00.002.407
Vorladung/Verfügung vom 19. September 2019 / 09. Oktober 2019 (SF.2019.20)
Rubrum
Publ.-Nr: 00.002.407
Stelle: Bezirksgericht Zurzach
Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Vorladungen
Veröffentlicht: 23.10.2019
Vorladung/Verfügung vom 19. September 2019 / 09. Oktober 2019 (SF.2019.20)
Vorladung/Verfügung vom 19. September 2019:
Gesuchstellerin: Annabell Canino, geb. 04.07.1982, von Italien, Höllsteweg 37, 5313 Klingnau
Gesuchsgegner: Daniel Mutter, geb. 28.12.1983, von Deutschland, unbekannten Aufenthaltes
Gegenstand: Summarisches Verfahren betr. Eheschutz
Dispositiv
1. Zustellung des Gesuchs vom 13./19. September 2019 inkl. Beilagen an den Gesuchsgegner zur Erstattung der Stellungnahme anlässlich der Verhandlung.
2. Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, ihr Gesuch anlässlich der Verhandlung zu begründen.
3. Die Parteien haben innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: Gesuchstellerin: sämtliche noch nicht eingereichte Lohn‐ sowie Einkommensabrechnungen 2019 allfällige noch nicht eingereichte Lohn‐ sowie Einkommensausweise 2018 Krankenkassenpolice 2019 für sich und das gemeinsame Kind definitive Steuerveranlagungen 2018 inkl. Wertschriftenverzeichnis, wenn noch nicht vorhanden Steuererklärungen 2018, wenn noch nicht vorhanden definitive Steuerveranlagung 2017 inkl. Wertschriftenverzeichnis
aktuelle Bank‐ und Postkontiauszüge aktuelle Belege betreffend allfälliger Schulden
Gesuchsgegner: Lohn‐ sowie Einkommensausweis(e) 2018 sämtliche Lohn‐ sowie Einkommensabrechnung für Januar bis Oktober 2019 Beleg betreffend aktuelle Wohnkosten Krankenkassenpolicen 2019 definitive Steuerveranlagungen 2018 inkl. Wertschriftenverzeichnis, wenn noch nicht vorhanden Steuererklärungen 2018, wenn noch nicht vorhanden definitive Steuerveranlagung 2017 inkl. Wertschriftenverzeichnis aktuelle Bank‐ und Postkontiauszüge aktuelle Belege betreffend allfälliger Schulden
4.
4.1. Beide Parteien werden zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtspräsidium Zurzach vorgeladen auf Mittwoch, 16. Oktober 2019, 09.00 Uhr, (Propstei, 1. Stock, Gerichtssaal, Hauptstrasse 40, 5330 Bad Zurzach).
4.2 Anlässlich der Verhandlung vom 16. Oktober 2019 wird im Anschluss an die mündlichen Parteivorträge mit den Parteien die Parteibefragung durchgeführt.
5. Zustellung dieser Verfügung an die Parteien mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese als Vorladung gilt zum obgenannten Termin.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen Erscheinungspflicht Wer als Partei oder als Zeuge vorgeladen ist, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 160 Abs. 1, Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 Zivilprozessordnung, ZPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen.
Säumnisfolgen für Parteien Erscheint eine Partei nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt. Das Gericht legt seinem Entscheid die bisherigen Eingaben der Parteien und die Vorbringen der an der Verhandlung anwesenden Parteien zu Grunde (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Wurde die Partei zur Befragung vorgeladen, so berücksichtigt das Gericht ihre Säumnis bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Vorbehalten bleiben weitere Beweiserhebungen, wenn der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist oder an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 ZPO).
Erscheint keine Partei zur Verhandlung, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 234 Abs. 2 ZPO).
Verfügung vom 9. Oktober 2019: Gestützt auf die ‐ mangels Kenntnis der Adresse des Gesuchsgegners ‐ Unzustellbarkeit der Vorladung/Verfügung vom 19. September 2019 an den Gesuchsgegner.
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
1. Zustellung der Verfügung vom 19. September 2019 an den Gesuchsgegner zur Kenntnis.
2. Die auf Mittwoch, 16. Oktober 2019, 9.00 Uhr, angesetzte Verhandlung wird verschoben auf Montag, 11. November 2019, 9.00 Uhr, vor Gerichtspräsidium Zurzach, Propstei, 1. Stock, Gerichtssaal, Hauptstrasse 40, 5330 Bad Zurzach.
3. Zustellung dieser Verfügung an die Parteien mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese als Vorladung zum obgenannten Termin gilt.
4. Im Übrigen wird auf die Verfügung vom 19. September 2019 verwiesen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen Erscheinungspflicht Wer als Partei vorgeladen ist, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 160 Abs. 1, Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 Zivilprozessordnung, ZPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen.
Säumnisfolgen für Parteien Erscheint eine Partei nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt. Das Gericht legt seinem Entscheid die bisherigen Eingaben der Parteien und die Vorbringen der an der Verhandlung anwesenden Parteien zu Grunde (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Wurde die Partei zur Befragung vorgeladen, so berücksichtigt das Gericht ihre Säumnis bei der
Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Vorbehalten bleiben weitere Beweiserhebungen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist oder an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 ZPO).
Erscheint keine Partei zur Verhandlung, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 234 Abs. 2 ZPO).
Bezirksgericht Zurzach Präsidium des Familiengerichts