Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verfügung vom 03. November 2025 / NA.2025.28

Rubrum

Publ.-Nr: 00.086.721

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 16.12.2025

Verfügung vom 03. November 2025 / NA.2025.28 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405 Dättwil AG vertreten durch lic. iur. Dominik Aufdenblatten, Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Verurteilter Tenzin Dunchu, geboren am 20. Oktober 1974, von China VR, c/o Hope Notschlafstelle, Obere Halde 23, 5400 Baden

Gegenstand: Verfahren betreffend Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Dispositiv

1. In Bezug auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Oktober 2025 werden folgende Beweiserhebungen angeordnet:

1.1. Die Akten der Voruntersuchung werden beigezogen.

1.2. Dem Verurteilten wird Gelegenheit gegeben, innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen und seinerseits Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 4 StPO).

2. Nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1.2. hievor wird auf Grund der Akten entschieden (Art. 365 Abs. 1 StPO).

Hinweis: Falls der Verurteilte innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die offene Busse (Fr. 100.00) auf das Konto des Gemeinderates Spreitenbach (die

Kontoangaben sind bei der Gemeinde Spreitenbach vom Verurteilten selbständig zu erfragen) einbezahlt und innert gleicher Frist dem Gerichtspräsidium Baden die Zahlungs-quittung vorlegt, wird das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Diese Verfügung wird dem Verurteilten hiermit öffentlich zugestellt!

Bezirksgericht Baden Präsidium 5 des Strafgerichts