661.135
Verordnung über die von der Kantonspolizei zu beziehenden Gebühren
Vom 24.04.1996 (Stand 01.11.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 55 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 sowie die §§ 25 Abs. 3 und 26 Abs. 2 des Dekretes über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987,
beschliesst:
Art. 1 …
Art. 2 Alarmanlagen
Die Gebühren im Bereich des Alarmanlagewesens betragen:
Anschluss an das Alarmnetz Fr. 700.–
Jährliche Abonnementsgebühr Fr. 280.–
Anpassung von polizeilichen Alarmplänen Fr. 350.–
Einsatzkosten bei einem Fehlalarm Fr. 350.–
Die Mehrwertsteuer ist in diesen Ansätzen inbegriffen.
Wird eine Gebühr gemäss § 2 Abs. 1 lit. d entrichtet, ist der Einsatz der Polizeikräfte der Gemeinden mit Fr. 150.– zu vergüten, sofern diese zusammen mit der Kantonspolizei ausgerückt sind; sind die Polizeikräfte der Gemeinden allein ausgerückt, beträgt die Vergütung Fr. 300.–. Rechnungsstellerin der Gebühr ist in allen Fällen die Kantonspolizei.
Art. 2a Personen- und Passkontrollen
Die Gebühren für die Durchführung der Personen- und Passkontrollen auf Flugplätzen werden dem Betreiber oder der Betreiberin des Flugplatzes auferlegt und betragen:
pro Einsatz während des Tages (Einsatzbeginn ab 6.00 Uhr) Fr. 100.–
pro Einsatz während der Nacht (Einsatzbeginn ab 20.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen Fr. 125.–
Art. 2b Arbeitsbücher
Die Gebühren im Bereich der Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen betragen:
für ein Arbeitsbuch nach Massgabe der Kosten, mindestens aber Fr. 5.–
für die Befreiung von der Pflicht zur Führung des Arbeitsbuchs pro Person Fr. 15.–
Die Mehrwertsteuer ist in diesen Ansätzen inbegriffen.
Art. 2c Verbrechensprävention
Die Gebühr für Dienstleistungen der Fachstelle Verbrechensprävention der Kantonspolizei beträgt Fr. 150.– pro Einsatzstunde und Beratungsperson. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet.
Art. 2d Sportliche, kulturelle und weitere Anlässe
Die Gebühr für Einsatzkräfte der Kantonspolizei bei sportlichen, kulturellen oder anderen Anlässen beträgt Fr. 120.– pro Stunde und Einsatzkraft. Sie wird zu Lasten der Veranstalterin oder des Veranstalters erhoben. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet.
Bei gemeinnützigen Veranstaltungen oder bei Anlässen der Jugend- und Nachwuchsförderung kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres auf die Kosten des Polizeieinsatzes Ermässigungen bis maximal 50 % gewähren. Bei jährlich mehrmals stattfindenden Sportveranstaltungen kann im Rahmen einer Vereinbarung eine Jahrespauschale festgelegt werden, die mindestens ein Viertel der effektiven Kosten ausmachen muss.
Die Gebühr für eine Bewilligung gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 beträgt je nach Aufwand Fr. 50.– bis Fr. 2'000.–.
Art. 2e Verkehrsunterricht
Für die Durchführung des Verkehrsunterrichts im Kindergarten und an der Volksschule durch die Kantonspolizei wird eine Gebühr zu Lasten der Trägergemeinde erhoben.
Die Gebühr beträgt Fr. 150.– pro Unterrichtsstunde und Instruktionsperson. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet. Für den Hin- und Rückfahrtsweg wird eine Pauschale von Fr. 150.– verrechnet.
Art. 2f Ausnahme- und Schwertransporte
Für die verkehrspolizeiliche Planung und Begleitung von Ausnahme- und Schwertransporten wird eine Gebühr von Fr. 150.– pro Stunde und Einsatzkraft erhoben. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet. Für den Hin- und Rückfahrtsweg wird eine Pauschale von Fr. 150.– verrechnet.
Art. 2g Nukleartransporte
Die Gebühr für die sicherheitspolizeiliche Planung und Begleitung von Nukleartransporten (Castor) beträgt Fr. 120.– pro Stunde und Einsatzkraft. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet.
Art. 2h Amts- und Rechtshilfe
Für ausserordentliche Dienstleistungen im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe, wie gesonderte Gefangenentransporte, Mietausweisungen etc. wird eine Gebühr von Fr. 120.– pro Stunde und Einsatzkraft erhoben. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet.
Art. 2i Ein- und Abstellen von Motorfahrzeugen
Für das Ein- und Abstellen von sichergestellten oder beschlagnahmten Motorfahrzeugen wird den fehlbaren Lenkerinnen und Lenkern eine Gebühr auferlegt. Diese beträgt pro Tag:
in Einstellgaragen Fr. 10.50
auf Abstellplätzen Fr. 6.50
Art. 2k Private Sicherheitsdienste
Die Gebühr für Leistungen im Bereich der privaten Sicherheitsdienste, wie die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen, Änderungen, Entzug von Bewilligungen, Bearbeitung von Meldungen zu Anstellungen von Personen mit Sicherheitsaufgaben, etc., beträgt Fr. 120.– pro Stunde und Einsatzkraft. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet.
…
…
Art. 3 Kanzleigebühren
Die Kanzleigebühren für die Erstellung von Kopien von Unfallrapporten und anderen Anzeigesachen und deren Abgabe an Versicherungsgesellschaften und weitere Berechtigte betragen:
Für 1–5 Seiten Fr. 40.–
Für jede weitere Seite Fr. 5.–
Höchstens Fr. 330.–
Die Mehrwertsteuer ist in diesen Ansätzen inbegriffen.
Art. 4 Mehrwertsteuer
Die nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zu entrichtende Mehrwertsteuer ist, wo nicht ausdrücklich vermerkt, in diesen Ansätzen nicht enthalten.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 1 lit. d der Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991 ist aufgehoben.
Die §§ 13 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 7, 26a sowie 29 der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 sind aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Aarau, den 24. April 1996
Regierungsrat Aargau Landammann Bircher Staatsschreiber Gut
1996 S. 114