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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne

Vom 15.10.2003 (Stand 01.07.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz; EntsG) vom 8. Oktober 19991, Art. 360b Abs. 1 des Obligationenrechts (OR)2, die Art. 6 Abs. 7 und 9 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vom 21. Mai 20033, § 91 Abs. 2bis der Kantonsverfassung sowie § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) vom 14. September 20044,

beschliesst:

1. Tripartite Kommission

Art. 1 Zuständigkeit

Die Tripartite Kommission (TPK) ist zuständig für den Vollzug

  1. der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit,

  2. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Art. 2 Zusammensetzung

Die TPK besteht aus zwölf stimmberechtigten und zwei nicht stimmberechtigten Mitgliedern.

Der Regierungsrat wählt für die ordentliche Amtsperiode

  1. vier stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmendenorganisationen,

  2. vier stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitgebendenorganisationen,

  3. ein stimmberechtigtes Mitglied auf Vorschlag der Gemeindeammänner-Vereinigung.

Der Kommission gehören von Amtes wegen als stimmberechtigte Mitglieder an

  1. die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres,

  2. die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA),

  3. die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

Die Mitglieder ohne Stimmrecht werden wie folgt bestimmt:

  1. eine Vertretung der öffentlichen Arbeitslosenkasse durch das AWA,

  2. eine Vertretung der Berufsbildungsbehörde durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

Art. 3 Organisation und Verfahren

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Die Kommission kann zur Beschlussfassung über dringende Geschäfte und für weitere in dieser Verordnung und in einem Reglement vorgesehene Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter mindestens je zwei Mitglieder der Arbeitnehmenden-, der Arbeitgebenden- und der Behördenvertretung anwesend sind.

Die Kommission legt in einem Reglement die Einzelheiten ihrer Organisation fest, insbesondere die Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen ihr und ihren Ausschüssen sowie der Geschäftsstelle.

Art. 4 Geschäftsstelle und Administration

Das MIKA führt die Geschäftsstelle der TPK.

Neben administrativen Aufgaben führt die Geschäftsstelle Kontrollen durch, für die gemäss Bundesgesetz die TPK zuständig ist.

Für Geschäfte, die den Vollzug des AVIG betreffen, führt das AWA die administrativen Aufgaben.

Art. 5 Durchführung der Kontrollen

Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die TPK, die Geschäftsstelle der TPK, von der TPK beauftragte unabhängige Expertinnen und Experten sowie die Inspektorinnen und Inspektoren des MIKA in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung von Prüfungen gemäss Art. 360a Abs. 1 OR und Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG] vom 28. September 19565 erforderlich sind (Art. 360b Abs. 5 OR und Art. 7 Bundesgesetz). Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 6

Art. 7 Entschädigung

Die Mitglieder der TPK haben Anspruch auf Entschädigung gemäss Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 20006 und Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 20017.

2. Sonstige zuständige Behörden und Organe

Art. 8 Meldestelle

Das MIKA führt die Meldestelle für die von der ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Dienstleistungserbringungen und Arbeitseinsätze.

Auf Verlangen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bestätigt das MIKA den Eingang der Meldung.

Das MIKA leitet eine Kopie der Meldung an die mit der Durchsetzung des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags betrauten paritätischen Organe weiter, wenn der Tätigkeitsbereich der gemeldeten Person in dessen Geltungsbereich fällt. Von ausländerrechtlichen Bewilligungen des MIKA für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten sie ebenfalls eine Kopie.

Art. 8a Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz

Das MIKA ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes8, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Art. 9 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen des MIKA, die sich auf das Bundesgesetz stützen, kann schriftlich Einsprache bei der verfügenden Behörde und anschliessend Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Gegen Verwaltungssanktionen bei Verstössen gegen Mindestlohnbestimmungen eines Normalarbeitsvertrags gemäss Artikel 360a OR kann in Abweichung von Absatz 3 schriftlich Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und anschliessend beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 9a

Art. 10 Besonderes Kontrollorgan

Zuständige Behörde zur Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans im Sinne von Art. 6 AVEG ist das AWA.

Art. 11 Finanzierung der paritätischen Kommissionen

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt nach Anhörung der Vertragsparteien eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags die Höhe und die Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, die den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug des Bundesgesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug eines Gesamtarbeitsvertrags entstehen und gemäss Art. 9 EntsV durch den Kanton zu entschädigen sind.

Entschädigt werden nur Massnahmen, die in vorgängiger Absprache mit dem MIKA ergriffen worden sind.

3. Schlussbestimmung

Art. 12 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Sie wird, mit Ausnahme der §§ 1–5 und 7, auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.

Die §§ 1–5 und 7 treten auf den 1. Dezember 2003 in Kraft.

Aarau, 15. Oktober 2003

Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Pfirter

2003 S. 269