531.214

Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus

Vom 19.01.2022 (Stand 01.06.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeiten

Die Kantonspolizei ist zuständig für

  1. die Antragstellung für Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss Art. 23i Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997,

  2. die Erstattung von Stellungnahmen zuhanden des Bundesamts für Polizei (fedpol) gemäss Art. 23j Abs. 1 BWIS,

  3. den Vollzug und die Kontrolle der Melde- und Gesprächsteilnahmepflichten gemäss Art. 23k BWIS,

  4. den Vollzug und die Kontrolle der Kontaktverbote gemäss Art. 23l BWIS,

  5. den Vollzug und die Kontrolle der Ein- und Ausgrenzungen gemäss Art. 23m BWIS,

  6. den Vollzug und die Kontrolle der Eingrenzungen auf eine Liegenschaft gemäss Art. 23o BWIS,

  7. den Vollzug und die Kontrolle der Mobilfunklokalisierungen gemäss Art. 23q BWIS,

  8. den Vollzug und die Kontrolle der elektronischen Überwachungen gemäss Art. 23q BWIS in Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug,

  9. die Datenbearbeitung im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäss Art. 108c des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) vom 21. Dezember 1948,

  10. die Abgabe von Empfehlungen im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäss Art. 108d LFG.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) vom 25. September 2020 in Kraft und gilt längstens bis zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Aarau, 19. Januar 2022

Regierungsrat Aargau Landammann Hürzeler Staatsschreiberin Filippi

Inkrafttreten: 1. Juni 2022

2022/11-01