Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2003_99 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2003-03-25

Rubrum

2003 Erschliessungsabgaben 375 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. März 2003 in Sachen R. gegen Einwohnergemeinde O.

Regeste

99 Übernahme von Erschliessungsanlagen (§ 37 Abs. 2 BauG).

  • Anwendbares Recht (Erw. 2.1 - 2.2.).

  • Bestehen einer Übernahmepflicht (Erw. 3.1. - 3.2.1.).

  • Grundsätze zum Zeitpunkt des Eintritts der Übernahmepflicht (Erw. 3.2.2. - 3.2.4.).

  • Die Übernahmepflicht beschränkt sich auf Erschliessungsanlagen, für die auch eine kommunale Erschliessungspflicht zu bejahen wäre (Erw. 3.2.5.).

Erwägungen

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gemeinderat argumentiere zum Erschliessungsprogramm, zu Privaterschliessungen

sowie zur Übernahme solcher Erschliessungen in das Gemeindeeigentum aus heutiger Optik; der relevante Sachverhalt habe sich jedoch unter dem Regime des aBauG ereignet (...). 2.2. Der Beschwerdegegner verlangte am 8. August 2000 erstmals konkret die Überführung der Strassen ins öffentliche Eigentum (...). Die Verfügung, in der der Gemeinderat die Übernahme "zur Zeit" ablehnt, und die Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist, datiert vom 6. November 2000 (...). Entsprechend ist zur Beurteilung der Beschwerde auf das damals geltende Recht, das aktuelle Baugesetz, abzustellen (...). Altrechtliche Bestimmungen im Sinne des aBauG sind lediglich in dem Masse von Bedeutung, als sie Auswirkungen auf den Sachverhalt haben, soweit er sich vor Inkrafttreten des BauG ereignet hat und für das vorliegende Verfahren relevant ist. Dass der Anspruch nach geltendem Recht zu prüfen ist, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Gemeinde vor dessen Inkrafttreten zwar ebenfalls eine Erschliessungspflicht, jedoch keine Übernahmepflicht bezüglich bestehender Anlagen traf (Art. 19 Abs. 2 RPG [in der bis 13. März 1996 gültigen Fassung = aRPG]; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 7 zu § 18 aBauG und N 6a zu § 157/158 aBauG; BDE 1996.0054.25.10.04 vom 14. Juni 1996 in Sachen M. gegen Gemeinderat E., Erw. II/4c m.w.H.). In diesem Sinne regelte § 18 Abs. 2 und 3 aBauG bezüglich der Übernahme von Privatstrassen durch Gemeinden lediglich die Fälle einer einvernehmlichen bzw. einer vom Gemeinwesen erzwungenen, sich nach den Grundsätzen der Enteignung richtenden Übernahme / Übergabe. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Privatstrassen durch die Gemeinden bestand ebenso wenig wie eine Pflicht zur Übernahme (Zimmerlin, a.a.O., N 7 und 10 zu § 18 aBauG). 3.1.1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen (Art. 19 Abs. 2 und 3 RPG; § 33 Abs. 1 Satz 1 BauG). Im Rahmen eines entsprechenden Sondernutzungsplanes können die Grundeigentümer mit Bewilligung des Gemeinderates die geplanten Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten

erstellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlagen den Anforderungen des Gemeinwesens entsprechen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 37 Abs. 1 BauG). Diese Pflichten können auch nach § 33 Abs. 3 BauG durchgesetzt werden. 3.1.2. Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, welche Gebiete in welchem Zeitpunkt erschlossen und welche bestehenden Erschliessungsanlagen geändert oder erneuert werden sollen. Er berücksichtigt dabei namentlich die bauliche Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde, die Nachfrage nach Bauland, die Lage und Form der Grundstücke sowie die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde. Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat nehmen davon Kenntnis; die Beschlussfassung über einzelne Kredite für Erstellung und Erneuerung der Erschliessungsanlagen bleibt vorbehalten (§ 33 Abs. 2 BauG). Von Privaten erstellte Erschliessungsanlagen übernimmt die Gemeinde in der Regel spätestens im Zeitpunkt, in dem sie nach dem Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müssen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BauG). 3.1.3. Bauzonen umfassen Land, das sich für eine Überbauung eignet und entweder weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG). Entsprechend sind die Gemeinden grundsätzlich gehalten, ihre Erschliessungsplanung so vorzunehmen, dass das gesamte Baugebiet innerhalb von längstens 15 Jahren erschlossen ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 RPG). 3.2.1. Im Unterschied zum alten Recht (Erw. 2.2.) sieht das neue ausdrücklich eine Übernahme von vorfinanzierten Anlagen durch das Gemeinwesen vor (§ 37 Abs. 2 BauG). Analog zur Erschliessungs- bzw. Erstellungspflicht (Erw. 3.1.1.) muss die Vorschrift nach Überzeugung der Schätzungskommission ebenfalls als Verpflichtung verstanden werden. Ansonsten ergäben sich zwischen und innerhalb von Gemeinden sowie zwischen Grundeigentümern, die Erschliessungsanlagen vorfinanzierten, und jenen, deren Land durch die Gemeinde erschlossen wurde, Ungleichheiten (z.B. hinsichtlich des Unterhalts der Anlagen), die sich sachlich nicht recht-

fertigen liessen und damit verfassungsrechtlich (Art. 8 und 9 BV) unhaltbar wären. 3.2.2. Die Übernahmepflicht besteht erst seit dem Inkrafttreten des BauG am 1. April 1994. Aktuell wird sie - wie erwähnt (Erw. 3.1.2.) - im Zeitpunkt, in dem die Anlagen nach Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müssen. Auch die gesetzliche Pflicht, ein Erschliessungsprogramm zu erstellen, wurde mit dem BauG neu eingeführt (im RPG ist das Erschliessungsprogramm gar erst seit dem 1. April 1996 erwähnt: Art. 19 Abs. 2 RPG). Zusammen mit der bundesrechtlichen Vorgabe, wonach die Erschliessungsplanung so vorzunehmen ist, dass das Baugebiet innert 15 Jahren erschlossen wird (Erw. 3.1.3.), ergibt sich, dass die Gemeinden Anlagen, mit denen Land erschlossen wird, das am 1. April 2009 seit mindestens 15 Jahren zum RPG-konformen Baugebiet gehört, spätestens dann zu übernehmen haben werden (...). Eine Verkürzung dieses Horizonts oder ein früherer Beginn des Fristenlaufs (z.B. tatsächliches Inkrafttreten der ersten RPG-konformen Nutzungsplanung) ist den Gemeinden gegen ihren Willen nach Auffassung der Schätzungskommission nicht zuzumuten. Das gilt lediglich für bereits bestehende Anlagen. In diesen Fällen ist einzig noch deren Finanzierung abschliessend zu regeln. Dagegen fällt die weitergehende Frage, ob Eigentümer von Grundstücken, die bereits seit mindestens 15 Jahren in RPG-konformen Bauzonen liegen, aber noch nicht erschlossen sind, eine Erstellung der fehlenden Anlagen durchsetzen können, von vornherein nicht in die Zuständigkeit der Schätzungskommission. Darüber wäre im Verfahren gemäss § 33 Abs. 3 BauG vom Regierungsrat bzw. allenfalls vom Verwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. auch Erw. 3.1.1.). 3.2.3. Vor dem 1. April 2009 aktualisiert sich die Übernahmepflicht, wenn das Erschliessungsprogramm für die Erschliessung einer RPG-konformen Bauzone einen solchen früheren Zeitpunkt vorsieht (...). Beim Erschliessungsprogramm handelt es sich allerdings um ein nicht direkt grundeigentümerverbindliches Führungsinstrument des Gemeinderates - vergleichbar zu einem kommunalen Richtplan. Es ist periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Im Einzelfall kann sich daher der massgebliche Termin

nach vorn oder - wahrscheinlicher - nach hinten verschieben. Ein Aufschieben über den 1. April 2009 hinaus ist jedoch bei Parzellen, die dann seit mehr als 15 Jahren zum RPG-konformen Baugebiet gehören werden, grundsätzlich (für die Ausnahmen vgl. folgende Erw. 3.2.4.) nicht zulässig (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BauG; wohl in diesem Sinne zu verstehen auch Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Lenzburg 2002, N 7 zu § 37 BauG). 3.2.4. Nach dem 1. April 2009 tritt die Übernahmepflicht ein, wenn der erste RPG-konforme Nutzungsplan in der Gemeinde erst nach dem 1. April 1994 geschaffen wurde bzw. wird. In diesem Fall berechnet sich der Zeitpunkt, ab dem die Übernahmepflicht spätestens gegeben ist, aus dem Datum des Inkrafttretens des Nutzungsplans zuzüglich 15 Jahre. Analog dasselbe gilt für neu einzuzonende Gebiete (15 Jahre ab Rechtskraft der Einzonung). 3.2.5. Die Übernahme von Erschliessungsanlagen durch das Gemeinwesen drängt sich im Übrigen selbstverständlich nur auf, wenn diesen innerhalb der kommunalen Infrastruktur eine gewisse Bedeutung zukommt. Die Grenze ist analog jener der kommunalen Erschliessungspflicht zu suchen. Demnach steht für Hauszufahrten oder -anschlüsse eine Übernahme von vornherein nicht zur Diskussion. Die nähere Beschreibung der Abgrenzung wird wesentlich von der kommunalen Praxis geprägt. Sie braucht aber vorliegend nicht weiter untersucht zu werden, weil die hier in Frage stehenden Strassenstücke einen Bereich erschliessen, für den nicht ernstlich bezweifelt werden kann, dass er der kommunalen Erschliessungspflicht unterliegt. (...)

Rekursgericht im Ausländerrecht

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

100 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung. Unkooperatives Verhalten bei der Identitätsabklärung (wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Botschafter, kein Englisch zu sprechen) kann ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung darstellen (Erw. II/3 und 5).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juni 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen G.O. betreffend Haftverlängerung (HA.2003.00020).

101 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung. Die Weigerung anlässlich eines begleiteten Ausschaffungsversuchs, das Flugzeug zu besteigen, stellt ein besonderes Hindernis für den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung dar (Erw. II/3 und 5).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Mai 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.B. betreffend Haftverlängerung (HA.2003.00018).

102 Ausschaffungshaft; Unzulässigkeit der formlosen Wegweisung nach neuem Asylgesuch. Behauptet ein vormals abgewiesener Asylsuchender, er sei zwischenzeitlich im Ausland gewesen und reicht dieser ein neues Asylgesuch ein, darf gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG keine formlose Wegweisung mehr ausgesprochen werden, da der Betroffene nach Art. 42 Abs. 1 AsylG während des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht hat. Das Aufenthaltsrecht ist nicht davon abhängig, ob das Asylverfahren förmlich eröffnet wurde. Gelingt dem Betroffenen jedoch der Nachweis nicht, dass er zwischenzeitlich im Ausland war, ist der im Rahmen des ersten Asylverfahrens

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 1999; der Erlass wurde am 1. April 2004, 1. Januar 2005, 29. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 8 und Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2002; der Erlass wurde am 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 15 und Art. 19 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2000; der Erlass wurde am 1. Juni 2003, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. September 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Juli 2011, 1. November 2012, 1. Januar 2014, 1. Mai 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.