Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2004_21

AGVE_2004_21 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2004-05-27

Rubrum

76 Obergericht / Handelsgericht 2004 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 27. Mai 2004 i.S. Staatsanwaltschaft gegen U.G.

Regeste

21 Art. 197 Ziff. 3 StGB, Pornographie: Die auf sich selbst reduzierte Sexualität muss nicht begriffsnotwendig mit Darstellungen des Genitalbereichs verbunden sein. Gewisse auf sexuellen Lustgewinn ausgerichtete sadomasochistische Praktiken bedürfen des Einbezugs des Genitalbereichs nicht.

Erwägungen

2. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, die sexuelle Handlungen unter anderem mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, einführt und lagert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Seit dem 1. April 2002 wird zudem mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse

bestraft, wer solche Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt Der Begriff der Pornographie umschreibt Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, die in der Regel sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich wirken lassen, zum Beispiel durch Darstellung sexueller Vorgänge, die Sexualität in fortschreitender Steigerung verzeichnet und auf sich selbst reduziert (Botschaft des Bundesrats über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 26. Juni 1985 in: Bundesblatt 1985 II S. 1089). Dadurch wird der Mensch zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (Jenny, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, N 4 zu Art. 197 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verbindet unter Hinweis auf Matthias Schwaibold/Kaspar Meng (Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, N 14 zu Art. 197) den Begriff der Pornographie mit der Konzentration der Darstellungen auf den Genitalbereich mit der Folgerung, dass Pornographisches ohne Bezug zum anatomischen Genitalbereich strafrechtlich nicht denkbar sei (Urteil S. 10; vgl. dazu auch Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 453, wo als Erfordernis ebenfalls die übermässige Betonung des Genitalbereichs in der Darstellung sexueller Handlungen angeführt wird). Die Lehrmeinung im Basler Kommentar mit der Konzentration der Darstellungen auf den Genitalbereich verweist auf die Botschaft des Bundesrats (Botschaft a.a.O., S. 1089). Dort finden sich jedoch keine derartigen Ausführungen, und es ist – wie gerade im zu beurteilenden Verfahren festgestellt werden kann – auch nicht einsehbar, weshalb die auf sich selbst reduzierte Sexualität begriffsnotwendig mit Darstellungen des Genitalbereichs verbunden sein müsste. Wohl dürfte dies in aller Regel der Fall sein, jedoch bedürfen gerade gewisse auf sexuellen Lustgewinn ausgerichtete sadomasochistische Praktiken des Einbezugs des Genitalbereichs nicht und sind trotzdem zu den pornographischen Handlungen zu zählen. Damit im Einklang steht ohne weiteres die Definition von Trechsel (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-

kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu Art. 197), dass die Darstellung eine aus jedem realistischen Zusammenhang gerissene, übersteigerte und auf sich selbst konzentrierte Sexualität zum Gegenstand hat. Pornographische Erzeugnisse leben vom betonten Hinsehen. Wo Zielrichtung und demonstrative Darstellung zusammenkommen, liegt Pornographie vor. Sie ist objektiv darauf ausgerichtet, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken und den Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen (Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 197; Rehberg/Schmid/Donatsch a.a.O., S. 453). Zentral für die Pornographie ist die sexuelle Handlung. Die Vorinstanz qualifiziert diese unter Bezugnahme auf Rehberg/Schmid (Strafrecht III, Zürich 1997, S. 380) als eine körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen eines anderen Menschen, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust – wenn auch nur bei einem von zwei Beteiligten – gerichtet ist. Ob der direkte Sexualbezug gegeben ist, kann sich nur nach dem äusseren Erscheinungsbild der Betätigung ergeben, das allein einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Handlung zu bieten vermag. Diese muss stets unter Berücksichtigung aller Umstände vom Standpunkt eines aussenstehenden objektiven Betrachters aus erfolgen (Urteil S. 8). Stratenwerth/Jenny (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 147) gehen auf ambivalente Verhaltensweisen ein, deren sexuelle Bedeutung davon abhängen soll, welche Absicht der Täter mit ihnen verfolgt, und führen im Zusammenhang mit Handlungen, die sich äusserlich nicht eindeutig als geschlechtlich bezogen darstellen mögen, aus, dass am Rückgriff auf die Motivation des Täters gelegentlich kein Weg vorbeiführe. Als Beispiele sprechen sie sexuell motivierte Akte der Aggression mit Schlägen in den Unterleib, auf das Gesäss oder auf die Brust an, um sich durch die körperliche Misshandlung sexuellen Lustgewinn zu verschaffen. Sie verneinen die Qualifikation als sexuelle Handlung dann, wenn der sexuelle Hintergrund des Verhaltens für niemanden ausser dem Täter erkennbar ist. (...) 3. a) In den im Verfahren zu beurteilenden Filmen werden – als einzigem Inhalt – weibliche Personen dargestellt, die unter Stöhnen

und Wimmern und Bitten um Innehaltung von Personen männlichen Geschlechts mit Schlägen aufs nackte Gesäss gezüchtigt werden. Ebenso wie die Anwendung von Gewalt die Darstellung dominiert, ist deren gleichzeitige Sexualbezogenheit auch für einen neutralen objektiven Betrachter offensichtlich. Es handelt sich nicht um Gewalt als Aggression aus Wut, Hass, reinem Zerstörungswillen oder ähnlichem, sondern um sadistische Praktiken, die unmittelbar und vordringlich der Erregung oder Befriedigung sexueller Lust dienen. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Gewaltanwendung vom sexuellen Kontext losgelöst wäre, sondern im Gegenteil bildet sie die Ausdrucksform des so gearteten sexuellen Verhaltens. Deshalb ist nicht Art. 135 StGB anzuwenden, sondern stellen die gezeigten Praktiken tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 197 StGB dar, selbst wenn sie nicht auf den Genitalbereich der Frauen bezogen sind. Auch hier wird die auf diese Weise ausgedrückte Sexualität durch die Beschränkung der Handlungen auf die Züchtigungen auf sich selbst reduziert. Die Rahmengeschehnisse sind blosse "Aufhänger" zur Darstellung der Züchtigungshandlungen und dermassen nebensächlich und gesucht, dass keinesfalls ein Gesamtzusammenhang hergestellt werden könnte. Unter diesen Umständen ist nicht nur mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich um sexuelle Handlungen handelt und dabei Gewalt angewendet wird, die zum Teil in echte körperliche Misshandlungen mündet, sondern entgegen deren Schlussfolgerungen sind diese Handlungen als pornographisch im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen, selbst wenn sie sich nicht auf den Genitalbereich im engeren Sinne beziehen.

22 Art. 134 StGB, Angriff: Der Tatbestand kann - in Mittäterschaft - auch ohne äusserlich erkennbare aktive Handlung erfüllt werden. Dies ist - generell ausgedrückt - dann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als Verbindung zu dieser befindet und erkennbar die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 134, Art. 135 und Art. 197 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2004; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.