7.1.2. Zusammensetzung Grundbedarf

Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind die nachfolgend aufgeführten Ausgabepositionen enthalten. Bei den Prozentangaben zur Gewichtung der einzelnen Positionen im Verhältnis zum ganzen Grundbedarf handelt es sich um eine Empfehlung (von der SKOS angenommene Gewichtung).

Ausgabenpositionen

Gewichtung in %

Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren

Nahrungsmittel zu Hause, zu Hause und auswärts eingenommene alkoholfreie und alkoholische Getränke, Tabakwaren

41.3 %

Bekleidung und Schuhe

Alltags-, Sport- und Arbeitskleider, Schuhe

9.8 %

Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten)

Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe

4.7 %

Allgemeine Haushaltsführung

Reparaturen, Unterhalt der Wohnung, laufende Haushaltsführung, Haushaltswäsche und Heimtextilien, Haushalts- und Küchengeräte

4.2 %

Persönliche Pflege

Persönliche Ausstattung, Pharmazeutische Produkte resp. selber bezahlte Medikamente, Apparate und Artikel für die Körperpflege, Sanitätsmaterial, Coiffeur

9.6 %

Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr)

Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile

6.1 %

Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV

Nachrichtenübermittlung (inkl. Mobiltelefone und Nutzungsgebühren), Abgabe für Radio/TV, audiovisuelle Geräte sowie IT-Peripheriegeräte (z.B. Drucker) und Zubehör

Nicht im Grundbedarf enthalten sind Arbeitsgeräte (insbesondere Laptops oder Desktop Computer)

8.8 %

Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung

Bücher, Presseerzeugnisse, Papeteriewaren, Dienstleistungen für Sport, Erholung und Kultur (inkl. Vereinsbeiträge), Spielzeug, Gesellschaftsspiele und Freizeitgestaltung, Haustiere & Produkte für deren Haltung

13.3 %

Übriges

Finanzielle Dienstleistungen (z.B. Gebühren für Kontoführung), Geschenke und Einladungen

2.2 %

Total

100 %

Wenn ein konkreter Mehrbedarf bei einzelnen Ausgabenpositionen besteht und eindeutig nachgewiesen ist, dann können die zur Existenzsicherung notwendigen Mehraufwendungen über situationsbedingte Leistungen abgedeckt werden. Einsparungen einzelner Ausgabepositionen des Grundbedarfs können bei der Festsetzung der materiellen Hilfe lediglich dann berücksichtigt werden, wenn sie klar aus- und nachgewiesen sind.