Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

4-BE.2009.17 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2009-12-15

Rubrum

2009 Erschliessungsabgaben 355 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 15. Dezember 2009 in Sachen A.L. gegen Einwohnergemeinde O.

Regeste

76 Benützungsgebühren - Ist der Hauptbeweis der Wasserlieferung erbracht, besteht für den Bezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, von der er sich durch den Gegenbeweis befreien kann (erforderliches Beweismass).

Erwägungen

3.5. Aus den beiden von der Beschwerdegegnerin bei der Herstellerfirma A. AG einerseits und bei der G. AG andererseits eingeholten Prüfungszertifikaten geht hervor, dass die Wasseruhr im betreffenden Zeitpunkt einwandfrei funktioniert hat. Die Prüfung hat ergeben, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegt. Aus diesen Prüfungsergebnissen kann geschlossen werden, dass nicht eine defekte Wasseruhr zum erheblich erhöhten Wasserbezug geführt hat. Die Beschwerdegegnerin, die ihren Anspruch aus dem Zählerstand der Wasseruhr ableitet, hat somit den ihr auferlegten Hauptbeweis erbracht. 3.6. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein solcher Prüfungsbericht sei bei einem Rechtsstreit nicht verwertbar, wird in der Beschwerde vom 17. Juli 2009 nicht weiter begründet. (…) 3.7. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die von unabhängigen Dritten vorgenommenen Prüfungen in Zweifel zu ziehen sind. Könnten solche Prüfungsberichte im Verfahren grundsätzlich nicht verwendet werden, wäre eine Überprüfung der Funktionsfähig-

keit der Wasseruhr gar nicht möglich. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, mit dem Prüfungsbericht sei lediglich bewiesen, dass die Wasseruhr auf dem Prüfstand einwandfrei funktioniert habe, jedoch nicht, dass sie auch vor Ort und Stelle korrekt gelaufen sei, wird nicht weiter begründet und vermag den Hauptbeweis nicht zu erschüttern. Zudem wurde die Wasseruhr gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach der Prüfung nicht mehr installiert und der Anschluss in der Scheune wurde plombiert. (…) Wenn der Beweis der Wasserlieferung erbracht ist, besteht für den Bezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, was bedeutet, dass es nicht um die Zuweisung einer Schuld geht. Somit hat der Bezüger voraussetzungslos für einen Wasserverlust einzustehen, sobald das Wasser den Zähler passiert hat (...). Wenn die Ursache des Wasserverlusts nicht klar eruierbar ist, würde daher der Gegenbeweis mindestens erfordern, dass eine Erklärung dargetan worden wäre, die eine Verantwortung des Wasserlieferanten zumindest als möglich erscheinen liesse. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Begründungsansätze des Beschwerdeführers (Vergleich mit den Vorjahren; Aussage des Mieters, dass keine Vernässungen festzustellen gewesen seien; Umstand, dass ein einfaches Leitungssystem vorliegt […]) lassen zwar einerseits die Frage nach der Ursache des Wasserverlusts offen, bieten aber andererseits keinen Ansatz für eine Verantwortlichkeit der Gemeinde. Schliesslich obliegt gemäss Wasserreglement der Schutz des Wasserzählers dem Abonnenten (§ 34 WR). Somit hat der Gebäudeeigentümer auch im Falle einer Manipulation an der Wasseruhr voraussetzungslos für den Schaden einzustehen.

Rekursgericht im Ausländerrecht

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht