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Verordnung über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe
Vom 22.11.2000 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, SpBG) vom 20. Juni 2000 sowie § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,
beschliesst:
1. Geschicklichkeitsspielautomaten
Art. 1 Geltungsbereich
Nicht als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, SpBG) vom 20. Juni 2000 gelten insbesondere:
Tischfussballspielgeräte,
Billardtische,
Wurfspielgeräte,
Kegel- und Bowlinganlagen,
Kinderspielgeräte,
Jahrmarktspielgeräte.
Art. 2 Erheblicher geldwerter Vorteil
Ein erheblicher geldwerter Vorteil liegt vor, wenn der mögliche Bruttogewinn pro Spiel einem Wert von mehr als Fr. 20.– entspricht.
Art. 3 Meldepflicht
Die Aufstellerinnen und Aufsteller der Geldspielautomaten melden diese vor Aufnahme des Betriebes schriftlich dem Departement Volkswirtschaft und Inneres. Der Meldung ist eine Bescheinigung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Typenprüfung beizulegen.
2. Spiellokale
Art. 4 Räumliche Voraussetzungen
Spiellokale dürfen ausschliesslich in abgetrennten Räumen betrieben werden und müssen über einen eigenen Eingang verfügen. Es darf keine direkte Verbindung zu einer Gaststätte bestehen.
Die Räumlichkeiten sind so einzurichten, dass eine zweckmässige Aufsicht über den Spielbetrieb gewährleistet ist.
Art. 5 Aufsicht
Spiellokale müssen während der Öffnungszeiten durch die Betreiberin oder den Betreiber oder durch eine von diesen beauftragte Person beaufsichtigt werden.
Art. 6 Öffnungszeiten
Spiellokale sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 12.00 Uhr, am Samstag sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 12.00 Uhr geschlossen zu halten.
An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidg. Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Spiellokale von 00.15 Uhr bis 12.00 Uhr geschlossen zu halten.
Art. 7 Wirtetätigkeit
Die Abgabe von Esswaren und von alkoholischen Getränken ist verboten.
3. Zuständigkeit und Abgaben
Art. 8 Zuständigkeit
Zuständig für den Vollzug des Spielbetriebsgesetzes und dieser Verordnung ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
Art. 9 Gebühren
Es gelten folgende Gebührenansätze:
Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung Fr. 500.–
Für die Kontrolle von Betrieben mit Spielautomaten pro Stunde (Aufwand, die Reisezeit eingeschlossen) Fr. 100.–
Bei ungewöhnlich geringem oder grossem Aufwand kann die Gebühr angemessen herabgesetzt oder erhöht werden.
Art. 10 Kursaalabgabe
Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe erfolgen durch die Eidgenössische Spielbankenkommission im Auftrag des Kantons.
Art. 11 Abgabe auf Geldspielautomaten
Die Aufstellerinnen und Aufsteller der Geldspielautomaten melden dem Departement Volkswirtschaft und Inneres den vom Automaten registrierten jährlichen Bruttospielertag bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres.
Wird ein Geldspielautomat während des Jahres ausser Betrieb gesetzt, ist der registrierte Bruttospielertrag innert 10 Tagen nach Betriebsaufgabe zu melden.
Die Abgabe wird nach Ermessen festgesetzt, wenn die Meldung nicht innert Frist erfolgt oder wenn der Bruttospielertrag aus technischen oder anderen Gründen nicht festgestellt werden kann.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 12 Aufhebung geltenden Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 16. August 1976 aufgehoben.
Art. 13 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zusammen mit den §§ 1–17 und 19 des Gesetzes über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, SpBG) vom 20. Juni 2000 am 1. Januar 2001 in Kraft.
Art. 14 …
Aarau, 22. November 2000
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter
2000 S. 304