Merkblatt für im Ausland wohnhafte Personen mit beschränkter Steuerpflicht (PDF, 2 Seiten, 554 KB)

Merkblatt für im Ausland wohnhafte Personen mit beschränkter Steuerpflicht

1. Steuerpflicht

Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Aargau unterliegen mit ihren Grund­ stücken oder Betriebsstätten im Kanton Aargau der beschränkten Steuerpflicht ­(Nebensteuerdomizil). Dabei gelten im internationalen Verhältnis die Besteuerungs­ grundsätze des Schweizerischen Bundesgerichts. Das Bestehen der beschränkten Steuerpflicht bewirkt eine Steuerausscheidung. Diese wird von Amtes wegen vorge­ nommen.

2. Steuerausscheidung

Die Steuerausscheidung bewirkt die betragsmässige Aufteilung des Gesamt­ einkommens und -vermögens auf die beteiligten Steuerdomizile. Dabei werden die aargauischen Grundstücke und Betriebsstätten (Nettoeinkünfte und Vermögen) ausschliesslich am Ort der gelegenen Sache (Kanton Aargau) besteuert. Die Schul­ den und Schuldzinsen werden proportional, d.h. nach Lage der Gesamtaktiven ­zugewiesen. Für den Steuersatz ist das gesamte, weltweite Einkommen und Vermögen der Steuerpflichtigen massgebend (§ 19 Abs. 1 und 2 StG). Es ist daher unbedingt ­erforderlich, dass alle per 31. Dezember 2023 vorhandenen Vermögenswerte und Schulden sowie die gesamten weltweiten Einkünfte, Aufwendungen und Schuld­ zinsen deklariert werden.

3. Steuererklärung

Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen die aargauische Steuererklärung aus­ füllen. Die nötigen Hilfsblätter bezüglich Liegenschaften, Betriebsstätten und Schul­ den/Schuldzinsen sind ebenfalls einzureichen. Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Liegenschaft während des Jahres gekauft oder verkauft wurde.

  1. a) Bei Grundeigentum im Kanton Aargau

Die Pauschalen für den Liegenschaftsunterhalt betragen für Liegenschaften, • die bis und mit 10 Jahre alt sind 10 % vom Mietrohertrag, • die über 10 Jahre alt sind 20 % vom Mietrohertrag. Sofern die effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht werden, sind detaillierte Aufstellungen zu den Liegenschaften im Kanton Aargau einzureichen. Es empfiehlt sich, die Belege in Kopie beizulegen.

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  1. b) Bei Betriebsstätten im Kanton Aargau

Der detaillierte Jahresabschluss 2023 mit Abschreibungstabelle und Kopien der ­Privatkonti ist zwingend beizulegen. Sofern bei Liegenschaftsbesitz Unterhalts­kosten geltend gemacht werden, sind detaillierte Aufstellungen zu den Liegenschaften im Kanton Aargau einzureichen. Es empfiehlt sich, die Belege zu den Liegenschaften in Kopie beizulegen.

4. Frist zur Einreichung der Steuererklärung

Die Steuererklärung sekundär Steuerpflichtiger 2023 ist bis zum 30. Juni 2024 ­einzureichen (§ 180 Abs. 1 StG resp. § 65 Abs. 1 StGV). Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2023 erfolgen frühes­ tens ab dem 1. Oktober 2024.

5. Übersicht über die Mahngebühren

Auf folgenden Verwaltungshandlungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:

  • Erste Mahnung Steuererklärung: CHF 35

  • Zweite Mahnung Steuererklärung: CHF 50

  • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): CHF 35

  • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): CHF 100

6. Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung

Die Beantragung einer rechtzeitigen Fristverlängerung unter www.ag.ch/efrist ­erstreckung verhindert Mahngebühren. Dazu werden die Adressnummer sowie der Zugangscode oder das Geburtsdatum benötigt. Der Zugangscode ist auf der ersten Seite der Steuererklärung aufgeführt.

7. Folgen bei Widerhandlung

Wer die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung samt Unterlagen nicht befolgt, wird nach Ermessen veranlagt.

8. Auskunft

Auskunft erteilt das Steueramt der zuständigen Gemeinde. Weitere Hinweise finden sich unter www.ag.ch/steuern.

Aarau, im Januar 2024