Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VBE.2015.719

VBE.2015.719 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2016-05-10

Rubrum

82 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Mai 2016 i.S. S.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.719)

Regeste

11 § 17 Abs. 4-6 aEG KVG Wenn eine versicherte Person im ordentlichen Verfahren freiwillig auf einen bestehenden Prämienverbilligungsanspruch verzichtet, kann sie diesen später auch bei einer Einkommensverminderung nicht mehr im ausserordentlichen Verfahren geltend machen. Dies kann in gewissen Konstellationen zu stossenden Ergebnissen führen, wäre aber durch den Gesetzgeber zu korrigieren.

Erwägungen

(Der Beschwerdeführer löste seinen Lehrvertrag per 30. September 2014 auf. Am 22. März 2015 stellte er bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag um rückwirkende Ausrichtung von Prämienverbilligung ab dem 1. Oktober 2014, weil sich sein Einkommen durch den Wegfall des Lehrlingslohnes um mehr als 20 % vermindert habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er vor dem Verlust seiner Lehrstelle trotz entsprechenden Anspruchs bewusst auf einen Antrag auf Prämienverbilligung verzichtet habe, da es ihm ein Anliegen gewesen sei, selbst für sein Auskommen sorgen zu können. Die Beschwerdegegnerin lehnte einen rückwirkenden Anspruch auf Prämienverbilligung ab) 5. 5.1. Vorliegend gilt es demnach zu klären, ob das ausserordentliche Verfahren nach § 17 Abs. 4–6 EG KVG angerufen werden kann, obwohl bereits im ordentlichen Verfahren eine Geltendmachung von Prämienverbilligungsbeiträgen möglich gewesen wäre. (…) 5.2. (Allgemeine Ausführungen zu den Regeln der Gesetzesauslegung) 5.3. 5.3.1. Auf die Frage, ob ein Anspruch im ausserordentlichen Verfahren bei veränderten Einkommens- oder Familienverhältnissen auch dann geltend gemacht werden kann, wenn auf einen bereits früher bestehenden Anspruch (in gleicher oder anderer Höhe) freiwillig verzichtet worden war, nehmen weder § 17 Abs. 4–6 EG KVG noch die übrigen Bestimmungen zur Prämienverbilligung (vgl. §§ 11 ff. EG KVG sowie §§ 9 ff. der Verordnung zum EG KVG) explizit Bezug.

5.3.2. So enthält auch § 17 Abs. 4 EG KVG, welcher die Voraussetzungen des ausserordentlichen Verfahrens regelt, diesbezüglich keinen ausdrücklichen Vorbehalt. Gemäss § 17 Abs. 6 EG KVG wird für die Berechnung des Anspruches im ausserordentlichen Verfahren jedoch eine Verminderung des steuerbaren Einkommens (um die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem veränderten Erwerbseinkommen) vorausgesetzt. Beträgt das steuerbare Einkommen, das für den Prämienverbilligungsanspruch neben dem steuerbaren Vermögen den massgebenden Parameter darstellt (§ 16 Abs. 1 EG KVG), bereits vor der Einkommensveränderung Fr. 0.00, bleibt die für das ausserordentliche Verfahren erforderliche Verminderung aus. Aus der Bestimmung von § 17 Abs. 6 EG KVG ergibt sich mithin, dass der Gesetzgeber das ausserordentliche Verfahren auf Fälle beschränken wollte, in denen sich die Einkommensveränderung auch tatsächlich auf die Höhe des Prämienverbilligungsanspruches auswirkt. 5.3.3. Betrachtet man die Einbettung des ausserordentlichen Verfahrens innerhalb der Gesetzessystematik, wird zudem deutlich, dass ein Anspruch grundsätzlich im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden soll (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Nur wenn in einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse ein Anspruch neu entsteht (Erstanspruch) oder ein bereits geltend gemachter Anspruch nachträglich anzupassen ist, soll das ausserordentliche Verfahren zur Anwendung kommen (in diesem Sinne ist folglich auch § 17 Abs. 4 Satz 1 EG KVG zu verstehen: "Bei nachweisbarer Veränderung […] kann ein Antrag auf Prämienverbilligung [d.h. ein Erstanspruch] oder, sofern bereits ein Anspruch besteht [und demzufolge auch geltend gemacht wurde], auf Nachvergütung gestellt werden"). Damit nimmt der Gesetzgeber einerseits Rücksicht auf die im Bereich der Prämienverbilligung vorherrschende Massenverwaltung. Andererseits kann so der Vorgabe in Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG Rechnung getragen werden, wonach für die Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruches im Falle überholter Steuerdaten aktuelle Bemessungsgrundlagen herangezogen

werden können sollen (Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. September 1998 [BBI 1999 I 793, S. 845]; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: SBVR, Rz. 1396 f.; vor diesem Hintergrund erfolgte auch die Regelung der Nachvergütung gemäss § 16 Abs. 4 EG KVG). Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber den Kantonen bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung erhebliche Freiheit zugestanden (vgl. E. 2.1; EUGSTER, SBVR, Rz. 1394). 5.4. Nach dem Gesagten lässt sich den Gesetzesbestimmungen zur in E. 5.1 gestellten Frage durch Auslegung eine Regelung entnehmen. Ihre Anwendung kann im Einzelfall allerdings zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn anspruchsberechtigten Personen, die trotz bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf staatliche Leistungen verzichten, bei (unvorhergesehener) weiterer erheblicher Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der Einreichefrist für das ordentliche Verfahren die Inanspruchnahme von Prämienverbilligung im ausserordentlichen Verfahren versagt bleibt. Für eine solche Konstellation, wie sie auch beim Beschwerdeführer vorliegt, erweist sich die getroffene Regelung als sachlich nicht befriedigend im Sinne einer unechten Lücke (vgl. E. 5.2). Diese zu schliessen ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten, weshalb vorliegend das ausserordentliche Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.

12 Art. 53 Abs. 3 ATSG Da einer Beschwerde an das Versicherungsgericht als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand zu verfügen. Die nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung ist daher nichtig. Die

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.