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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Vom 12.01.2016 (Stand 01.08.2016)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 38 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Das Gesetz legt den Rahmen für die familienergänzende Kinderbetreuung fest.

Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt

  1. die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern,

  2. die gesellschaftliche, insbesondere die sprachliche Integration und die Chancengerechtigkeit der Kinder zu verbessern.

Art. 2 Angebot

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder Dritten erfüllt werden.

Die Benützung des Angebots ist freiwillig.

Art. 3 Qualität und Aufsicht

Der Gemeinderat der Standortgemeinde legt Standards zur Qualität des Angebots fest und ist für die Aufsicht zuständig.

Art. 4 Finanzierung

Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend.

Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.

Art. 5 Unterstützung des Kantons

Der Kanton kann Unterstützung bieten, zum Beispiel durch Erstellung eines Leitfadens.

Er kann damit Dritte beauftragen.

Art. 6 Übergangsrecht

Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung ist bis spätestens zum Beginn des Schuljahrs 2018/19 umzusetzen.

Für bisher vom Kanton unterstützte Institutionen der Tagesbetreuung gilt der bisherige § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 20011 während der Übergangszeit bis zum Abschluss des Schuljahrs 2017/18.

Art. 7 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 12. Januar 2016

Präsident des Grossen Rats Hardmeier Protokollführerin Ommerli

Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 Inkrafttreten: 1. August 2016

2016/4-01