633.190
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
633.190
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken Vom 29. Juli/18. August 1949
Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren,
Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung, welche von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des andern Kantons oder zu Gunsten von Körperschaften und Anstalten im andern Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wie folgt zu befreien: a) allgemein, sofern die Zuwendungen dem Staat oder den Gemeinden oder ihren eigenen Anstalten zukommen, b) bis zum Betrag von Fr. 10'000.–, sofern die Zuwendungen privaten, gemeinnützigen oder wohltätigen Körperschaften oder Anstalten zukommen.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
AGS 1996 S. 233
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633.190 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Aarau, den 29. Juli 1949 Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: RÜTTIMANN
Der Staatsschreiber: DR. W. HEUBERGER
Zürich, den 18. August 1949 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: KÄGI
Der Staatsschreiber i.V.: DR. O. MOESCH
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