. Die AHV-Nummer dient daher in verschiedenen Registern als Identifikator. Aus diesem Grund wurde die Verwaltung der AHV-Nummern aus dem Versi- chertenregister (VR) herausgelöst und findet im UPI-Register statt, an welches die anderen Stellen direkt angebunden sind. Das UPI- Register (Unique Person Identification) wird durch die ZAS geführt. Die Koordination dieser Register erfolgt durch das Registerharmoni- sierungsgesetz (RHG, SR 431.02).
Aufgrund der Vorgaben des RHG und den Änderungen in Art. 50c Abs. 2 AHVG per 1.1.2022 wurde der Teil 1 dieser Weisungen kom- plett neu formuliert. Da inzwischen technische Standards (E- Government Standards, eCH-XXXX) entwickelt wurden, beschränkt sich die fachliche Weisung nun noch stärker auf das WAS und die
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fachlichen Auflagen, während das WIE in den technischen Weisun- gen (WL VR) ausgeführt werden, damit der Meldefluss konform zu den eCH-Standards bei den Zentralregistern (VR und UPI) an- kommt. In der neuen technischen Lösung wird das UPI-Register di- rekt an die Ausgleichskassen angebunden und der Datenaustausch zu den AHV-Nummern erfolgt nicht mehr wie bisher "durch das VR hindurch". Entsprechend fallen die bisher im Versichertenregister für die Zuteilung von AHV-Nummern verwendeten Codes weg.
Bisher teilte die WL VA/IK den Geschäftsvorfällen eine Identifikati- onsnummer zu (Meldungen an das Zentrale Register, MZR mit Nummer). Diese Geschäftsvorfälle werden in den technischen Wei- sungen als Use Cases umgesetzt. In der Vergangenheit regelten die technischen Weisungen auch die technischen Vorgaben an die zentralen Register. Inzwischen wurden für die Führung der zentralen Register die technischen Standards eCH-XXXX (z.B. eCH-0084 für die Führung des UPI-Registers) erlassen, die für die fachlichen Ge- schäftsvorfälle wiederum eigene Codes und Bezeichnungen (an- nouncement types) verwenden. Daher benötigt es die bisherigen Codes für die Bezeichnung der Geschäftsvorfälle (Meldungen an das Zentrale Register, MZR) für die Zuteilung der AHV-Nummern und die Erstellung der Versicherungsausweise nicht mehr. Stattdes- sen werden den Use Cases in den technischen Weisungen die kor- rekten announcement types der eCH-Standards zugeordnet.
Inhaltlich müssen weiterhin die gleichen Geschäftsvorfälle abgewi- ckelt werden können und sie müssen in den Ausgleichskassen wei- terhin in geordneten, dokumentierten und damit nachvollziehbaren Prozessen durchgeführt werden. Die technische Anbindung erfolgt jedoch neu nicht mehr "durch das Versichertenregister hindurch" zum UPI-Register, sondern parallel daran vorbei. Deshalb braucht es die bisher verwendeten Codes für die technische Umsetzung nicht mehr und es können direkt die technischen Codes gemäss WL VR verwendet werden. Die Ausgleichskassen müssen entsprechend sicherstellen, dass in ihrem Datenbestand die Umschlüsselung der bisherigen Codes für die Geschäftsvorfälle auf die neuen Codes ge- mäss WL VR und eCH-Standards vorgenommen werden. Im Te- leZAS müssen die Geschäftsvorfälle weiterhin lückenlos ersichtlich sein und entsprechend neu verknüpft werden.
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Zu den fachlichen Vorgaben gehört, dass sämtlicher Verkehr zwi- schen den Ausgleichskassen und den verschiedenen zentralen Re- gistern (inkl. UPI) weiterhin revisionstauglich, lückenlos nachvoll- ziehbar und unveränderbar dokumentiert und im TeleZAS ersichtlich ist. Auch die eCH verlangen in ihren Schemen weiterhin eine An- frage/Meldung und sehen eine Antwort vor. Diese beiden Elemente müssen dokumentiert und der Antragsteller (AK/IVST) im TeleZAS aufgeführt sein. Nur wenn die AHV-Nummer durch eine Drittstelle beantragt wurde (z.B. Staatsanwaltschaft für ausländische Delin- quenten), wird die Quelle im TeleZAS nicht angezeigt.
In den Weisungen wird neu klar unterteilt in die Prozesse:
Zuteilung einer AHV-Nummer;
Ausstellen eines Versicherungsausweises. Diese Prozesse sind nicht mehr zwingend miteinander verbunden, da die AHV-Nummer auch durch dritte Stellen beantragt werden kann und der AHV-Ausweis nur bei Bedarf gedruckt und abgegeben wird.
Alle diese Änderung beziehen sich nur auf den Teil 1 AHV-Nummer und Versicherungsausweis (VA), die Bewirtschaftung der IK erfolgt unverändert wie bisher und verwendet auch weiterhin die MZR- Nummern zur Identifikation der Geschäftsvorfälle.
Da der Teil 1 neu strukturiert und neu nummeriert wird, entfallen die Hinweise auf das Änderungsdatum in der Randziffer.
Anpassungen im Teil 2 und im Teil 3
Im Teil 2 und im Teil 3 wurden die folgenden Randziffern präzisiert, aufgehoben oder neu hinzugefügt:
Rz 2339
Rz 3101
Rz 3103
Rz 3103.1
Rz 3107 – 3113 wurden aufgehoben, weil diese Meldungen nicht mehr via MZR ans Versichertenregister, sondern direkt gemäss WL VR ans UPI-Register erfolgen
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Kapitel 1.3, weil nur noch Meldungen im Zusammenhang mit der IK-Bewirtschaftung über diese Weisungen mit MZR gere- gelt werden.
Anhang 1 (aktuell verwendete MZR-Schlüsselzahlen)
Anhang 4 (früher verwendete MZR-Schlüsselzahlen)
Anhang 6 (neue Schriftzeichen und -grössen für VA möglich)
Anhang 9
Nachtrag 5 vom 1. August 2025
Mit der Umsetzung der Vorgaben im Projekt zur Modernisierung der UPIServices-Schnittstellen und gestützt auf den Beschluss des Bun- desrats vom 12.5.2021 ist für den Austausch mit staatlichen Regis- tern und den Druck des Versicherungsausweises der AHV-IV ab
2024 eine Änderung in Kraft getreten.
Künftig muss dafür der Zeichensatz ISO 8859-1 + Latin Extended-A verwendet werden. Zudem ist die bisher übliche Schreibweise in rei- nen Grossbuchstaben nicht mehr zulässig. Namen werden nun in Gross- und Kleinschreibung dargestellt.
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Länge von Namen und Vor- namen: Die maximale Anzahl der druckbaren Zeichen wird von bis- her 44 auf 50 Zeichen erhöht. Falls ein Name länger als 50 Zeichen ist, wird der überzählige Teil nach dem letzten vollständigen Namen- steil abgeschnitten. Dadurch kann in 99,99% der Fälle der vollstän- dige Name korrekt auf den VA gedruckt werden.
Am Layout des VA ändert sich lediglich die Schriftgrösse. Bereits ausgestellte VA behalten ihre Gültigkeit und werden nur auf Wunsch der versicherten Person ersetzt.
Die oben beschriebenen Änderungen wurden in Punkt 1.5 des An- hangs 6 vorgenommen.
Die folgende Randziffer wurde präzisiert: • 2303
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Nachtrag 6 vom 1. Oktober 2025
Die folgenden Randziffern wurden präzisiert oder neu hinzugefügt:
2303
2339.1 (neu)
2405
2608
2618
2802
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7. Identifikation von Arbeitnehmenden und VA bei
Änderung der Erwerbstätigkeit oder der
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3.3.8 Eintragungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers . 42
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5.3 Zusammenruf von IK-Auszügen für die Meldung von
schweizerischen Beitragszeiten im Rahmen der
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Danach werden die Einträge der alten AHV-Nummer in die neue Identität kopiert. Nach dem Kopieren werden die Einträge auf der alten Nummer gelöscht (analog zu Rz
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Anhang 1: MZR-Schlüsselzahlen für die Meldungen an die ZAS 74 Anhang 3: Für Korrektureintragungen auf den IK in den Es wird nicht mehr immer automatisch ein VA gedruckt, Anhang 5: Muster des IK-Auszuges bzw. Kontoüberblicks . 84 Anhang 6: Vorgaben für die Erstellung der
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Abkürzungen und Begriffe
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung
AHVNr. AHV-Nummer (13-stellig)
AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung
AK Ausgleichskasse
ALV Arbeitslosenversicherung
ANOBAG Arbeitnehmer/innen ohne beitragspflichtige Arbeit- geber/innen
ATSG Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Ar- mee, Zivildienst und Zivilschutz
graue Karte bisheriger Versicherungsausweis
IK Individuelles Konto (früher IBK: Individuelles Bei- tragskonto)
IV Invalidenversicherung
MZR Meldung an das zentrale Register
NIK Nachtrags-IK
PartG Partnerschaftsgesetz
Rz Randziffer
SAK Schweizerische Ausgleichskasse
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Seco Staatssekretariat für Wirtschaft
UPI Unique Person Identification
VA Versicherungsausweis (Kreditkartenformat)
Versicherten- Versichertenkarte der schweizerischen Kranken- karte kassen
Vo 574/72 Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö- rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab- wandern (SR 0.831.109.268.11)
WL VR Wegleitung über den Datenaustausch mit dem Versichertenregister
ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
ZIK Zusammenruf der IK
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1. Teil: AHV-Nummer und Versicherungsausweis (VA)
a. AHV-Nummer
1. Grundsatz bei der Zuteilung einer AHV-Nummer
1101 Jeder Versicherte erhält eine AHV-Nummer zugeteilt, wel-
che während seines ganzen Lebens nicht wechselt. Folgende Ausnahmen sind möglich:
– Annullierung (Entkettung): Im Versichertenregister sind zwei Personen irrtümlich verkettet gewesen und haben somit beide die gleiche AHV-Nummer erhalten. Die AHV- Nummer wird annulliert und beide Personen erhalten eine neue AHV-Nummer. Eine Identifikation der Perso- nen mit der annullierten AHV-Nummer ist nicht mehr möglich.
– Inaktivierung (Verkettung): Eine versicherte Person hatte zwei AHV-Nummern, welche im Versichertenregister nicht verkettet waren. In solchen Fällen wird nur eine AHV-Nummer als aktive Identifikation beibehalten. Eine Suche im Versichertenregister mit der/den anderen Nummer führt auf die aktive AHV-Nummer.
– Geschützte Identitäten gemäss Kapitel 6.4
1102 Die AHV-Nummer wird ausschliesslich durch die ZAS ver-
geben. Beim Antrag auf eine neue AHV-Nummer muss zu- erst geprüft werden, ob die Person bereits im UPI-Register erfasst ist. Denn eine AHV-Nummer kann von verschiede- nen Stellen bei der ZAS angemeldet werden und wird zu- geteilt – bei der Geburt durch die Meldung des zentralen Zivil- standsregisters (Infostar); – bei Personen, die nicht in der Schweiz geboren sind durch die Meldung des zentralen Ausländer- und Asylre- gisters (ZEMIS); – auf Begehren einer weiteren Stelle, welche zur systema- tischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt ist; – durch die Anmeldung der Ausgleichskasse.
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2. Anforderungen an AHV-Nummer
2.1 Format der AHV-Nummer
1201 Die AHV-Nummer setzt sich zusammen aus
Stellen – dem Code für das Ausgabeland Schweiz (756) 1–3 – einer 9-stelligen Zufallszahl 4–12 – einer Prüfziffer 13
Sie wird wie folgt dargestellt: 756.3047.5009.62
1202 Die Prüfziffer wird nach der Formel gemäss Anhang 7 ge-
bildet.
2.2 Bildung von eigenen AHV-Nummern
1203 Die Bildung von eigenen (andere als durch die ZAS verge-
bene) AHV-Nummern ist nicht möglich und untersagt.
2.3 Verwendung der AHV-Nummer
1204 Die AK können die AHV-Nummern in allen ihnen durch Ge-
setz zugewiesenen oder übertragenen Aufgaben systema- tisch verwenden. Bei der ausschliesslichen Verwendung im Bereich von übertragenen Arbeiten (z.B. Familienzulagen) ist darauf zu achten, dass keine Versicherungsausweise erstellt werden dürfen.
3 Zuteilung einer AHV-Nummer im Leistungsfall
1301 Vor der Auftragserteilung für den ZIK ist für die Versicher-
ex. 1501 ten in Zusammenarbeit mit der ZAS eine Identitätsabklä- rung vorzunehmen, wenn die aufgrund der amtlichen Aus- weispapiere überprüften Personalien in der Anmeldung nicht oder nur teilweise mit den Angaben auf dem beige- brachten VA übereinstimmen.
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1302 Besteht aufgrund der Anmeldung Anspruch auf eine Leis-
ex. 1502 tung (früher MZR 13) und besitzen die entsprechenden Personen noch keine AHV-Nummer, so ist eine solche mit einer elektronischen Meldung an die ZAS gemäss Kapitel
2.5.1 WL VR (Neuen Versicherten erstellen) und in Konfor-
mität mit den eCH- Standards zu beschaffen.
1304 Muss in der Zuwachsmeldung an das zentrale Rentenre-
ex. 1504 gister der ZAS als ergänzende AHV-Nummer diejenige ei- ner Person angegeben werden, die nie beitragspflichtig oder nie versichert war (früher MZR 35), so ist die elektro- nische Meldung an die ZAS gemäss Kapitel 2.5.1 WL VR (Neuen Versicherten erstellen) zu verwenden. Es muss kein VA erstellt werden.
4. Zuteilung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV/IV
1401 Für ausserhalb der AHV/IV stehende Organe, welche die
ex. 1601 AHV-Nummer verwenden, regelt die ZAS das Verfahren für die Zuteilung.
1402 Die ZAS führt eine Liste, auf welcher die Behörden und In-
ex. 1602 stitutionen aufgeführt sind, die die AHV-Nummer systema- tisch verwenden. Die ZAS regelt die Einzelheiten für die periodischen Abgleiche der AHV-Nummer und ist für die Publikation der Liste zuständig.
5. Kommunikation der UPI-Daten an die AK
1501 Die AK stellen den permanenten Datenabgleich mit dem
ex. 1701 UPI-Register gemäss den Vorgaben in Kapitel 2.17 WL VR (Bereinigung der Systeme) und in Konformität zu den eCH- Standards sicher.
1502 Nach einem Initialabgleich der gesamten Personendaten
ex. 2112 der AK und sofern die täglichen Mutationsmeldungen ver- arbeitet werden, muss ein regelmässiger Abgleich des Ge- samtbestandes jedes 3. bis 4. Jahr stattfinden. Massge- bend ist Kapitel 2.17 WL VR (Bereinigung der Systeme).
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b. Versicherungsausweis (VA)
6. Erstellung des Versicherungsausweises (VA)
6.1 Allgemeines
1601 Die AHV-Nummer ist auf der Versichertenkarte der Kran-
ex. 1301 kenkasse ersichtlich. Im Grundsatz erhalten nur Versi- cherte, die keine Versichertenkarte der Krankenkasse ha- ben oder ihn explizit verlangen, einen VA. Die Versicher- tenkarte der Krankenkasse kann anstelle des VA vorgelegt werden. Wenn ein VA erstellt wird, so erfolgt das aus- schliesslich durch eine Ausgleichskasse (vgl. Rz 1612).
1602 Einen neuen VA erhalten auf Antrag auch Versicherte,
ex. 1302 – deren Personalien geändert haben oder zu berichtigen sind (Rz 1303, 1304 und 1317); – deren AHV-Nummer annulliert wurde (Rz 1101); – welche mehrere VA mit verschiedenen AHV-Nummern besitzen (Rz 1101).
1603 Unter Änderung oder Berichtigung der Personalien (früher
ex. 1303 MZR 15) sind zu verstehen: – die Änderung oder Berichtigung der Namensangaben; – die Berichtigung des Geburtsdatums.
Enthält der VA nicht die aktuellen Daten, so ist auf Antrag ein neuer VA zu erstellen. Für die Meldung an die ZAS ist die elektronische Meldung gemäss der WL VR bei Ände- rung und Berichtigung der Personalien zu verwenden. Die Prozesse der AK zu den Vorabklärungen zur Identifizierung sowie der anschliessende Meldefluss sind revisionstauglich zu dokumentieren.
1604 Eine Änderung oder Berichtigung liegt auch vor, wenn
ex. 1304 – der durch ein eherechtliches Ereignis erworbene Famili- enname zwar gleich lautet wie der vor diesem Ereignis geführte Familienname, die Namensangaben auf dem VA jedoch berührt werden; – das genaue Geburtsdatum nachträglich ermittelt wird.
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1605 In den Fällen nach Rz 1307–1410 kann der Arbeitgeber die
ex. 1305 Anmeldungen und Änderungen im Zusammenhang mit dem VA in einem geschützten Bereich im Internet elektro- nisch abwickeln.
1606 Ein Versicherungsausweis wird nur auf Verlangen der ver-
ex. 1306 sicherten Person ausgestellt. Die AK entscheidet im Einzel- fall.
6.2 Anmeldung für einen VA
1607 Zum Bezug des VA füllen die Versicherten eine Anmeldung
ex. 1307 (Anmeldung für einen Versicherungsausweis (admin.ch)) aus. Wenn bekannt, können sie ihre AHV-Nummer bereits angeben. Ihre Angaben sind durch den Arbeitgeber an- hand amtlicher Ausweispapiere oder durch die AK in geeig- neter Weise zu überprüfen. Unrichtige, unvollständige und unklare Angaben in der Anmeldung sind zu berichtigen oder zu ergänzen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorna- men gemäss amtlicher Schreibweise anzugeben sind und dass bei mehreren Namen oder Vornamen deren Reihen- folge in den amtlichen Ausweispapieren massgebend ist. Vorbehalten bleibt Rz 3111. Die Anmeldung für einen VA kann durch den Arbeitgeber auf elektronische Weise erfol- gen. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber von der AK eine Empfangsbestätigung.
1608 Die AK können eigene Anmeldeformulare verwenden.
ex. 1308 Diese haben mindestens die Angaben gemäss den Ziffern 1–15 des amtlichen Formulars sowie den Prüfungsvermerk zu enthalten.
1609 Wird eine Anmeldung für eine Leistung der AHV oder IV
ex. 1309 eingereicht und ist die Erstellung eines VA erforderlich, so dient diese als Anmeldung im Sinne von Rz 1307. Die Per- sonalien sind anhand der mit dieser Anmeldung beizubrin- genden amtlichen Ausweispapiere zu überprüfen.
1610 Auf die Einreichung einer Anmeldung kann verzichtet wer-
ex. 1310 den, wenn die Person identifiziert werden kann und
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– ein VA zu ersetzen ist, ohne dass die Personalien än- dern; – ein alter VA (graue Karte) durch einen neuen VA zu er- setzen ist; – die AK von sich aus eine frühere Meldung an die ZAS berichtigt; – nur die Personalien einer rentenberechtigten Person zu berichtigen sind und der AK für die Überprüfung der An- gaben amtliche Ausweispapiere zur Verfügung stehen.
6.3 Erstellen des VA
1612 Die für die Erstellung des VA erforderlichen Vorkehrungen
ex. 1312 trifft diejenige AK, die für den Beitragsbezug, für die Zu- sprache einer Leistung der AHV, IV oder EO – allenfalls in Verbindung mit einem IV-Organ – oder für den Eintrag der Betreuungsgutschrift zuständig ist oder für die Bedürfnisse der ALV, des Zivildienstes, des Zivilschutzes oder von „Ju- gend + Sport“ angesprochen wird.
1613 Der VA wird von der AK erstellt. Für das Meldeverfahren
ex. 1313 gelten die Rz 3101 ff. und die WL VR in Konformität zu den eCH-Standards.
1614 Liegen mehrere VA mit unterschiedlichen AHV-Nummern
ex. 1314 vor, so hat die AK eine Kopie eines amtlichen Ausweises zu beschaffen und diesen mit einer Begleitnotiz der ZAS zu übermitteln. Für die Adressierung gilt Rz 3402.
1615 Für die Erstellung des VA ist das offizielle Formularset be-
ex. 1315 stehend aus VA sowie Trägerblatt zu verwenden. Dieses ist bei der Informationsstelle AHV/IV zu beziehen. Beim Bedrucken sind die inhaltlichen Vorgaben gemäss An- hang 6 zwingend einzuhalten. Zusätzliche, ausgleichskas- senspezifische Angaben oder Abweichungen von den vor- gegebenen Texten sind nicht zugelassen. Das Bedrucken des Formularsets richtet sich nach den Vorgaben gemäss Anhang 6.
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6.4 Angaben auf dem VA
1616 Der VA enthält folgende Angaben:
ex. 1316 – Namen; – Vornamen; – Geburtsdatum; – AHV-Nummer.
1617 Auf dem Trägerblatt ist je nach Grund für die Ausstellung
ex. 1317 des VA ein entsprechender Formtext anzubringen. Die ent- sprechenden Vorgaben sind im Anhang 6 abschliessend aufgeführt und sind unverändert zu übernehmen.
6.5 Überprüfung des neuen VA
1618 Nach dem Druck des neuen VA hat die AK zu prüfen, ob
ex. 1318 die aufgeführten Personalien stimmen. Erfolgte die Mel- dung elektronisch, hat der Arbeitgeber den bisherigen alten VA (graue Karte) dem Arbeitnehmenden zur Aufbewahrung zurück zu geben. Wird ein neuer VA ersetzt, so ist der bis- herige zu vernichten.
6.6 Abgabe des VA
1619 Der VA ist den Versicherten auf dem offiziellen Trägerblatt
ex. 1319 abzugeben.
1620 Unzustellbare VA sind zu vernichten.
ex. 1320
7. Identifikation von Arbeitnehmenden und VA bei Än-
derung der Erwerbstätigkeit oder der Kassenzugehö- rigkeit
7.1 Allgemeines
1701 Als Änderung der Erwerbstätigkeit oder der Kassenzuge-
ex. 1401 hörigkeit gelten – Stellenwechsel der Arbeitnehmer; – Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit;
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– Kassenwechsel der Beitragspflichtigen. Dem Stellenwechsel gleichgestellt, ist der Beginn der Bei- tragspflicht der Versicherten, die bereits eine AHV-Nummer besitzen.
1702 Da auch für weiterhin erwerbstätige Personen im Rentenal-
ex. 1402 ter IK geführt werden, beziehen sich die nachstehenden Vorschriften auch auf diese Beitragspflichtigen.
7.2 Stellenwechsel der Arbeitnehmer
1703 Die Versicherten haben bei der Arbeitsaufnahme primär
ex. 1403 die Versichertenkarte der Krankenkasse und im Ausnah- mefall den VA ihrem neuen Arbeitgeber unverzüglich vor- zuweisen.
1704 Der Arbeitgeber identifiziert alle beitragspflichtigen Perso-
ex. 1404 nen bei deren Stellenantritt. Dazu erhebt er alle Daten, die für das vorschriftsgemässe Erstellen der individuellen Bei- tragsabrechnung nötig sind (Art. 51 Abs. 3 AHVG und Art. 143 Abs. 2 AHVV).
1705 Für die Identifikation der versicherten Person müssen fol-
ex. 1405 gende Angaben erhoben werden: – Name; – Vorname; – Geburtsdatum; – AHV-Nummer. Bei fehlender AHV-Nummer zusätzlich auch: – Name/Vorname des Vaters; – Name/Vorname der Mutter; – Geburtsort.
1706 Sind nicht alle Angaben bekannt, übermittelt der Arbeitge-
ex. 1406 ber seiner AK unverzüglich das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular 318.260 «Anmeldung für einen Versicherungsausweis».
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1707 Wenn die AK bei der Einreichung der individuellen Bei-
ex. 1407 tragsabrechnung (Art. 36 AHVV) feststellt, dass der Arbeit- geber seiner Identifikationspflicht nicht nachgekommen ist, fordert sie ihn auf, die fehlenden Angaben innert 30 Tagen nachzuliefern.
1708 Wenn der Arbeitgeber die Angaben nicht innerhalb der
ex. 1408 festgesetzten Frist liefert, wird er von der AK schriftlich ge- mahnt (Art. 205 AHVV und WBB 2184 ff.). Die Mahnung wird umgehend verschickt, jedoch spätestens 40 Tage nachdem die AK den Arbeitgeber dazu aufgefordert hat, die fehlenden Angaben zu liefern.
1709 Wenn der Arbeitgeber trotz Mahnung die fehlenden Anga-
ex. 1409 ben immer noch nicht liefert und die AK Eintragungen in ei- nem behelfsmässigen Konto vornehmen muss (Rz 2210 bis 2212), wird der Arbeitgeber mit einer Ordnungsbusse belegt (Art. 91 Abs. 1 AHVG und WBB 9017 ff.). Die Bus- senverfügung erfolgt spätestens 90 Tage nach dem Ver- sand der Mahnung.
7.3 Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit
1710 Nehmen die Versicherten eine zusätzliche unselbständige
ex. 1410 Erwerbstätigkeit auf, so gelten die Rz 1403–1409 sinnge- mäss.
7.4 Kassenwechsel der Beitragspflichtigen
1711 Beitragspflichtige, die zu einer anderen AK übertreten, ha-
ex. 1411 ben sich bei der neuen AK anzumelden.
2. Teil: Individuelles Konto (IK)
1. Führung der IK
1.1 Allgemeines
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Die nachstehenden Weisungen enthalten die allgemeinen Regeln der IK-Führung. Für den Dateninhalt und den Da- tenaustausch mit der ZAS ist die Wegleitung über den Da- tenaustausch mit dem Versichertenregister (WL VR) mass- gebend.
2102 Die IK-Bestände sind durch übliche Sicherheitsvorkehrun-
gen vor Verlust, Beeinträchtigung und unbefugten Eingrif- fen zu schützen. Auch sind die Daten so zu verwalten, dass unbefugten Personen eine Einsichtnahme verwehrt ist.
2103 Die jährlichen IK-Eintragungen sind so abzuspeichern,
dass sie auf Verlangen jederzeit nach folgenden Kriterien ausgedruckt werden können: – für bestimmte Personen; – je Arbeitgeber; – für einen bestimmten Zeitraum; – für eine bestimmte Beitragsart. Zudem ist die Übereinstimmung der IK-Eintragungen mit der Beitragsbuchhaltung sicherzustellen.
1.2 Meldung der IK-Eintragungen an die ZAS
2104 Die IK-Eintragungen eines Jahres werden für die Statistik
und die Bekämpfung der Schwarzarbeit mindestens monat- lich gemeldet. Das erste Mal spätestens Ende März, nach- folgende Eintragungen werden am Ende eines jeden Mo- nats übermittelt. Alle Eintragungen eines Jahres sind der ZAS jährlich bis spätestens 30. November gemäss Kapitel
2.16 der WL VR zu melden. Jede Eintragung ist nur ein
einziges Mal zu melden.
1.3 Periodische Abstimmung der IK-Kopfdaten mit
dem zentralen Versichertenregister der ZAS
2105 Die Abstimmung der IK-Kopfdaten mit dem zentralen Versi-
ex. 2106 chertenregister kann beliebig oft vorgenommen werden. Die AK haben sich hierfür mit der ZAS in Verbindung zu
EDI BSV | Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK)
setzen. Für die Meldung der Daten ist Kapitel 2.17 der WL VR massgebend.
2106 Fehlt ein bei der AK aktives IK im zentralen Versichertenre-
ex. 2107 gister, so ist eine IK-Eröffnung zu veranlassen.
2107 Kann die AK ein von der ZAS gemeldetes IK in ihrem Be-
ex. 2108 stand nicht auffinden oder ist es inaktiv, so übernimmt sie die von der ZAS übermittelten IK-Daten.
2. Eröffnung der IK
2.1 Allgemeines
2201 Die IK-Eröffnung erfolgt
– bei Beginn der Beitragspflicht; – bei einem Ersteintritt in eine AK; – bei Kassenwechsel der Beitragspflichtigen; – bei Rückgabe des Markenheftes; – für den Eintrag einer beitragspflichtigen Leistung; – für den Eintrag einer Betreuungsgutschrift; – bei Änderung der AHV-Nummer; – aufgrund eines Splitting-Auftrags.
2202 Ein einmal geöffnetes IK bleibt bestehen und wird nie ge-
schlossen (ausser bei Annullation der AHV-Nummer durch die ZAS).
2203 Ist im zentralen Versichertenregister eine Beitragsbefreiung
ex. 2204 vorgemerkt, so wird von der ZAS kein IK eröffnet. In der MZR-Empfangsbestätigung ist eine entsprechende Bemer- kung enthalten.
2204 Das IK enthält die von der ZAS mit der IK-Eröffnungser-
ex. 2205 mächtigung (Kapitel 3.3.12 der WL VR) übermittelten Da- ten.
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2.2 Verfahren
2205 Jede IK-Eröffnung ist der ZAS zu melden. Für das Melde-
ex. 2206 verfahren gelten die Rz 3101 ff. Bestehen Gründe gegen eine IK-Eröffnung, so werden diese von der ZAS in der MZR-Empfangsbestätigung vermerkt.
2206 Die ZAS speichert die IK-Eröffnung im zentralen Versi-
ex. 2207 chertenregister und übermittelt der AK als Bestätigung eine IK-Eröffnungsermächtigung.
2207 Bei der IK-Eröffnung darf das entsprechende IK nur ge-
ex. 2208 stützt auf die von der ZAS übermittelte Eröffnungsermächti- gung erstellt werden.
2208 Wurde ein IK eröffnet und gibt es für die betreffende Per-
ex. 2211 son bereits ZIK- und/oder Splitting-Aufträge, so erhält die 5/24 AK von der ZAS zusammen mit der Eröffnungsermächti- gung auch alle ZIK- und/oder Splitting-Aufträge inklusive aller Auftrags-ID. Die allenfalls zu treffenden Vorkehren sind in Kapitel 2.8.2 der WL VR geregelt.
2209 Aufgrund der Angaben in der MZR-Empfangsbestätigung
ex. 2212 merkt die AK auf dem von ihr bereits unter der bisherigen AHV-Nummer geführten IK als Verweiser die neue AHV- Nummer vor.
2.3 Erstellung eines behelfsmässigen Kontos
2210 Der ZAS ist keine Meldung zu erstatten, wenn weder die
ex. 2213 AHV-Nummer noch die erforderlichen Personalangaben bekannt sind und diese auch nicht beschafft werden kön- nen.
2211 Die AK erstellt ein von den IK unterscheidbares behelfs-
ex. 2214 mässiges Konto. Dieses ist deutlich als solches zu be- zeichnen und enthält die vorhandenen Personalien der ver- sicherten Person. Anstelle von Einzelkonten kann die AK auch Sammelkonten – allenfalls je Arbeitgeber – führen.
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2212 Kann die versicherte Person später identifiziert werden, so
ex. 2215 ist bei der ZAS die IK-Eröffnung zu veranlassen. Nach Übertragung der Aufzeichnungen auf das IK storniert die AK den entsprechenden Eintrag auf dem behelfsmässigen Konto.
3. IK-Eintragungen
3.1 Allgemeines
2301 Im Normalfall enthalten die IK-Eintragungen:
– Abrechnungsnummer; – Schlüsselzahl für die Beitragsart; – Beitragsdauer; – Beitragsjahr; – Massgebendes Einkommen. Die besonderen Fälle sind in den Rz 2359, 2360 und 2611 ff. geregelt.
2302 Für jede Buchung wird eine eineindeutige IK-Buchungs-ID
vergeben. Die Details sind in Kapitel 2.9.1 der WL VR ge- regelt.
2303 Grundlage für die Eintragungen bilden
ex. 2302 – die individuellen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber 10/25 und allfällige Berichte über die Arbeitgeberkontrollen; – die in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen (gemäss dem definitiven Veranlagungsentscheid der Steuerverwaltung) für Selbständigerwerbende (siehe 1. Teil, Kap. 6 WSN), Nichterwerbstätige (siehe 2. Teil, Kap. 5 WSN) und ANOBAG; – die Beitragsmarkenhefte; – die vom Seco über die ZAS jährlich einmal gemeldeten Arbeitslosenentschädigungen; – die Belege für beitragspflichtige Leistungen; – die Abrechnungsnummern.
2304 Die Einkommen eines Kalenderjahres sind spätestens bis
ex. 2303 zum 31. Oktober des folgenden Jahres auf dem IK einzu- tragen.
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2305 Können indessen die persönlichen Beiträge von Selbstän-
ex. 2304 digerwerbenden, Nichterwerbstätigen und ANOBAG man- gels Steuermeldungen erst später festgesetzt werden, so sind die Eintragungen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die Beitragsverfügun- gen in Rechtskraft erwachsen sind. Das gleiche gilt sinnge- mäss auch bei verspäteter Ablieferung der erforderlichen Abrechnungsunterlagen durch den Arbeitgeber und bei der Nachforderung oder Rückzahlung von Beiträgen.
2306 Einkommen von Versicherten, deren AHV-Nummer nicht
ex. 2305 ermittelt werden kann, sind einzeln – oder, wenn auch die Namen nicht bekannt sind, gesamthaft je Arbeitgeber – auf das behelfsmässig erstellte Konto bzw. Sammelkonto (Rz
2210 ff.) einzutragen. Anstelle der AHV-Nummer ist die An-
zahl der betroffenen Versicherten anzugeben.
3.2 Eintragungen im Normalfall
3.2.1 Abrechnungsnummer
2307 Die Abrechnungsnummer dient der Identifizierung der Bei-
ex. 2308 tragspflichtigen innerhalb der AK. Sie umfasst im Maximum 5/24 15 Stellen (alphanumerisch) und kann unter Vorbehalt von
Rz 2308 ff. frei bestimmt werden.
2308 Für den Eintrag der Arbeitslosenentschädigungen (Rz
ex. 2309 2303) ist die Abrechnungsnummer wie folgt zusammenge- setzt:
999999 = Bezeichnung für die Arbeitslo-
senversicherung aa = Nummer der Arbeitslosenkasse bbb = Nummer der Zahlstelle
2309 Die AK, die das letzte IK eröffnet hat, ist für den Eintrag der
ex. 2309.1 Arbeitslosenentschädigung zuständig.
2310 Für den Eintrag der beitragspflichtigen IV-Taggelder, wel-
che den Taggeld-Bezügern von der AK direkt ausbezahlt
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werden, ist als Abrechnungsnummer die 8er-Zahlenreihe (88888888888) zu verwenden.
2311 Bei der Anmeldung für beitragspflichtige EO-Entschädigun-
gen, die direkt von der Kasse an Personen ausbezahlt wer- den, die in der Armee, im Zivildienst oder im Zivilschutz dienen, sowie bei Mutterschaftsentschädigungen und bei Entschädigungen für den anderen Elternteil usw., ist die Abrechnungsnummer wie folgt zusammengesetzt:
77777777 = Bezeichnung für EO
001 = Dienstleistungen in Armee,
Zivildienst und Zivilschutz
002 = Mutterschaftsentschädigung
003 = Entschädigung für den anderen
Elternteil
004 = Betreuungsentschädigung
005 = Adoptionsentschädigung
Die EO-Leistungen mit einem Anspruchsjahr bis und mit
2023 werden ohne weitere Unterteilung unter der Abrech-
nungsnummer 77777777777 eingetragen. Dies gilt auch für Korrekturen, die nachträglich für die Anspruchsjahre bis und mit 2023 vorgenommen werden. Alle Leistungen für Anspruchsjahre ab 2024 werden nach Leistungsart unter- schieden eingetragen.
2312 Für den Eintrag der Corona Erwerbsersatzentschädigun-
ex. 2311.1 gen, die von der AK direkt ausbezahlt werden, ist als Ab- rechnungsnummer die 5er-Zahlenreihe (55555555555) zu verwenden.
ex. 2312
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Für den Eintrag der beitragspflichtigen Taggelder, welche von der Militärversicherung den Bezügern direkt ausbe- zahlt und mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse abge- rechnet werden, ist als Abrechnungsnummer die 6er-Zah- lenreihe (66666666666) zu verwenden.
3.2.2 Schlüsselzahl
3.2.2.1 Grundsatz
2314 Die einstellige Schlüsselzahl gibt Aufschluss über die Bei-
ex. 2313 tragsart. Ihr wird bei Minus- und Stornoeintragungen eine weitere einstellige Schlüsselzahl vorangestellt, welche die Art der Minus- oder Stornoeintragung bezeichnet.
3.2.2.2 Schlüsselzahl für die Beitragsart
2315 Bei jeder Eintragung wird die Beitragsart mit einer der fol-
ex. 2314 genden Schlüsselzahlen aufgezeichnet: – Einkommen von freiwillig Versicherten (nur SAK) = 0 – Betreuungsgutschriften (Rz 2359 ff.) =0 – Einkommen von Arbeitnehmern mit beitragspflichtigem Arbeitgeber sowie beitragspflichtige Leistungen = 1 – Einkommen von ANOBAG =2 – Einkommen von Selbständigerwerbenden, ein- schliesslich Kapitalgewinne (ohne selbständig- erwerbende Landwirte); =3 – Einkommen von Nichterwerbstätigen =4 – Einkommen aus Erwerbstätigkeit, von denen die Beiträge mit Beitragsmarken abgerechnet wurden = 5 – Einkommen von Personen, deren AHV-Nummer nicht ermittelt werden kann =6 – Splittingeintragungen (Rz 2601 ff) =8 – Einkommen von Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft, einschliesslich Kapitalgewinne =9
2316 Die untenstehenden Sonderfallcodes sind wie folgt anzu-
ex. 2314.1 wenden:
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– nichterwerbstätigen ausländischen Personen (mit Schlüsselzahl 4) und vom Wohnsitzkanton entrichteten Mindestbeitrag (Rz 2344) = 01 – Verzicht auf Rentnerfreibetrag (mit Schlüsselzahlen
3.2.2.3 Schlüsselzahl für Minus- und Stornoeintragun-
gen
2317 Die Art der Minus- oder Stornoeintragung wird wie folgt ge-
ex. 2315 kennzeichnet: – Minuseintragung im Regelfall (Rz 2403–2406) =1
Die für Korrektureintragungen vor dem Jahr 1980 verwen- deten Schlüsselzahlen sind aus dem Anhang 3 ersichtlich.
3.2.3 Beitragsdauer
2318 Die Beitragsdauer entspricht
ex. 2316 – bei Arbeitnehmenden in der Regel der Dauer der Er- werbstätigkeit im Kalenderjahr der Lohnauszahlung; – bei Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und ANOBAG der Dauer innerhalb eines Kalenderjahres, während welcher sie als solche erfasst waren; – bei beitragspflichtigen Leistungen dem Zeitraum, für wel- chen die Leistung ausgerichtet wurde. Vorbehalten blei- ben Rz 2322 ff..
2319 Die Beitragsdauer wird mit den Zahlen derjenigen Monate
ex. 2317 eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkom- men entsprechende Beitragsdauer begonnen und geendet hat.
2320 Der Monat wird mit den Zahlen 01–12 bezeichnet; Beginn
ex. 2318 und Ende sind durch einen Bindestrich zu trennen. Bei ganzjähriger Beitragsdauer ist als Beginn die Zahl 01 und als Ende die Zahl 12 anzugeben. Fallen Beginn und Ende
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der Beitragsdauer auf den gleichen Monat, so wird die ent- sprechende Monatszahl sowohl für den Beginn als auch für das Ende verwendet.
2321 Können die Angaben über Beginn oder Ende der Beitrags-
ex. 2319 dauer bis zur Vornahme der Eintragung nicht beschafft werden oder ist die Beitragsdauer unbestimmt, so wird an- stelle der entsprechenden Monatszahl die Zahl 66 einge- setzt. Die Zahl 66 darf nur für beitragspflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder ohne Wohnsitz in der Schweiz nur bei ausgewiesener Nebenerwerbstätigkeit (z.B. Aushilfspersonal) verwendet werden. Sind weder Be- ginn noch Ende der Beitragsdauer bekannt, so werden beide Monatszahlen je durch die Zahl 66 ersetzt. Wird nachträglich die tatsächliche Beitragsdauer bekannt, so ist nach Rz 2405 und 2406 vorzugehen.
2322 Werden die den Dienstleistenden von der AK direkt ausbe-
ex. 2320 zahlten beitragspflichtigen EO-Entschädigungen zusam- mengefasst erst am Jahresende auf den IK eingetragen, so kann für den Beginn und das Ende der Beitragsdauer die Zahl 66 eingesetzt werden.
2323 Bei ausserordentlichen Geldleistungen des Arbeitgebers,
ex. 2321 wie Abgangsentschädigungen, Vorsorgeleistungen und Ab- geltungen eines Konkurrenzverbotes, ist für den Beginn und das Ende der Beitragsdauer die Zahl 66 einzutragen.
2324 Die für Korrekturen verwendete Zahl 99 richtet sich nach
ex. 2323 den Bestimmungen von Rz 2401 ff.
3.2.4 Beitragsjahr
3.2.4.1 Grundsätze
2325 Der Eintrag des beitragspflichtigen Einkommens aus un-
ex. 2324 selbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgt vorbehältlich Rz
2328 und 2329 unter dem Jahr, in dem das Einkommen
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ausbezahlt wird (Realisierungsjahr; Art. 30ter Abs. 3 AHVG).
2326 Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der
ex. 2324.1 ANOBAG und der Nichterwerbstätigen sind unter dem Jahr im IK einzutragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.
2327 Bei beitragspflichtigen Leistungen ist das Jahr einzutragen,
ex. 2325 auf welches sich die Leistung bezieht.
3.2.4.2 Nachträgliche Lohnzahlungen
2328 Ist die oder der Arbeitnehmende im Auszahlungsjahr nicht
mehr für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber tätig, hat die AK das beitragspflichtige Einkommen unter dem Jahr im IK einzutragen, in dem die Tätigkeit, für die die Lohn- zahlung bestimmt ist, geleistet wurde (Erwerbsjahr; Art. 30ter Abs. 3 Bst. a AHVG). Eine nachträgliche Lohnzah- lung wird grundsätzlich im IK des letzten Jahres des Ar- beitsverhältnisses eingetragen, ausser der Arbeitgeber weist nach, dass die nachträgliche Lohnzahlung für ein be- stimmtes Jahr ausgerichtet wird. Weist der Arbeitgeber nach, dass eine nachträgliche Lohnzahlung für mehrere bestimmbare Jahre ausgerichtet wird, ist sie für die IK-Ein- tragung auf die einzelnen Erwerbsjahre anteilsmässig auf- zuteilen.
Beispiel : X erhält Mitarbeiteroptionen mit einer dreijährigen Vestingperiode. Das Optionsrecht wird erst nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Das Entgelt von 9‘000 Franken wird bei entsprechendem Nachweis auf die drei Jahre der Vestingperiode aufgeteilt und im IK werden pro Jahr je 3‘000 Franken eingetragen.
2329 Sind die Voraussetzungen von Art. 30ter Abs. 3 Bst. b
ex. 2328.1 AHVG erfüllt, so trägt die AK auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbststän- diger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Ge- such kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt
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werden. Die AK entscheidet mit Verfügung (Art. 140bis Abs.
1 und 2 AHVV).
3.2.5 Einkommen
3.2.5.1 Grundsätze
2330 Es ist das dem geschuldeten Beitrag entsprechende Ein-
ex. 2329 kommen aufzuzeichnen.
2331 Das Einkommen wird, unter Weglassung der Rappen, auf
ex. 2330 den Franken genau eingetragen.
3.2.5.2 Einkommen der Arbeitnehmer
2332 Das einzutragende Einkommen entspricht dem massge-
ex. 2331 benden Lohn, von dem der Beitrag geschuldet ist.
2333 Einkommen, von denen einem Arbeitnehmer Beiträge ab-
ex. 2332 gezogen wurden oder für die ein Nettolohn vereinbart war, werden auch dann im IK eingetragen, wenn die darauf vom Arbeitgeber gesetzlich zu leistende Beiträge als unein- bringlich abgeschrieben wurden. Der Eintrag des Einkom- mens ist ausserdem zulässig, wenn ausnahmsweise der Arbeitnehmerbeitrag wegen eines rechtserheblichen Aus- falls des Arbeitgebers direkt vom Arbeitnehmer eingefor- dert und entrichtet wurde. Hat ferner ein Arbeitgeber einen durch Nichtabrechnen von Löhnen entstandenen Schaden ersetzt, so werden die ent- sprechenden Erwerbseinkommen in die IK der Arbeitneh- mer eingetragen, auch wenn die Beiträge den Arbeitneh- mern nicht abgezogen wurden.
2334 Sind die Beiträge mit Beitragsmarken im Markenheft (For-
ex. 2333 mular 318.130) abgerechnet worden, so wird das im IK ein- zutragende Einkommen aufgrund der Markenwerte für die einzelnen Beitragsperioden wie folgt ermittelt:
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Beitragsjahre Formeln 1948–1959 Markenwert x 25 1960–1968 Markenwert x 20 1969–1972 Markenwert x 100 6,4 1973–1974 Markenwert x 100 9,2 19751 – 1. Semester Markenwert x 100 9,2 – 2. Semester Markenwert x 100 10,2 1976–1987 Markenwert x 100 10,2 ab 1988 Markenwert x 100 10,3 Ist die Aufteilung auf das 1. und 2. Se- mester mangels genügender Angabe nicht möglich, so ist die für das 1. Se- mester massgebende Formel anzuwen- den.
3.2.5.3 Einkommen der Selbständigerwerbenden und
ANOBAG
2335 Für Selbständigerwerbende und ANOBAG wird das für die
ex. 2334 Beitragsbemessung massgebende Einkommen gemäss den für das betreffende Jahr gültigen Beitragstabellen (Dok. 318.114) eingetragen. Für das Jahr 1975 ist das dem Mindestbeitrag entspre- chende Einkommen ausschliesslich nach den ab 1. Januar
1973 bis 30. Juni 1975 gültigen Beitragstabellen zu bestim-
men.
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2336 In der Schweiz versicherte Arbeitnehmende, die mit ihren
ex. 2334.1 Arbeitgebenden mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat eine Ver- einbarung nach Art. 109 Vo 574/72 abgeschlossen haben, werden wie Unselbstständigerwerbende behandelt (vgl. Rz
2332 ff.).
3.2.5.4 Einkommen der Nichterwerbstätigen
2337 Nichterwerbstätigen wird als Einkommen der dem geleiste-
ex. 2336 ten Beitrag entsprechende Wert gemäss den für das be- treffende Jahr gültigen Beitragstabellen (Dok. 318.114) ein- getragen.
2338 Wurden die Beiträge von nichterwerbstätigen Studierenden
ex. 2337 mit Beitragsmarken im Markenheft (Form. 318.131) abge- rechnet, so sind für das einzelne Kalenderjahr folgende dem Markenwert entsprechende Einkommen einzutragen:
Kalenderjahre Markenwerte Jahreseinkom- men Fr. Fr. 1948–1959 12 (2 x 6) 300 1960–1968 15 (2 x 7.50) 300 1969–1972 48 (2 x 24) 800 1973–1974 90 (2 x 45) 1 000
1975 95 (1 x 45, 1 x 50) 1 000
1976–1978 100 (2 x 50) 1 000 1979–1981 200 2 000 1982–1985 250 2 500 1986–1987 300 3 000 1988–1989 303 3 000 1990–1991 324 3 208 1992–1995 360 3 564 1996 390 3 861
Enthält das Markenheft für eines der Kalenderjahre 1948–
1978 nur eine Beitragsmarke, so wird im IK nur die Hälfte
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des angegebenen Jahreseinkommens eingetragen. Vorbe- halten bleiben im übrigen Rz 2350 und 2352.
3.3 Eintragungen in Spezialfällen
3.3.1 Mehrere Eintragungen
2339 Mehrere Eintragungen haben zu erfolgen, wenn die versi-
ex. 2338 cherte Person in einem Kalenderjahr 1/25 – nicht lückenlos folgende Beitragsperioden beim gleichen Abrechnungspflichtigen aufweist; – bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war; – in verschiedener Eigenschaft, d.h. gemäss Artikel 5, 6, 8 oder 10 AHVG beitragspflichtig war; – als Arbeitnehmer (Art. 5 und 6 AHVG) eine lückenlos fol- gende Beitragsperiode aufweist, welche den Monat der Erreichung des Referenzalters und den Folgemonat ent- hält. In diesem Fall muss eine Eintragung bis und mit dem Monat der Erreichung des Referenzalters und eine Eintragung ab dem Folgemonat erfolgen.
Bei den persönlichen Beiträgen (Art. 8 und 10 AHVG) gilt folgende Regelung (siehe Anhang 9 und Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO (KSR)): – Der Eintrag erfolgt grundsätzlich für das ganze Kalender- jahr. – In Abweichung davon wird das Jahreseinkommen pro rata auf die Monate vor und nach dem Erreichen des Re- ferenzalters aufgeteilt. Falls der Rentnerfreibetrag ange- wendet wird, erfolgt der Abzug erst von den pro rata Ein- kommen für die Monate nach Erreichen des Referenzal- ters, vergleiche AHV-Mitteilung Nummer 489 (siehe An- hang 9). – Sind im Jahr, in welchem das Referenzalter erreicht wird nur Minimalbeiträge geschuldet, so erfolgt der Eintrag für die beitragspflichtige Periode pro rata gemäss Bei- tragstabelle SE. Abzüge für den Rentnerfreibetrag sind für die Periode bis und mit Erreichen des Referenzalters
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ausgeschlossen. Wird über das Referenzalter hinaus ge- arbeitet und auf den Rentnerfreibetrag verzichtet, so sind die IK-Einträge auch für die weiteren Monate pro rata ge- mäss Beitragstabelle SE vorzunehmen.
2339.1 In Fällen, in denen in den Jahren nach dem Erreichen des
10/25 Referenzalters eine Neuberechnung der Rente mit einem unterjährigen ZIK-Datum verlangt wird, werden die IK-Ein- träge für das betreffende Jahr nachträglich manuell in die beiden Perioden vor und nach ZIK-Datum aufgeteilt. Die Korrektur erfolgt brutto und darf die Gesamtsumme des Jahres nicht verändern.
Beispiel: Der ursprüngliche Eintrag für das ganze Kalen- derjahr 1-12 mit 12'000 wird mit einer Gegenbuchung voll- ständig korrigiert 1-12 mit -12'000 und in die beiden Perio- den aufgeteilt neu erfasst 1-4 mit +4'000 und 5-12 mit 8'000. Die Gesamtsumme bleibt identisch.2340 ex. 2339
2340 Die auf die einzelnen Beitragsperioden entfallenden Ein-
ex. 2339 kommen werden, sofern sie bekannt sind, bei den entspre- chenden Beitragsmonaten eingetragen.
2341 Ist bei Rz 2339 Punkt 1 nur das Gesamteinkommen für die
ex. 2340 verschiedenen Beitragsperioden bekannt, so wird bei den 5/24 der letzten Beitragsperiode vorangehenden Eintragungen je 1 Franken und bei der letzten Eintragung der verblei- bende Einkommensbetrag aufgezeichnet.
3.3.2 Lohnperioden, die über das Kalenderjahr hinaus-
reichen
2342 Beginnt die Lohnperiode im Dezember eines Jahres und
ex. 2341 endigt sie im Januar des folgenden Jahres, so ist für den Eintrag der Beitragsdauer und des Beitragsjahres der Ja- nuar des zweiten Jahres massgebend. Vorbehalten bleiben die Regeln zur Vermeidung von Beitragslücken (vgl. Rz 2328).
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3.3.3 Herabgesetzte Beiträge
2343 Wurde der Beitrag von Selbständigerwerbenden, ANOBAG
ex. 2344 oder Nichterwerbstätigen gemäss Artikel 11 Absatz 1 AHVG herabgesetzt, so wird das für den IK-Eintrag mass- gebende Einkommen wie folgt bestimmt:
massgebendes Einkommen x bezahlter Beitrag geschuldeter Beitrag gemäss Tabelle 318.114
Sofern der Mindestbeitrag entrichtet wurde, darf das nied- rigste Erwerbseinkommen für den IK-Eintrag gemäss den „Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichter- werbstätige“ (Dok. 318.114) nicht unterschritten werden.
3.3.4 Erlassene Beiträge
2344 Wurde der Mindestbeitrag von Selbständigerwerbenden,
ex. 2345 ANOBAG oder Nichterwerbstätigen gemäss Artikel 11 Ab- satz 2 AHVG erlassen und vom Wohnsitzkanton entrichtet, so finden Rz 2335 oder 2337 Anwendung. Bei nichterwerb- stätigen ausländischen Personen ist im IK (gemäss Kapitel
3.3.17 der WL VR) zudem der Sonderfallcode 01 (siehe
auch Rz 2316) zu setzen.
3.3.5 Abgeschriebene Beiträge
2345 Beiträge von Selbständigerwerbenden, ANOBAG und
ex. 2346 Nichterwerbstätigen sind nur soweit rentenbildend, als sie entrichtet worden sind oder mit Leistungen verrechnet wer- den können. Müssen Beiträge ganz oder teilweise als un- einbringlich abgeschrieben werden, so ist vorerst das dem geschuldeten Beitrag entsprechende Einkommen des be- treffenden Jahres auf dem IK einzutragen und alsdann durch einen Minuseintrag im Ausmass der Abschreibung zu berichtigen (Rz 2403–2406).
2346 Bei teilweiser Abschreibung von Beiträgen wird das im Ver-
ex. 2347 hältnis der bezahlten zu den geschuldeten Beiträgen ge- kürzte Einkommen im IK eingetragen. EDI BSV | Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK)
Der Minuseintrag (Rz 2345) berechnet sich dabei wie folgt:
massgebendes Einkommen x nicht bezahlter Beitrag geschuldeter Beitrag gemäss Tabelle 318.114
Sofern der Mindestbeitrag entrichtet wurde, darf das nied- rigste Erwerbseinkommen für den IK-Eintrag gemäss den „Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichter- werbstätige“ (Form. 318.114) nicht unterschritten werden.
2347 Werden für mehrere Jahre Beiträge von Selbständigerwer-
ex. 2348 benden, ANOBAG oder Nichterwerbstätigen teilweise ab- geschrieben, so ist das dem bezahlten Beitrag entspre- chende Einkommen im Verhältnis zu den Jahreseinkom- men, auf welchen die Beiträge geschuldet werden, aufge- teilt unter den entsprechenden Kalenderjahren, einzutra- gen.
2348 Dem Minusbetrag des Einkommens ist der Buchstabe A
ex. 2349 beizufügen. Dieser soll im Rentenfall darauf hinweisen, dass die abgeschriebenen Beiträge im Rahmen der Verjäh- rungsbestimmungen allenfalls nachzufordern bzw. mit der Rente zu verrechnen sind. Massgebend sind die einschlä- gigen Weisungen der Wegleitung über die Renten.
3.3.6 Nachzahlung oder Verrechnung von Beiträgen,
die als uneinbringlich abgeschrieben worden sind
2349 Die solchen Beiträgen entsprechenden Einkommen sind
ex. 2350 unter dem Jahr, für welches die Beiträge ursprünglich ge- schuldet waren, neu einzutragen. Betreffen sie mehrere Beitragsjahre und werden sie nicht in vollem Ausmass nachbezahlt oder verrechnet, so ist das der tatsächlichen Zahlung oder Verrechnung entsprechende Einkommen ge- mäss Rz 2347 auf die verschiedenen Beitragsjahre aufzu- teilen. Dem Einkommen ist der Buchstabe A beizufügen als Hinweis, dass der Minusbetrag gemäss Rz 2348 korrigiert wurde. Für den Wiedereintrag nach einem ZIK gelten die
Rz 2715 ff.
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3.3.7 Anrechnung von Beiträgen aus einer Erwerbstä-
tigkeit bei Nichterwerbstätigen
2350 Sind bei der Festsetzung des Nichterwerbstätigen-Beitra-
ex. 2351 ges Beiträge aus einer Erwerbstätigkeit angerechnet wor- den, so ist in Abweichung von Rz 2337 und 2338 der nach Abzug der anrechenbaren Erwerbstätigen-Beiträge verblei- bende Nichterwerbstätigen-Beitrag mit 9,434 zu vervielfa- chen und dieser Betrag als Einkommen im IK einzutragen.
2351 Ist im Zeitpunkt der Anrechnung die Eintragung für das
ex. 2352 dem vollen Nichterwerbstätigen-Beitrag entsprechende Einkommen bereits erfolgt, so ist diese Eintragung im Sinne von Rz 2350 zu korrigieren. Für das Verfahren gel- ten Rz 2403 oder 2405 und 2406.
2352 Bei Studierenden, die den Nichterwerbstätigen-Beitrag mit
ex. 2353 Beitragsmarken entrichtet haben, wird bei einer nachträgli- chen Beitragsrückvergütung im Sinne einer Anrechnung der Betrag der rückvergüteten Beiträge im Markenheft fest- gehalten.
3.3.8 Eintragungen bei Zahlungsunfähigkeit des Ar-
beitgebers
2353 Es dürfen nur solche Einkommen im IK eingetragen wer-
ex. 2354 den, die tatsächlich ausbezahlt oder auf einem Post- oder Bankkonto, über das der Arbeitnehmer frei verfügen kann, gutgeschrieben worden sind. Die Auszahlung kann durch den Arbeitgeber, die Arbeitslosenkasse (in Form einer In- solvenzentschädigung), das Konkursamt oder den Nach- lassverwalter erfolgt sein.
2354 Die von der Arbeitslosenkasse ausgerichtete Insolvenzent-
ex. 2355 schädigung und die vom Konkursamt bzw. Nachlassver- walter direkt an den Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen sind im IK auf separaten Zeilen einzutragen. Die Kenn- zeichnung des einzelnen Eintrags kann beispielsweise durch eine Ergänzung der Abrechnungsnummer des be- treffenden Arbeitgebers erfolgen.
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3.3.9 Nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätig-
keit erzielter Liquidationsgewinn
2355 Ein Kapitalgewinn, der in den Folgejahren nach Aufgabe
ex. 2355.1 der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wird, wird im Jahr, für welches das Einkommen von den Steuerbehörden veranlagt wird, in das individuelle Konto der versicherten Person eingetragen (vgl. Rz 1060.1 WSN). Da es sich um ein Steuerjahr ohne tatsächliche Arbeitsleistung handelt, wird anstelle der entsprechenden Monatszahl zu Beginn und Ende der Beitragsdauer die Zahl 66 eingesetzt (vgl.
Rz 2321).
3.4 Rückforderung von beitragspflichtigen Leistungen
2356 Zu Unrecht ausgerichtete beitragspflichtige Leistungen,
ex. 2358 welche bereits auf dem IK eingetragen sind und zurückge- fordert werden, sind gemäss Rz 2403 ff. auszutragen.
2357 Wird eine Rückerstattungsforderung später wegen Unein-
ex. 2359 bringlichkeit ganz oder teilweise erlassen oder abgeschrie- ben oder eine bereits abgeschriebene Rückerstattungsfor- derung nachträglich ganz oder teilweise bezahlt oder ver- rechnet, so darf die auf dem IK gemäss Rz 2356 vorge- nommene Ausbuchung nicht mehr verändert werden.
3.5 Eintragung von Betreuungsgutschriften
2358 Der Eintrag der Betreuungsgutschriften erfolgt unter dem
ex. 2360 Jahr, für welches die Gutschrift gewährt wird, gemäss Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften.
2359 Als Abrechnungsnummer wird die 1er-Zahlenreihe
ex. 2361 (11111111111) und als Schlüsselzahl für die Beitragsart die Zahl 0 verwendet. Die Felder „Beitragsdauer“ und „Ein- kommen“ enthalten Nullen; auf dem IK-Auszug sind sie leer.
ex. 2362
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Der Bruchteil der Betreuungsgutschrift wird in einer 2-stelli- gen Zahl angegeben (Beispiel: Ganze Gutschrift = 01, halbe Gutschrift = 02, Drittel-Gutschrift = 03 usw.).
3.6 Plausibilitätskontrollen
2361 Die einzelnen IK-Eintragungen sind mindestens folgenden
ex. 2363 Plausibilitätskontrollen zu unterziehen:
2362 – Prüfungen im Zusammenhang mit der Schlüsselzahl für
ex. 2364 Minus- und Stornoeintragungen (siehe Rz 2317): – Zulässige Werte: 1 oder leer (bzw. Null in der Meldung an die ZAS). – Vorzeichen-Kontrolle: Mit der Schlüsselzahl 1 sind nur Minus-Eintragungen des Einkommens zulässig; in al- len anderen Fällen handelt es sich um Plus-Eintragun- gen des Einkommens.
2363 – Prüfungen im Zusammenhang mit der Schlüsselzahl für
ex. 2365 die Beitragsart: – Zulässige Werte: 0-6 und 8-9. – Bei Eintragungen mit der Schlüsselzahl 6 ist anstelle der AHV-Nummer die Anzahl der betroffenen Versi- cherten (1- bis 2-stellige Zahl) anzugeben.
2364 – Prüfung hinsichtlich der Beitragsdauer (Beginn und
ex. 2366 Ende): – Zulässige Ziffern: 01–12, 66, 77 und 99 sowie Nullen (bei Betreuungsgutschriften und Splitting im Schei- dungsfall).
2365 – Prüfung in Verbindung mit einem ZIK:
ex. 2367 – Betrifft der IK-Eintrag die Zeit vor dem ZIK-Datum, so ist ein Nachtrags-IK zu erstellen.
4. Korrektur von IK-Eintragungen
4.1 Erhöhung des Einkommens
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Wurde im IK ein zu niedriges Einkommen aufgezeichnet, so wird die Differenz mit einer weiteren Eintragung festge- halten.
2402 In der Regel ist die Beitragsdauer anzugeben, auf die sich
die nachträgliche Eintragung bezieht. Bleibt jedoch die be- reits eingetragene Beitragsdauer unverändert, so können anstelle der Monatszahlen die Zahlen 99.99 eingesetzt werden.
4.2 Verminderung des Einkommens
4.2.1 Bei unveränderter Beitragsdauer
2403 Wurde im IK ein zu hohes Einkommen eingetragen, bleibt
aber die ursprünglich eingetragene Beitragsdauer unverän- dert, so kann die Differenz als Minusbetrag ausgetragen werden. Der Schlüsselzahl für die Beitragsart (Rz 2315) wird die Schlüsselzahl 1 vorangesetzt (Rz 2317). Anstelle der Monatszahlen sind die Zahlen 99.99 einzusetzen. Bei einem IK-Auszug ist der Einkommensbetrag mit einem Mi- nuszeichen (–) zu versehen.
4.2.2 Bei gleichzeitiger Veränderung der Beitragsdauer
2404 Wurde im IK nicht nur ein zu hohes Einkommen, sondern
auch eine falsche Beitragsdauer eingetragen, so ist nach
Rz 2405 und 2406 vorzugehen.
4.3 Übrige Korrekturen
2405 Übrige Korrekturen werden vorgenommen, indem die fal-
10/25 sche Eintragung durch eine zusätzliche Gegenbuchung vollumfänglich neutralisiert und anschliessend durch eine neue Buchung die richtige Eintragung vorgenommen wird. Dieses Vorgehen ist ferner anzuwenden, wenn die Korrek- tur nach Rz 2401–2403 zu Missverständnissen führen könnte.
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2406 Beim Minuseintrag wird der Schlüsselzahl für die Beitrags-
art, die Schlüsselzahl 1 vorangesetzt. Zudem wird beim IK- Auszug dem Einkommensbetrag ein Minuszeichen (–) bei- gefügt.
4.4 Korrekturen nach dem ZIK
2407 Hierfür gelten Rz 2715–2718.
ex. 2409
5. Auszüge aus dem IK
5.1 IK-Auszug sowie Zusammenruf von IK-Auszügen
zuhanden der Versicherten (MZR 97)
5.1.1 Bestellung der IK-Auszüge durch die Versicher-
ten
2501 Die Versicherten haben das Recht, bei jeder IK-führenden
AK einen Auszug über die bei dieser AK für sie vorgenom- menen IK-Einträge zu verlangen.
2502 Die Versicherten haben auch die Möglichkeit, einen Ge-
samtauszug über alle für sie geführten IK zu verlangen. Diesen können sie bei einer beliebigen AK bestellen. Dabei ist es unerheblich, ob diese AK selber ein IK führt oder nicht. Die ausgewählte AK führt einen Zusammenruf der IK durch und stellt diesen der versicherten Person zu (vgl. Rz 2507).
2503 Der IK-Auszug ist kostenlos (AHVV Art. 141 Abs. 1)
2504 Das Begehren ist schriftlich oder elektronisch
lung-Kontoauszug) unter Angabe der AHV-Nummer zu stellen.
2505 Für Begehren von Personen im Ausland ist die SAK zu-
ex. 2515 ständig. In der Schweiz erwerbstätige und im Ausland
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wohnhafte Versicherte können den Kontoüberblick auch bei einer innerschweizerischen AK bestellen.
2506 Wird nur der IK-Auszug der eigenen AK bestellt, so druckt
ex. 2515.1 ihn die AK direkt.
2507 Wird ein IK-Auszug über alle IK-Einträge bestellt, so be-
ex. 2516 schafft sich die beauftragte AK die IK-Auszüge gemäss
Rz 2508. Sie erstellt mit den erhaltenen IK-Daten einen
Ausdruck in der Reihenfolge der Beitragsjahre, unter An- gabe der Nummer der IK-führenden AK links auf jeder Zeile, in einem Kontoüberblick zusammen. Der Kontoüber- blick hat den Anforderungen gemäss Anhang zu entspre- chen. Sie leitet die Unterlagen an die versicherte Person weiter und macht sie darauf aufmerksam, dass allfällige Rückfragen oder Einsprachen direkt an die jeweilige IK- führende AK zu richten sind.
2508 Für den Zusammenruf der IK-Auszüge (MZR-Schlüsselzahl
ex. 2517 97) findet das für den ZIK massgebende Verfahren (Rz
2704 ff.) sinngemäss Anwendung. Die Meldung der IK-Da-
ten an die auftraggebende AK erfolgt gemäss Kapitel
3.3.17 der WL VR.
5.1.2 Abgabe
2509 Der IK-Auszug wird in der Regel nur den Versicherten per-
ex. 2504 sönlich zugestellt. Die Bekanntgabe an Dritte ist im Kreis- schreiben über die Schweigepflicht und die Datenbekannt- gabe in der AHV/IV/EO/EL/FL (Dok. 318.107.06) geregelt.
5.1.3 Gestaltung und Inhalt
2510 Der IK-Auszug ist im Format A4 quer und in der verbindlich
ex. 2505 vorgeschriebenen Darstellung gemäss Anhang 5 abzuge- ben. Die linke Seitenhälfte hat den IK-Inhalt in folgender Reihen- folge wiederzugeben: – Nummer der IK-führenden AK (Rz 2507) – Abrechnungsnummer (Rz 2307–2313, 2359 und 2611) EDI BSV | Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK)
– Einkommenscode, enthaltend die Schlüsselzahl für die Beitragsart (Rz 2315 und 2359) und die allenfalls voran- gestellte Schlüsselzahl für Minus- und Stornoeintragun- gen (Rz 2317) – Bruchteil der Betreuungsgutschrift (Rz 2360) – Beitragsdauer (Rz 2318 ff.) – Beitragsjahr (Rz 2325 ff. und 2358) – Einkommen (Rz 2330 ff.) – Attribut R (Rz 2721) Die rechte Seitenhälfte hat folgende Angaben zu enthalten: – Bei Arbeitnehmern Name und allenfalls Ort des Arbeitge- bers – Bezeichnung der Einkommensarten, abgeleitet aus den Schlüsselzahlen für die Beitragsart und den besonderen Abrechnungsnummern (Rz 2308–2313, 2359 und 2611). Die im Muster des IK-Auszuges gemäss Anhang 5 in drei Sprachen aufgeführten Texte sind verbindlich. Oben links ist die Formularbezeichnung „Auszug aus dem individuellen Konto“ und oben rechts Name und Adresse der AK anzugeben. Zudem ist das Erstellungsdatum sowie ein Hinweis auf das beigelegte Merkblatt oder den analo- gen Text auf der Rückseite des IK-Auszuges (Rz 2511) an- zubringen.
2511 Die Erläuterungen (Rz 2512) und die Rechtsmittelbeleh-
ex. 2506 rung (Rz 2513) sind den Versicherten mit einem separaten, von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Merk- blatt bekanntzugeben. Anstelle des Merkblattes kann des- sen Text auch in den gewünschten Sprachen auf der Rück- seite des IK-Auszuges aufgedruckt werden.
2512 Zu den notwendigen Erläuterungen gehören beispielsweise
ex. 2508 Hinweise, 8/23 – dass bei Nichterwerbstätigen jeweils ein den bezahlten AHV/IV/EO-Beiträgen entsprechendes Einkommen ein- getragen wurde; – dass der Auszug nur die Eintragungen bis Ende des Vor- jahres enthält; – über die Bedeutung der verschiedenen Schlüsselzahlen; – über die Bedeutung der Sonderfallcodes in Spalte 7;
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– was die Zahlen 66, 77 und 99 anstelle der Beitragsmo- nate bedeuten; – dass bei Betreuungsgutschriften lediglich der Anspruch (ohne Einkommensbetrag) eingetragen ist; – dass IK-Auszüge von anderen AK bei diesen direkt ein- zuholen sind (falls nicht der Zusammenruf von IK-Auszü- gen verlangt wird) und dass deren Adressen unter fol- gendem Link https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte zu fin- den sind.
2513 In der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass
ex. 2509 die Versicherten, die die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, innert 30 Tagen seit der Zustellung des IK- Auszuges bei der AK eine Berichtigung verlangen können.
5.1.4 Behandlung von Berichtigungsbegehren
2514 An das Berichtigungsbegehren dürfen keine grossen for-
ex. 2510 mellen Anforderungen gestellt werden. Jede schriftliche Äusserung, mit welcher der materielle Inhalt des IK-Auszu- ges beanstandet oder bezweifelt wird, ist als Berichtigungs- begehren zu behandeln.
2515 Jedes Berichtigungsbegehren ist sorgfältig zu prüfen und
ex. 2511 darf nicht mit einem Hinweis auf die Verjährung nach Arti- kel 16 AHVG erledigt werden. Kann nachgewiesen werden, dass die gesetzlich geschuldeten Beiträge vom Arbeitgeber abgezogen worden sind, so sind die entsprechenden Er- werbseinkommen im IK einzutragen, selbst wenn der Fall viele Jahre zurückliegt und der Arbeitgeber die entspre- chenden Beiträge nie entrichtet hat. Die AK prüft indessen die Möglichkeit einer Beitragsnachforderung oder einer Schadenersatzforderung beim Arbeitgeber und hält das Er- gebnis in den Akten fest.
2516 Korrektureintragungen dürfen nur vorgenommen werden,
ex. 2512 soweit hierfür der volle Beweis erbracht wird oder wenn of- fensichtlich ein Eintragungsfehler vorliegt. Bei fehlendem Eintrag von ALV-Entschädigungen ist der Fall mit dem Seco, Abteilung Arbeitslosenversicherung, abzuklären.
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2517 Die AK entscheidet über Berichtigungsbegehren in Form
ex. 2513 einer der Einsprache unterliegenden Verfügung, der gege- benenfalls ein bereinigter IK-Auszug beizulegen ist.
5.2 Zusammenruf von IK-Auszügen zuhanden der AK
(MZR 98)
2518 Benötigt eine AK Auskunft über die Eintragungen im IK ei-
ner versicherten Person, so beschafft sie sich die IK-Aus- züge gemäss Rz 2519. Dies gilt auch für IV-Stellen.
2519 Für den Zusammenruf der IK-Auszüge (MZR-Schlüsselzahl
98) findet das für den ZIK massgebende Verfahren (Rz 2704 ff.) sinngemäss Anwendung. Die Meldung der IK- Daten erfolgt gemäss Kapitel 3.3.17 der WL VR.
2520 Ist festzustellen, ob erwerbstätige Altersrentner den dop-
pelten Mindestbeitrag bezahlt haben, damit ihre nichter- werbstätigen Ehepartner, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, von der Beitragspflicht befreit sind, so wird der Zusammenruf mit der MZR-Schlüsselzahl 98 vorge- nommen.
5.3 Zusammenruf von IK-Auszügen für die Meldung
von schweizerischen Beitragszeiten im Rahmen der Abkommen (MZR 94)
2521 In Fällen, in denen die SAK auf Gesuch eines ausländi-
schen Versicherungsträgers Versicherungs- und Beitrags- zeiten zu melden hat, beschafft sie sich die IK-Auszüge ge- mäss Rz 2522.
2522 Für den Zusammenruf der IK-Auszüge (MZR-Schlüsselzahl
94) findet das für den ZIK massgebende Verfahren (Rz 2704 ff.) sinngemäss Anwendung. Zusätzlich ist nach
Rz 2712 vorzugehen. Die Meldung der IK-Daten an die
SAK erfolgt gemäss Kapitel 3.3.17 der WL VR.
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5.4 Übersicht der IK-führenden AK zuhanden der Versi-
cherten
2523 Die Versicherten können jederzeit bei der für den Beitrags-
bezug zuständigen oder einer anderen AK eine Zusam- menstellung der IK-führenden AK verlangen. Das Begeh- ren ist schriftlich unter Angabe der AHV-Nummer zu stel- len.
2524 Die zu erstellende Übersicht entspricht in Form und Inhalt
dem Ausdruck aus dem Inforegister, welches von der ZAS sowohl im Intranet als auch im Internet unter folgendem Link https://www.inforegister.zas.admin.ch/In- foWeb/?lang=de angeboten wird.
6. Splitting im Scheidungsfall
6.1 Splitting-Auftrag (MZR 95)
2601 Der Splitting-Auftrag wird der ZAS durch die zuständige AK
5/24 (KSS Kapitel 2.1) für jeden Ehepartner getrennt aber gleichzeitig mit der MZR-Schlüsselzahl 95 erteilt. Gleichzei- tig bedeutet in derselben Datenübermittlung. Für das Mel- deverfahren gelten die Rz 3101 ff. (siehe auch Kapitel 3 KSS und Kapitel 2.12 der WL VR).
2602 Für die Bestätigung des Auftrags und die Auftragserteilung
5/24 an die mitbeteiligten AK findet das für den ZIK massge- bende Verfahren (Rz 2704 bis 2708) sinngemäss Anwen- dung. Die ZAS behandelt die Splitting-Aufträge für beide Ehepartner immer gleichzeitig. Liegen nicht beide Aufträge vor oder umfassen nicht die gleiche Gesamtperiode, so werden diese abgelehnt (siehe WL VR 2.12.2). Die ZAS teilt beiden akzeptierten Splitting-Aufträgen je eine eindeu- tige Auftrags-ID zu. Die Identifizierung der beiden zusam- mengehörenden Aufträge erfolgt über die AHV-Nummern- Paare.
2603 Ist einer der beiden Ehepartner IV-Rentner, so wird der
5/24 Splitting-Auftrag trotzdem für die ganze Periode erteilt.
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Beim Bezug einer IV-Rente mit einem prozentualen Anteil von mehr als 50 Prozent, meldet die auftraggebende Kasse die entsprechende Periode mit der besonderen Schlüsselzahl 4 an die ZAS. Beim Bezug einer IV-Rente mit einem prozentualen Ren- tenanteil von 50 Prozent oder weniger erfolgt die Meldung an die ZAS folgendermassen: Die auftraggebende Kasse meldet im gleichen Auftrag die entsprechende Periode ein- mal mit der besonderen Schlüsselzahl 4 und ein zweites Mal ohne. Liegt für beide Partner die identische Gesamtperiode vor, leitet die ZAS den Auftrag ohne die Perioden mit der be- sonderen Schlüsselzahl 4 an die IK-führende AK weiter. Die Einkommensteilung erfolgt gemäss Rz 3013f KSS (siehe Rz 2612). Für das Splitting ist immer das KSS mas- sgebend, welches im Zeitpunkt der Durchführung und nicht im Zeitpunkt der Scheidung in Kraft ist.
2604 Führt eine AK nur für einen Ehepartner ein IK, welches ge-
5/24 splittet werden muss, so eröffnet sie zuerst für den anderen Ehepartner mittels ZAS-Eröffnungsermächtigung ein neues IK. Zusammen mit der Eröffnungsermächtigung erhält sie gemäss Rz 2208 alle bestehenden ZIK- und Splittingauf- träge mit den entsprechenden Auftrags-ID.
2604.1 Nach Erledigung des Splitting-Auftrags sind der auftragge-
5/24 benden AK sämtliche Eintragungen auf den IK der beiden Ehepartner gemäss den Kapitel 2.12 und 3.3.17 der WL VR zu melden. Diese Meldung enthält die Zusatzinforma- tion, ob auf dem IK auch tatsächlich gesplittet wurde oder nicht. Für beide Ehepartner sind die Meldungen je IK unter der jeweiligen Auftrags-ID vorzunehmen.
Jedes IK muss im Verfahren nur einmal übermittelt werden (Rz 4015 KSS).
2604.2 Wenn für die ganze Eheperiode eine IV-Rente von mehr
5/24 als 50% bestand, erhält die beauftragte AK für diesen Ehe- partner keinen Splittingauftrag. In einer Übergangsphase können für diesen Spezialfall die vom anderen Ehepartner
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hinzugesplitteten Einkommen ausnahmsweise noch unter dessen Splittingauftrags-ID zurückgemeldet werden.
2605 Die auftraggebende AK überwacht anhand der Zusatzinfor-
ex. 2604 mation in den Bestätigungen der Splitting-Aufträge, ob ein 5/24 Splitting vorgenommen wurde oder nicht. Wurde eines vor- genommen, prüft die auftraggebende AK, ob für beide Ehe- partner ein IK gemeldet wurde. Dabei müssen alle IK-Mel- dungen unter der Auftrags-ID des betreffenden Ehepart- ners gemeldet worden sein. Ist jedoch bei der Datenmel- dung vermerkt, dass kein Splitting durchgeführt wurde, so entfällt die Meldung für das neue IK für den anderen Ehe- partner nach Rz 2604.
2606 Führt die IK-führende AK für beide Ehepartner bereits ein
ex. 2605 IK, so sind diese IK nur einmal zu melden, auch wenn zwei Splitting-Aufträge zu verarbeiten sind.
2607 aufgehoben
ex. 2606
2608 Ein zu Unrecht erfolgter Splitting-Auftrag wird mit der MZR-
ex. 2607 Schlüsselzahl 96 storniert. Gestützt auf die Meldung der 10/25 ZAS sind sämtliche für die betreffenden Ehepartner vorge- nommenen Splitting-Eintragungen (Beitragsart 8) durch neue Gegenbuchungen aufzuheben, damit rechnerisch der ursprüngliche IK-Zustand wieder hergestellt wird. Allfällige gemäss Rz 2604 eröffnete IK bleiben bestehen, deren Ein- träge werden ebenfalls durch zusätzlich Gegenbuchungen aufgehoben (neutralisiert). Wenn bereits eine Leistung auf der Basis der falschen IK-Einträge berechnet wurde, so muss nach der Korrektur ein neuer ZIK gemacht werden. Wenn die Leistung durch eine andere AK ausgerichtet wird, ist diese vor Auslösen des Stornos zu informieren, damit sie ihren ZIK ebenfalls stornieren und nach der Kor- rektur neu erstellen kann.
2609 Ist ein Splitting-Auftrag unter einer falschen AHV-Nummer
ex. 2608 erteilt worden oder enthielt er falsche zu splittende Jahre
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oder eine falsche AHV-Nummer des Ehepartners, so ist der Auftrag vorerst zu stornieren.
Der Storno des Splitting-Auftrags wird der ZAS für jeden Ehepartner getrennt aber gleichzeitig mit der MZR-Schlüs- selzahl 96 erteilt. Gleichzeitig bedeutet in derselben Daten- übermittlung. Für das Meldeverfahren gelten die Rz 3102. (Siehe auch Kapitel 2.13 der WL VR).
Die ZAS behandelt die Stornos von Splitting-Aufträgen für beide Ehepartner immer gleichzeitig und akzeptiert entwe- der beide oder lehnt beide ab. Die Identifizierung der bei- den zusammengehörenden Aufträge erfolgt über die AHV- Nummern-Paare. Liegen nicht beide Aufträge vor, so wird der vorliegende Storno des Splitting-Auftrags abgelehnt. Ausnahmen sind Stornos von Splitting-Aufträgen mit Auf- tragsdatum vor dem 1.1.2024: Diese müssen einzeln auf- gegeben werden können.
Die richtigen Angaben sind daraufhin mit einem neuen Splitting-Auftrag zu melden, wobei Rz 3103 zu beachten ist.
6.2 Vornahme der Einkommensteilung
2610 Für die Vornahme der Einkommensteilung und der ent-
ex. 2609 sprechenden IK-Eintragungen sind die Bestimmungen des Kreisschreibens über das Splitting bei Scheidung massge- bend.
2611 Als Abrechnungsnummer wird die AHV-Nummer des Ehe-
5/24 partners gemäss Splitting-Auftrag und als Schlüsselzahl für die Beitragsart die Zahl 8 für den Einkommensanteil vom früheren Ehepartner und die Zahl 18 für den Einkom- mensanteil an den früheren Ehepartner angegeben. Das Feld „Beitragsdauer“ enthält Nullen; auf dem IK-Auszug ist es leer.
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2612 Die gesplitteten Eintragungen sind in besonderen Fällen
ex. 2613 mit der folgenden besonderen Schlüsselzahl zu kennzeich- nen:
4 = Geteiltes massgebendes durchschnittliches Jahresein-
kommen für Kalenderjahre, während welchen ein Ehe- gatte eine Invalidenrente bezogen hat.
6.3 Nachträgliche IK-Eintragungen
2613 Nach Erledigung des Splitting-Auftrags vorzunehmende IK-
ex. 2614 Nachträge für gesplittete Jahre (z.B. aus Arbeitgeberkon- trollen und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen) sind vorerst mit dem vollen Betrag auf dem IK der betref- fenden Person einzutragen und alsdann zu teilen. Dies gilt auch bei Minuseintragungen, wobei der wegzusplittende Anteil mit einem Pluseintrag aufgezeichnet wird.
2614 Bei der nachträglichen Abschreibung von persönlichen Bei-
ex. 2615 trägen für bereits gesplittete Jahre wird die seinerzeitige 5/24 Teilung entsprechend korrigiert. Kann eine Abschreibung später ganz oder teilweise mit der Rente verrechnet wer- den, so ist auf dem IK des Ehepartners die seinerzeitige Ausbuchung mit einem entsprechenden Positiveintrag zu korrigieren.
6.4 Behandlung geschützter AHV-Nummern
2615 Für Personen im Zeugenschutzprogramm sowie für gefähr-
dete Personen, deren Identität geheim gehalten werden muss, dürfen die neuen AHV-Nummern nicht auf Auszügen von Dritten (Ex-Ehepartner etc.) erscheinen.
2616 Das bedeutet, dass die AK in ihren Stammdaten Personen
als geschützte Personen führen können muss und deren Abfrage eingeschränkt werden muss.
2617 Bei Unsicherheiten oder Spezialfällen braucht es eine Ab-
sprache mit der ZAS.
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6.4.1 Geschützte Identität für die ganze Familie ohne
Trennung
2618 Die Einträge der alten AHV-Nummer müssen auf das IK
10/25 der neuen AHV-Nummer kopiert werden ohne die beiden IK zu verknüpfen (neue Buchungs-ID). Nach dem Kopieren werden die Einträge auf der alten AHV-Nummer durch zu- sätzliche Gegenbuchungen aufgehoben (neutralisiert). Die AHV-Nummer zur alten Identität kann weiterhin bestehen bleiben. Die Details müssen mit der ZAS (Zentralregister) abgesprochen werden.
2619 Ein allfälliges späteres Splitting läuft nach der normalen
Regel.
2620 Gab es vor der aktuellen Ehe bereits früher geschiedene
Ehen, die noch nicht gesplittet sind, muss vorgängig ein Splitting unter den alten AHV-Nummern durchgeführt wer- den.
6.4.2 Geschützte Identität für im Falle einer Trennung
mit Kontaktverbot
2621 Wenn eine geschützte Identität vergeben wird, damit die
ehemaligen Partner die neue Identität nicht kennen, dann wird das Splitting auch in diesen Fällen erst nach der Scheidung ausgelöst.
2622 Dieses Splitting wird unter den alten AHV-Nummern durch-
geführt.
Danach werden die Einträge der alten AHV-Nummer in die neue Identität kopiert. Nach dem Kopieren wer- den die Einträge auf der alten Nummer gelöscht (analog zu Rz 26187. Zusammenruf der IK (ZIK)
7.1 Allgemeines
2701 Die AK, die für die
– Festsetzung einer Rente der AHV oder IV, EDI BSV | Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK)
– Beitragsrückvergütung gemäss Artikel 18 Absatz 3 AHVG, – Beitragsrückvergütung oder Beitragsüberweisung ge- mäss Staatsvertrag zuständig ist, beauftragt die ZAS mit dem ZIK für die Versi- cherten, deren Einkommen zu berücksichtigen sind. Ein ZIK darf nicht mehr als 6 Monate zum Voraus eingeleitet werden. Die ZAS veranlasst die AK, die ein IK führen, die- ses der auftraggebenden AK zu übermitteln.
2702 Ein Auftrag für den ZIK ist auch dann zu erlassen, wenn
zum vorneherein feststeht, dass eine versicherte Person, deren allfällige Einkommen bei der Ermittlung einer Rente theoretisch anzurechnen wären, nie Beiträge entrichtet hat. Somit ist sichergestellt, dass bei einer nachträglichen IK- Eröffnung die Einkommen der zuständigen AK übermittelt werden.
2703 Ist ein ZIK bereits durchgeführt worden und stellt sich
8/23 nachträglich heraus, dass für die gleiche Person – allen- falls unter einer anderen AHV-Nummer – noch weitere IK bestehen, so ist der Sachverhalt der ZAS mitzuteilen. Die ZAS wird die notwendige Registrierung oder Verkettung vornehmen, den betreffenden IK-führenden AK einen Auf- trag für die Übermittlung des IK zustellen und der auftrag- gebenden AK eine zusätzliche Bestätigung des ZIK über- mitteln.
7.2 Auftrag für den ZIK
2704 Der Inhalt des Auftrags für den ZIK wird der ZAS mit der
entsprechenden MZR-Schlüsselzahl mitgeteilt. Für das Meldeverfahren gelten die Rz 3101 ff. Sind im Einzelfall die IK für zwei Versicherte zusammenzurufen, so erfolgt die Auftragserteilung getrennt.
7.3 Bestätigung des ZIK
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Die auftraggebende AK erhält von der ZAS – gegebenen- falls aufgeteilt nach AHV-Nummern – eine Bestätigung des ZIK mit den Nummern der AK, die mit der Übermittlung des IK beauftragt sind. Die Bestätigung enthält ausserdem die in den Kapitel 2.14.2 und 3.3.15 WL VR enthaltenen weite- ren Angaben.
2706 Die ZAS teilt jedem ZIK eine eineindeutige ZIK-Auftrags-ID
zu, die sowohl bei der rentenführenden als auch bei der IK- führenden AK zu verwenden ist. Die ZIK-Auftrags-ID setzt sich nach den Komponenten in Kapitel 3.3.6 der WL VR zusammen.
7.4 Auftrag für die Übermittlung des IK
2707 Die ZAS lässt den AK, die für den einzelnen Versicherten
ein IK führen, einen Auftrag für die Übermittlung des IK zu- gehen.
2708 Der Auftrag enthält die für den ZIK massgebende Schlüs-
selzahl, die ZIK-Auftrags-ID sowie die Angaben gemäss Kapitel 3.3.6 der WL VR.
7.5 Übermittlung des IK
2709 Beim ZIK werden sämtliche IK-Einträge bis zum ZIK-Datum
ex. 2710 übermittelt.
2710 Sowohl die IK-führende als auch die rentenführende AK
führen in ihren Systemen die folgenden Daten:
Für jeden übermittelten IK-Eintrag die ZIK-Auftrags- ID
Für jeden übermittelten IK-Eintrag die IK-Buchungs- ID
2711 Die IK-Buchungs-ID wird in Kapitel 3.3.17 der WL VR defi-
niert.
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Bei einem erneuten ZIK werden wieder sämtliche IK-Ein- träge bis zum neuen ZIK-Datum übermittelt. Die AK refe- renziert auch hier alle gemeldeten IK-Einträge in ihrem System mit dem betreffenden ZIK. Mit Hilfe der IK-Buchungs-ID kann die empfangende AK si- cherstellen, dass sie nur neue Buchungen in ihren IK-Be- stand übernimmt. Ein IK-Eintrag kann entsprechend meh- rere Referenzierungen aber immer nur eine IK-Buchungs- ID aufweisen
2713 Die mitbeteiligte AK übermittelt die IK-Daten innert fünf Ar-
beitstagen der auftraggebenden AK.
2714 Das IK ist auch dann der auftraggebenden AK zu übermit-
teln, wenn es bis zum ZIK-Datum (Rz 3116) keine Eintra- gungen enthält.
7.6 Eintragungen und Korrekturen nach einem ZIK
2715 Die mitbeteiligte AK, die nach der Übermittlung des IK noch
weitere Eintragungen oder Korrekturen bis zum ZIK-Datum (Rz 3116) vorzunehmen hat, erstellt je ein Nachtrags-IK für jeden betroffenen ZIK und übermittelt es – unter Angabe der leistungsberechtigten Person und der ZIK-Auftrags-ID der auftraggebenden AK. Gleichzeitig referenziert sie die betreffenden Eintragungen in ihrem System gemäss Rz 2710.
2716 Stellt die auftraggebende AK fest, dass Eintragungen bis
zum ZIK-Datum nicht erfolgt oder zu korrigieren sind, und ist für die Vornahme solcher Aufzeichnungen nicht sie selbst, sondern eine mitbeteiligte AK zuständig, so gibt sie ihr davon Kenntnis. Diese geht nach Rz 2715 vor.
2717 Eröffnet die AK ein IK nachdem bereits ein ZIK erfolgt ist,
ex. 2718 so erhält sie die Information gemäss Rz 2208 und löst ein oder mehrere NIK aus, falls das IK Eintragungen für die Zeit vor den ZIK-Daten gemäss Kapitel 2.9.2 der WL VR aufweist.
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2718 Bei Verrechnung der von einer mitbeteiligten AK abge-
ex. 2719 schriebenen Beiträge ist Rz 2716 massgebend.
7.7 ZIK-Storno
2719 Ein zu Unrecht erfolgter ZIK wird mit der MZR-Schlüssel-
ex. 2721 zahl 99 storniert. Dies gilt auch dann, wenn die auftragge- bende AK allein oder überhaupt keine AK ein IK führt. Für das Meldeverfahren gelten die Rz 3101 ff.
2720 Der entsprechende ZIK-Auftrag ist entweder zu löschen
ex. 2722 oder als annulliert zu kennzeichnen und auf der IK-Eintra- gung ist die Referenzierung nach Rz 2710 für die betreffen- den Jahre aufzuheben.
7.8 MZR 79 für Rückvergütung oder Überweisung von
Beiträgen durch die SAK
2721 Mit dem IK-Übermittlungsauftrag bei einer Rückvergütung
5/24 oder Überweisung (MZR 79) wird nach der Übermittlung der IK-Daten an die SAK ein neues Attribut mit dem Code R auf dem IK-Eintrag hinzugefügt, welches angibt, dass die Beiträge für dieses Einkommen zurückerstattet wurden. IK- Einträge mit dem Code R dürfen bei der Berechnung einer allfälligen Rente nicht berücksichtigt werden. Bei Nach- trags-IK wird das Attribut mit dem Code R ebenfalls erst nach der Einkommensübermittlung gesetzt.
2722 Falls die Rückvergütung nicht zustande kommt, muss die
SAK einen Storno (MZR 99) vornehmen, damit der Code R aus den IK-Eintragungen entfernt wird.
8. Veränderung und Löschung gespeicherter Daten
2801 Einmal gespeicherte Daten dürfen weder verändert noch
gelöscht werden. Vorbehalten bleiben die Rz 2720 und 2802.
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2802 Unter folgenden Voraussetzungen dürfen verändert wer-
10/25 den: – Namensangaben und Heimatstaat, wenn sie aufgrund ei- ner Meldung der ZAS zu ändern sind; – die Nummer der auftraggebenden AK/Zweigstelle, wenn die Rentenakten einer anderen AK überwiesen werden (z.B. Kassenfusion). – Bei Inaktivierung einer AHV-Nummer kann die AHV- Nummer des IK-Eintrags mit der aktiven AHV-Nummer verknüpft werden (Rz 1101). – Im Falle der Annullierung einer AHV-Nummer (Rz 1101)
wird eine IK-Korrekturmeldung von der ZAS übermit- telt;
die Eintragungen, die sich auf dem bisher auf der an- nullierten AHV-Nummer geführten IK befinden, müs- sen nach Rz 2405 neutralisiert und auf ein IK übertra- gen werden, das auf der neuen Referenz-AHV-Num- mer bei der ZAS zu eröffnen ist.
8.1 Fusionen von AK
2803 Bei der Fusion von AK ist das BSV frühzeitig zu informie-
5/24 ren (mindestens 1 Jahr im Voraus). Das BSV wird im An- schluss Koordinationssitzungen zwischen der ZAS, den be- troffenen IT-Pools und AK sowie dem BSV organisieren.
9. Kassenwechsel
2901 Kassenwechsel von Rentnern werden von der abtretenden
AK der ZAS mit MZR-Schlüsselzahl 03 gemeldet.
2902 Aufgrund der MZR-Schlüsselzahl 03 sendet die ZAS:
– der abtretenden AK eine MZR-Empfangsbestätigung; – der neuen zuständigen AK eine ZIK-Bestätigung und zeigt es im Versichertenregister an; – allen IK-führenden AK einen ZIK-Auftrag beinhaltend die gleichen Daten wie der letzte ZIK der ab- tretenden AK (ZIK-Grund, ZIK-Datum), aber neuer ZIK- Auftrags-ID.
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3. Teil: Meldeverfahren mit der ZAS
1. Meldungen der AK an die ZAS
1.1 Grundsätze
3101 Der ZAS sind alle Angaben zu melden, die für die Zuteilung
1/25 einer AHV-Nummer, Erstellung des VA, die Eröffnung des IK, die Speicherung der meldenden AK als IK-führende AK und für die Durchführung des ZIK und des Splitting-Auf- trags benötigt werden. Zudem können über die ZAS Zu- sammenrufe von IK-Auszügen veranlasst werden. Die Anwendung der UPI im Rahmen der Registerharmoni- sierung führt dazu, dass die ZAS im Normalfall über die Stammdaten einer versicherten Person verfügt, bevor die AK mit dieser Person zum ersten Mal in Kontakt kommen. Diese Angaben werden der ZAS im Austausch mit den Personenstandsregistern des Bundes (Infostar, ZEMIS, Vera, Ordipro) gemeldet. (Korrektur)-Meldungen von Anga- ben gemäss des nachfolgenden Kapitels 1.3 (insb. Buch- staben d, e, f, g) sind deshalb nur in folgenden Fällen mög- lich: – Es handelt sich um die Neuaufnahme von Personen, welche noch nicht in UPI verzeichnet sind. Dies können in der Schweiz steuerpflichtige Ausländer (aufgrund ei- nes Antrages einer Steuerverwaltung), Grenzgänger oder im Ausland wohnhafte Kinder mit Anspruch auf Fa- milienzulagen sein. – Es handelt sich um die Korrektur von Personalien, bei welchen die Datenquelle des Masterrecords in UPI nicht Infostar, ZEMIS, Vera oder Ordipro ist. Der elektronische Meldefluss zwischen den Ausgleichskas- sen und der ZAS erfolgt gemäss der WL VR und in Konfor- mität zu den jeweiligen eCH-Standards.
3102 Die Stornierung eines ZIK (MZR-Schlüsselzahl 99) und ein
allfälliger neuer ZIK für die gleiche versicherte Person dür- fen nicht in der gleichen Datenmeldung enthalten sein. Das gleiche gilt für die Stornierung und Neumeldung eines Splitting-Auftrags.
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1.2 Form der Meldung
3103 Die elektronischen Meldungen zum 1. Teil dieser Weglei-
1/25 tung (AHV-Nummer und VA) an das UPI-Register der ZAS erfolgen gemäss Kapitel 2.5 (Versicherte verwalten) WL VR in Konformität zu den jeweiligen eCH-Standards.
3103.1 Die elektronischen Meldungen zum 2. Teil dieser Weglei-
1/25 tung (Individuelles Konto) an das Versichertenregister der ZAS erfolgen weiterhin unter Verwendung der MZR-Num- mern sowie nach den Ausführungen der WL VR.
1.3 Inhalt der Meldung im Zusammenhang mit der IK-
Bewirtschaftung (MZR)
a. Nummer der AK/Zweigstelle
3104 Es ist die Nummer der AK anzugeben, welche die Meldung
veranlasst. Dabei ist die Darstellung gemäss offiziellem Ad- ressenverzeichnis massgebend.
b. Kasseneigener Hinweis
3105 Der kasseneigene Hinweis kann von der AK nach eigenen
Bedürfnissen bestimmt werden.
c. AHV-Nummer
3106 Die AHV-Nummer ist der Identifikator für sämtliche Meldun-
gen.
d. Grund der Meldung
3114 Der Grund der Meldung ist mit den MZR-Schlüsselzahlen
nach Anhang 1 anzugeben.
e. Leistungsberechtigte Person
3115 Die leistungsberechtigte Person wird mit der Schlüsselzahl
1 bezeichnet, wenn es sich um die Person handelt, auf die
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der Auftrag für den ZIK lautet. Ist eine andere Person leis- tungsberechtigt, so wird die Schlüsselzahl 0 (Null) gesetzt. Diese ist – als Hinweis der auftraggebenden AK für sich selbst – mit der AHV-Nummer der betreffenden leistungs- berechtigten Person zu ergänzen. Bei mehreren anderen leistungsberechtigten Personen genügen Angaben für eine Person.
f. ZIK-Datum
3116 Als ZIK-Datum sind anzugeben:
– die Jahreszahl des dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangehenden Jahres, wenn die Erwerbseinkommen bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu berücksichtigen sind; – der Monat und die Jahreszahl des dem Eintritt des Versi- cherungsfalles vorangehenden Monats, wenn auch die Erwerbseinkommen nach dem 31. Dezember des Vor- jahres zu berücksichtigen sind; – der Monat und die Jahreszahl der Ausreise bei Rückver- gütung oder Überweisung der Beiträge vor Erreichen der Altersgrenze.
g. Datum des Auftrages
3117 Es ist das Datum, an welchem die AK der ZAS den Auftrag
erteilt, anzugeben.
h. Splitting im Scheidungsfall
3118 Zur Vornahme des Splittings sind der betroffenen AK fol-
ex. 3119 gende Angaben zu melden: – 13stellige AHV-Nummer des Ehepartners; – Die zu splittenden Jahre mit den allenfalls dazugehören- den besonderen Schlüsselzahlen. Die Details sind in Kapitel 2.12 der WL VR geregelt.
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2. Rückmeldungen der ZAS
3201 Die AK erhält von der ZAS eine MZR-Empfangsbestäti-
gung, welche sämtliche verarbeiteten MZR enthält. Die De- tails sind in Kapitel 3.3.11 der WL VR geregelt.
3202 Weist die MZR-Empfangsbestätigung die Bemerkung
„Noch in Behandlung“ auf, so hat die AK vorerst nichts vor- zukehren, es sei denn, sie erhalte separat eine Anzeige mit den entsprechenden Hinweisen und Erläuterungen. Der Fall wird später erneut in einer MZR-Empfangsbestätigung erscheinen, entweder vollzogen oder mit einer erneuten Bemerkung der ZAS.
3203 Gleichzeitig mit der MZR-Empfangsbestätigung werden der
AK die Daten für den Ausdruck des VA, die IK-Eröffnungs- ermächtigung oder die Bestätigung eines veranlassten ZIK oder Splitting-Auftrags übermittelt.
3. Richtigstellung von Angaben
3301 Stellt die AK fest, dass die von der ZAS übermittelten Da-
ten Fehler aufweisen oder unvollständig sind oder ergibt eine Nachprüfung, dass die von der ZAS angegebenen Personalien falsch sind, so gibt sie der ZAS davon – unter Bezugnahme auf das Datum der Meldung – schriftlich Kenntnis.
3302 Enthält die MZR-Empfangsbestätigung den Vermerk, dass
die AK für die versicherte Person unter der massgebenden AHV-Nummer bereits ein IK führt, so vergleicht die AK die- ses IK mit den an die ZAS gemeldeten MZR-Daten. Han- delt es sich nicht um das gleiche IK, so ist die IK-Eröffnung mit den korrigierten Daten nochmals zu veranlassen.
4. Hängige Meldungen
3401 Hängige Meldungen sind der ZAS von der AK anzuzeigen,
wenn:
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– innert 7 Arbeitstagen seit der MZR-Meldung in der MZR- Empfangsbestätigung keine Rückmeldung erfolgt; – innert 15 Arbeitstagen, nachdem eine in der MZR-Emp- fangsbestätigung als „In Behandlung“ zurückgemeldete MZR weder vollzogen noch der AK zur weiteren Abklä- rung unterbreitet wird.
3402 Rückmeldungen, Mitteilungen und Anzeigen der AK sowie
weitere Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Ver- fahren sind der ZAS gesondert zu übermitteln und wie folgt zu adressieren: Zentrale Ausgleichsstelle Zentralregister Avenue Edmond-Vaucher 18 Postfach 3000
1211 Genf 2
regcent-avs-ai@zas.admin.ch
3403 Treffen über die ZAS gemeldete Daten bei der empfangen-
den AK nicht ein, so muss die absendende AK in der Lage sein, diese Daten auf Wunsch in Papierform nachzuliefern.
5. Darstellung der Angaben aus dem Versichertenregis-
ter im TeleZAS
3501 Im TeleZAS sind alle je durchgeführten ZIK ersichtlich. Der
1/25 jeweils neuste ZIK ist besonders hervorgehoben.
3502 Die einzelnen IK werden nicht abgeschlossen und ändern
den Status nicht.
3503 Die Gestaltung des Versichertenregisters wird durch die
ZAS definiert.
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4. Teil: Sicherstellung der IK
1. Allgemeines
4101 Der gesamte IK-Bestand ist für den Fall einer örtlichen
oder regionalen Katastrophe wie Feuer, Wasser, Explo- sion, Erdbeben, kriegerische Ereignisse oder Cyber-Atta- cken periodisch an einem sicheren Ort ausserhalb der AK oder der Servicestelle einzulagern.
2. Art der Sicherstellung
2.1 Jährliche Sicherstellung
4201 Nach Abschluss der jährlichen IK-Eintragungen ist ein Dop-
pel des nachgeführten IK-Bestandes zusammen mit dem entsprechenden Leseprogramm an einem geeigneten Ort (z.B. Banksafe) aufzubewahren.
4202 Für die jährliche Sicherstellung müssen aktuelle Speicher-
medien verwendet werden.
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5. Teil: Übergangsbestimmung
5001 IK-Buchungs-ID
IK-führende AK Alle bisherigen IK-Einträge müssen mit einer IK-Buchungs- ID (siehe Kapitel 7.5) versehen werden.
AK, welche den Zusammenruf gemacht haben: Die AK, welche den Zusammenruf gemacht hat, muss bei der Umstellung nichts machen aber bei einem allfälligen nächsten ZIK muss sie die bisherigen Buchungen (ohne IK-Buchungs-ID) inaktivieren und nur die neuen mit IK-Bu- chungs-ID verwenden.
5002 ZIK-Auftrags-ID
5/24 Die ZAS sendet allen ZIK-auslösenden und IK-führenden AK eine ZIK-Auftrags-ID für alle bestehenden und nicht stornierten Zusammenrufe (MZR 02, 71, 73, 75, 77, 79, 81, 83, 84, 85, 86, 91, 95). Per 01.01.2024 muss die ZIK-Auf- trags-ID verwendet werden können.
5003 Anwendung der Abrechnungsnummer für die EO-Gut-
schriften bis Ende 2023 Die bis zur Einführung der neuen Weisung verwendete Ab- rechnungsnummer 77777777777 für alle EO-Leistungen wird nicht rückwirkend aufgesplittet. Die in Rz 2311 neu eingeführten Abrechnungsnummern pro Leistungsart gel- ten für alle Ansprüche ab dem 1. Januar 2024. Alle Ansprü- che bis 31. Dezember 2023 werden weiterhin mit der alten Abrechnungsnummer verbucht. Alle Korrekturen müssen mit der derjenigen Nummer wie in der ursprünglichen Ein- tragung verbucht werden.
5004 Schlüsselzahl 7
5/24 Die Schlüsselzahl 7 (exklusiv Sammelkonto 7) wird am
1.1.2024 aufgehoben. IK-Einträge, in welchen sie vor-
kommt, müssen auf die der ursprünglichen Tätigkeit ent- sprechenden Schlüsselzahl geändert werden. Die Mutatio- nen können ab 1.12.2023 gestartet und müssen zwischen
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dem 1.12.2023 und 31.12.2023 (ausserhalb der Meldun- gen an die Statistik) vollzogen werden.
5005 Wiedereröffnung abgeschlossener IK
Alle IK müssen per 1.1.2024 sowohl bei der ZAS als auch bei den AK offen sein. Annullierte IK-Eröffnungen sind da- von ausgeschlossen.
5006 Mit aufgehobenen MZR eröffnete IK
8/23 IK, die mit MZR 63 eröffnet wurden, können bestehen blei- ben. Die IK mit MZR 67, 81, 83, 84, 85 und 86 können ste- hen bleiben, werden aber ab 1.1.2024 neu wie ein IK mit MZR 61 behandelt.
5007 Kassenwechsel
MZR 03, welche vor dem 01.01.2024 aufgegeben wurden, lösen bei der neuen zuständigen Kasse keine ZIK-Bestäti- gung aus und keinen ZIK-Auftrag an die IK-führenden AK. Die neue zuständige AK muss einen neuen ZIK mit glei- chem Abschlussdatum aufgeben, falls sie alle IK-Eintra- gungen erhalten möchte.
5008 Code R bei Rückvergütung und Überweisung von Bei-
5/24 trägen durch die SAK Alle Einkommen, welche vor dem 01.01.2024 mit einem MZR 79 zusammengerufen wurden, werden durch die IK führenden AK mit einem Code R gekennzeichnet (siehe Kapitel 7.8).
Wenn ein ZIK zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird (MZR 71) und es anschliessend zu einer Stornierung der Rückvergütung kommt, muss der MZR 71 ebenfalls storniert und dann erneut durchgeführt werden. Ein Vergleich ist über das Rentenregister möglich, das die Auszahlungen enthält.
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5009 Noch nicht elektronisch erfasste Einkommen
8/23 Für die Jahre bis 1996 existieren teilweise noch Papier-IK für Witwenrenten mit MZR 73 oder bei IV-Rentnern, deren geteiltes Einkommen bereits für eine IV-Rente berücksich- tigt wurde (besondere Schlüsselzahl 5).
Die besondere Schlüsselzahl 5 wird nicht rückwirkend ge- löscht, aber nicht mehr neu angewendet.
Alle noch nicht elektronisch erfassten Einkommen (Papier- IK) müssen von den rentenberechnenden AK bei der Ren- tenberechnung im Rentenberechnungsprogramm manuell nacherfasst werden. Bei einem Kassenwechsel muss die neue AK die Einkommen erneut nacherfassen.
5010 Datenabgleich
8/23 Der Abgleich der IK-Kopfdaten gemäss Rz 2105 bis 2107 und mit dem UPI-Register gemäss Rz 1701 und 1702 wird im Rahmen des Testings der Übermittlung der Auftrags-ID von allen AK durchgeführt.
Für das Funktionieren des Gesamtsystems ist eine hohe Datenqualität essenziell und Differenzen müssen abgeklärt und korrigiert werden.
Diejenigen AK, die schon lange keinen Abgleich mehr ge- macht haben und für die es nicht möglich ist, alle Differen- zen vor der Übermittlung der produktiven Auftrags-ID zu bereinigen, nehmen diese Bereinigung nach folgender Pri- orität vor:
1. Priorität: Jahrgänge 1950 bis 1965
2. Priorität: Jahrgänge 1966 bis 1980
3. Priorität: Jahrgänge 1981 bis 2006
4. Priorität: Jahrgänge älter als 1950
Für die Jahrgänge älter als 1950 kann auf den systemati- schen Abgleich verzichtet werden, wenn die AK sicher- stellt, dass Rentenfälle, in welchen solche Jahrgänge invol-
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viert sind, bei der Bearbeitung erkannt und manuell abge- klärt werden. Dies etwa beim Eintritt des zweiten Versiche- rungsfalls des wesentlich jüngeren Ehepartners.
Dies muss auch für die anderen Jahrgänge sichergestellt werden, solange diese aufgrund der Priorisierung bei der Bearbeitung des Versicherungsfalles noch nicht bereinigt sind.
Bei Inkonsistenzen gelten die Regelungen gemäss Rz
2106 und 2107, um zu bestimmen, welcher Datenbestand
massgebend ist. Bei Inkonsistenzen beim Abgleich mit dem UPI-Register gelten die Daten des UPI-Registers.
Im Zweifelsfall muss der Fall mit der ZAS besprochen wer- den.
Zwingend muss nach der Bereinigung mindestens folgen- der Datenzustand vorliegen: - Alle IK-Köpfe, die von einer AK für eine AHV-Num- mer eröffnet wurden, müssen auch im Versicherten- register für diese AK und AHV-Nummer vorhanden sein (Nachmeldung der IK-Eröffnung gemäss Rz
2106 muss erfolgt sein)
Jeder IK-Kopf muss sämtliche für diesen Versicher- ten bestehenden ZIK-Aufträge mit der entsprechen- den Auftrags-ID enthalten, damit die Nachtrags-IK korrekt verarbeitet werden können. Für die Jahr- gänge, die gemäss Priorisierung noch nicht verarbei- tet wurden, muss die AK organisatorisch sicherstel- len, dass sie im Zeitpunkt der Bearbeitung von Leis- tungsansprüchen für solche Personen einen manuel- len Abgleich mit dem Versicherten- und dem Renten- register vornimmt.
Für IK-Köpfe von Personen, die nur mit einer alten AHV-Nummer erfasst sind, ist dieser Abgleich nicht notwendig, da unter dieser AHV-Nummer keine IK- Einträge mehr erfasst oder korrigiert werden. Gibt es solche Nachträge, erfolgen diese unter der neuen AHV-Nummer und der IK-Kopf lautet bereits auf die
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neue AHV-Nummer. Gibt es nur die alte AHV-Num- mer handelt es sich um ganz alte Fälle, die nicht mehr aktiv sind. - Trifft ein Widerrufsbefehl für einen alten ZIK ein, der über keine Auftrags-ID verfügt, dann muss der Fall manuell abgeklärt werden. In diesem Fall müssen zu- erst die Daten à jour gebracht werden, bevor eine Korrektur vorgenommen werden kann.
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6. Teil: Inkrafttreten
6001 Diese Weisung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzt
ex. 5001 die Ausgabe vom 1. Januar 2010.
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Anhang 1: MZR-Schlüsselzahlen für die Meldungen an die ZAS
Grund der Meldung
1. Zuteilung einer AHV-Nummer
- Bei der Zuteilung einer AHV-Nummer und dem Ausstellen ei- nes VA werden keine MZR-Nummern mehr verwendet. Die technische Abwicklung der Geschäftsvorfälle erfolgt gemäss den WL VR und in Konformität zu den jeweiligen E-Govern- ment Standards.
2. Eröffnung eines IK
2.1 Für den Eintrag aller beitragspflichtiger Ein-
kommen
61 Für alle Personen
3. Zusammenruf der IK (ZIK)
71 Bei AHV-Renten
75 Bei IV-Renten für noch nicht im Rentenalter ste-
hende Versicherte
79 Bei Rückvergütung oder Überweisung der Beiträge
4. Übrige Meldungen
01 Befreiung der Beitragspflicht (z.B. internationale Orga-
nisationen, telefonisch oder per Mail mit dem Zentral- register absprechen)
03 Kassenwechsel mit Übermittlung der Rentenakten
09 Wiedereintritt in die Versicherung (z.B. internationale
Organisationen, telefonisch oder per Mail mit dem Zentralregister absprechen)
92 Zusammenruf von IK-Auszügen (für Rentenvorausbe-
rechnungen) EDI BSV | Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK)
94 Zusammenruf von IK-Auszügen für die Meldung von
schweizerischen Beitragszeiten im Rahmen der Ab- kommen (Verwendung nur durch SAK)
95 Splitting-Auftrag
96 Stornierung des Splitting-Auftrags
97 Zusammenruf von IK-Auszügen zuhanden der Versi-
cherten
98 Zusammenruf von IK-Auszügen (mit Angabe der Ar-
beitgeber)
99 Stornierung des ZIK
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Anhang 2: Schlüsselzahlen der Staaten
1. Alphabetisches Staaten-
verzeichnis s. Dokument 318.106.11
2. Numerisches Staaten-ver-
zeichnis
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Anhang 3: Für Korrektureintragungen auf den IK in den Jahren 1969–1975 verwendete Schlüsselzahlen
In den Jahren 1969–1975 wurde für die Korrektur von IK-Eintragun- gen der Schlüsselzahl für die Beitragsart (Rz 2315) eine einstellige Schlüsselzahl vorangestellt, welche die Art der Korrektur wie folgt kennzeichnete:
– Minuskorrekturen, die sich ausschliesslich auf das Einkommen beziehen =1 – Pluskorrekturen, die sich ausschliesslich auf die Beitragsdauer beziehen =2 – Minuskorrekturen, die sich ausschliesslich auf die Beitragsdauer beziehen =3 – Minuskorrekturen, die sich sowohl auf das Ein- kommen als auch auf die Beitragsdauer beziehen =5 – Pluskorrekturen des Einkommens mit gleichzeitiger Minuskorrektur der Beitragsdauer =6 – Minuskorrekturen des Einkommens mit gleichzeitiger Pluskorrektur der Beitragsdauer =7 – Stornierung einer widersprüchlichen Eintragung, – die verwendete Schlüsselzahl für die Beitragsart und allenfalls die Korrektur eine Plus-Eintragung des Einkommens anzeigt, indessen das Einkommen als Minusbetrag eingetragen wurde; – die verwendete Schlüsselzahl für die Beitragsart und die Kor- rektur eine Minuskorrektur des Einkommens anzeigt, jedoch das Einkommen als Plusbetrag eingetragen wurde.
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Anhang 4: Früher verwendete MZR-Schlüsselzahlen
1. In den Jahren 1972–1996 verwendete MZR-Schlüsselzah-
len für den Zusammenruf der IK (ZIK)
Ohne IK-Er- Mit IK-Erstel- stellung lung
73 83 Bei AHV-Renten für noch nicht im
Rentenalter stehende Versicherte
77 – Bei IV-Renten für den nachträglich
verstorbenen Ehemann
91 – Für die geschiedene oder unverhei-
ratete Mutter zur Festsetzung von Waisen- oder Kinderrenten
2. In den Jahren 1972–1987 verwendete besondere MZR-
Schlüsselzahlen bei automatisierter IK-Führung durch einzelne Arbeitgeber
2.1 Erstellung eines VA mit gleichzeitiger Eröffnung eines IK
22 Bei Beginn der Beitragspflicht
26 Bei Änderung und Berichtigung der Personalien von Beitrags-
pflichtigen
42 Bei verlorenem VA
44 Bei Vorlage von
– VA mit vollständig ausgenützten Feldern – unansehnlichen VA – mehreren VA für die gleiche Person – VA mit nicht elfstelliger AHV-Nummer
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2.2 Eröffnung eines IK ohne Erstellung eines VA
62 Bei Vorlage des VA
64 Ohne Vorlage des VA
66 Aufgrund des Auftrages für den Abschluss und die Übermitt-
lung des IK
2.3 ZIK für noch nicht 62jährige Frauen und noch nicht
65jährige Männer, mit gleichzeitiger Wiedereröffnung eines IK
84 Bei Alters- und Hinterlassenenrenten
86 Bei Invalidenrenten
3. In den Jahren 2008 – 2009 verwendete MZR-Schlüssel-
zahlen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen AHV-Nummer
Ohne IK-Er- Mit IK-Erstel- stellung lung
36 46 Erstmaliger Ausgabe eines (neuen)
VA als Ersatz für die graue Karte
68 Erstmalige IK-Eröffnung unter der
neuen AHV-Nummer
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4. Bis 2018 verwendete MZR-Schlüsselzahlen
4.1 Erstellung eines VA
Ohne IK-Er- Mit IK-Erstel- Grund der Meldung stellung lung
21 – Bei Beginn der Beitragspflicht oder
– bei der erstmaligen Anmeldung für eine Betreuungsgutschrift oder – für die Vornahme des Splittings im Scheidungsfall (sofern die versicherte Person noch keinen VA besitzt)
25 – Bei Änderung und Berichtigung der
Personalien
41 – Bei verlorenem VA
– eines unansehnlichen VA
43 – bei Vorliegen mehrerer VA mit unter-
schiedlichen AHV-Nummern für die gleiche Person
4.2 Eröffnung eines IK ohne Erstellung eines VA
Ohne IK-Er- Mit IK-Erstel- Grund der Meldung stellung lung
Für den Eintrag rentenbildender Ein- kommen
65 Aufgrund des Auftrages für den Ab-
schluss und die Übermittlung des IK – Beim ZIK für die mitbeteiligte AK – Beim Splitting-Auftrag für die Eröff- nung eines IK für den Ehepartner
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4.3 Zusammenruf der IK (ZIK*)
Ohne IK- Mit IK-Erstel- Grund der Meldung Erstellung lung
81 Bei AHV-Renten
– für Versicherte im Rentenalter – für verstorbene Versicherte
85 Bei IV-Renten für noch nicht im
Rentenalter stehende Versicherte
5. Bis 2023 verwendete MZR-Schlüsselzahlen
5.1 IK-Eröffnung
MZR Grund der Meldung
67 – Für verstorbene Personen oder
für Personen die das Referenzal- ter erreicht haben.
63 – Für technische Gründe
5.2 ZIK
MZR Grund der Meldung
02 – ZAS interne MZR, die früher für
sämtliche ZIK verwendet wurde
93 – Zusammenruf der IK-Kopien auf-
grund einer Versichertennummer (ohne Angabe der Arbeitgeber) –
5.3 Besondere Schlüsselzahl beim Splitting
Geteilte Einkommen, welche bereits für eine Rente =5 berücksichtigt worden sind.
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5.4 Schlüsselzahl für die Beitragsart
Nicht rentenbildende Einkommen =7
5.5 Sonderfallcodes für die Schweizerische Ausgleichskasse
Bei der Schweizerischen Ausgleichskasse sind folgende Sonderfallcodes zusammen mit der Schlüsselzahl 0 anzu- wenden: – Selbständiger Erwerbstätigkeit und ANOBAG = 02 – unselbständiger Erwerbstätigkeit = 03 – Nichterwerbstätigen = 04
5.6 Sonderfallcodes für nicht-rentenbildende Einkommen
Bei nicht-rentenbildenden Einkommen sind folgende Son- derfallcodes zusammen mit der Schlüsselzahl 7 anzuwen- den: – Selbständiger Erwerbstätigkeit und ANOBAG = 02 – unselbständiger Erwerbstätigkeit = 03 – Nichterwerbstätigen = 04
5.7 Schlüsselzahl für Minus- und Stornoeintragungen
Die Art der Minus- oder Stornoeintragungen wird wie folgt gekennzeichnet: – Wenn ein als Minusbetrag aufgezeichnetes =8 Einkommen durch eine Plusbuchung storniert wird. – Wenn ein als Plusbetrag aufgezeichnetes Ein- =9 kommen durch eine Minusbuchung storniert wird.
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6. Bis 2024 verwendete MZR-Schlüsselzahlen
Grund der Meldung
1. Zuteilung einer AHV-Nummer
- Bei der Zuteilung einer AHV-Nummer infolge An- meldung der AK:
13 - Für eine nichtbeitragspflichtige Person, wel-
che eine Leistung verlangt
19 - Für eine nichtbeitragspflichtige Person, wel-
che keine Leistung erhält
35 - An den Ehepartner einer versicherten Person,
welche eine Leistung verlangt (vor dem ZIK)
11 - In allen anderen Fällen
1.1 Erstellen eines neuen Versicherungsauswei-
ses
15 - Bei Änderungen und Berichtigungen der Perso-
nalien
33 - Bei Vorliegen mehrerer VA mit unterschiedli-
chen AHV-Nummern für die gleiche Person
31 - Infolge Antrags des Versicherten
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Es wird nicht mehr immer automatisch ein VA gedruckt, sondern nur im Bedarfsfall und auf Verlangen.
Anhang 5: Muster des IK-Auszuges bzw. Kontoüberblicks
Die Muster auf den folgenden Seiten sind bezüglich Darstellung und Text sowie Bezeichnung der Einkommensarten auf der rechten Sei- tenhälfte für alle AK verbindlich. Siehe Rz 2510 ff.
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Auszug aus dem individuellen Konto Ausgleichskasse XY Extrait du compte individuel 756.xxxx.xxxx.xx Caisse de compensation XY Estratto del conto individuale Cassa di compensazione XY Brunner, Anton Hugo Kassen-Nr. 12.04.1963 Heimatstaat/Etat d’origine/Stato d’origine:100 Arbeitgeber oder Einkommensart No caisse 1 (11 bzw.13 Stellen) 2 3 4 5 6 7 Employeurs ou genre de revenu Datori di lavoro o genere del reddito No cassa xxxxxx xxxxxxxxxxx xx xx xx–xx xx –xxxxxxxxx A 5 xxxxxx 4 xx–xx xx 0D Nicht erwerbstätiger Ehegatte im Ausland
0 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer/innen
11111111111 0 Betreuungsgutschrift
1 Name und allenfalls Ort des Arbeitgebers
999999xxxxx 1 Arbeitslosenentschädigung
88888888888 1 IV-Taggeld
66666666666 1 Taggeld der Militärversicherung
55555555555 1 EO-Corona
2 5 Arbeitnehmer/in ohne beitragspflichtige/n Arbeitgeber/in
3 5 Selbständigerwerbend
4 1 Nichterwerbstätig
5 Beitragsmarken
8 Einkommensteil von früherem Ehepartner
18 Einkommensteil an früheren Ehepartner
9 5 Selbständigerwerbend in der Landwirtschaft
Ort, Datum
1 Abrechnungsnummer 3 Bruchteil der Betreuungsgutschrift 5 Beitragsjahr
7 Verzicht auf Freibetrag (5) / Rückvergütung der Beiträge (R) / Beiträge durch Dritte finanziert (1) Numéro d’affilié Part aux bonifications d’assistance Année de cotisation Renonciation à la franchise(5)/Remboursement des cotisations(R)/Cotisations financées par des tiers(1) Numero di affiliato Parte degli accrediti d’assistenza Anno di contribuzione Rinuncia alla franchigia (5) / Rimborso dei contributi (R) / Contributi finanziati da terzi (1)
2 Einkommenscode 4 Beitragsmonate (Beginn/Ende) 6 Einkommen Beachten Sie die Rückseite oder das beigelegte Merkblatt (Zutreffender Text eindrucken) Code revenu Mois de cotisation (début/fin) Revenu Voir au verso ou le mémento annexé (Imprimer le texte qui convient) Codice reddito Mesi di contribuzione (inizio/fine) Reddito Vedasi il retro o il promemoria allegato (Stampare il testo che conviene)
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Auszug aus dem individuellen Konto Ausgleichskasse XY Extrait du compte individuel 756.xxxx.xxxx.xx Caisse de compensation XY Estratto del conto individuale Cassa di compensazione XY Brunner, Anton Hugo Kassen-Nr. 12.04.1963 Heimatstaat/Etat d’origine/Stato d’origine:100 Arbeitgeber oder Einkommensart No caisse 1 (11 bzw.13 Stellen) 2 3 4 5 6 7 Employeurs ou genre de revenu Datori di lavoro o genere del reddito No cassa xxxxxx xxxxxxxxxxx xx xx xx–xx xx –xxxxxxxxx A 5 xxxxxx 4 xx–xx xx 0D Conjoint non actif à l’étranger
0 Assurance facultative des Suisses à l’étranger
11111111111 0 Bonification pour tâches d’assistance
1 Nom et, cas échéant, lieu de l’employeur
999999xxxxx 1 Indemnité de chômage
88888888888 1 Indemnité journalière AI
77777777xxx 1 Allocation pour perte de gain
66666666666 1 Indemnité journalière de l’Assurance militaire
55555555555 1 APG Corona
2 5 Salarié/e dont l’employeur n’est pas soumis à cotisations
3 5 Personne de condition indépendante
4 1 Personne sans activité lucrative
5 Timbres-cotisations
8 Part de revenu provenant du conjoint
18 Part de revenu destinée au conjoint
9 5 Personne de condition indépendante dans l’agriculture
Lieu, Date
1 Abrechnungsnummer 3 Bruchteil der Betreuungsgutschrift 5 Beitragsjahr
7 Verzicht auf Freibetrag (5) / Rückvergütung der Beiträge (R) / Beiträge durch Dritte finanziert (1) Numéro d’affilié Part aux bonifications d’assistance Année de cotisation Renonciation à la franchise(5)/Remboursement des cotisations(R)/Cotisations financées par des tiers(1) Numero di affiliato Parte degli accrediti d’assistenza Anno di contribuzione Rinuncia alla franchigia (5) / Rimborso dei contributi (R) / Contributi finanziati da terzi (1)
2 Einkommenscode 4 Beitragsmonate (Beginn/Ende) 6 Einkommen Beachten Sie die Rückseite oder das beigelegte Merkblatt (Zutreffender Text eindrucken) Code revenu Mois de cotisation (début/fin) Revenu Voir au verso ou le mémento annexé (Imprimer le texte qui convient) Codice reddito Mesi di contribuzione (inizio/fine) Reddito Vedasi il retro o il promemoria allegato (Stampare il testo che conviene)
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Auszug aus dem individuellen Konto Ausgleichskasse XY Extrait du compte individuel 756.xxxx.xxxx.xx Caisse de compensation XY Estratto del conto individuale Cassa di compensazione XY Brunner, Anton Hugo Kassen-Nr. 12.04.1963 Heimatstaat/Etat d’origine/Stato d’origine:100 Arbeitgeber oder Einkommensart No caisse 1 (11 bzw.13 Stellen) 2 3 4 5 6 7 Employeurs ou genre de revenu Datori di lavoro o genere del reddito No cassa xxxxxx xxxxxxxxxxx xx xx xx–xx xx –xxxxxxxxx A 5 xxxxxx 4 xx–xx xx 0D Coniuge all’estero senza attività lucrativa
0 Assicurazione facoltativa per gli Svizzeri dell’estero
11111111111 0 Accredito per compiti assistenziali
1 Nome ed eventuale luogo del datore di lavoro
999999xxxxx 1 Indennità di disoccupazione
88888888888 1 Indennità giornaliera dell’AI
77777777xxx 1 Indennità di perdita di guadagno
66666666666 1 Indennità giornaliera dell’assicurazione militare
55555555555 1 IPG Corona
2 5 Salariato/a il cui datore di lavoro non è soggetto a contrib.
3 5 Attività indipendente
4 1 Persona senza attività lucrativa
5 Marche assicurative
8 Parte del reddito proveniente da ex–coniugi
18 Parte del reddito destinata a ex–coniugi
9 5 Persona indipendente nell’agricoltura
Luogo Data
1 Abrechnungsnummer 3 Bruchteil der Betreuungsgutschrift 5 Beitragsjahr
7 Verzicht auf Freibetrag (5) / Rückvergütung der Beiträge (R) / Beiträge durch Dritte finanziert (1) Numéro d’affilié Part aux bonifications d’assistance Année de cotisation Renonciation à la franchise(5)/Remboursement des cotisations(R)/Cotisations financées par des tiers(1) Numero di affiliato Parte degli accrediti d’assistenza Anno di contribuzione Rinuncia alla franchigia (5) / Rimborso dei contributi (R) / Contributi finanziati da terzi (1)
2 Einkommenscode 4 Beitragsmonate (Beginn/Ende) 6 Einkommen Beachten Sie die Rückseite oder das beigelegte Merkblatt (Zutreffender Text eindrucken) Code revenu Mois de cotisation (début/fin) Revenu Voir au verso ou le mémento annexé (Imprimer le texte qui convient) Codice reddito Mesi di contribuzione (inizio/fine) Reddito Vedasi il retro o il promemoria allegato (Stampare il testo che conviene)
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Anhang 6: Vorgaben für die Erstellung der Versicherungsaus- weise
1. Textbausteine für den VA und das Trägerblatt
1.1 Text für allgemeinen Versicherungsausweis AHV/IV
Deutsch Français Italiano
Guten Tag Herr Muster (frei) Madame, Monsieur (au Egregio signor …, Gentile si- choix) gnora …, Wir freuen uns, Ihnen den aktuellen Versicherungsaus- Vous trouverez ci-joint votre in allegato trova il nuovo cer- weis AHV-IV zuzustellen. Sie certificat d’assurance tificato di assicurazione sind bei der AHV und IV un- AVS/AI. C’est sous le nu- AVS/AI. Lei è ora iscritto/a ter der angegebenen AHV- méro AVS susmentionné que nel registro degli assicurati Nummer angemeldet. vous êtes enregistré-e (au dell’AVS/AI sotto questo nu- choix) à l’assurance-vieil- mero AVS. Ihr Versicherungsausweis er- lesse, survivants et invalidité. leichtert Ihnen die Formalitä- Il certificato di assicurazione ten im Zusammenhang mit Votre certificat facilitera vos le faciliterà le pratiche rela- der AHV und der IV: z. B. bei démarches administratives tive all’AVS e all’AI, ad Stellenwechsel, Wechsel in avec l’AVS ou l’AI en cas de esempio in caso di cambia- die Selbständigkeit, bei der changement d’activité ou lors mento d’impiego, di avvio di Anmeldung für die Alters- d’une demande de presta- un’attività lucrativa indipen- rente oder für Leistungen der tions, par exemple. dente o di richiesta di una IV. rendita di vecchiaia o di pre- Comme l’AVS/AI utilise dé- stazioni AI. Abweichungen von den bis- sormais les données offi- herigen Namensschreibwei- cielles telles qu’elles figurent Poiché l’AVS/AI utilizza ora i sen können auftreten, weil dans l’état civil ou le registre dati ufficiali contenuti nel re- die AHV/IV neu die offiziellen des étrangers ou, exception- lativo registro di stato civile o Daten des jeweils massge- nellement, tire ces informa- degli stranieri e in casi ecce- benden Zivilstands- resp. tions d’une pièce d’identité zionali le informazioni fornite Ausländerregisters und in valable, il se peut que l’ortho- da un documento d’identità Ausnahmefällen die Informa- graphe du nom diffère par valido, non si possono esclu- tionen eines gültigen Identi- rapport à celle figurant sur le dere differenze rispetto alla tätsnachweises verwendet. certificat précédent. grafia dei nomi usata finora. Bei Fehlern auf dem Versi- Nous vous remercions de È invitato ad annunciare im- cherungsausweis wenden nous signaler sans délai mediatamente ogni errore o Sie sich bitte umgehend an toutes erreurs figurant dans lo smarrimento del certifi- uns. de ce document. cato.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Al- En restant à votre disposition Siamo volentieri a disposi- ters- oder Invalidenversiche- pour tout renseignement zione per ulteriori informa- rung haben, geben wir Ihnen complémentaire, nous vous zioni concernenti la sua assi- gerne Auskunft. prions d’agréer, Madame, curazione per la vecchiaia, i Monsieur, (au choix) nos superstiti e l’invalidità, e le Wir grüssen Sie freundlich salutations distinguées inviamo cordiali saluti. (frei)
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1.2 Text für Versicherungsausweis AHV/IV bei Änderung und
Berichtigung der Personalien (früher MZR 15)
Deutsch Français Italiano
Guten Tag Herr Muster (frei) Madame, Monsieur, (au Egregio signor …, Gentile si- choix) gnora …, Wir freuen uns, Ihnen den aktuellen Versicherungsaus- Vous trouverez ci-joint votre in allegato trova il nuovo cer- weis AHV-IV zuzustellen. Sie nouveau certificat d’assu- tificato di assicurazione sind bei der AHV und IV un- rance AVS/AI qui annule et AVS/AI. Lei è ora iscritto/a ter der angegebenen AHV- remplace le précédent. Ce nel registro degli assicurati Nummer angemeldet. nouveau certificat est établi dell’AVS/AI sotto questo nu- parce que vos données per- mero AVS. Sie erhalten diesen Ausweis, sonnelles ont changé ou ont weil Ihre Personalien geän- Le inviamo questo certificato été corrigées. dert oder berichtigt wurden. perché i suoi dati personali Votre certificat facilitera vos sono stati modificati o cor- Ihr Versicherungsausweis er- démarches administratives retti. leichtert Ihnen die Formalitä- avec l’AVS ou l’AI en cas de ten im Zusammenhang mit Il certificato di assicurazione changement d’activité ou lors der AHV und der IV: z. B. bei le faciliterà le pratiche rela- d’une demande de presta- Stellenwechsel, Wechsel in tive all’AVS e all’AI, ad tions, par exemple. die Selbständigkeit, bei der esempio in caso di cambia- Anmeldung für die Alters- Comme l’AVS/AI utilise dé- mento d’impiego, di avvio di rente oder für Leistungen der sormais les données offi- un’attività lucrativa indipen- IV. cielles telles qu’elles figurent dente o di richiesta di una dans l’état civil ou le registre rendita di vecchiaia o di pre- Abweichungen von den bis- des étrangers ou, exception- stazioni AI. herigen Namensschreibwei- nellement, tire ces informa- sen können auftreten, weil Poiché l’AVS/AI utilizza ora i tions d’une pièce d’identité die AHV/IV neu die offiziellen dati ufficiali contenuti nel re- valable, il se peut que l’ortho- Daten des jeweils massge- lativo registro di stato civile o graphe du nom diffère par benden Zivilstands- resp. degli stranieri e in casi ecce- rapport à celle figurant sur le Ausländerregisters und in zionali le informazioni fornite certificat précédent. Ausnahmefällen die Informa- da un documento d’identità tionen eines gültigen Identi- Nous vous remercions de valido, non si possono esclu- tätsnachweises verwendet. nous signaler sans délai dere differenze rispetto alla toutes erreurs figurant dans grafia dei nomi usata finora.
Bei Fehlern auf dem Versi- ce document. cherungsausweis wenden È invitato ad annunciare im- Sie sich bitte umgehend an En restant à votre disposition mediatamente. uns. pour tout renseignement Siamo volentieri a disposi- complémentaire, nous vous Wenn Sie Fragen zu Ihrer Al- zione per ulteriori informa- prions d’agréer, Madame, ters- oder Invalidenversiche- zioni concernenti la sua assi- Monsieur, (au choix) nos rung haben, geben wir Ihnen curazione per la vecchiaia, i salutations distinguées. gerne Auskunft. superstiti e l’invalidità e le in- viamo cordiali saluti. Wir grüssen Sie freundlich (frei)
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1.3 Text für Versicherungsausweis AHV/IV infolge Antrag
des Versicherten (früher MZR 31)
Deutsch Français Italiano
Guten Tag Herr Muster (frei) Madame, Monsieur, (au Egregio signor …, Gentile si- choix) gnora …, Wir freuen uns, Ihnen den aktuellen Versicherungsaus- Vous trouverez ci-joint votre in allegato trova il nuovo cer- weis AHV-IV zuzustellen. Sie certificat d’assurance tificato di assicurazione sind bei der AHV und IV un- AVS/AI. AVS/AI. Lei è ora iscritto/a ter der angegebenen AHV- nel registro degli assicurati Votre certificat facilitera vos Nummer angemeldet. dell’AVS/AI sotto questo nu- démarches administratives mero AVS. Dieser Ausweis ersetzt Ihren avec l’AVS ou l’AI en cas de bisherigen. changement d’activité ou lors Questo certificato sostituisce d’une demande de presta- quello precedente. Ihr Versicherungsausweis er- tions, par exemple. leichtert Ihnen die Formalitä- Il certificato di assicurazione ten im Zusammenhang mit Comme l’AVS/AI utilise dé- le faciliterà le pratiche rela- der AHV und der IV: z. B. bei sormais les données offi- tive all’AVS e all’AI, ad Stellenwechsel, Wechsel in cielles telles qu’elles figurent esempio in caso di cambia- die Selbständigkeit, bei der dans l’état civil ou le registre mento d’impiego, di avvio di Anmeldung für die Alters- des étrangers ou, exception- un’attività lucrativa indipen- rente oder für Leistungen der nellement, tire ces informa- dente o di richiesta di una IV. tions d’une pièce d’identité rendita di vecchiaia o di pre- valable, il se peut que l’ortho- stazioni AI. Abweichungen von den bis- graphe du nom diffère par herigen Namensschreibwei- Poiché l’AVS/AI utilizza ora i rapport à celle figurant sur le sen können auftreten, weil dati ufficiali contenuti nel re- certificat précédent. die AHV/IV neu die offiziellen lativo registro di stato civile o Daten des jeweils massge- Nous vous remercions de degli stranieri e in casi ecce- benden Zivilstands- resp. nous signaler sans délai zionali le informazioni fornite Ausländerregisters und in toutes erreurs figurant dans da un documento d’identità Ausnahmefällen die Informa- ce document. valido, non si possono esclu- tionen eines gültigen Identi- dere differenze rispetto alla En restant à votre disposition tätsnachweises verwendet. grafia dei nomi usata finora. pour tout renseignement Bei Fehlern auf dem Versi- complémentaire, nous vous È invitato ad annunciare im- cherungsausweis wenden prions d’agréer, Madame, mediatamente.
Sie sich bitte umgehend an Monsieur, (au choix) nos Siamo volentieri a disposi- uns. salutations distinguées. zione per ulteriori informa- Wenn Sie Fragen zu Ihrer Al- zioni concernenti la sua assi- ters- oder Invalidenversiche- curazione per la vecchiaia, i rung haben, geben wir Ihnen superstiti e l’invalidità, e le gerne Auskunft. inviamo cordiali saluti. Wir grüssen Sie freundlich (frei)
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1.4 Text für Versicherungsausweis AHV/IV bei Vorliegen
mehrere VA mit unteschiedlichen AHV-Nummern für die gleiche Person (früher MZR 33)
Deutsch Français Italiano
Guten Tag Herr Muster (frei) Madame, Monsieur, (au Egregio signor …, Gentile si- choix) gnora …, Wir freuen uns, Ihnen den aktuellen Versicherungsaus- Vous trouverez ci-joint votre in allegato trova il nuovo cer- weis AHV-IV zuzustellen. Sie nouveau certificat d’assu- tificato di assicurazione sind bei der AHV und IV un- rance AVS/AI qui annule et AVS/AI. Lei è ora iscritto/a ter der angegebenen AHV- remplace les précédents. nel registro degli assicurati Nummer angemeldet. dell’AVS/AI sotto questo nu- Votre certificat facilitera vos mero AVS. Dieser Ausweis ersetzt Ihre démarches administratives bisherigen Ausweise. avec l’AVS ou l’AI en cas de Questo certificato sostituisce changement d’activité ou lors quelli precedenti. Ihr Versicherungsausweis er- d’une demande de presta- leichtert Ihnen die Formalitä- Il certificato di assicurazione tions, par exemple. ten im Zusammenhang mit le faciliterà le pratiche rela- der AHV und der IV: z. B. bei Comme l’AVS/AI utilise dé- tive all’AVS e all’AI, ad Stellenwechsel, Wechsel in sormais les données offi- esempio in caso di cambia- die Selbständigkeit, bei der cielles telles qu’elles figurent mento d’impiego, di avvio di Anmeldung für die Alters- dans l’état civil ou le registre un’attività lucrativa indipen- rente oder für Leistungen der des étrangers ou, exception- dente o di richiesta di una IV. nellement, tire ces informa- rendita di vecchiaia o di pre- tions d’une pièce d’identité stazioni AI. Abweichungen von den bis- valable, il se peut que l’ortho- herigen Namensschreibwei- Poiché l’AVS/AI utilizza ora i graphe du nom diffère par sen können auftreten, weil dati ufficiali contenuti nel re- rapport à celle figurant sur le die AHV/IV neu die offiziellen lativo registro di stato civile o certificat précédent. Daten des jeweils massge- degli stranieri e in casi ecce- benden Zivilstands- resp. Nous vous remercions de zionali le informazioni fornite Ausländerregisters und in nous signaler sans délai da un documento d’identità Ausnahmefällen die Informa- toutes erreurs figurant dans valido, non si possono esclu- tionen eines gültigen Identi- ce document. dere differenze rispetto alla tätsnachweises verwendet. grafia dei nomi usata finora. En restant à votre disposition Bei Fehlern auf dem Versi- pour tout renseignement È invitato ad annunciare im- cherungsausweis wenden complémentaire, nous vous mediatamente.
Sie sich bitte umgehend an prions d’agréer, Madame, Siamo volentieri a disposi- uns. Monsieur, (au choix) nos zione per ulteriori informa- salutations distinguées. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Al- zioni concernenti la sua assi- ters- oder Invalidenversiche- curazione per la vecchiaia, i rung haben, geben wir Ihnen superstiti e l’invalidità, e le gerne Auskunft. inviamo cordiali saluti. Wir grüssen Sie freundlich (frei)
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1.5 Richtlinien zum Eindrucken des Versicherungsausweises
Mit der Umsetzung der Vorgaben im Projekt zur Modernisierung der UPIServices-Schnittstellen und gestützt auf den Beschluss des Bun- desrats vom 12.5.2021 ist für den Austausch mit staatlichen Regis- tern und den Druck des Versicherungsausweises der AHV-IV ab
2024 der folgende Zeichensatz zu verwenden:
ISO 8859-1 + Latin Extended-A.
Dies impliziert auch die Verwendung von Gross-/Kleinschreibweise. Die bisherige Schreibweise in Grossbuchstaben ist für die Neuer- stellung von VA nicht mehr zulässig. Weitere Details zu Namen und Vornamen sind dem Amtlichen Katalog der Merkmale des BFS zu entnehmen.
Im Datenstandard Austausch von Personenidentifikationen eCH-
0044 ist zudem festgelegt, dass die Felder zwischen 1 und maximal
100 Zeichen lang sein können. 100 Zeichen haben jedoch auf Aus-
weisen im Kreditkartenformat keinen Platz.
Im Datenbestand im UPI existierten im Erhebungszeitpunkt Februar
2025 lediglich 533 Vornamen und 43 Namen die mehr als 50 Zei-
chen enthielten.
Die zu druckende Länge von Namen und Vornamen wird von bisher
44 auf 50 Zeichen erweitert. Bei Längen grösser als 50 Zeichen wird
nach dem letzten ausgegebenen Namensteil der Rest abgeschnit- ten. Damit können bei 99.99% der Fälle die Namen und Vornamen in voller Länge angedruckt werden.
Am Layout des Drucks ändert sich nur die Schriftgrösse für Schrift gross.
Die bisher ausgestellten VA bleiben weiterhin gültig und werden nur auf Antrag der versicherten Person ersetzt.
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Muster Name / Nom / Cognome / Num / Name
André Balthasar Charles Damian Eugene Fritze Vorname / Prénom / Nome / Prenum / First Name
TT.MM.JJJJ Geburtsdatum / Date de naissance / Data di nascita / Data da naschientscha / Date of birth
752.1234.5678.90 AHV-Nummer / N° d’AVS / No d'AVS / Nr AVS / OASI Number
Schrift gross: Arial 9 Punkt, normal Schrift klein: Arial 5 Punkt, normal
Rand links: 5 mm (bündig mit linkem Rand des Logos) Rand oben: 3 mm Abstand von unterem Rand der Graufläche Rand unten: 3 mm
Zu beachten: Die Jahreszahl muss immer 4-stellig sein.
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Anhang 7: Kontrollzifferprüfung
A. Aufbau der AHV-Nummer
xn- xn- Xn- xn- xn- xn- xn- xn- xn- xn- xn- xn- xn 12 11 10 . 9 8 7 6 5 4 3 2 .1 Ländercode 9-stellige Nummerierung Kontroll- ziffer 7 5 6 1 2 3 4 5 6 7 8 9 7
B. Beschreibung der Kontrollzifferlogik
Die Kontrollziffer ist die letzte Ziffer (xn). Sie wird wie folgt errechnet: – In einem ersten Schritt werden die Ziffern von rechts nach links, beginnend mit der vorletzten (xn-1), abwechselnd mit 3 und 1 mul- tipliziert. Anschliessend werden diese Produkte addiert: – in einem zweiten Schritt wird die Zwischensumme so ergänzt, dass die Gesamtsumme dem nächsthöheren Vielfachen der Zahl
10 entspricht: Die ergänzende Zahl ist die Kontrollziffer xn.
Hinweis: Ist die Zwischensumme bereits ein Vielfaches von 10, so ist die Kontrollziffer 0.
C. Illustration des Prinzips
AHV-Nummer 7 5 6 1 2 3 4 5 6 7 8 9 →?
Multiplikator 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
Zwischensumme: Ergebnis 7 15 6 3 2 9 4 15 6 21 8 27
130 ist die Zahl, welche – ausgehend von der
Ergänzung zum Zwischensumme 123 – dem nächsthöheren nächsthöheren Vielfachen von 10 entspricht. Die Zwischen- Vielfachen von 10 summe muss also mit der Zahl 7 ergänzt werden → ?=7
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Anhang 8: Beispiel Splittingbuchung
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Kasse C "Auftraggebende Kasse"
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Anhang 9: Beispiel zu Rz 2339
AHV/EL-Mitteilung Nr. 489: Einkommen im Jahr des Erreichens des Referenzalters
Seit dem Inkrafttreten von AHV 21 können Einkommen, die nach dem Referenzalter erzielt werden, unter gewissen Voraussetzungen für eine Neuberechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Des- halb müssen Einkommen bis Erreichen des Referenzalters und jene in den folgenden Monaten des Jahres separat im IK eingetragen werden (Rz. 2339 der Wegleitung VA/IK).
Der Freibetrag darf nur noch vom Einkommen abgezogen werden, das in den Monaten nach Erreichen des Referenzalters erzielt wird. Ein Übertrag einer allfälligen Differenz in die Monate vor Erreichen des Referenzalters ist nicht zulässig.
Der anwendbare Beitragssatz für Selbstständigerwerbende (degres- sive Skala) ist jeweils für beide Perioden identisch und bestimmt sich nach dem beitragspflichtigen Jahreseinkommen.
Beispiel: Beiträge von Selbstständigerwerbenden
Einkommen gemäss Steuer- Fr. 15 000 meldung (inkl. allfällige Liquidationsge- winne)
vor Referenzalter nach Erreichen Re- ferenzalter
Anzahl Monate 4 8
Aufteilung Einkommen Fr. 5 000 Fr. 10 000
Abzug Rentnerfreibetrag 8 Monate Fr. 0 Fr. -11 200
(ggf. Abzug für investiertes Ei- genkapital und BVG-Einkauf)
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Bereinigtes Einkommen Fr. 5 000 Fr. 0
Beitragsskala 5.371 %
Aufrechnungsbetrag Fr. 283.79 Fr. 0
Massgebendes Einkommen Fr. 5 283.79 Fr. 0
- effektiv
- gerundet Fr. 5 200 Fr. 0
Beitragsskala 5.371 % Fr. 0
Beiträge Fr. 279 Fr. 0
IK-Einträge Fr. 5 200 Fr. 0
Die neue Praxis gilt ab dem 1. Januar 2024. Vor diesem Datum sind keine Änderungen (insb. Korrektur von IK-Einträgen oder Anpas- sung bereits verfügter Beiträge) vorzunehmen. Auch für neue Bei- tragsverfügungen zu Beitragsjahren vor 2024 gilt weiterhin die frühere Praxis. Eine Anpassung von ACOR, welches derzeit für Neuberechnungen auch für Jahre vor 2024 eine geteilte IK-Buchung verlangt, wird aktuell geprüft.
Die Weisungen des BSV werden soweit notwendig auf den 1.1.2025 präzisiert, nach vorgängiger Konsultation der jeweils zuständigen Kommission. Vgl. dazu auch das Kreisschreiben über die Beitrags- pflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO (KSR).
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