633.220
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
Vom 4./18. Mai 1956
1.
Die Regierungen der Kantone Aargau und Zug vereinbaren, Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten von Körperschaften und Anstalten im andern Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wie folgt zu befreien: a) allgemein, sofern die Zuwendungen dem Staat oder den Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) oder den staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten zukommen; b) bis zum Betrage von Fr. 10'000.–, sofern die Zuwendungen den staatlich anerkannten Landeskirchen oder privaten gemeinnützigen Körperschaften oder Anstalten zukommen.
2.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Zug, den 4. Mai 1956 Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: J. BURKART
Der Regierungssekretär: DR. G. MEYER
AGS 1996 S. 237
1
633.220 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Aarau, den 18. Mai 1956 Im Namen des Regierungsrates
Der Landstatthalter: DR. K. KIM
Der Staatsschreiber i.V.: DR. JÖRG HÄNNY