Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.098.391

Verfügung vom 23. Juni 2026 / OF.2024.284

Rubrum

Publ.-Nr: 00.098.391

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 02.07.2026

Verfügung vom 23. Juni 2026 / OF.2024.284

Klägerin Helena Maria Ternova Palmeirim Ramalho, geboren am 14. Oktober 1965, von Portugal, Müselstrasse 4, 5417 Untersiggenthal unentgeltlich vertreten durch Ana Moncada, Kanzlei ANA MONCADA, Rechtsanwältin, Badstrasse 8, 5400 Baden

Beklagter Agim Ternova, geboren am 29. Juni 1968, von Albanien, Wohnort unbekannt

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Dispositiv

1.

1.1. Es werden die anlässlich des Rechtsschriftenwechsels verurkundeten Beilagen der Parteien zugelassen.

1.2. Innert 10 Tagen haben die Parteien im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich folgende Unterlagen einzureichen: Schriftliche Auskunft der Zentralstelle 2. Säule, welche Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen für sie per Dezember des Vorjahres ein Guthaben führten Belege der in der Auskunft der Zentralstelle 2. Säule genannten Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen mit den für den gesetzlichen Vorsorgeausgleich notwendigen Informationen. Für diese Anfrage ist als Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens folgender Termin anzugeben: 20. November 2024

Aktuelle Bestätigung der Vorsorgeeinrichtungen, dass der Vorsorgeausgleich durchführbar ist

2. Es wird in Betracht gezogen, ohne Hauptverhandlung einen Entscheid aufgrund der Akten zu fällen. Sollten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung bestehen, so haben sie dies innert 10 Tagen mitzuteilen.

Ohne Gegenteilige Mitteilung der Parteien innert der angesetzten Frist, wird auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet (Art. 233 ZPO) und aufgrund der Akten entschieden.

3. Die Abnahme weiterer Beweise wird vorbehalten.

4. Bleibt die Eingabe innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Diese Verfügung wird dem Beklagten wegen unbekannten Aufenthalts hiermit öffentlich zugestellt.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist für die Eingabe der Beilagen gemäss Beweisanordnung Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Familiengerichts