Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RV.2003.50096 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2003-08-14

Rubrum

348 Steuerrekursgericht 2003

c) Vorliegend ist also das Vermögen der Erbengemeinschaft per 31. Dezember 2001 zu bestimmen. Der Anteil der Rekurrenten daran ist, wie bereits ausgeführt, nach der Dauer ihres Besitzes zu gewichten. Der so bestimmte Vermögensbestandteil ist zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen.

91 Einsprache, Erfordernis der Begründung (§ 193 Abs. 1 und 3 StG). - Eine Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht nach § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen vorgenommen wurde, ist ohne Begründung gültig.

14. August 2003 in Sachen D.W., RV.2003.50096/K 8124

Aus den Erwägungen

6.

a) Die Vorinstanz ist gestützt auf § 193 StG auf die Einsprache nicht eingetreten, da die Rekurrentin trotz Aufforderung zur Ergänzung der Einsprache keine Beweismittel oder Stellungnahme einreichte. Der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes führt in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2003 dazu folgendes aus: „Fehlt ein Antrag oder ist die Einsprache mangelhaft, ist gemäss § 193 Abs. 3 StG unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. Wird die Nachbesserungsfrist nicht eingehalten, ist auf die Einsprache nicht einzutreten.“ b) Dieser weiten Auslegung kann das Steuerrekursgericht nicht folgen. Gemäss § 193 Abs. 3 StG ist im Einspracheverfahren bei Fehlen eines Antrages oder bei Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung bei Fehlen einer Begründung, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. Daraus lässt sich durch Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht gestützt auf § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen erlassen wurde, die Begründung nicht Gültigkeitserfordernis ist.

2003 Kantonale Steuern 349

Diese Ansicht wird gestützt durch die Formulierung in § 193 Abs. 1 StG, wonach die Einsprache einen Antrag enthalten muss und eine Begründung nur enthalten soll. Schliesslich kann auf die Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997 zur Totalrevision der aargauischen Steuergesetze, S. 118 (vgl. Materialien zum Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, Band 3.1) verwiesen werden, wo zu § 193 folgendes ausgeführt wird: " Analog Art. 48 Abs. 1 StHG und Art. 132 Abs. 1 DBG wird auf eine Begründungspflicht der Einsprache bewusst verzichtet, weil auch die Abweichungen von der Selbstdeklaration in der Veranlagungsverfügung nur rudimentär begründet werden müssen. Da an den Inhalt der Veranlagungsverfügung keine hohen Anforderungen gestellt werden, dürfen auch an das Rechtsmittel der Einsprache nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung (Art. 48 Abs. 2 StHG respektive Art. 132 Abs. 2 DBG). Die Einsprache muss hingegen einen Antrag enthalten, aus welchem die Interessen der steuerpflichtigen Person klar ersichtlich sind. Fehlt ein Antrag oder bei der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung die Begründung, setzt die Steuerbehörde eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Dies bedeutet eine flexiblere Fristenregelung als dies bis anhin mit der zehntägigen Verwirkungsfrist der Fall gewesen ist (§ 146 Abs. 2 StG).“ Zu § 193 StG gab es im Grossen Rat keine Wortmeldung. Es entspricht mithin klar dem Willen des Gesetzgebers, dass eine Einsprache ohne Begründung gültig und materiell zu beurteilen ist. c) Es trifft also entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass eine Einsprache (ausser bei Anfechtung einer Ermessensveranlagung) bei fehlender Begründung ungültig ist. § 193 Abs. 3 StG ist in solchen Fällen nicht anwendbar. Daher erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage, ob die vom Steueramt L. gemäss § 193 Abs. 3 StG angesetzte Frist zur Verbesserung der Einsprache durch die Rekurrentin eingehalten wurde bzw. ob ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben wäre.

350 Steuerrekursgericht 2003

92 Steuerstrafrecht; Strafbefehlsverfahren (§ 242 ff. StG). - Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vor dem Kantonalen Steueramt.

4. November 2003 in Sachen KStA gegen P. E., RV.2003.50227/K 8219

Aus den Erwägungen

1.

a) Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der EMRK, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Zu diesen den Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern, sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigten müssen die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 27. September 2000, publiziert in StE 2001 A 21.13 Nr. 5, Erw. 2/a mit Hinweisen). b) Das kantonale Steueramt kann im Strafbefehlsverfahren die angeschuldigte Person befragen (§ 244 Abs. 1 StG). Eine Verpflichtung zur persönlichen Anhörung ist indessen im Steuergesetz - anders als im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht (§ 249 f. StG) - nicht vorgeschrieben, und zwar weder vor Ausfällung des Strafbefehls noch vor der allfälligen Erhebung einer Anklage. Dies entspricht der Regelung in § 196 Abs. 2 StPO, wo einzig in Bezug auf Freiheitsstrafen vorgesehen ist, dass der Bezirksamtmann "in der Regel" vorgängig die beschuldigte Person persönlich anhört und ihr den Strafbefehl mündlich eröffnet. c) Das Verfahren des Strafbefehls oder ähnliche Verfahren zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, dass einerseits eine von

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2002; der Erlass wurde am 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2003; der Erlass wurde am 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2002; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. März 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 2. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2002; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. März 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 28. August 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 9. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 146, Art. 191, Art. 193, Art. 242, Art. 244 und Art. 249 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2003; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.