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Dekret über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung

Vom 07.01.2003 (Stand 01.08.2006)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Dekret regelt Standort und Aufgaben der land- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung und Beratung.

Art. 2 Zentrum Liebegg

Der Kanton Aargau unterhält in Gränichen ein Zentrum für land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung (Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum LBBZ Liebegg).

Art. 3 Berufsbildung

Das LBBZ Liebegg bietet im Bereich der Berufsbildung folgende Lehrgänge an:

  1. Grundausbildung für den Beruf Landwirtin/Landwirt;

  2. Ausbildung zur Betriebsleiterin/zum Betriebsleiter Landwirtschaft;

  3. Ausbildung in der allgemeinen und bäuerlichen Hauswirtschaft.

Art. 4 Beratung und Vollzug

Das LBBZ Liebegg erfüllt im Bereich Beratung und Vollzug die folgenden Aufgaben:

  1. Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen in den Bereichen Land- und Hauswirtschaft;

  2. Organisation und Durchführung der Beratung;

  3. Durchführung und Unterstützung des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung in den Spezialbereichen;

  4. beratende Unterstützung der Entwicklung im ländlichen Raum;

  5. Mitwirkung im landwirtschaftlichen Versuchswesen.

Art. 5 Weitere Aufgaben

Der Regierungsrat kann dem LBBZ Liebegg weitere Lehrgänge, Beratungs- oder Vollzugsaufgaben zuweisen.

Er regelt die Erfüllung von weiteren Berufsbildungs- und Beratungsaufgaben ausserhalb des Zentrums Liebegg.

Art. 6 Organisation

Der Regierungsrat bestimmt die Organe des LBBZ Liebegg, legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest und regelt die Aufsicht.

Soweit die Raumverhältnisse, die vorhandene Infrastruktur oder weitere Umstände dies erfordern, werden einzelne Klassenzüge, Ausbildungslehrgänge oder Beratungsstellen ausserhalb des LBBZ Liebegg geführt.

Weiterbildungsveranstaltungen werden in den Regionen des Kantons angeboten.

Art. 7 Landwirtschaftsbetriebe

Für Übungs-, Prüfungs-, Demonstrations- und Versuchszwecke sind dem LBBZ Liebegg ein Landwirtschaftsbetrieb und in Frick ein Reb- und Keltereibetrieb angegliedert. Das LBBZ Liebegg arbeitet für die genannten Zwecke auch mit privaten Betrieben zusammen.

Art. 8 Internat

Das LBBZ Liebegg stellt den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern eine Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeit zur Verfügung. Der Regierungsrat regelt die Höhe des Entgelts.

Art. 9 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Es tritt am 1. März 2003 in Kraft.

Das Dekret über die Organisation der landwirtschaftlichen Schulen vom 2. März 1982 ist aufgehoben.

Aarau, 7. Januar 2003

Präsident des Grossen Rates Müller Staatsschreiber Pfirter

2003 S. 15