Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

3-RV.2013.4 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2013-06-20

Rubrum

430 Spezialverwaltungsgericht 2013 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. Juni 2013 in Sachen H.F. (3-RV.2013.4).

Regeste

84 Ermessensveranlagung; Verfahrenspflichtverletzung (§ 191 Abs. 3 StG) Wenn eine steuerpflichtige Person alle eingeforderten Akten einreicht, kann keine Ermessensveranlagung wegen Verfahrenspflichtverletzung erfolgen.

Erwägungen

6.2. 6.2.1. Gemäss § 39 Abs. 1 StG können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. (…) 6.2.3. Gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichtes kann, wenn von Vermögensverwaltern die abziehbaren und die nicht abziehbaren Kosten nicht klar getrennt ausgewiesen werden, die im Kanton Zürich geltende Praxis einen Hinweis darauf geben, wie die

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 39 und Art. 191 — gelesen in der Fassung vom 28. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.