Lexipedia

Nachtrag 9 zu den Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC); gültig ab 01.01.2019

Nachtrag Nr. 9 zu den Weisungen betr. die Rückverteilung der CO2 Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC)

Gültig ab 1. Januar 2019

Stand: Datum

318.106.069 d WRC

11.18

Vorwort zum Nachtrag Nr. 9, gültig ab 1. Januar 2019

Auf den 1.1.2018 wurde das Datum für die Rückverteilung durch die Ausgleichskassen in der CO2-Verordnung vom 30. Juni auf den 30. September verschoben (Rz 4002, 4011). Eine Anpassung des Datums für die Meldung bei Kassenwechsel in der Rz 4015 erfolgte nicht und wird nun nachgeholt. Das Datum wird auf 31. Juli geän- dert.

Anpassungen sind mit dem Vermerk 1/19 versehen.

4.6 Mutationen – Besondere Bestimmungen

4015 Die abtretende Ausgleichskasse meldet der neuen Aus-

1/19 gleichskasse die massgebende Lohnsumme. Diese An- gabe dient der Festsetzung der vollen Höhe der CO2-Rück- verteilung (Rz 4016). Die Meldungen haben jeweils bis spätestens am 31. Juli zu erfolgen und sollten, wenn mög- lich, dokumentiert werden.

EDI BSV | Weisungen betr. die Rückverteilung der CO2 Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC) Gültig ab 1. Januar 2019 | 318.106.069 d

Nachtrag 9 zu den Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC); gültig ab 01.01.2019 | Lexipedia | Lexipedia