Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SST.2013.23

SST.2013.23 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2013-08-15

Rubrum

2013 Strafprozessrecht 27 Aus dem Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 15. August 2013 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen W.W. (SST.2013.23).

Regeste

1 Art. 76 Abs. 1 StPO Parteivorträge im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind Verfahrenshandlungen und als solche gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Art. 76 Abs. 1 StPO zu protokollieren, sofern sie nicht in schriftlicher Form zu den Akten gegeben werden.

Erwägungen

1.5. 1.5.1. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert (Art. 76 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über die Anträge der Parteien (Art. 77 Abs. 1 lit. c StPO). 1.5.2. Parteivorträge im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind Verfahrenshandlungen und als solche gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Art. 76 Abs. 1 StPO zu protokollieren, sofern sie nicht in schriftlicher Form zu den Akten gegeben werden. In letzterem Fall sind sodann allfällige Ergänzungen oder Abweichungen zwischen der schriftlichen Fassung des Vortrags und dem mündlich Vorgetragenen ebenfalls schriftlich festzuhalten. Dies alles ist Ausfluss der in Art. 76 Abs. 1 StPO festgehaltenen Dokumentations-

pflicht, welche ihre Grundlage im verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) findet (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2010, S. 46; RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2010, Vorbemerkungen zu Art. 76-79 StPO N. 3; HAURI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N. 4 f. zu Art. 346 StPO). Nur durch eine durchgängig schriftliche Protokollierung ist gewährleistet, dass sich das Gericht bei der Entscheidfindung ein umfassendes Bild über die Argumente und Auffassungen der Parteien machen, darüber Rechenschaft ablegen und diese umfassend berücksichtigen kann (Gedächtnisfunktion des Protokolls; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1155). Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die spätere Begründung des Urteils im Falle eines Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz. Bleibt es beim rein mündlichen Parteivortrag, so besteht die Gefahr, dass in der Begründung des Urteils (und allenfalls bereits in der Urteilsberatung) die Vorbringen der bloss mündlich plädierenden Partei nicht oder weniger Berücksichtigung finden als jene der, zusätzlich zum mündlichen Vortrag, schriftliche Notizen abgebenden Partei. Eine fehlende Protokollierung der Vorbringen der Parteien hat auch Auswirkungen im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, bliebe es doch der Rechtsmittelinstanz damit verwehrt zu überprüfen, was bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurde, was davon Eingang in das erstinstanzliche Urteil gefunden hat, ob sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Argumenten der Parteien auseinandergesetzt hat und welche Argumente im Rechtsmittelverfahren neu eingebracht werden. Der Verzicht auf die Protokollierung rein mündlich vorgetragener Vorbringen stellt entsprechend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids im Rechtsmittelverfahren wird dadurch verunmöglicht. Entsprechend wird in der Lehre die Protokollierung der Parteivorträge weit überwiegend als Selbstverständlichkeit erachtet (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu Art. 76 StPO sowie N. 1 zu Art. 346 StPO; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Auflage 2005, § 44 N. 23, S. 196; HAURI, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 346 StPO; FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2010, N. 1 zu Art. 346 StPO; RIKLIN, a.a.O., N. 2 zu Vorbemerkungen zu Art. 76-79 StPO; offenbar a.M. RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, N. 1028). 1.5.3. Die Vorbringen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sind nicht stichhaltig. So ist zwar korrekt, dass gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. c StPO bloss die Anträge in das Verfahrensprotokoll aufzunehmen sind. Doch ist die Aufzählung gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO von vornherein nicht abschliessend und hat einzig zum Ziel, Mindestvorschriften zum Inhalt eines Verfahrensprotokolls aufzustellen. Entsprechend wäre die Verfahrensleitung gehalten, im Falle einer (nicht anwaltlich vertretenen) Partei, welche es unterlässt, Anträge zu stellen, sie hierzu aufzufordern (JORNOT, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénal suisse, 2011, N. 7 zu Art. 346 StPO). Die Auffassung, dass durch die exemplarische Aufzählung in Art. 77 Abs. 1 StPO ("namentlich") der allgemeine Grundsatz von Art. 76 Abs. 1 StPO, wonach sämtliche Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich erfolgen, zu protokollieren sind, aufgehoben wird, ist abwegig und entbehrt jeglicher Grundlage. Die Parteivorträge sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 StPO).

Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen auf Fr. 180.00 reduziert bzw. in schwierigen Fällen auf Fr. 250.00 erhöht werden. Eine Berechnung der Entschädigung, welche innerhalb eines Falles nach Schwierigkeitsgraden einzelner Handlungen der Verteidigung unterscheidet, ist unzulässig.

Aus dem Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 24. September 2013 i.S. A. K. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBE.2013.32).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 76, Art. 77 und Art. 346 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2013; der Erlass wurde am 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.