171.150

Verwaltungsvereinbarung über die interkantonalen Gemeindeverbände zwischen den Kantonen Aargau und Luzern

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Verwaltungsvereinbarung über die interkantonalen Gemeindeverbände zwischen den Kantonen Aargau und Luzern Vom 5. März und 22. April 1985

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 83 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 1),

und der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 65t des luzernischen Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962,

beschliessen:

Art. 1

Die Verwaltungsvereinbarung umschreibt die Stellung der luzernischen Zweck Gemeinden und der luzernischen Behörden zu den nachgenannten Gemeindeverbänden, die ihren Sitz im Kanton Aargau haben:

  1. Kläranlageverband Oberwynental, Reinach

  2. Abwasserverband Region Zofingen, Zofingen

  3. Abwasserverband Aarburg, Aarburg

  4. Gemeindeverband für die Kehrichtbeseitigung Region Zofingen, Zofingen

  5. Regionalverband Wiggertal-Suhrental, Zofingen 2 Grundlage dieser Vereinbarung bilden die Satzungen der Gemeindeverbände.

Künftige Gemeindeverbände, welche Gemeinden der Kantone Aargau und Luzern erfassen und ihren Sitz im Kanton Aargau haben, werden mit der Genehmigung ihrer Satzungen durch die Regierungsräte der beiden Kantone ebenfalls dieser Vereinbarung unterstellt, sofern ihre Satzungen nichts Gegenteiliges bestimmen.

AGS Bd. 11 S. 508

171.150 Interkantonale Gemeindeverbände Aargau/Luzern

Art. 2

Verbandsbeitritt Der luzernische Regierungsrat genehmigt Verbandsbeitritt und -austritt und -austritt luzernischer Gemeinden.

Art. 3

Änderung der Die Änderung der Satzungen bedarf der Genehmigung der Regierungsräte Satzungen der Kantone Aargau und Luzern.

Art. 4

Anwendbares Durch den Beitritt zu einem Gemeindeverband unterstellen sich die luzer- Recht nischen Gemeinden in Verbandsangelegenheiten der Rechtsordnung des Kantons Aargau und der Zuständigkeit der aargauischen Behörden.

Art. 5

Verbands- 1 Die Auflösung eines Gemeindeverbandes erfolgt durch das nach Satzunauflösung gen zuständige Verbandsorgan.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Regierungsräte beider Kantone. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trifft die für die Liquidation erforderlichen Anordnungen.

Art. 6

Finanzaufsicht 1 Die Verbandsvorstände haben den Kontrollstellenbericht ihres Verbandes jeweils dem Finanzdepartement des Kantons Luzern zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Das Finanzdepartement übermittelt allfällige Beanstandungen dem Gemeindeinspektorat des Kantons Aargau, welches das Nötige veranlasst.

Art. 7

Mitteilungen Die beiden Regierungsräte orientieren sich gegenseitig über die nach dieser Verwaltungsvereinbarung gefassten Beschlüsse.

Art. 8

Inkrafttreten Diese Verwaltungsvereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch die Regierungsräte der Kantone Aargau und Luzern auf den 1. November 1984 in Kraft.

Interkantonale Gemeindeverbände Aargau/Luzern 171.150 Aarau, den 22. April 1985 Regierungsrat Aargau Landammann: HUBER Staatsschreiber: SIEBER Luzern, den 5. März 1985 Regierungsrat Luzern Schultheiss: KENNEL Staatsschreiber: SCHWEGLER 3