Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RV.2004.50292 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2005-02-17

Rubrum

2005 Kantonale Steuern 383 17. Februar 2005 in Sachen R. + I.H., RV.2004.50292/K 9152

Regeste

83 Jahressteuer; mehrere Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule im gleichen Jahr (§ 45 Abs. 2 StG). - Mehrere im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule sind zusammenzurechnen, sofern die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Vornahme der Veranlagung von allen im massgebenden Jahr ausgerichteten Kapitalleistungen Kenntnis hatte bzw. hätte Kenntnis haben müssen; Nachbesteuerung einer nicht berücksichtigten Kapitalzahlung nur unter den Voraussetzungen von § 206 ff. StG.

Erwägungen

2. Der Rekurrent hat am 5. Juli 2002 von der BVG-Stiftung der B. AG zwecks Wohneigentumsförderung aus 2. Säule eine Kapitalleistung von Fr. 100'000.-- erhalten. Der Rekurrentin wurde von der betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtung (BAV) G. A. aus gleichem Grund am 28. August 2002 eine Kapitalleistung von Fr. 50'000.-- ausgerichtet. Aufgrund der bei der Vorinstanz im Dezember 2002 eingegangenen "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförderung" der BVA G. erhob die Vorinstanz mit der provisorischen Steuerrechnung vom 7. Februar 2003 auf Fr. 50'000.-- eine gesonderte Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B. Diese Steuer wurde mit der definitiven Veranlagung vom 26. Juni 2003 bestätigt. Diese Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund der am 12. Mai 2004 eingegangenen "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförderung" der BVG-Stiftung der B. AG über Fr. 100'000.-- erliess die Vorinstanz am 3. Juni 2004 eine definitive (Korrektur-)Verfügung über Fr. 150'000.--. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, es sei die Korrektur-Verfügung aufzuheben, weil sie beide Kapitalleistungen korrekt in der Ende März 2003 eingereichten Steuererklärung 2002 deklariert hätten, so dass keine neue Tatsache vorliege, welche eine Revision der Veranlagung vom 26. Juni 2003 erlaube. 3. a) Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule unterliegen einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs (§ 45 Abs. 1 lit. a StG). Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen nach Absatz 1 lit. a, b und d sowie nach Absatz 4 sind zusammen zu versteuern (§ 45 Abs. 2 StG). b) Nach Auffassung von P. Locher kann eine von mehreren im gleichen Jahr angefallenen Kapitalleistungen, welche aus Versehen nicht in die Jahressteuer einbezogen wurde, grundsätzlich nur nachbesteuert werden, wenn die Voraussetzungen der Nachsteuer erfüllt sind (Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 48 DBG N 3). Diese Meinung vertritt (wohl) auch die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich, sofern eine Gesetzesbestimmung

(und nicht nur wie im Kanton Zürich eine für die Steuerjustizbehörden unverbindliche Dienstanleitung) besteht, welche das Steuerobjekt als Summe aller im gleichen Jahr zugeflossenen Kapitalbeträge der nämlichen Art definiert (vgl. Zürcher Steuerpraxis 1999 S. 312 ff.). Dem ist nach Ansicht des Steuerrekursgerichts zuzustimmen, sofern die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Vornahme der Veranlagung von allen im massgebenden Jahr ausgerichteten Kapitalleistungen Kenntnis hatte bzw. wie im vorliegenden Fall aufgrund der Ende März 2003 eingereichten Steuererklärung 2002 (auch wenn die ordentliche Veranlagung 2002 aufgrund einer ausstehenden Grundstückschätzung noch nicht vorgenommen werden konnte) hätte Kenntnis haben müssen. Wenn die Vorinstanz Zweifel an der Richtigkeit der deklarierten Kapitalzahlung von Fr. 100'000.-- gehabt hätte, weil die Meldung der BVG-Stiftung der B. AG erst am 12. Mai 2004 eingegangen ist, hätte sie mit der Vornahme der Veranlagung zuwarten oder vorgängig entsprechende Abklärungen treffen müssen. Die Auffassung des Rechtsdienstes des KStA, § 45 StG erfordere nicht, dass die Kapitalzahlungen desselben Jahres in einer Veranlagungsverfügung besteuert werden, kann unter den vorliegenden Umständen nicht geteilt werden. Die Zusammenrechnung von im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen gemäss § 45 Abs. 2 StG lässt sich mit der Zusammenrechnung der Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gemäss § 21 Abs. 1 StG vergleichen. Wenn das deklarierte Erwerbseinkommen des einen Ehegatten bei der Veranlagung aus irgendwelchen Gründen nicht berücksichtigt wird, kann dieses auch nur noch unter den Voraussetzungen von § 206 ff. StG nachbesteuert werden. Auch in diesem Fall beschlägt die Rechtskraft der Veranlagung alle von einem Ehepaar im massgeblichen Jahr erzielten und deklarierten Erwerbseinkünfte und nicht nur die der Veranlagung zugrundeliegenden. Anders wäre zu entscheiden, wenn in § 45 Abs. 2 StG, wie dies im bis Ende 2000 geltenden § 35 Abs. 4 aStG der Fall war, ausdrücklich die Revision (besser: Korrektur) der früher vorgenommenen Veranlagung vorgesehen wäre. Der im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, vertretenen Auffassung, dass separat vorgenommene Veranlagungen trotz der in § 45 Abs. 2 StG

nicht mehr ausdrücklich erwähnten Revision zu revidieren seien (§ 201 StG N 23), erscheint zumindest unter den vorliegenden Umständen, wo die Kapitalzahlungen den Steuerbehörden bekannt sein mussten, als nicht zutreffend. Wenn der Gesetzgeber die aussergewöhnliche Revisionsmöglichkeit (so VGE vom 27. März 2001 in Sachen R. + E. R.) gemäss § 35 Abs. 4 aStG hätte beibehalten wollen, so hätte er dies im § 45 StG (wie im Entwurf vom 21. Mai 1997 zur 1. Beratung sowie im Entwurf vom 19. August 1998 zur 2. Beratung im damaligen § 44 Abs. 5 StG und im § 45 Abs. 3 StG in der in den Vorlagen zur aargauischen Volksabstimmung aufgeführten Fassung betreffend Kapitalzahlungen aus steuerbaren Lebensversicherungen im Sinne von § 29 lit. a Ziff. 2 [aufgehoben durch Dekret über die Teilrevision des Steuergesetzes vom 7. September 1999]) ausdrücklich erwähnen müssen, wie das in § 267 Abs. 4 StG betreffend Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie der Fall ist ("...Mehrere solche Kapitalzahlungen sind zusammen und zum Gesamtsatz zu besteuern, falls sie innert 5 Jahren ausgerichtet werden. Früher vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren....").

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. März 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 2. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 21, Art. 44, Art. 45, Art. 201, Art. 206 und Art. 267 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.