Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KEBK.2026.235 / Entscheid vom 17.08.2026

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.401

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 19.08.2026 KEBK.2026.235 / Entscheid vom 17.08.2026 Betroffene: Vasyukova Sofiya, geboren am 1. März 2012, von Russland, Talstrasse 6, 5113 Holderbank AG Mutter: Leder Diana, geboren am 13. Juni 1980, von Russland, Talstrasse 6, 5113 Holderbank Vater: Vasiukov Nikita, von Russland, Wohnort unbekannt Beiständin: Moritz Silja, JEFB, Gemeindeverband SDRL, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg

Gegenstand: Bericht vom 25.03.2026 für die Periode vom 08.06.2023 - 31.05.2025

Dispositiv

1. Der für die Betroffene für die Periode vom 08.06.2023 bis 31.05.2025 erstattete Bericht wird genehmigt.

2. Die Beiständin wird in ihrem Amt bestätigt. Ihr wird aufgetragen, den nächsten ordentlichen Bericht für die Periode vom 01.06.2025 bis 31.05.2027 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Lenzburg bis spätestens 31.08.2027 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.

3. Die Betroffene und die Eltern können bei der Beiständin eine Kopie des Berichts verlangen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts