161.510
Dekret über die Entschädigung der Sektionschefinnen und der Sektionschefs
Vom 03.05.1994 (Stand 01.01.2004)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1
Die jährliche Entschädigung der Sektionschefinnen und Sektionschefs besteht aus einer Grundentschädigung sowie einer Entschädigung pro meldepflichtige Person.
Art. 2
Die Sektionschefinnen und Sektionschefs erhalten für die Kosten der Infrastruktur, für die Teilnahme an der Aus- und Weiterbildung sowie für sämtliche administrativen Auslagen eine Grundentschädigung von Fr. 2'100.– pro Jahr.
Für jede zusätzlich in die Militärsektion integrierte Gemeinde erhöht sich die Grundentschädigung um Fr. 400.– pro Jahr.
Die Führung der Sektionskontrolle mittels dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) wird mit Fr. 300.– pro Jahr entschädigt. Abgegolten ist damit die Programmbeschaffung, der Betrieb und die Programmanpassung.
Art. 3
Die Entschädigung für Kontrollarbeiten und für die übrigen Verrichtungen der Sektionschefin oder des Sektionschefs bemisst sich nach der Anzahl der meldepflichtigen Personen gemäss Sektionskontrolle wie folgt:
für die ersten Tausend je Fr. 10.–
für die zweiten Tausend je Fr. 6.–
ab mehr als 2'000 je Fr. 4.–
Art. 4 …
Art. 5
Die für die Berechnung der Entschädigungen massgebenden Zahlen werden auf Grund einer Auszählung jeweils für ein Kalenderjahr durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz festgelegt.
Art. 6
Der Regierungsrat kann die in diesem Dekret aufgeführten Entschädigungen im Rahmen der allgemeinen Kostenentwicklung entsprechend anpassen und dabei auch allfällige Veränderungen im Aufgabenbereich angemessen berücksichtigen.
Art. 7
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Die Verordnung über die Besoldung der Sektionschefs vom 3. Dezember 1973 ist aufgehoben.
Aarau, den 3. Mai 1994
Präsident des Grossen Rates Schnyder Staatsschreiber i.V. Meier
Bd. 14 S. 632