Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WBE.2015.427

WBE.2015.427 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2016-08-16

Rubrum

2016 Verwaltungsrechtspflege 323 Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. August 2016 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen Regierungsrat (WBE.2015.427).

Regeste

52 Ausstand

  • Für die Mitglieder beratender Kommissionen gelten die Ausstandsregeln des VRPG. Sie wirken an der Vorbereitung des Entscheids mit und fallen somit unter den Anwendungsbereich von § 16 VRPG.

  • Anwendungsfall: Im Unterschutzstellungsverfahren von Baudenkmälern gemäss § 27 VKG darf der Bauberater der Gesuchstellerin nicht gleichzeitig in der Kommission für Denkmalpflege und Archäologie mitwirken.

Erwägungen

I. 1. (...) 2. 2.1. Gemäss § 42 VPRG ist zur Beschwerde befugt a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2014; der Erlass wurde am 30. Mai 2022 und 4. Dezember 2023 erneut konsolidiert.