Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2005_6

AGVE_2005_6 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2005-05-02

Rubrum

2005 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 41

und nicht angegeben, für welche der durch den vorgelegten Vollstreckungstitel ausgewiesenen Forderungen in welchem Betrag bzw. für welche Zinsperiode getilgt und vollstreckt werden soll. Da damit die zu vollstreckende Forderung nicht einwandfrei feststeht, kann sie auch nicht durch definitive Rechtsöffnung zur Vollstreckung zugelassen werden. Daher ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern und das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin - in Aufhebung der vorinstanzlichen Nichteintretensentscheidung (Dispositiv Ziffer 1) - abzuweisen. d) Die Klägerin kann ihr Rechtsöffnungsbegehren, mit dem sie wegen unterbliebener Spezifierung der in Betreibung gesetzten Forderung durch die dafür erforderlichen Unterlagen abgewiesen worden ist, binnen der einjährigen Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG) beim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter unter Nachreichung dieser Unterlagen wiederholen (AGVE 1993 Nr. 16 S. 71). Dieser wird im Falle einer solchen Erneuerung des Rechtsöffnungsbegehrens darüber im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu entscheiden haben.

6 Art. 81 Abs. 1 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge. Einrede der Tilgung. Gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge muss die Einrede der Tilgung auch dann zugelassen werden, wenn sie sich auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 2. Mai 2005 in Sachen S. H.-A. gegen H.P. H.

Aus den Erwägungen

Grundsätzlich darf Tilgung, welche vor Erlass des zu vollstreckenden Urteils eingetreten ist, im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr beachtet werden, da sonst der Rechtsöffnungsrichter den zu vollstreckenden Entscheid materiell überprüfen müsste, was ihm verwehrt ist (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-

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betreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 2 und 5 zu Art. 81; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232). Anders muss es sich indessen verhalten, wenn der Schuldner im definitiven Rechtsöffnungstitel, wie hier, verpflichtet wird, der Gläubigerin rückwirkend ab einem bestimmten Zeitpunkt monatliche Unterhaltsbeiträge in bestimmter Höhe zu leisten. Denn damit wird der Gläubigerin nicht eine bestimmte, in der Vergangenheit begründete, im Urteilszeitpunkt feststehende und im Urteilsdispositiv genau bezifferte Forderung zugesprochen, welche ihr zum Urteilszeitpunkt rechtlich und tatsächlich geschuldet ist, sondern der Schuldner dem Grundsatz nach rechtlich verpflichtet, ihr ab und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Vergangenheit und die Zukunft monatliche Unterhaltsbeiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen, ohne dass damit darüber entschieden ist, dass diese auch tatsächlich ganz oder teilweise noch geschuldet und deshalb ganz oder teilweise noch zu bezahlen sind. Im Unterhaltsprozess wird nicht primär darüber gestritten, wie viel bereits bezahlt, sondern wie viel (und wie lange) grundsätzlich zu bezahlen ist. Dem Schuldner würde daher wenig helfen, wenn er bereits im Unterhaltsprozess geltend machte, er bezahle die Unterhaltsbeiträge bereits ganz oder teilweise, da darüber im Unterhaltsprozess nicht entschieden wird. Infolgedessen kann der Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Tilgung des Unterhaltsschuldners zulassen, auch wenn sie sich auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht, ohne dass er damit den Unterhaltsentscheid materiell überprüfen müsste. Dem rechtsöffnungsbeklagten Unterhaltsschuldner muss daher der Nachweis offen stehen, dass er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge teilweise oder vollständig erbracht hat, auch wenn sich dieser Sachverhalt bereits ganz oder teilweise vor Erlass des Urteils abgespielt hat. In der Praxis wird deshalb zuweilen eine Klausel in den Unterhaltsentscheid aufgenommen, welche die Anrechnung bisher bezahlter Unterhaltsbeiträge für zulässig erklärt. Dieser Erklärung kommt aber bloss deklaratorische Bedeutung zu.

2005 Zivilprozessrecht 43

III. Zivilprozessrecht

A. Zivilprozessordnung

7 § 125 ZPO. § 132 ZPO. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wiedererwägung der Verfügung. Der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit welchem in einem Administrativverfahren in Begründung eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses über eine staatliche Leistung entschieden wird, erwächst nicht in materielle Rechtskraft und kann deshalb wegen ursprünglicher Unrichtigkeit oder nachträglicher Änderung des massgeblichen Sachverhalts vom Richter, der den Entscheid gefällt hat, von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag jederzeit bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen und abgeändert werden.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 29. Juli 2005 in Sachen G.J. H.

Aus den Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller reichte gegen den sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten vom 4. Februar 2005 abweisenden Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts R. vom 15. April 2005 keine Beschwerde ein, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheids über das ihm zustehende Rechtsmittel der Beschwerde belehrt worden war. Er stellte stattdessen bei der Vorinstanz am 9. Mai 2005 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches diese mit Entscheid vom 17. Mai 2005 mit der Begründung nicht eintrat, der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege gelte als unabänderlicher Entscheid, welcher selbständig weiterziehbar und deshalb der Wiedererwägung nicht zugänglich sei. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 81 und Art. 88 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 125 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.