Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2002_29

AGVE_2002_29 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2002-07-01

Rubrum

2002 Strafprozessrecht 91 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 1. Juli 2002 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen S.B.

Regeste

29 §§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 sowie 105 Abs. 2 StPO Zeugnisverweigerungsrecht. Die Bestimmung, wonach ein Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären ist, ist sinngemäss auch bei polizeilichen Einvernahmen zu beachten, und deren Missachtung führt grundsätzlich zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen. Möglichkeit der Beseitigung der Ungültigkeit dieser Aussagen.

Erwägungen

2. c) Die Ehefrau des Angeklagten wurde ein erstes Mal am 21. Juli 2001 durch die Polizei befragt. Eine zweite Einvernahme erfolgte vor Vorinstanz. Der Angeklagte stellt sich in seiner Berufung u.a. auf den Standpunkt, dass seine Ehefrau anlässlich der Befragung durch die Polizei nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, weshalb deren damaligen Aussagen nicht verwertbar seien. aa) Gemäss § 100 Abs. 1 StPO ist der Zeuge über die Zeugnispflicht und die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären. Die vorgeschriebene Belehrung ist Gültigkeitserfordernis, weshalb bei Unterlassung die betreffende Erklärung formell keine Zeugenaussage ist (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, N. 2 zu § 100 Abs. 1 StPO; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. A., Basel/Genf/München 1999, N 9 zu § 60). Gestützt auf § 103 Abs. 1 StPO ist das Versäumte nachzuholen und dem Zeugen Gelegenheit zur Verweigerung oder Änderung der Aussage zu geben, wenn der einvernehmende Beamte feststellt, dass der Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe oder

die Wahrheitspflicht nicht belehrt worden ist. Ist die Nachholung nicht möglich oder ändert oder verweigert der Zeuge die Aussage, so ist die ursprüngliche Aussage wie diejenige einer Auskunftsperson zu behandeln (§ 103 Abs. 2 StPO). Zwar kann nach der Aargauischen Strafprozessordnung eine Person, der ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, von der Polizei als Auskunftsperson befragt werden, ohne dass sie darauf hingewiesen werden müsste, dass sie die Aussage verweigern könne, da gemäss § 105 Abs. 2 StPO auf die Einvernahme von Auskunftspersonen die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten sinngemäss anwendbar sind. Allerdings gehen Lehre und teilweise auch die Praxis davon aus, dass die Bestimmung betreffend das Zeugnisverweigerungsrecht - soll ihr Sinn und Zweck nicht ausgehöhlt werden - sinngemäss auch bei polizeilichen Einvernahmen zu beachten sei und deren Missachtung zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen führe. Immerhin könne ein diesbezüglicher Mangel bzw. die Ungültigkeit der Aussagen dadurch beseitigt werden, dass die betreffende Befragung unter Nachholung des seinerzeit unterbliebenen Hinweises sowie unter der zusätzlichen Bedingung, dass der Betroffene bei dieser Gelegenheit auf die Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts verzichte, in ihrer Gesamtheit wiederholt werde. Verweigere oder ändere der Zeuge dabei die Aussage, so sei das ursprüngliche Zeugnis insoweit als ungültig zu behandeln (vgl. zum Ganzen ZR 96 [1997] Nr. 45, S. 120 ff. mit Hinweisen). bb) Der in den Akten vorhandene Polizeirapport enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten anlässlich der polizeilichen Befragungen auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden wäre. Fest steht hingegen, dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht Aussagen gemacht hat, wobei die vor Vorinstanz gemachten Angaben teilweise anders ausgefallen sind als jene, welche sie noch vor der Polizei gemacht hat. Gestützt auf die oben dargelegte Meinung der Lehre und teilweise auch der Praxis sind die §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 StPO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und ist nach Meinung des Obergerichts - soll Sinn und

Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nicht umgangen werden - von der Unverwertbarkeit der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten vor der Polizei auszugehen. Abzustellen ist demnach einzig auf ihre vor Gericht gemachten Angaben.

30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO Die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist – auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet – ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten.

Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002 i.S. StA gegen M.K.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 100, Art. 103, Art. 105, Art. 136, Art. 213 und Art. 217 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2002; der Erlass wurde am 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.