AGVE_2016_53
AGVE_2016_53 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2016-08-17
Rubrum
2016 Verwaltungsrechtspflege 323 Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. August 2016 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen Regierungsrat (WBE.2015.427).
Regeste
52 Ausstand
Für die Mitglieder beratender Kommissionen gelten die Ausstandsregeln des VRPG. Sie wirken an der Vorbereitung des Entscheids mit und fallen somit unter den Anwendungsbereich von § 16 VRPG.
Anwendungsfall: Im Unterschutzstellungsverfahren von Baudenkmälern gemäss § 27 VKG darf der Bauberater der Gesuchstellerin nicht gleichzeitig in der Kommission für Denkmalpflege und Archäologie mitwirken.
Erwägungen
I. 1. (...) 2. 2.1. Gemäss § 42 VPRG ist zur Beschwerde befugt a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist.
2.2. (...) 2.3. Fraglich ist hingegen, ob auch der Gemeinderat zur Beschwerde befugt ist (Beschwerdeverfahren II [WBE.2015.503]). Eine Konstellation im Sinne von § 42 lit. b VRPG (spezifische Ermächtigung durch Bundesrecht oder kantonales Recht) liegt vorab nicht vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis gestützt auf § 42 lit. a VRPG gegeben ist. Der Gemeinderat bringt vor, als Adressat sei er vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen, und er werde in seiner noch vorhandenen Gemeindeautonomie beschnitten, weshalb er beschwerdeberechtigt sei. Nach der Praxis kann sich auch eine (Einwohner-)Gemeinde auf § 42 lit. a VPRG (bzw. früher § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 [aVRPG]) berufen. Gleich wie beim privaten Beschwerdeführer ist vorausgesetzt, dass sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Die öffentlichen Interessen einer (Einwohner-)Gemeinde sind eigene, wenn sie dem spezifischen lokalen Lebensbereich entspringen; gemeint sind jene Belange, welche die Gemeindeeinwohner erheblich anders als die Kantonseinwohner im Allgemeinen berühren (vgl. AGVE 1989, S. 305 f.; 1988, [WBE.2006.430], S. 4; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Einwohnergemeinde (bzw. der Gemeinderat) in Bausachen nur dann zur Beschwerde befugt, wenn die kantonale Instanz entgegen der gemeinderätlichen Verfügung eine Baubewilligung erteilt hat – weil dies zu Veränderungen in der Gemeinde führt, welche der Gemeinderat für unzulässig hält – (vgl. AGVE 1989, S. 306; 1986, S. 322; VGE III/5 vom 23. Januar 2014 [WBE.2006.430], S. 5; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, § 38 N 206), nicht hingegen, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird, weil dann die Situation der Gemeinde, wenn der Baugesuchsteller auf ein Rechtsmittel verzichtet, nicht anders ist, als wenn überhaupt kein Bauge-
such eingereicht worden wäre (AGVE 1989, S. 306 mit diversen Hinweisen; MERKER, a.a.O., § 38 N 206). Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Selbst wenn die Baubewilligung im Beschwerdeverfahren nämlich erteilt wird, hat die Gemeinde kein Mittel, die Ausführung der Baute durchzusetzen; dies hängt völlig vom Willen des Baugesuchstellers ab (bei dem angenommen werden kann, er ergreife selbst ein Rechtsmittel, wenn er fest entschlossen ist zu bauen, so dass es in dieser Situation gar keiner eigenen Beschwerdelegitimation der Gemeinde bedarf). Es bleibt deshalb immer ungewiss, ob die Gemeinde die angestrebten Auswirkungen ihrer Beschwerde überhaupt erreichen kann. Ausserdem hat sie, wenn sie die Bautätigkeit fördern will, dies durch generell anwendbare und wirksame Massnahmen zu tun. Die besonders intensive Unterstützung eines Bauwilligen im Einzelfall – auch in prozessualer Hinsicht – erfüllt diese Voraussetzung nicht; sie ist nicht allgemein vorgesehen und kann es auch nicht sein, weil dies darauf hinausliefe, dass die Gemeinde in jedem Fall prozessiert, wenn sie vor der Beschwerdeinstanz nicht recht erhalten hat, also letztlich aus reiner Rechthaberei. Zudem bestünde bei derartigem Handeln im Einzelfall die erhebliche Gefahr objektiv nicht begründbarer Ungleichbehandlung (AGVE 1989, S. 307). Vorliegend hob die Vorinstanz die Baubewilligung des Gemeinderats auf, und zwar gestützt auf verschiedene kantonale Bauvorschriften, deren Anwendung sie frei überprüfen durfte und musste (namentlich kantonale Definitionen/Begriffe bzw. Messweisen im Zusammenhang mit Geschossigkeit/Terrassierung und Gebäudelänge, aber auch Strassenabstandsvorschriften und Frage, ob die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen erfüllt sind). Soweit es um die Anwendung und Auslegung kantonaler Bestimmungen geht, kann sich die Gemeinde auch nicht auf ihre Autonomie berufen. Entsprechend den vorstehenden Ausführung ist die Einwohnergemeinde (als deren Organ der Gemeinderat handelt) in einer solchen Konstellation nicht befugt, den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Auf die Beschwerde im Beschwerdeverfahren II (WBE.2015.503) ist demgemäss nicht einzutreten.
Obergericht, Abteilung Zivilgericht
I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)
A. Familienrecht