Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZOR.2015.27

ZOR.2015.27 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2015-06-29

Rubrum

308 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015

Intervenienten auftreten und sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben (so der Kläger), wegen der Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (vgl. mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,

53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015 (ZOR.2015.27).

Aus den Erwägungen

3.2.2 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grundentschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei-

2015 Zivilprozessrecht 309

dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (vgl. AGVE 2004 S. 61 zur Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren). Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung und am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb die Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhandlung gewährt hat.

54 Art. 279 ZPO Art. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen findet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 30. Juni 2015 i.S. M. gegen T. (ZOR.2015.33).

Sachverhalt

Im erstinstanzlichen Scheidungsurteil sprach das Gerichtspräsidium X die Scheidung aus und erledigte das Verfahren mit Bezug auf alle Scheidungsnebenfolgen, d.h. auch die Kinderbelange (elterliche Sorge und Unterhalt), durch Genehmigung zweier von den Parteien geschlossener Konventionen.

Aus den Erwägungen

3.2.2

Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Scheidungsgericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 279 und Art. 291 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.